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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die asylpolitische Lage von sexuellen und weltanschaulichen Minderheiten aus dem Iran

(insgesamt 34 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.03.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/787519.02.2019

Die asylpolitische Lage von sexuellen und weltanschaulichen Minderheiten aus dem Iran

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Brigitte Freihold, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Iran ist die Zugehörigkeit zu bestimmten weltanschaulichen Gemeinschaften beziehungsweise Glaubensgemeinschaften strafbar. Religiöse Minderheiten, die durch die iranische Verfassung nicht anerkannt werden, wie beispielsweise die Ahl-e Haqq, werden systematisch diskriminiert und wegen der Ausübung ihres beziehungsweise dem Bekenntnis zu ihrem Glauben verfolgt. Personen, die zum Christentum konvertiert sind, erhalten häufig hohe Gefängnisstrafen zwischen zehn und 15 Jahren. Es gibt Razzien in sogenannten Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Auch Angehörige der sunnitischen Minderheit berichten über Diskriminierung. So gelten für das Abhalten sunnitischer Gebete am islamischen Feiertag Eid al-Fitr rechtliche Beschränkungen, und Sunniten sind von hochrangigen Ämtern ausgeschlossen. Mindestens zwei Menschen wurden 2018 wegen der Ausübung ihres Rechts auf Religions- und Glaubensfreiheit zum Tode verurteilt (www.amnesty.de/jahresbericht/2018/iran#section-1723128). Insbesondere Menschen, die in den Iran zurückgeschoben werden oder „freiwillig“ dorthin zurückkehren, werden von der Religionspolizei intensiven Überprüfungen unterzogen. So zitiert die Schweizer Flüchtlingshilfe einen iranischen Richter zum Prozedere bei Rückkehrern: „Die zurückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden werden befragt, unabhängig davon, ob sie im Iran oder im Ausland politisch aktiv waren. Wenn sie versucht haben, Propaganda gegen den Iran zu betreiben, sind sie schuldig und bleiben inhaftiert, bis ein Richter ein Urteil fällt. In den letzten Jahren haben zahlreiche Personen versucht, den Ruf des Irans zu zerstören, und dies muss aufhören. Diese Personen helfen den oppositionellen Gruppierungen. Es ist also klar, dass sie schuldig sind. Die zurückkehrenden Personen werden demnach einige Tage in Haft genommen, bis die Polizei festgestellt hat, dass sie keine politischen Aktivitäten verfolgt haben. Wenn die Polizei belegen kann, dass eine Person nicht aktiv war und dass sie nichts gesagt oder getan hat, was dem Ruf der Islamischen Republik schaden könnte, wird diese freigelassen. Wenn die Person politisch aktiv war, sei es im Iran vor der Ausreise oder später im Ausland, muss ihr der Prozess gemacht werden, und sie muss die Strafe erhalten, die ihren Aktivitäten entspricht“ (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/iran-behandlung-von-abgewiesenen-asylsuchenden.pdf, S. 6).

Den Fragestellerinnen und Fragestellern liegen Berichte einer Vielzahl von konvertierten Christinnen und Christen aus dem Iran vor, deren Asylanträge abgelehnt wurden, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Ansicht war, ihre christliche Haltung sei nur vorgetäuscht. In mindestens einem Fall aus dem Jahr 2018 kam es zu einer Abschiebung, die ein Verfahren wegen „Abkehr vom Islam“ und eine Inhaftierung zur Folge hatte. Wesentlich häufiger werden zum Christentum Konvertierte im Iran jedoch wegen „Gefährdung der inneren Sicherheit“ angeklagt. Insbesondere in den letzten Jahren wurden hohe Haftstrafen gegen Konvertierte verhängt (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf, S. 7). Rückkehrende Konvertierte sind besonders gefährdet, wenn ihre Konversion den Behörden bereits bekannt ist oder nach ihrer Rückkehr entdeckt wird. Iranische Konvertitinnen und Konvertiten, die nach einem ablehnenden Asylbescheid in den Iran zurückgekehrt sind, werden von den Behörden verhört und immer wieder inhaftiert. Besonders problematisch ist es, wenn die Rückkehrenden angeben, sie seien im Ausland konvertiert. Dies wird generell als Vergehen gegen die nationale Sicherheit gewertet (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf, vgl. S. 20).

Das unbedingte Bekenntnis zu ihrem Glauben gehört für viele Christinnen und Christen zu ihren grundsätzlichen Glaubenspflichten. Wer sich aber im Iran zum Christentum bekennt, wird strafverfolgt. Eine zum Christentum konvertierte Person, die bei ihrer Rückkehr von den Behörden unentdeckt bleibt, hat zudem nicht die Freiheit, ihren Glauben auszuüben (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf).

Lesben und Schwule sind im Iran ebenfalls von schweren Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. So wurden im Jahr 2005 zwei iranische Jugendliche wegen „homosexueller Handlungen“ öffentlich gehängt (www.spiegel.de/panorama/todesstrafe-iran-inszeniert-hinrichtung-jugendlicher-als-spektakel-a-366338.html). Immer wieder gibt es Fälle, in denen die Asylanträge von Schwulen und Lesben aus dem Iran aufgrund von angeblichen Zweifeln an ihrer sexuellen Orientierung abgelehnt werden (http://mannschaft.com/2018/07/10/deutschland-erklaert-schwulen-fluechtling-fuer-unglaubwuerdig/).

Sowohl bei Befragungen von weltanschaulich im Iran Verfolgten, wie beispielsweise konvertierten Christen, als auch bei Menschen, die aufgrund ihrer LSBTI-Identität verfolgt werden, zweifelt das BAMF in seinen Entscheidungen die von den Betroffenen angegebene Identität immer wieder an und lehnt ihre Asylanträge als unbegründet ab. Anhörungen von LSBTI erstrecken sich immer wieder bis in Details des persönlichen Intimbereichs, die nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller weder einen Nutzen für die Klärung des Sachverhalts haben, noch die Würde der Antragstellerinnen und Antragsteller ausreichend respektieren (www.bento.de/queer/queere-fluechtlinge-erzaehlen-wie-sie-vondeutschen-behoerden-behandelt-wurden-a-00000000-0003-0001-0000-000002750798). Den intimen Befragungen sind eigentlich durch ein EuGH-Urteil (EuGH = Europäischer Gerichtshof) von 2014 Grenzen gesetzt worden, daher steht es nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller an, die Rechtmäßigkeit solcher Intimbefragungen zu überprüfen (www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-148-13-asylbewerber-sexuelle-orientierung-behoerden-test/).

Viele konvertierte Christinnen und Christen berichten zudem von hohen Hürden in den Anhörungen beim BAMF und vor den Gerichten. So werden beispielsweise immer wieder theologisch umstrittene Konzepte wie die Trinitätslehre abgefragt, die bekanntermaßen nicht von allen christlichen Konfessionen geteilt wird, und deren Erläuterung nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch den meisten in Deutschland lebenden Christinnen und Christen verhältnismäßig schwer fallen dürfte (www.evangelisch.de/inhalte/151721/14-08-2018/bayerische-kirche-kritisiert-glaubenspruefungen-bei-getauften-fluechtlingen).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen34

1

Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben im Jahr 2018 in Deutschland Asyl beantragt, über wie viele Asylanträge iranischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat das BAMF entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte nach § 16a des Grundgesetzes, Flüchtlingseigenschaft nach § 3 des Asylgesetzes – AsylG, subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG, Abschiebungsverbote, Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet aufschlüsseln)?

2

Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe oder Glaubensgemeinschaft Asyl in Deutschland in den Jahren 2018, 2017 und 2016 beantragt (bitte nach Konfessionen aufschlüsseln; falls nur Daten für einzelne Gruppen wie Christen vorliegen, bitte diese angeben)? Über wie viele Asylanträge iranischer Staatsangehöriger aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Religionsgruppe oder Glaubensgemeinschaft hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

3

Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger haben aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität in den Jahren 2016, 2017 und 2018 in Deutschland Asyl beantragt (bitte nach Möglichkeit zwischen sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität differenzieren)? Über wie viele Asylanträge iranischer Staatsangehöriger aufgrund der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität hat das BAMF in den Jahren 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie sind die Verfahren ausgegangen (bitte wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

4

Wie viele abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus dem Iran konnten Abschiebehindernisse, z. B. aufgrund humanitärer Gründe, geltend machen und eine Duldung erwirken? Um welche konkreten Abschiebehindernisse handelte es sich im Einzelnen? Wie viele Klagen abgelehnter iranischer Asylsuchender gab es in den Jahren 2016, 2017 und 2018? Über wie viele Klagen abgelehnter iranischer Asylsuchender wurden 2016, 2017 und 2018 entschieden, und wie gingen die Verfahren aus (bitte nach Jahren differenzieren und wie in Frage 1 aufschlüsseln)?

5

Wie viele iranische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit welchem asylrechtlichen Status sind „freiwillig“ in den Iran zurückgekehrt, und wie viele von ihnen haben welches Rückkehrprogramm in Anspruch genommen (bitte quartalsweise ab 1. Januar 2016 angeben und auch Gesamtzahlen nennen)?

6

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von nicht von der Verfassung geschützten religiösen Minderheiten im Iran?

7

Inwieweit und unter welchen Umständen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das Bekanntwerden einer Asylantragsstellung in Deutschland aufgrund von Konversion zum Christentum bei den iranischen Behörden eine Gefährdung des Antragstellers nach seiner Rückkehr in den Iran dar?

8

Inwieweit und aus welchen Quellen hat die Bundesregierung Kenntnis von repressiven Maßnahmen iranischer Behörden gegen aus Deutschland in den Iran abgeschobene iranische Staatsbürger (bitte auch hier insbesondere auf Christen, Atheisten und andere weltanschauliche Gemeinschaften eingehen, vgl. www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-ostenzentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf)?

9

Kann die Bundesregierung sicher ausschließen, dass das öffentliche Bekenntnis eines iranischen Asylbewerbers zu seiner in Deutschland vollzogenen Konversion zum Christentum, soweit dies den iranischen Behörden zur Kenntnis gelangt, zu Strafmaßnahmen bis hin zur Todesstrafe führen kann? Falls sie dies nicht sicher ausschließen kann, wie begründet sie dann Abschiebungen von Menschen, die sich öffentlich zu ihrer Konversion zum Christentum bekennen, in den Iran?

10

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den nach Berichten von Pro Asyl bestehenden Mängeln bei den Übersetzungen für schutzsuchende Konvertiten im Rahmen von BAMF-Anhörungen, und wie gedenkt sie diese Mängel zu beheben (www.proasyl.de/pressemitteilung/bizarresreligionsexamen-beim-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge/)?

11

Wie viele Menschen sitzen im Iran nach Kenntnis der Bundesregierung wegen des Vorwurfs der „Abkehr vom Islam“ in Haft (bitte auch darlegen, wie lange diese Haft jeweils bereits andauert)?

12

Stellt die Unmöglichkeit, seinen Glauben im Iran frei ausleben zu können, nach Auffassung der Bundesregierung einen hinreichenden Grund für die Gewährung von Asyl, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, dar (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-09/cp120108de.pdf)?

13

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Folter und sonstige unmenschliche Behandlung von wegen „Abkehr vom Islam“ in iranischen Haftstätten inhaftierter Personen?

14

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Todesurteile gegen zum Christentum Konvertierte und sonstige „vom Islam Abgekehrte“ im Iran, und wie viele dieser Todesurteile wurden wann bereits vollstreckt (www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/iran/180607-irn-konvertierte.pdf)?

15

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die konkreten Formen der Sanktionierung von Apostasie im Iran?

16

Ist es nach Ansicht der Bundesregierung Behörden im Rahmen des Asylverfahrens möglich, die „Vortäuschung“ einer religiösen Überzeugung festzustellen? Wie, und auf der Grundlage welcher Qualifikation der Anhörer und Entscheider geschieht dies?

17

Wie werden Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Übersetzung bei Anhörungen und Gerichtsverhandlungen von christlichen Konvertiten vorbereitet?

18

Stellt es nach Auffassung der Bundesregierung einen verfahrensrelevanten Unterschied dar, ob die Antragstellerinnen und Antragsteller im Herkunftsland, in diesem Falle Iran, oder in Deutschland zum Christentum konvertiert sind, und falls ja, worin liegt dieser Unterschied begründet?

19

Trifft nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung von Pastoren zu, die Schutzquote für konvertierte Christinnen oder Christen aus dem Iran sei gesunken? Worauf führt die Bundesregierung dies zurück, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.deutschlandfunk.de/asylgrund-religion-immer-weniger-christliche-konvertiten.886.de.html?dram:article_id=412403gl)?

20

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Fragen, die iranischen Konvertiten im Rahmen von „Glaubensprüfungen“ durch das BAMF gestellt werden? Welche Personen oder Institutionen mit welcher diesbezüglichen Qualifikation haben diese Fragen ausgearbeitet? Gibt es für diese „Glaubensprüfungen“ so etwas wie einen Fragenkatalog oder Leitfäden? Hält die Bundesregierung theologisch überaus schwierige und zudem kontroverse Fragen wie jene nach der Trinitätslehre für angemessen und geeignet für eine BAMF-Anhörung, und falls ja, warum?

21

Werden Pfarrer beziehungsweise Pastoren oder Gemeindemitglieder als Beistand bei Anhörungen zugelassen, und werden ihre Stellungnahmen zur Beteiligung der Konvertierten am Gemeindeleben mit in den Entscheidungsprozess des BAMF einbezogen? Falls ja, in welcher Weise, und mit welchem Gewicht? Falls nein, warum nicht?

22

Werden Atheistinnen und Atheisten und andere im Iran verfolgte weltanschauliche Gruppen bei der Anhörung einer vergleichbaren „Glaubensprüfung“ wie christliche Konvertierte unterzogen? Falls ja, mit welchen Fragestellungen? Falls nein, warum nicht?

23

Nach welchen Maßstäben überprüft das BAMF bei seinen Anhörungen die sexuelle Orientierung der Antragstellenden, die angeben, dass sie wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt wurden? Gibt es hierfür Fragenkataloge beziehungsweise Leitfragen, an welchen die Anhörerinnen und Anhörer sich orientieren? Wer erstellt diese gegebenenfalls?

24

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation von Lesbischen, Schwulen, Bi-, Trans- und Intersexuellen (LSBTI) im Iran, und wie hat sich diese Situation in den letzten fünf Jahren verändert? Geht die Bundesregierung davon aus, dass es für Schwule, Lesben und Bisexuelle möglich ist, ihre sexuelle Orientierung „im Geheimen“ auszuleben, und dadurch Verfolgung zu vermeiden? Hält die Bundesregierung die Geheimhaltung der sexuellen Orientierung für zumutbar, und wie ist dies gegebenenfalls mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar (Urteil vom 7. November 2013, Rechtssachen C-199/12, C-200/12, C-201/12)?

25

Werden Anhörerinnen und Anhörer für die Anhörung von LSBTI sensibilisiert, und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Inwieweit besteht die Möglichkeit, von Sonderbeauftragten im BAMF angehört zu werden, und wie werden die Antragsstellerinnen und Antragssteller ggf. über diese Möglichkeit informiert?

26

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Berichten von „Intimbefragungen“ von LSBTI bei Anhörungen beim BAMF (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH; www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-148-13-asylbewerber-sexuelle-orientierung-behoerden-test/)?

27

Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Mängel bei den Übersetzungen für schutzsuchende LSBTI im Rahmen von BAMF-Anhörungen, und falls ja, wie gedenkt sie diese zu beheben?

28

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verfolgung von LSBTI im Iran?

29

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Hinrichtungen von LSBTI wegen „homosexueller Handlungen“ im Iran?

30

Stellt die Unmöglichkeit, seine Sexualität im Iran ausleben zu können, nach Auffassung der Bundesregierung einen hinreichenden Grund für die Gewährung von Asyl dar?

31

Inwieweit und unter welchen Umständen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung das Bekanntwerden einer Asylantragstellung in Deutschland aufgrund sexueller Orientierung bei den iranischen Behörden eine Gefährdung des Antragstellers nach seiner Rückkehr in den Iran dar?

32

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Überprüfungen von in den Iran abgeschobenen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern durch iranische Behörden, und trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Abgeschobene oder Rückkehrende prinzipiell oder in den meisten Fällen Ermittlungen beziehungsweise Verhören unterzogen werden, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (vgl. www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlererosten-zentralasien/iran/iran-behandlung-von-abgewiesenen-asylsuchenden.pdf)?

33

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die iranische Regierung Kenntnisse über iranische Asylbewerber in Deutschland zu erlangen versucht?

34

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über eine etwaige Überwachung iranischer Asylbewerber durch iranische Dienste in Deutschland?

Berlin, den 5. Februar 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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