Reform der Vermögensabschöpfung
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Till Mansmann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten (BGBl 2017 I 22 v. 21. April 2017, S. 872 ff.). Es reformiert die ehemals in Vermögensverfall und Einziehung geteilten Rechtsinstrumente mit dem Ziel, mehr Abschöpfungen zu ermöglichen. Anlass war die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union.
Das Gesetz stärkt die vorläufige Sicherstellung (Beschlagnahme und Vermögensarrest), ermöglicht die Einziehung von nachträglich entdecktem Vermögen, verlagert die Klärung der Entreicherung in die Vollstreckung und reformiert die Opferentschädigung. Daneben zielt die Reform auf folgende Punkte ab:
- Die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a des Strafgesetzbuchs (StGB) ermöglicht es, Gegenstände des Täters, Teilnehmers oder Drittbegünstigten auch dann einzuziehen, wenn die Vermögenswerte trotz Ausschöpfung aller erfolgversprechenden Ermittlungsmöglichkeiten keiner konkreten Erwerbstat zugeordnet werden können. Es muss lediglich die Begehung einer bestimmten rechtswidrigen „Anlasstat“ nachgewiesen werden und das Gericht muss aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt sein, dass die Einziehungsgegenstände unmittelbar oder mittelbar durch (nicht konkret feststellbare) rechtswidrige Erwerbstaten erlangt worden sind. Anders als noch im alten Recht genügt nunmehr jedes Delikt als Anlasstat.
- Neues Abschöpfungsinstrument in § 76a Absatz 4 StGB ist die verurteilungsunabhängige Einziehung bei Vermögen unklarer Herkunft. Das Instrument ermöglicht die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft, ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss. Es genügt, wenn das Gericht sich davon überzeugen kann, dass der Vermögensgegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Es bedarf keiner Anlasstat wie in § 73a StGB, jedoch eines Anfangsverdachts für ein qualifiziertes Delikt i. S. d. § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB. Die Norm führt praktisch zu einer Beweislastumkehr, bei der der Betroffene die Rechtmäßigkeit seines Vermögens nachweisen muss.
Erheblicher Kritik ist vor allem die neue verurteilungsunabhängige Vermögenseinziehung ausgesetzt. Die Frage, wie ein Strafgericht einerseits von der deliktischen Herkunft des Einziehungsgegenstandes ausreichend überzeugt sein kann, während diese Überzeugung jedoch nicht genügt, um einen Angeklagten zu verurteilen, lässt das Gesetz unbeantwortet (vgl. Meißner in KriPoZ 4/2017 S. 237 ff.). Eine Beweislastumkehr ist dem deutschen Strafrecht zudem bisher fremd. Teilweise wird vertreten, dass die Vorschrift, die dem Richter ein gegen die Unschuldsvermutung und Aussagefreiheit verstoßendes Regel-Ausnahme-Verhältnis vorschreibt, in unzulässiger Weise die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung einschränkt (Köllner/Mück in NZI 2017, 593 ff.). Es besteht zudem das Risiko, dass das Mittel der Vermögenseinziehung für die unzulässige Beeinflussung des Beschuldigten genutzt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. März 2002 – 2 BvR 794/95 – in diesem Zusammenhang für die Verhängung neuer Vermögenssanktionen ein besonders präzises, verlässliches und kontrollierbares Reglement gefordert (vgl. BVerfG NJW 2002, 1779, 1782). Die Ausdehnung der erweiterten Einziehung auf alle Straftaten wird in der Strafrechtsliteratur als verfassungswidrig angesehen (vgl. Saliger in ZStW 4/2018, 995, 1019 ff.).
Die jüngst erfolgte Beschlagnahme von Clanvermögen in Berlin war aufgrund der neuen Regelungen im Bereich vorläufige Sicherstellung und Einziehung bei unklarer Herkunft möglich (vgl. Süddeutsche Zeitung www.sueddeutsche.de/panorama/berlin-polizei-beschlagnahmt-immobilien-grossfamilie-1.4061256 Abruf 13. Dezember 2018, vgl. T-Online.de www.t-online.de/nachrichten/panorama/ kriminalitaet/id_85203768/clan-kriminalitaet-das-ende-des-wegschauens.html Abruf 6. Februar 2019). In Nordrhein-Westfalen wurden im Januar 2019 ebenfalls mehrere Razzien gegen Clanstrukturen und organisierte Kriminalität durchgeführt (vgl. Zeit.de www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-01/ ruhrgebietpolizei-razzia-familienclans-nrw Abruf 4. Februar 2019).
Das wirft die Frage auf, inwiefern die Reform der Vermögensabschöpfung in Anbetracht einer möglichen Verfassungswidrigkeit geeignet ist, eine bessere Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl 2017 I 22 v. 21. April 2017, S. 872 ff.) im Hinblick auf eine effektivere Bekämpfung der organisierten Kriminalität?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen der konkret durch deutsche Gerichte vorgenommenen Einziehungen seit Inkrafttreten des Gesetzes im Verhältnis zum Zeitraum vor der Reform entwickelt (bitte nach Bundesland und jeweiliger Rechtsgrundlage aufschlüsseln)?
Welcher Betrag an Vermögenswerten ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch gerichtliche Einziehung abgeschöpft worden? In welchem Verhältnis steht dieser zu Vermögensabschöpfungen vor der Reform (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz der Fälle, in denen eine Einziehung zwar gerichtlich angeordnet wurde, von deren Vollstreckung jedoch aufgrund von Entreicherung nach § 459g Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgesehen wurde?
Welche Vermögenswerte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen vorläufiger Sicherstellung durch Beschlagnahme oder Vermögensarrest sichergestellt? Welcher Anteil an diesem vorläufig sichergestellten Vermögen gelangte letztendlich zur Einziehung?
Wie viel nachträglich entdecktes Vermögen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes eingezogen worden? Zu wie vielen Durchsuchungsmaßnahmen nach § 459g Absatz 3 StPO kam es im Rahmen der Vollstreckung der Vermögensabschöpfung seit Inkrafttreten des Gesetzes? Wie viele Personen wurden in diesem Zusammenhang zur Festnahme ausgeschrieben?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Gesetzes eine selbstständige Einziehung nach § 76a StGB vorgenommen? In wie vielen Fällen wurde diese vorgenommen, obwohl der Durchführung des Strafverfahrens ein rechtliches Hindernis entgegen stand? Welche Hindernisse standen der Durchführung des Strafverfahrens jeweils entgegen (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen fand nach Kenntnis der Bundesregierung eine verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Sinne des § 76a Absatz 4 StGB statt? Welcher Betrag an Vermögenswerten unklarer Herkunft in diesem Sinne wurde eingezogen oder vorläufig sichergestellt? Aus welchen Katalogtaten nach § 76a Absatz 4 Satz 3 StGB stammten diese Vermögenswerte anteilig (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung alle Abschöpfungslücken im Rahmen des Strafverfahrens geschlossen? Sieht die Bundesregierung in diesem Bereich weiteren Reformbedarf?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Einwand, durch das Instrument der nachträglichen, selbstständigen Vermögensabschöpfung entstehe bei den Vollstreckungsstellen ein höherer Personal- und Bearbeitungsbedarf aufgrund der Notwendigkeit, auch bereits abgeschlossene Verfahren laufend auf nachträglich auftauchendes Vermögen hin zu überprüfen? Behindert dies aus Sicht der Bundesregierung die Aufklärung aktueller Straftaten? Bindet die Arbeit Personal, das für die Bearbeitung von noch vorzunehmenden Einziehungen in laufenden Verfahren benötigt wird? Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig Probleme in der Umsetzung der Reform aufgrund von Personalmangel oder Unkenntnis der neuen Regelungen?
Wie wird aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass durch die nachträgliche Vermögensabschöpfung nicht die Resozialisierung des Täters gefährdet wird?
Wie lautet die rechtliche Einschätzung der Bundesregierung im Hinblick auf den Umstand, dass ein Strafgericht im Rahmen von § 76a Absatz 4 StGB einerseits von der deliktischen Herkunft des Einziehungsgegenstandes ausreichend überzeugt sein kann, während diese Überzeugung jedoch nicht genügt, um einen Angeklagten zu verurteilen? Wie ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit der Eigentumsgarantie des Artikels 4 des Grundgesetzes (GG) und der Unschuldsvermutung in Einklang zu bringen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Wortlaut von § 76a Absatz 4 StGB und § 437 StPO im Hinblick auf die Einhaltung des Bestimmtheitsgebotes aus Artikel 103 Absatz 2 GG?
Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass nach § 76a Absatz 4 StGB bereits ein Verdacht wegen Geldwäsche allein ausreichend ist, um das Vorliegen einer Katalogtat anzunehmen, was in der Literatur teilweise sehr kritisch gesehen wird? Bezweckt die Bundesregierung in diesem Bereich eine Reform der Norm? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, innerhalb welchen Zeitrahmens?
Wie steht die Bundesregierung zu dem mit der Reform eingeführten Anscheinsbeweis im Hinblick auf den rechtlichen Grundsatz der Aussagefreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare)? Wie ist sichergestellt, dass Betroffene von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen können, ohne zu Unrecht von Vermögenseinziehung betroffen zu werden?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Härtefallregelung notwendig für Fälle, in denen eine Einziehung für den Betroffenen wirtschaftlich untragbar wäre und dieser sich daher am Gebrauch seines Aussageverweigerungsrechts gehindert sieht?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf, dass die Ausdehnung der erweiterten Einziehung auf alle Straftaten als Anknüpfungstaten wegen Verletzung von Artikel 14 GG verfassungswidrig sei?
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig Verfassungsbeschwerden oder weitere Verfahren gegen das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beim Bundesverfassungsgericht anhängig?
Wie ist die Haltung der Bundesregierung im Hinblick auf eine Beweislastumkehr bei Geldwäscheverdacht?
Welche weitergehenden Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität notwendig?
Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Einziehung abgeschöpfte Vermögenswerte verwendet? Wie wird sichergestellt, dass diese Vermögenswerte den Betroffenen im Falle einer festgestellten Verfassungswidrigkeit zurückgewährt werden? Findet im Falle einer Zurückzahlung eine Verzinsung des eingezogenen Vermögens statt?
Inwiefern erleichtert aus Sicht der Bundesregierung die Reform der Vermögensabschöpfung das Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Bekämpfung der Clan-Kriminalität?
Zu wie vielen Einziehungen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Beschlagnahme von Clan-Vermögen im Juli 2018 in Berlin und im Januar 2019 in Nordrhein-Westfalen? Wären diese Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung auch nach der alten Rechtslage möglich gewesen?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Einrichtung landesweiter Beratungsstellen, vergleichbar mit der Zentralen Organisationsstelle für Vermögensabschöpfung Nordrhein-Westfalen (ZOV), zur Beratung und Unterstützung der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei und anderen Behörden erforderlich?