Lösungen gegen „Telefonabzocke“
der Abgeordneten Katharina Willkomm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Anlässlich der Bekanntgabe der Bundesnetzagentur, dass zwischen Januar und November 2018 rund 58 000 schriftliche Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung eingegangen seien – etwa 6 000 mehr Beschwerden als im Vorjahreszeitraum – hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Katarina Barley, Rechtsverschärfungen angekündigt. Per Telefon abgeschlossene Verträge sollen in Zukunft erst wirksam sein, wenn Verbraucher diese schriftlich bestätigt haben (Artikel von Karsten Seibel in „Die Welt“ vom 13. Januar 2019, www.welt.de/finanzen/article186967618/Justizministerin-Barley-plant-Gesetz-gegen-Telefon-Abzocke.html). Damit soll der Schutz der Verbraucher vor aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen gestärkt werden. Die Bundesregierung versucht dem Bekunden nach schon seit Jahren, dem Problem der ungewollt am Telefon abgeschlossenen Verträge durch einzelne gesetzliche Maßnahmen habhaft zu werden – z. B. durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken von 2013.
Laut einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz von Professor Dr. Frauke Henning-Bodewig sowie Professor Dr. Rupprecht Podszun und Professor Dr. Hans Schulte-Nölke durchgeführten Evaluierung dieses Gesetzes aus dem Jahr 2017 (abrufbar unter: www.bmjv.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/ Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken_Schlussbericht.pdf?__blob= publicationFile&v=1) habe sich gezeigt, dass die ergriffenen Maßnahmen Wirkung zeigten und dass es einen – wenn auch nur leichten – Rückgang bei den Beschwerdemeldungen der Verbraucher gebe.
Auf Basis dieses Gutachtens hat die Bundesregierung zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates vom Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/12798) Stellung genommen, der die Einführung einer wie nun von der Bundesjustizministerin geforderten textformgemäßen Bestätigung von telefonisch abgeschlossenen Verträgen forderte. Die Bundesregierung erklärte dazu, dass die Einführung eines Schriftform- bzw. Textformerfordernisses den Vertragsschluss per Telefon deutlich verkomplizieren würde und andere Maßnahmen zu ergreifen seien – nämlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse für die Bundesnetzagentur und die Stärkung der Beteiligungsrechte der Bundesnetzagentur im Bußgeldverfahren.
Die Bundesregierung bezweifelte, dass das Textformerfordernis die angestrebte Wirkung entfalten und die gebotene Rechtssicherheit schaffen werde (Bundestagsdrucksache 18/12798, Anlage 2, S. 15). Der Gesetzentwurf des Bundesrates, der wegen des Ablaufs der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages verfallen war, wurde unlängst erneut vom Bundesrat eingebracht (Bundratsdrucksache 121/18).
Laut Bundesnetzagentur gibt es momentan einen erheblichen Anstieg bei den Beschwerden, die eine telefonische Anbahnung von Energielieferungsverträgen betreffen. Bei diesen Dauerschuldverträgen gehe es in der Regel um einen Wechsel des Versorgers und nicht um einen Erstversorgungsvertrag. Beim Versorgerwechsel bediene man sich häufig der Dienste des neuen Versorgers, der dem Altversorger die Kündigung des Kunden übermittelt oder diese in dessen Namen per Vollmacht erklärt.
Für solche Vorgänge ist in § 312h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bereits eingeführt worden, dass die Kündigung oder die Vollmacht zur Kündigung der Textform bedürfen. Dadurch werden wechselwillige Verbraucher bereits jetzt vor einer übereilten Kündigung geschützt. Zudem kann die Belieferung durch einen neuen Versorger erst erfolgen, wenn der Vertrag mit dem Altversorger wirksam gekündigt wurde. Es erscheint daher mehr als fraglich, ob die Einführung einer Bestätigungspflicht hier zu einem stärkeren Schutz der Verbraucher führen wird.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass bei betrügerischem Handeln – zum Beispiel wenn durch manipulierte Telefonmitschnitte ein vermeintlicher Vertragsschluss vorgetäuscht wird – in der Regel gar kein Vertrag geschlossen wurde und die Betrüger das Geld nie einklagen werden. In den Fällen, in denen es aber nur wegen einer Überrumpelung des Angerufenen tatsächlich zu einem Vertragsschluss kam, besteht in der überwiegenden Zahl der Fälle wegen der Fernabsatzsituation ein Widerrufsrecht. Der Verbraucher kann sich von aufgeschwatzten Verträgen also auch wieder lösen, wenn diese ihm im Nachhinein doch unvorteilhaft vorkommen.
Angesichts der starken Zunahme der Beschwerden ist auch von Interesse, wie die Bundesnetzagentur ihre personellen Ressourcen einsetzt. Zwei Referate sind mit Grundsatzfragen der Verfolgung von Rufnummernmissbrauch und der Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung befasst. Wie viele der rund 2 700 Mitarbeiter der Bundesnetzagentur diesen Referaten zugewiesen sind, wie viele Mitarbeiter Bußgeldverfahren durchführen, und wie sich diese Zahlen verändert haben, ist weder dem Jahresbericht noch der Internetseite der Behörde zu entnehmen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Basiert die Ankündigung der Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley, den wirksamen Vertragsabschluss per Telefon zukünftig von einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers abhängig machen zu wollen, auf einem bereits längerfristig in Planung befindlichen Gesetzesvorhaben, oder ist die Bundesministerin erst anlässlich der Veröffentlichung der aktuellen Beschwerdestatistik der Bundesnetzagentur auf das Problem aufmerksam geworden?
Wie weit sind die inhaltlichen Planungen der Bundesregierung zur Bestätigungslösung per Textform vorangeschritten, und wann ist mit einem ersten Referentenentwurf zu rechnen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die schriftliche Bestätigung ganz generell für sämtliche per Telefon geschlossenen Verträge einzuführen, oder soll dieses Formerfordernis nur für einzelne Vertragsarten umgesetzt werden, wie es beispielsweise derzeit bei Gewinnspielverträgen der Fall ist?
Sollte geplant sein, die schriftliche Bestätigung des telefonischen Vertragsabschlusses nur für einzelne Vertragstypen einzuführen, welche Vertragstypen sollen dann davon betroffen sein?
Vor dem Hintergrund, dass nach der Statistik der Bundesnetzagentur der Großteil der Beschwerden zu Verträgen rund um Energieanbieter und deren Wechsel eingegangen sind, inwieweit sieht es die Bundesregierung als vorrangig an, das Bestätigungsprinzip für eben diese Verträge einzuführen?
Welchen Zusatznutzen hinsichtlich des Verbraucherschutzes würde nach Auffassung der Bundesregierung eine Textformbestätigung des telefonischen Vertragsabschlusses für den Bereich der Energielieferungsverträge über den bereits durch § 312h BGB bestehenden Schutz hinaus bringen?
Welche weiteren Untersuchungen hat die Bundesregierung seit der Evaluierungsstudie von 2017 zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken durchführen lassen, um zu überprüfen, ob die Einführung einer Textformbestätigung für einen wirksamen Vertragsschluss für einen verbesserten Verbraucherschutz erforderlich und zielführend ist?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die in der Evaluierungsstudie von 2017 vorgeschlagenen Verbesserungsmöglichkeiten umzusetzen?
Wie viele Mitarbeiter sind in der Bundesnetzagentur mit der Bearbeitung von Telefonmissbrauchsfällen, ungewollter Telefonwerbung und Fällen von telefonisch untergeschobenen Verträgen befasst? Wie viele dieser Mitarbeiter bearbeiten Beschwerden, und wie viele führen Bußgeldverfahren durch?
Hat die Bundesregierung seit ihrer Kenntnis der Vorschläge der Evaluierungsstudie die finanzielle Ausstattung der Bundesnetzagentur erhöht, um dieser eine gesteigerte Verfolgung von Beschwerden und die häufigere Einleitung von Bußgeldverfahren zu ermöglichen, und sind für diese Legislaturperiode Personalaufstockungen dieser Bereiche geplant? Falls ja, in welchem Umfang?
Welche anderen Handlungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung, um gegen unerwünschte Telefonwerbung und dadurch aufgedrängte Vertragsabschlüsse vorzugehen?
Hat die Bundesregierung als Mittel gegen unseriöse Anrufer darüber nachgedacht, die Wirksamkeit der telefonisch abgeschlossenen Verträge statt von einer Bestätigung des Verbrauchers davon abhängig zu machen, dass die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ohnehin notwendige, vorherige Einwilligung für den Anruf tatsächlich vorliegt und diese vom anrufenden Unternehmen dokumentiert sein muss?
Falls ja, welche Argumente sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für und gegen diese Einwilligungslösung, und wie gewichtet sie diese?
Wie bewertet die Bundesregierung den Ansatz, anstelle der Bestätigungslösung die Frist für den Widerruf bei telefonisch abgeschlossenen Energielieferungs- oder Dienstleistungsverträgen nicht bereits mit Vertragsschluss beginnen zu lassen, sondern erst mit der Übersendung der Vertragsinformationen gemäß § 312f Absatz 2 BGB?
Inwieweit hält die Bundesregierung es für notwendig, Verbraucher verstärkt durch Informationskampagnen über die Anzeichen für unseriöse Werbeanrufe aufzuklären, damit sie diese erkennen und befähigt werden, das Aufdrängen von Verträgen durch ein selbstbestimmtes Beenden des Telefonats zu verhindern?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu den mit einer Bestätigungslösung verbundenen Nachteilen, die den 2,3 Millionen Analphabeten in Deutschland entstehen würden, die weder eine eigene Vertragsbestätigung schreiben noch eine vorformulierte Erklärung lesen können und auf die Rechtswirksamkeit mündlicher Vertragsabschlüsse angewiesen sind?
Sieht die Bundesregierung für Analphabeten Ausnahmen von der Bestätigungslösung, die ein Textdokument verlangt, vor bzw. sollen für diese alternative Bestätigungsmöglichkeiten eingerichtet werden? Falls es Alternativen geben soll, welche sind dies?