Brexit, Warenderivate und steigende Strompreise
der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Bijan Djir-Sarai, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Bernd Reuther, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat am 12. Dezember 2018 den Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz, Brexit-StBG) beschlossen. Darin wird unter anderem vorgeschlagen, einen neuen § 53b Absatz 12 des Kreditwesengesetzes (KWG) einzuführen:
„(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.“
Der § 53b Absatz 12 sieht in Satz 1 einen temporären EU-Pass für UK-Banken und Finanzdienstleister („UK-Dienstleister“) vor und sagt, dass diese über einen Zeitraum von 21 Monaten nach dem Brexit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen können (wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – eine entsprechende Entscheidung trifft). Im Rahmen der Anhörung zum Referentenentwurf ist seitens der Wirtschaft aber auch der Finanzinstitute darauf hingewiesen worden, dass der § 53b Absatz 12 KWG lediglich einen Bestandsschutz für bestehende Finanzgeschäfte gewähre (vgl. stellvertretend die Stellungnahme der Deutsche Börse vom 26. November 2018 zum Referentenentwurf). So würden deutsche Kunden eines britischen Instituts zum Beispiel zur Absicherung der Risiken aus ihrem Geschäftsbetrieb regelmäßig Derivategeschäfte abschließen (Hedging von Risiken aus dem realwirtschaftlichen Kerngeschäft). Neue solcher Geschäfte stünden aber regelmäßig nicht in einem engen Zusammenhang mit bereits bestehenden Hedginggeschäften, sondern mit akuten Geschäftsrisiken.
Am 19. Dezember 2018 erklärte die EU-Kommission, sie habe im Bereich Finanzdienstleistungen folgende Rechtsakte angenommen:
- Einen auf zwölf Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es beim zentralen Clearing von Derivaten nicht unmittelbar zu Störungen kommt.
- Einen auf 24 Monate befristeten und an Bedingungen geknüpften Gleichwertigkeitsbeschluss, um sicherzustellen, dass es bei den von Zentralverwahrern im Vereinigten Königreich für Wirtschaftsbeteiligte in der EU erbrachten Diensten nicht zu Störungen kommt.
- Zwei auf zwölf Monate befristete delegierte Verordnungen‚ mit denen die Umwandlung bestimmter Over-the-Counter (OTC)-Derivatekontrakte durch Übertragung von einer Gegenpartei im Vereinigten Königreich auf eine Gegenpartei in der EU-27 erleichtert wird.
Die Anerkennung einer Gleichwertigkeit von weiteren regulierten Finanzmärkten des Vereinigten Königsreich lehnt die EU-Kommission ab (vgl. https://ec.europa.eu/germany/news/20181219-brexit-aktionsplan_de). Die Intercontinental Exchange (ICE) mit Sitz in London ist die größte Terminbörse für Optionen und Futures auf Erdöl und Erdgas in Europa. Im April 2010 erwarb die ICE die Climate Exchange plc und mit ihr unter anderem die European Climate Exchange, die größte Terminbörse für den Emissionsrechtehandel in der EU. Bislang ist nicht ersichtlich, dass die ICE London ihren Sitz verlagern möchte. Die London Metal Exchange (LME) ist die größte Terminbörse für Metalle und Metallderivate und zieht ebenfalls keine Verlagerung in Betracht. Somit ist aus Sicht der Fragesteller die LME weltweit die einzige Börse, über die die deutsche Wirtschaft ihre Produktionsprozesse in Bezug auf Metalle absichern kann. Daraus folgt nach Einschätzung der Fragesteller, dass die in der EU-27 ansässigen Unternehmen auf diese Warenbörsen zur Absicherung ihrer kommerziellen Warenrisiken sowie für den Handel mit diesen Waren- und Warenderivaten angewiesen sind, weil in naher Zukunft keine alternativen liquiden Handelsplätze vorhanden sein dürften.
Der Wegfall der Zulassung für britische Handelsplätze würde nach Einschätzung der Realwirtschaft („EU Contingency Action Plan should cover UK Regulated Markets“, vgl. www.dai.de/files/dai_usercontent/dokumente/positionspapiere/Joint%20Associations'%20Brexit%20Position%20for%20Recognition%20of%20UK%20Exchanges.pdf) dazu führen, dass aktuell börsengehandelte Warenderivate nach der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) zukünftig als OTC-Derivate klassifiziert werden. Damit würden diese OTC-Derivate, die keinem Absicherungszweck dienen, auf die Clearingschwelle angerechnet und sie würde überschritten. Die betroffenen Unternehmen müssten dann ihr Handelsvolumen entweder stark reduzieren oder sogar einstellen. Anderenfalls könnten sie u. a. einer zwingenden Clearing- und Besicherungspflicht laut Artikel 10 und 11 der EMIR zu hohen Kosten unterworfen werden. Somit wären eine sinkende Liquidität und steigende Preise für diese Waren und Warenderivate die Folge. Dies könnte wiederum Probleme bei der Risikosteuerung aller nichtfinanziellen Unternehmen verursachen, die Warenderivate im Risikomanagement einsetzen.
Letztendlich könnte dies aus Sicht der Fragesteller zu höheren Rohstoff- und Produktpreisen, insbesondere höheren Strompreisen, führen. Denn auch Energieversorgungsunternehmen (einschließlich Stadtwerke) sichern ihre Warenpreisrisiken aus der Produktion und dem Verkauf von Strom, vor allem ihre Pflichten aus dem Emissionshandel-Schema, über die ICE ab.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Teilt die Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellte Befürchtung von Wirtschaft und Finanzinstituten, der § 53b Absatz 12 KWG könne sich in seiner aktuellen Fassung ausschließlich auf das Bestandsgeschäft erstrecken?
Ist der § 53b Absatz 12 Satz 2 KWG nach Ansicht der Bundesregierung so auszulegen, dass dieser nur das Bestandsgeschäft insoweit erfasst, als es sich um die Fortsetzung von vor dem Brexit abgeschlossenen Verträgen handelt?
Wie grenzt die Bundesregierung zwischen privilegiertem Neu- und Altgeschäft trennscharf ab?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Hinweis der Wirtschaft und Finanzbranche, das Neugeschäft stehe regelmäßig nicht in einem engen Zusammenhang mit bereits bestehenden Hedginggeschäften, sondern vielmehr mit jeweils aktuellen Geschäftsrisiken?
Sind der Bundesregierung Schwierigkeiten bekannt, die nach dem Brexit im Segment aktuell börsengehandelter Warenderivate nach EMIR für in der EU-27 ansässige, realwirtschaftliche Unternehmen bestehen, und wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung der gemeinsame Appell der deutschen Realwirtschaft vom 14. Dezember 2018 an die Europäische Kommission „Avoiding risk management problems for non-financial companies hedging commodity price risks“ (u. a. von bdew, BDI, DAI, EFET, VCI etc.) bekannt („EU Contingency Action Plan should cover UK Regulated Markets“, vgl. www.dai.de/files/dai_usercontent/dokumente/positionspapiere/Joint%20Associations' %20Brexit%20Position%20for%20Recognition%20of%20UK%20Exchanges.pdf)?
Teilt die Bundesregierung die in diesem Appell (Frage 6) dargelegte Position?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Europäische Kommission bislang die vorübergehende Anerkennung einer Gleichwertigkeit von weiteren regulierten Finanzmärkten des Vereinigten Königreichs ablehnt?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass derzeit keine alternativen Handelsplätze für börsengehandelte Warenderivate bestehen, die nach Ansicht der deutschen Realwirtschaft genutzt werden könnten, ohne dass die Transaktionen künftig als OTC-Derivate klassifiziert würden?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf aus der Ansicht der deutschen Realwirtschaft, dass eine Klassifizierung der derzeit börsengehandelten Warenderivate als OTC-Derivate zu einer Überschreitung der EMIR-Clearingschwellen führen könnte, die nach Artikel 10 und 11 der EMIR-Verordnung zu höheren Clearing- und Besicherungskosten führen würde (vgl. www.dai.de/files/dai_usercontent/dokumente/positionspapiere/Joint%20Associations' %20Brexit%20Position%20for%20Recognition%20of%20UK%20Exchanges.pdf)?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass Unternehmen erwägen, diesen Handel einzuschränken bzw. gar einzustellen?
Sieht die Bundesregierung eine Gefahr einer sinkenden Liquidität und steigender Preise für realwirtschaftliche Waren bzw. börsengehandelte Warenderivate in diesem Zusammenhang, und wenn ja, inwiefern?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der deutschen Realwirtschaft, die Einschränkung oder gar der Wegfall des börsengehandelten (und damit transparenten) Warenderivatehandels könne zu höheren Rohstoff- und Produktpreisen, insbesondere höheren Strompreisen führen?
Teilt die Bundesregierung die Sorge der Fragesteller, auch Energieversorgungsunternehmen (einschließlich Stadtwerke) sicherten ihre Warenpreisrisiken aus der Produktion und dem Verkauf von Strom, vor allem ihre Pflichten aus dem Emissionshandel-Schema, über die ICE ab?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Gemengelage die Möglichkeit besteht, dass nach dem Brexit die Strompreise für die deutschen Verbraucher kurz- bzw. mittelfristig ansteigen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung auf europäischer Ebene unternommen, um eine für die deutsche Realwirtschaft zufriedenstellende Lage herzustellen, die eine Gefahr steigender Strompreise unterbindet? Oder welche Maßnahmen wird die Bundesregierung diesbezüglich auf europäischer Ebene ergreifen?