Kundendaten insolventer Clouddienst-Anbieter
der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Auslagern des Soft- oder Hardwarebetriebs im Rahmen von Geschäftsmodellen des Cloud-Computing gewinnt immer mehr an Marktrelevanz. Dies beinhaltet, dass zahlreiche Kunden solcher Clouddienst-Anbieter auch ihre Daten auf externen Servern ablegen. Kunden können Privatpersonen sein, die dort persönliche Daten abspeichern. Aber auch Unternehmen nutzen die Möglichkeit der Auslagerung von IT-Infrastrukturen für ihren geschäftlichen Betrieb und das Ablegen großer Datenmengen, die oftmals von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Kunden sind.
Für den Kunden ist daher die Möglichkeit, auf seine Daten zuzugreifen, von großer Relevanz. Während das bei laufenden Vertragsverhältnissen kaum zu praktischen Problemen führt, ist die Lage für den Insolvenzfall auf Seiten des Clouddienst-Anbieters unklar. Nach § 103 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, ob er das Schuldverhältnis anstelle des Anbieters mit dem Kunden fortführen möchte. Wird das Schuldverhältnis nicht fortgeführt, stehen dem Insolvenzgläubiger in der Regel nur Zahlungsansprüche zu, so dass die Zugriffsmöglichkeiten auf seine Daten grundsätzlich verloren gehen. Insbesondere in den Vereinigten Staaten haben sich deshalb vertragliche „Dateneigentumsklauseln“ etabliert, die eine rechtliche Zuordnung der Daten zum Clouddienst-Anbieter ausschließen, um im Insolvenzfall eine Zugehörigkeit der Daten zur Insolvenzmasse zu verhindern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zugehörigkeit von Kundendaten zur Insolvenzmasse eines Clouddienst-Anbieters als Vermögenswert i. S. d. § 35 Absatz 1 InsO?
Nach welchen Kriterien beurteilt die Bundesregierung die Bezifferbarkeit a) des materiellen und immateriellen Schadens für den Kunden im Falle des Datenverlustes bzw. b) eines Zahlungsanspruchs des Insolvenzgläubigers hinsichtlich seiner Kundendaten?
Steht dem Kunden nach Auffassung der Bundesregierung ein Aussonderungsanspruch an den Daten zu, die er auf dem Server des Cloudanbieters gespeichert hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bestimmbarkeit einzelner Datensätze als notwendiges Kriterium hinsichtlich eines Aussonderungsanspruchs nach § 47 InsO im Rahmen der Speicherung a) auf einer Private Cloud bzw. b) auf einer Public Cloud?
Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Handlungsbedarf?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung. um die rechtliche Zuordnung von Daten unabhängig von der Eigentumsposition des Datenträgers vorzunehmen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bei der Frage der rechtlichen Zuordnung von Daten hinsichtlich des Cloud-Computings zur Erhöhung von Rechtssicherheit für Anbieter und Kunden?
Hält die Bundesregierung die vertragliche Ausgestaltung durch sogenannte Dateneigentumsklauseln für die Zuordnung für ausreichend?
Welche Verwertungsrechte stehen dem Insolvenzverwalter nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich der Kundendaten zu?
Wie sind nach Ansicht der Bundesregierung die rechtlichen Konfliktlinien aufzulösen, die zwischen Verwertungsrechten des Insolvenzverwalters und a) der Datenschutz-Grundverordnung, b) des Schutzes des Datenbankherstellers nach dem Urheberrechtsgesetz bzw. c) des geplanten Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Bundestagsdrucksache 19/4724) entstehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die datenschutzrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters, wenn der Clouddienst-Anbieter Auftragnehmer einer Auftragsdatenverarbeitung war?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einordnung von Daten als dingliche Rechtsposition?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung zur Klärung gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem Kunden die Herausgabe seiner Kundendaten vom Insolvenzverwalter zu ermöglichen?
Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich das luxemburgische Modell (Artikel 567 Absatz 2 des Code de Commerce)?
Für wie weitgehend hält die Bundesregierung einen auf Herausgabe von Daten gerichteten Anspruch des Insolvenzgläubigers hinsichtlich a) der Zugangsverschaffung durch den Insolvenzverwalter bzw. b) der Löschung des Datensatzes beim Insolvenzverwalter?
Hat nach Ansicht der Bundesregierung der Insolvenzgläubiger einen Anspruch auf die Datenübermittlung in einem für ihn nutzbaren Format?
Wenn ja, woran bemisst sich die Feststellung der Nutzbarkeit?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für die Schaffung von Auskunftsrechten des Clouddienst-Kunden für nichtpersonenbezogene Daten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit der Zurückbehaltung von Daten seitens des Insolvenzverwalters hinsichtlich etwaiger a) persönlichkeitsrechtlicher Aspekte der betreffenden Daten, b) drohender wirtschaftlicher Nachteile durch eine Vorenthaltung für den Kunden als Insolvenzgläubiger bzw. c) datenschutzrechtlicher Pflichten des Kunden als Verantwortlichen im Falle der Auftragsdatenverarbeitung?
Welches Recht ist nach Auffassung der Bundesregierung auf die Herausgabe von Daten bei einem Clouddienst-Anbieter anzuwenden?
Welchen Einfluss hat hierbei der Sitz des Clouddienst-Anbieters, das Vorhandensein einer Niederlassung in Deutschland oder des Speicherortes?
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, die Transparenz über das anwendbare Insolvenzrecht aus Sicht der Kunden zu erhöhen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich oder plant sie?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den jeweiligen Marktanteil von Clouddienst-Anbietern in Deutschland, die den Mittelpunkt ihrer Interessen in a) Deutschland, b) einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. c) außerhalb der Europäischen Union haben?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des Anteils der über Clouddienste ausgelagerten Datenspeicherung, bei dem der physische Speicherort a) teilweise im Ausland bzw. b) vollständig im Ausland ist?