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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sachlohnbezug bei Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung

(insgesamt 6 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.02.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/730423.01.2019

Sachlohnbezug bei Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung

der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich mit der Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gewährung von Krankenversicherungsschutz durch Arbeitgeber. Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EstG) erheblich: Danach sind Sachbezüge bis 44 Euro im Kalendermonat steuerfrei.

Für die Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend, erklärten die Richter:

  • Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann.
  • Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Barlohn zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Im Fall VI R 13/16 (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14. April 2011 VI R 24/10, BFHE 233, 246, BStBl II 2011, 767) hatte der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz abgeschlossen. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze von 44 Euro. Der BFH bestätigte in diesem Sachverhalt das Vorliegen von Sachlohn (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16).

Im Fall VI R 16/17 hatte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber informiert, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze von 44 Euro blieben. Hier nahm der BFH Barlohn an und erklärte, ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt werde, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet sei. Die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern aber letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17).

Im derzeit für die Steuerverwaltung weiterhin geltenden BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze“ heißt es unter anderem:

„[...] Dem Arbeitnehmer fließt Arbeitslohn in Form von Barlohn zu, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt (BFH-Urteile vom 26. November 2002 – VI R 161/01 –, BStBl 2003 II Seite 331 und vom 13. September 2007 – VI R 26/04 –, BStBl 2008 II Seite 204). Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden. [...]“

„[...] An der Qualifizierung als Barlohn ändert auch das BFH-Urteil vom 14. April 2011 – VI R 24/10 – (BStBl II Seite 767) nichts. Der BFH hatte entschieden, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. [...]“

Der BFH hat das am 12. September veröffentlichte Urteil vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, zur amtlichen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, Teil II vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Teilt die Bundesregierung die in den Entscheidungen des BFH VI R 13/16 und VI R 16/17 zum Ausdruck kommende differenzierende Betrachtung im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes in seiner geltenden Fassung in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Barlohn?

2

Wurde das Urteil des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, bereits im Bundessteuerblatt, Teil II (BStBl II) veröffentlicht?

Wenn nein, aus welchen Gründen wurde das Urteil nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht im BStBl II abgedruckt?

3

Aus welchen Gründen wurde das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 „Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze“ bislang noch nicht infolge des Urteil des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, geändert?

4

Inwiefern steht aus Sicht der Bundesregierung mindestens der Satz „Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden“ aus dem eben genannten BMF-Schreiben im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16?

5

War das Urteil des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, und/oder das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 im Nachgang des 12. September 2018 Gegenstand der Beratungen der Referatsleiterinnen und Referatsleiter für die Einkommensteuer aus Bund und Ländern (sog. Referatsleitersitzungen)?

Wenn ja, zu welchen Sitzungsterminen war das entsprechende Urteil und der künftige Umgang hiermit durch die Finanzverwaltung Gegenstand der Tagesordnungen?

Wenn ja, welche Positionen hat das Bundesministerium der Finanzen in diesen (Bund-Länder-)Sitzungen vertreten?

Wenn ja, welche Positionen haben die Länder in diesen (Bund-Länder-)Sitzungen vertreten (bitte gesondert nach Ländern angeben)?

Auf welches weitere Verfahren haben sich Bund und Länder im Hinblick auf dieses Urteil ggf. verständigt?

6

War das Urteil des BFH vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, und/oder das BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 im Nachgang des 12. September 2018 Gegenstand der Beratung der Sitzungen der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter Steuern (AL Steuern) aus Bund und Ländern?

Wenn ja, zu welchen Sitzungsterminen war das entsprechende Urteil bzw. der künftige Umgang hiermit durch die Finanzverwaltung Gegenstand der Tagesordnungen der Sitzungen der AL Steuern?

Wenn ja, welche Positionen hat das Bundesministerium der Finanzen in diesen (Bund-Länder-)Sitzungen vertreten?

Wenn ja, welche Positionen haben die Länder in diesen (Bund-Länder-)Sitzungen vertreten (bitte gesondert nach Ländern angeben)?

Auf welches weitere Verfahren haben sich Bund und Länder im Hinblick auf dieses Urteil ggf. verständigt?

Berlin, den 16. Januar 2019

Christian Lindner und Fraktion

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