Zuordnung ehemaliger volkseigener Güter auf der Insel Ummanz
der Abgeordneten Kerstin Kassner, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf der Insel Ummanz herrscht nach eigener Kenntnis der Fragesteller bis heute Unzufriedenheit und Streit über die Zuordnung ehemaliger volkseigener Grundstücke. Die Insel Ummanz gehörte historisch zum Kloster zum Heiligen Geist von Stralsund/Heilgeisthospital. Die Höfe waren verpachtet. In der DDR wurden daraus volkseigene Güter. Nach der Wende hat die Hansestadt Stralsund auf eine Vielzahl von Liegenschaften im Gemeindegebiet Ummanz Restitutionsansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 S. 7 i. V. m. Artikel 21 Absatz 3 Einigungsvertrag (EV) erhoben, da sie der Auffassung war, dass ihr das Vermögen des ehemaligen Klosters zum Heiligen Geist als Alteigentum zusteht. Die Treuhandanstalt (heute Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) hat der Hansestadt Stralsund das ehemalige volkseigene Gut Ummanz zunächst in seiner Gesamtheit zur Entflechtung übertragen und in der Folgezeit auch einen Großteil dieser Liegenschaften antragsgemäß an sie restituiert. Die Hansestadt Stralsund ist daraufhin als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Die Gemeinde Ummanz hat die Restitutionsansprüche der Hansestadt zunächst bestritten, dann aber, nach langen Verhandlungen, mit der Hansestadt Stralsund Zuordnungsvereinbarungen geschlossen, in denen Ummanz insbesondere die Zuordnung der Wohnliegenschaften des ehemaligen Volkseigenen Gut (VEG) Ummanz an Stralsund anerkennt. Andere Liegenschaften wurden der Gemeinde Ummanz zugeordnet.
Die Hansestadt Stralsund hat sich hinsichtlich der Wohnliegenschaften verpflichtet, die Liegenschaften an die kaufinteressierten Bewohnerinnen und Bewohner zu verkaufen, Erbbaurechte zu bestellen bzw. vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht einzuräumen. Das ist nur zum Teil passiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welcher Grundbesitz ist betroffen?
Sind auch kirchlicher Landbesitz und der Besitz von Stiftungen betroffen?
Wie viele Flächen gingen jeweils an wen?
Welche Form von Eigentum oder welche sonstigen Rechte wurden begründet?
Sahen die Verordnungen über die Bodenreform auch die Begründung fiskalischen Eigentums an den im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücken zugunsten der Gemeinden vor, oder nur das Eigentum von Bäuerinnen und Bauern oder Volkseigentum?
Gab es überall Verordnungen der Provinzialverwaltung wie in Brandenburg, die die Vernichtung der alten Grundbücher „mit allen auf sie bezüglichen Vorgängen und Unterlagen“ anordnet, um die Bodenreform unumkehrbar zu machen (vgl. www.politische-bildung-brandenburg.de/node/10656#nachkriegszeit)?
War die Praxis der Grundbuchämter, die Gemeinden als Eigentümerinnen, statt lediglich als Rechtsträgerinnen des Volkseigentums in das Grundbuch einzutragen, rechtswidrig?
Welche Rechte wurden dadurch eingeräumt (Eigentum, Rechtsträgerschaft, Bodenreformeigentum, Arbeitseigentum, Nutzungsrecht, etc.), bzw. wie ist die Eintragung von Ländern oder Gemeinden in der Phase zwischen Bodenreform und Umschreibung in Volkseigentum ins Grundbuch zu bewerten?
Gibt es auch andere Rechtsauffassungen als die des BVerwG (= Bundesverwaltungsgericht) im Urteil vom 30. November 1995 – 7 C 42/94, Rn. 19 f.?
Wenn ja, welche?
Was war der Zweck der Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, S. 7 EV?
Welche unentgeltlichen Übertragungen an andere Gebietskörperschaften sollten rückgängig gemacht werden?
Geht es nur um Volkseigentum?
Unter welchen Voraussetzungen haben kommunale Gebietskörperschaften Anspruch auf Restitution von Bodenreformland nach Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 1, S. 7 EV?
Welche Auslegungen werden in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1994 – 31 A 579.93) zu diesen Vorschriften vertreten?
Können sich Gemeinden zur Begründung ihrer Voreigentümerinnenstellung auf die Übertragung der Grundstücke im Zuge der Bodenreform berufen?
Wie und in welchen Fällen erfolgte die Auflösung von Stiftungen in der DDR?
Was passierte mit dem Stiftungseigentum?
Bei welchen Bundesbehörden befinden sich die Akten zum Zuordnungsverfahren und Besitzeinweisungsverfahren des ehemaligen VEG Ummanz (Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen etc.), und wie umfangreich sind diese jeweils?
Wie viele Flurstücke auf Ummanz befanden sich zu Höchstzeiten im Besitz oder Eigentum des ehemaligen Klosters zum Heiligen Geist?
Wie groß waren diese insgesamt?
Aus wie vielen Flurstücken bestand das VEG Ummanz?
Wie groß waren diese insgesamt?
Wer hatte zum 8. Mai 1945 Alteigentum an den jeweiligen Flurstücken, aus denen sich später das VEG Ummanz zusammensetzte?
Wer war nach 1945 für die unterschiedlichen Flurstücke jeweils im Grundbuch eingetragen, und wie lautete der Eintrag genau (Eigentümerin bzw. Eigentümer, Rechtsträgerin bzw. Rechtsträger etc.)?
a) War das Kloster nach Kenntnis der Bundesregierung zum Heiligen Geist von Stralsund/Heilgeisthospital ursprünglich Eigentümer?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis, dass das Kloster nach der Reformation in eine Stiftung umgewandelt wurde?
Wenn ja, in welche Art von Stiftung?
War das Stiftungsvermögen Gemeindesondervermögen, das der Gemeinde Stralsund wirtschaftlich zuzurechnen war?
c) Waren Flurstücke der Stiftung in Ummanz von der Bodenreform von 1945 betroffen?
Wenn ja, wie viele, und wie wurden sie verteilt?
Wer wurde jeweils mit welcher Bezeichnung ins Grundbuch eingetragen (bitte Kategorien wie Neubauern, Bodenreformeigentum, Volkseigentum etc. angeben)?
d) Trifft es zu, dass die Stiftung 1949 aufgehoben wurde und das Vermögen in das Eigentum der Stadt Stralsund übergegangen ist?
Um welche Eigentumsform handelte es sich genau?
Was war der Hintergrund, und nach welchen Vorschriften wurde die Stiftung aufgehoben?
Wie viele Flurstücke auf Ummanz mit welcher Gesamtgröße sind damit in das Eigentum der Hansestadt Stralsund übergegangen?
e) Wer war unmittelbar vor der Übertragung in Volkseigentum als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen?
f) Wurden sämtliche Flurstücke in Volkseigentum übertragen?
Wann wurden die Flurstücke jeweils in Volkseigentum übertragen?
Trifft es zu, dass dies erst 1961 geschah?
Wenn ja, was war der Hintergrund?
Wer hatte nach der Überführung in Volkseigentum jeweils wann die Rechtsträgerschaft inne?
Wer ist heute für die jeweiligen Flurstücke als Eigentümerin bzw. Eigentümer im Grundbuch eingetragen (bitte ggf. nach Flurstücken des ehemaligen Klosters und des ehemaligen VEG Ummanz trennen)?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass auf dem VEG Ummanz 73 Wohn- und Ferienhäuser unterhalten wurden?
a) Wenn ja, welche Rechte hatten die Bewohnerinnen und Bewohner daran?
b) Wenn ja, trifft es zu, dass seit April 1990 bebaute Grundstücke an die Bewohnerinnen und Bewohner zum Kauf angeboten wurden und dass dies auf Empfehlung und mit Genehmigung der Güterverwaltung Rostock geschah?
c) Wenn ja, wie viele Grundstücke wurden an die Mieterinnen und Mieter verkauft, und wie viele übereignet?
Inwiefern gab es hier Probleme?
d) Wenn ja, wurden allen Bewohnerinnen und Bewohnern Kaufverträge angeboten?
Wenn nein, nach welchen Kriterien wurden Kaufverträge oder Erbbaurechte angeboten?
Wie viele Grundstücke wurden an ihre Bewohnerinnen und Bewohner verkauft, wie viele verpachtet, und wie viele vermietet?
e) Gab es Probleme bei den Grundbucheinträgen bei Kaufverträgen?
f) Gab es Probleme bei den Grundbucheinträgen bei Erbpachtverträgen?
Wie ist das Besitzeinweisungsverfahren für das ehemalige VEG Ummanz 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung verlaufen?
a) Wurde die Gemeinde Ummanz beteiligt?
b) Wurden die betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner informiert?
c) Inwiefern ist die Hansestadt Stralsund ihrer Entflechtungsverpflichtung nachgekommen?
d) Entsprach das Besitzeinweisungsverfahren der damaligen Verwaltungspraxis der Treuhandanstalt (bitte begründen)?
e) Wie bewertet die Bundesregierung das Besitzeinweisungsverfahren aus heutiger Sicht?
Wie ist das Zuordnungsverfahren nach Kenntnis der Bundesregierung abgelaufen?
a) Von wann stammt der erste Zuordnungsbescheid, von wann der letzte?
b) Wie viele Zuordnungsvereinbarungen, -bescheide und -ergänzungsvereinbarungen hat es gegeben?
c) Welche Grundstücke wurden wem jeweils als Verwaltungs- oder Finanzvermögen zugeordnet?
d) Trifft es zu, dass die Gemeinde Ummanz am Verfahren anfangs nicht beteiligt wurde?
e) Hätten die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen Werkswohnungen beteiligt werden müssen?
f) Wie viele Widersprüche wurden von wem und mit welchem Ergebnis gegen Zuordnungsbescheide eingelegt?
g) Wie viele Klagen wurden von wem und mit welchem Ergebnis erhoben?
h) Hat sich die Hansestadt Stralsund auf Gemeindesondervermögen bzw. auf die Übertragung des Stiftungsvermögens berufen?
Worauf hat sich die Gemeinde Ummanz berufen?
i) Wie wurde jeweils der Nachweis der Voreigentümerschaft erbracht?
Traten dabei Probleme auf mit den Grundbüchern?
Wenn ja, welche?
Gab es Beweiserleichterungen?
Wenn ja, welche?
j) Ergeben sich aus den Zuordnungsvereinbarungen bzw. Nebenbestimmungen zu den Zuordnungsbescheiden, wonach Stralsund sich verpflichtet, die Grundstücke an kaufinteressierte ehemalige Bedienstete des VEG Ummanz, die die Wohngebäude nutzen, zu veräußern bzw. Erbbaurechte mit einem Erbbauzins von 3 Prozent zu bestellen und soweit die Nutzerinnen und Nutzer weder den Kauf noch die Bestellung eines Erbbaurechts wünschen, zusichert, unbefristete Mietverträge abzuschließen, subjektive Rechte der Nutzerinnen und Nutzer?
Inwiefern gab es nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich in der Folgezeit (Rechts-)streitigkeiten?
Wie bewertet die Bundesregierung das Zuordnungsverfahren des ehemaligen VEG Ummanz?
a) Ist es üblich, dass Zuordnungsstreitigkeiten zwischen zwei Gemeinden und den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern so lange andauern?
b) Kommt es häufig vor, dass einer Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde Grundstücke in diesem Umfang zugeordnet werden?
c) Würde es nach Auffassung der Bundesregierung dem Ziel des Restitutionsanspruchs, die typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet wird, von dem angenommen werden kann, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient, nicht eher entsprechen, die Grundstücke derjenigen Gemeinde zuzuordnen, in deren Gemeindegebiet sie liegen (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation BVerwG, Urteil vom 16. November 2004 – 3 B 41/04, Rn. 5f)?
d) Besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass die Beteiligten Zuordnungsergänzungsvereinbarungen abschließen und neue Zuordnungsbescheide ergehen?
Wem wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Grundstücke der ehemaligen Klöster St. Johannis, St. Jürgen am Strande, St. Jürgen vor Rambin und St. Annen und Brigitten auf Ummanz sowie die Grundstücke des früheren Gutshofs in Kloster auf Hiddensee zugeordnet?