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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Operationalisierung der Definition Marktversagen

(insgersamt 7 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

28.03.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/831713.03.2019

Operationalisierung der Definition Marktversagen

der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Till Mansmann, Christoph Meyer, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Katja Suding, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die 1958 gegründete Europäische Investitionsbank (EIB) hat gemäß Artikel 309 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Aufgabe, mit eigenen Kapitalmitteln zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Europäischen Union beizutragen. Das jährliche Finanzierungsvolumen erhöhte sich von 10 Mrd. ECU (European Currency Unit) im Jahr 1988 auf gut 78 Mrd. Euro im Jahr 2017 (Tätigkeitsbericht 2017 der EIB, Seite 7). Für 2019 plant die EIB mit einer Verringerung auf rund 63 Mrd. Euro (Der Operative Gesamtplan 2019 der EIB-Gruppe, Seite 5).

Der Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI) ist eine gemeinsame Initiative der EIB-Gruppe (EIB und Europäischer Investitionsfonds, EIF) und der Europäischen Kommission. Er soll insbesondere Investitionsschwächen in der Europäischen Union überwinden. Der EFSI ist mit einer Garantie von 26 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt und mit einem Betrag von 7,5 Mrd. Euro aus den eigenen Mitteln der EIB ausgestattet. Mit diesen 33,5 Mrd. Euro sollen bis 2020 zusätzliche Investitionen von mindestens 500 Mrd. Euro mobilisiert werden.

Die Europäische Kommission hat in ihrer Pressemitteilung vom 1. Juni 2016 festgehalten, die Additionalität (Zusätzlichkeit) sei ein wesentliches Merkmal der EFSI-Investitionen. Dabei gehe es weniger darum, dass die Projekte etwas bisher Unbekanntes, Innovatives hervorbrächten. Vielmehr sei entscheidend, dass die Vorhaben ohne EFSI-Unterstützung nicht im gleichen Zeitraum oder im gleichen Umfang finanziert werden könnten (http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-16-1967_de.htm).

Sinn und Zweck dieser Abgrenzung dürfte es nach Deutung der Fragesteller mithin sein, nicht nur zu erkennen, wann seitens des EFSI (oder der EIB) Handlungsbedarf für eine Unterstützung besteht, sondern auch bei welcher Gesamtsituation der Marktlage oder Investitionsbedingungen eine Unterstützung noch nicht bzw. nicht mehr angezeigt wäre.

Im Artikel 16 Ziffer 1 der EIB-Satzung heißt es: „Im Rahmen der ihr in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestellten Aufgabe gewährt die Bank ihren Mitgliedern oder privaten oder öffentlichen Unternehmen Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften für Investitionen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu tätigen sind, soweit Mittel aus anderen Quellen zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung stehen.“

Im Artikel 5 Absatz 1 der ESFI-Verordnung heißt es: „Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚Zusätzlichkeit‘ die Förderung von Geschäften durch den EFSI, durch die Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen ausgeglichen werden sollen und die in dem Zeitraum, in dem die EU-Garantie eingesetzt werden kann, durch die EIB, den EIF oder im Rahmen bestehender Finanzinstrumente der Union ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können. Durch den EFSI geförderte Vorhaben müssen in der Regel ein höheres Risikoprofil haben als Vorhaben, die im Rahmen üblicher Geschäfte der EIB gefördert werden, und das EFSI-Portfolio muss im Allgemeinen ein höheres Risikoprofil haben als das Portfolio an Investitionen, das von der EIB im Rahmen ihrer üblichen Investitionspolitik vor Inkrafttreten dieser Verordnung gefördert wurde.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist der Bundesregierung bekannt, wie anhand welcher Parameter die EIB bemisst, ob und inwieweit Mittel aus anderen Quellen nicht zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen bzw. gestanden haben?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, wie anhand welcher Parameter oder volkswirtschaftlichen Berechnungen der EFSI bemisst, ob und inwieweit – ein Marktversagen oder – suboptimale Investitionsbedingungen bestehen?

3

Welches Verständnis liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Prüfung des Merkmals „Marktversagen“ zugrunde?

a) Wird dabei die Theorie des Marktversagens der neoklassischen Volkswirtschaftslehre zugrunde gelegt?

b) Wie werden ggf. die Kriterien der Theorie des Marktversagens operationalisiert?

c) Werden in die Prüfung des Marktversagens auch Aspekte eines möglichen Staatsversagens (i. S. d. Gefahr von Fehlentscheidungen bei der Vergabe öffentlicher Mittel) einbezogen?

4

Welches Verständnis liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Prüfung des Merkmals „suboptimale Investitionsbedingungen“ zugrunde? Gibt es hierfür Kriterien, die darüber hinausgehen, dass für Kreditnehmer niedrigere Fremdkapitalzinsen immer attraktiver sind?

Haben die Prüfer hier einen diskretionären Spielraum?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, anhand welcher Parameter oder volkswirtschaftlichen Berechnungen der in der EFSI-Verordnung vorgesehene Lenkungsrat den Vorhabenmix anpasst? Wie häufig passt der Lenkungsrat nach Kenntnis der Bundesregierung den Vorhabenmix im Jahr an?

6

Ist der Bundesregierung bekannt, ob das Tatbestandsmerkmal in Artikel 5 Absatz 1 der EFSI-Verordnung „ohne eine EFSI-Förderung nicht oder nicht im gleichen Ausmaß hätten durchgeführt werden können“ einer neben der Prüfung des Marktversagens bzw. der suboptimalen Investitionsbedingungen gesonderten Prüfung unterliegt?

Und wenn ja, anhand welcher Parameter oder volkswirtschaftlichen Berechnungen bemisst der EFSI nach Kenntnis oder Einschätzung der Bundesregierung, ob und inwieweit eine Investition ohne eine EFSI-Garantie nicht hätte durchgeführt werden können?

7

Liegt der Bewilligung von EFSI-Projekten nach Kenntnis der Bundesregierung eine quantifizierbare Skala von marktüblichen bzw. marktfähigen Risiko-Rendite-Profilen zugrunde?

Berlin, den 13. Februar 2019

Christian Lindner und Fraktion

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