Tatsächliche Wirksamkeit des Bürokratieabbaus
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Carina Konrad, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit der Einführung des Normenkontrollrates im Jahr 2006 wurde ein Gremium geschaffen, um die Bundesregierung bei der „Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung“ zu unterstützen (siehe § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates, NRKG). Dabei werden die Bundesregierung und der Nationale Normenkontrollrat vom Statistischen Bundesamt unterstützt, das Analysen vorliegender Daten vornimmt sowie Aufwandsschätzungen durchführt (siehe § 8 NRKG).
Trotz dieser Bemühungen stellt die Bundesregierung keine vollständigen Daten darüber zur Verfügung, wie hoch der tatsächliche Bürokratieaufwand ist, der seit 2015 durch neue Gesetze für die Bürgerinnen und Bürger, die öffentliche Verwaltung und die Wirtschaft entstanden ist. Mit der sogenannten Bürokratiebremse bzw. der Konzeption der „One in, one out“-Regel soll der Erfüllungsaufwand, also die Belastungen, die durch neue Regelungen entstehen, durch einen Regelabbau an anderer Stelle reduziert werden. Bei der sogenannten Bürokratiebremse sind jedoch maßgebliche bürokratische Kosten, die etwa aus EU-Vorgaben oder der Umsetzung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts entstehen, nicht vom Anwendungsbereich der Bürokratiebremse erfasst. Das führt dazu, dass für diese Belastungen keine Kompensation erfolgen muss.
Darüber hinaus werden auch die aus dem Mindestlohngesetz entstehenden Bürokratiekosten nicht in die Bürokratiebremse einbezogen. Für diese Kosten wurde eine Deckelungsmöglichkeit genutzt, und der Staatssekretärsausschuss hat sich darauf verständigt, dass die Belastungen, die aus der Anpassung des Mindestlohns entstehen, nicht kompensiert werden müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirkt, Bundestagsdrucksache 19/2160, S. 6).
Aus Sicht der Fragesteller ist es problematisch, dass der Bundesregierung selbst bei Gesetzen, die bereits vor mehreren Jahren in Kraft getreten sind, keine abschließenden Informationen zu den Bürokratiekosten vorliegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 92 des Abgeordneten Markus Herbrand zum Erfüllungsaufwand des Mindestlohngesetzes auf Bundestagsdrucksache 19/5282; siehe hierzu auch: Zweiter Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns 2018, S. 135). Dabei ist es für alle Betroffenen unerheblich, ob bürokratische Kosten und Aufwand auf Ausnahmetatbeständen der Bürokratiebremse beruhen oder nicht, da die Belastungen und Hemmnisse letztlich die gleichen sind.
Daher ist die Aussage der Bundesregierung, seit dem Jahr 2015 insgesamt 1,9 Mrd. Euro an Bürokratieaufwand eingespart zu haben (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates – Bessere Rechtsetzung 2017: Die Bürokratiebremse wirkt, Bundestagsdrucksache 19/2160, S. 4), aus Sicht der Fragesteller irreführend. Erstrebenswert wäre eine transparentere Darstellung des Bürokratieaufwandes, die den gesamten tatsächlichen Aufwand beziffert, der durch neue Gesetze entsteht. Dabei muss sich auch an realistischen Messungen, die Zeitaufwendungen und Kosten, die tatsächlich in der Praxis aus Vorgaben entstehen, orientiert werden.
Hierdurch würde nach Ansicht der Fragesteller nicht nur die Nachmessbarkeit des tatsächlichen Erfüllungsaufwandes gesteigert, die das Statistische Bundesamt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer neuen Regelung erheben muss (vgl. ebd., S. 42). Auch die Lücke zwischen den von den Unternehmen wahrgenommenen Belastungen und den gemessenen Entlastungen würde verringert, was sowohl die Evaluierungsmöglichkeiten von Gesetzen erhöht, als auch deren Qualität verbessert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen34
Beabsichtigt die Bundesregierung nach derzeitigem Stand, Anpassungen der Bürokratiebremse bzw. der Konzeption der „One in, one out“-Regel vorzunehmen? Falls ja, aus welchen Gründen sollen welche Anpassungen erfolgen?
Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung hinsichtlich einer (vorübergehenden) Ersetzung der „One in, one out“-Regel durch eine „One in, two out“-Regel?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Erkenntnissen, die Großbritannien mit der Konzeption der „One in, two out“-Regel bzw. der „One in, three out“-Regel gemacht hat (vgl. Studie „Bürokratiekosten und neue Wege zur Vermeidung von Bürokratie“, Stand: April 2017, S. 42 ff., S. 46, www.vbw-bayern.de/Redaktion/ Freizugaengliche-Medien/Abteilungen-GS/Recht/2017/Downloads/Studie-B% C3%BCrokratiekosten-vbw-April-2017.pdf; siehe auch: Pressemitteilung des Sonderberaters der EU-Kommission für bessere Rechtsetzung, Dr. Edmund Stoiber, vom 25. März 2015, www.stoiber.de/stoiber- begruesstbuerokratiebremse-der-deutschen-bundesregierung-beispiel-fuer-europa- 1027/)?
Weshalb ist die „One in, one out“-Regel nicht auf die 1:1-Umsetzung von europäischem Recht anwendbar? Weshalb wird der einmalige Erfüllungsaufwand für die Unternehmen nicht berücksichtigt (vgl. Bericht der Bundesregierung 2017 nach § 7 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates, Mai 2018, auf Bundestagsdrucksache 19/2160)?
Wie ist der aktuelle Planungsstand, das Konzept der „One in, one out“-Regel auf EU-Ebene einzuführen, das zuletzt auf dem Deutsch-Französischen- Ministertreffen am 19. Juni 2018 in Meseberg besprochen wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3643, S. 7), fortgeschritten (bitte in der Antwort benennen, aus welchen Gründen sich die Bundesregierung für eine Einführung der Regel einsetzen möchte, und einen aktuellen Zeitplan beifügen, der aufzeigt, in welcher Form, und wann die Bundesregierung dieses Vorhaben voranbringen will)?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung gegenwärtig bzw. bis es zu einer möglichen Einführung der „One in, one out“-Regel auf EU-Ebene kommt, um den Bürokratieaufwand, der aus EU-Vorgaben entsteht und damit bislang nicht durch die Konzeption der „One in, one out“-Regel kompensiert wird, zu verringern? Wie will die Bundesregierung gegenwärtig zu einer wirksamen Begrenzung der Folgekosten europäischer Vorgaben kommen?
Wie hat sich der Erfüllungsaufwand von EU-Vorgaben, die nicht durch die Konzeption der „One in, one out“-Regel kompensiert werden, seit dem Jahr 2015 bis heute entwickelt (bitte in tabellarischer Form angeben, nach Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung aufschlüsseln sowie nach Jahr sortieren)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des Nationalen Normenkontrollrats, der in seinem Jahresbericht 2018 auf Seite 4 hervorhebt, dass „bereits bei den Verhandlungen neuer europäischer Regelungen in Brüssel tatsächlich ernsthaft und konsequent auf Bürokratie geachtet werden [müsse] – unter Einbeziehung der Expertise von Unternehmen, Verbänden und Vollzugsbehörden“?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die statistischen Grundlagen, die zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes genutzt werden, überprüft werden, falls es abweichende Schätzungen des Erfüllungsaufwandes aus dem Kreis der von dem Gesetz Betroffenen gibt? Gibt es etwa Rückmeldungen zum Erfüllungsaufwand der Betroffenen an das Statistische Bundesamt? Wenn ja, nach welchem Verfahren findet diese statt?
Wurden von der Bundesregierung konkrete Maßnahmen auf EU-Ebene angestoßen, damit die Perspektive von Unternehmen, Verbänden und Vollzugsbehörden hinsichtlich bürokratischer Hemmnisse bei der Entstehung europäischer Regelungen besser berücksichtigt wird?
a) Falls ja, welche?
b) Falls nein, weshalb nicht?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie und in welchem Umfang der „Small Business Act“ (SBA) in der gegenwärtigen EU-Gesetzgebung zur Anwendung kommt?
Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass Unternehmen, Verbände und Vollzugsbehörden, die unmittelbar von geplanten EU-Vorgaben betroffen sein werden, beim sogenannten EU-ex-ante-Verfahren einbezogen werden sollen?
a) Falls ja, was tut die Bundesregierung hierfür konkret?
b) Falls nein, weshalb sollten die Betroffenen nicht im Vorfeld einbezogen werden?
Wann hat das Statistische Bundesamt eine Nachmessung des Erfüllungsaufwandes des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) durchgeführt, das seit 2015 in Kraft ist?
Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten der Aufzeichnungspflicht, die durch die Einführung des Mindestlohns entstanden sind, nicht gesondert quantifiziert?
Wie weit ist die Nachmessung des Statistischen Bundesamtes zum Mindestlohngesetz fortgeschritten? Wann wurde mit der Nachmessung begonnen, und wann wurde diese abgeschlossen?
Warum hat das Statistische Bundesamt die Frist zur Nachmessung des Erfüllungsaufwandes, die zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Regelung erfolgen muss, beim Mindestlohngesetz überschritten?
Wie hoch sind laut aktueller Nachmessung des Statistischen Bundesamtes die tatsächlich entstandenen Bürokratiekosten insgesamt, die durch das Mindestlohngesetz, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, zu beziffern (bitte nach Bürokratiekosten aus Dokumentations- und Informationspflichten, Lohnkosten und Erfüllungsaufwand für die Verwaltung aufgliedern)?
Gibt es nach Einschätzung des Statistischen Bundesamtes unterschiedliche Ansichten zwischen dem Statistischen Bundesamt und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wie die Nachmessung des tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwandes des Mindestlohngesetzes konkret ausgestaltet werden soll? Falls ja, worin unterscheiden sich die Ansichten konkret?
Wie hoch schätzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aus dem Mindestlohngesetz seit 2015 tatsächlich entstandenen Bürokratiekosten für Melde- und Dokumentationspflichten für die deutsche Wirtschaft auf Basis der ihm vorliegenden Daten? Auf Basis welcher Daten trifft die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Inwieweit liegen den Sozialversicherungsträgern Daten und Informationen vor, die über die Dokumentations- und Meldepflichten, die sich aus dem Mindestlohn ergeben, durch den Zoll parallel aufgenommen und geprüft werden müssen?
Weshalb wurden die Sozialversicherungsträger nicht mit der Prüfung der Dokumentations- und Meldepflichten, die sich aus dem Mindestlohn ergeben, beauftragt? Wird sich die Bundesregierung für eine Übertragung des Prüfauftrags vom Zoll auf die Sozialversicherungsträger einsetzen (Antwort bitte begründen)?
Wie entwickelte sich der vor Inkrafttreten eines Gesetzes geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand im Vergleich zu den Nachmessungen des Statistischen Bundesamtes hinsichtlich des tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwandes seit 2015 (bitte auch prozentuale Angaben einfügen, die darüber informieren, wie stark der von der Bundesregierung angenommene Erfüllungsaufwand eines Gesetzes von der Nachmessung des Statistischen Bundesamtes abweicht, aufgeschlüsselt nach Ressort sowie nach Art des Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und Bürger (1), die öffentliche Verwaltung (2) und die Wirtschaft (3))?
Erwartet die Bundesregierung in diesem Jahr einen negativen Saldo für den laufenden Erfüllungsaufwand der Wirtschaft, also eine Senkung der laufenden Aufwendungen für Bürokratie?
Erwartet die Bundesregierung in diesem Jahr einen negativen Saldo für den laufenden Erfüllungsaufwand der Verwaltung, also eine Senkung der laufenden Aufwendungen für Bürokratie?
Wie wird sich der laufende Sachaufwand der Bürger in diesem Jahr voraussichtlich aus Sicht der Bundesregierung entwickeln?
Wie wird sich der laufende Zeitaufwand der Bürger in diesem Jahr voraussichtlich aus Sicht der Bundesregierung entwickeln?
In wie vielen Fällen unterschied sich seit 2015 der vor Inkrafttreten eines Gesetzes geschätzte jährliche Erfüllungsaufwand um mehr als 1 Mio. Euro oder 100 000 Stunden von dem tatsächlich eingetretenen Erfüllungsaufwand, den das Statistische Bundesamt nachgemessen hat (bitte aufgliedern nach Ressort und Jahr)?
Der Erfüllungsaufwand wie vieler Regelungsvorhaben muss nach gegenwärtiger Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2019 durch Nachmessungen vom Statistischen Bundesamt evaluiert werden?
Wie viele Personen beschäftigen sich auf wie vielen Personalstellen im Statistischen Bundesamt mit der Nachmessung des Erfüllungsaufwandes von Gesetzen?
Welcher Erfüllungsaufwand entsteht aus der Ermittlung des Erfüllungsaufwands für alle bisher in dieser Legislaturperiode beschlossenen Gesetze (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)?
Welche Schwerpunkte möchte die Bundesregierung nach gegenwärtigem Kenntnisstand beim Bürokratieentlastungsgesetz III setzen?
Auf welcher Grundlage erstellt das Statistische Bundesamt die Lohnkostentabellen Wirtschaft (Anhang IV) des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates?
a) Aus welchen Bestandteilen setzten sich die Lohnkosten dieser Tabelle zusammen?
b) Nach welchem Verfahren werden die drei Qualifikationsniveaus bei der Berechnung der Lohnkosten zueinander abgegrenzt?
c) Orientieren sich die Lohnkosten an Lohngruppen der Tarifverträge?
Nach welchem Verfahren ermittelt das Statistische Bundesamt ex ante die Zeitwerte für Informationspflichten (Anhang IV und Vb des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates)?
a) Wird überprüft, ob diese im Vorfeld festgelegten Zeitwerte der Realität entsprechen? Falls ja, wie (bitte Antwort begründen)?
b) Wie fließen diese Überprüfungsergebnisse in die Bestimmung der Zeitwerte ein? Falls nicht, warum?
c) Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Tätigkeit „einfach“, „mittel“ oder „komplex“ ist?
d) Sind Wegezeiten (z. B. bei Nummer 10, Anhang IV) Bestandteil des Zeitwertes?
e) Hält die Bundesregierung diese Zeitwerte für realistisch?
In welchem Rhythmus und nach welchem Verfahren werden die einzelnen Anhänge aktualisiert (bitte nach den unterschiedlichen Anhängen des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt im Auftrag der Bundesregierung und des Nationalen Normenkontrollrates, aufschlüsseln)?