[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
5. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9485
19. Wahlperiode 16.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Luksic, Frank Sitta, Renata Alt,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/8666 –
Auswirkungen des Brexits auf den deutschen Logistiksektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Frist für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen
Union („Brexit“) endet am 29. März 2019. Bisher ist noch unklar, in welcher
Form der Austritt stattfinden wird. Ein Brexit ohne Austrittsabkommen und
ohne Übergangsphase („harter Brexit“) am 30. März 2019 ist nicht
ausgeschlossen. Für die deutsche und europäische Transport- und Logistikbranche ist
derzeit nicht planbar, wie, unter welchen Voraussetzungen und unter welchen
rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Zoll-,
Außenwirtschafts-, Vertrags- sowie Versicherungsrecht, Verkehre nach und aus
Großbritannien durchgeführt werden können und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
Jährlich betrifft das ca. 190 000 Fahrten mit deutschen LKW, die ca. 1,262
Millionen Tonnen Güter von Deutschland nach Großbritannien transportieren. Aus
Großbritannien werden jährlich 0,803 Millionen Tonnen nach Deutschland
transportiert. Planungssicherheit über den weiteren Warenverkehr von und nach
dem Vereinigten Königreich ist von großer Bedeutung für die gesamte deutsche
Wirtschaft, die durch zahlreiche Geschäftsbeziehungen und Lieferketten mit
dem Vereinigten Königreich verbunden ist.
1. Wie wird der Marktzugang im Güterkraftverkehr zwischen Großbritannien
und der Europäischen Union nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem
30. März 2019 geregelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
2. Wie schätzt die Bundesregierung die Höhe der Verzögerungen bei der
Grenzabfertigung an der Grenze zwischen der EU und Großbritannien nach
dem Brexit ein (in Stunden), und wie hoch dürfte der verzögerungsbedingte
Schaden sein?
Hinsichtlich der Abfertigung wird sowohl bei den Grenz- als auch bei den
Binnenzollstellen ein Mehraufkommen an Zollsachverhalten erwartet. Da die
Rahmenbedingungen weiterhin unklar sind, sind seriöse Aussagen über den Umfang
von Verzögerungen bzw. damit verbundene Schäden nicht möglich.
3. Inwieweit plant die Bundesregierung die Wirtschaft zu unterstützen, um die
potentiellen Zeitverzögerungen, die sich durch die immense Zunahme der
Zollanträge für den Export ergeben werden, so gering wie möglich zu halten?
Für den Fall eines ungeregelten Austritts ist gewährleistet, dass das Vereinigte
Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren als
Drittland beitritt. Das Abkommen schafft Vereinfachungen: Zollförmlichkeiten
und Zollkontrollen an der Grenze werden verringert. Beispielsweise unterliegen
Waren, die in die EU eingeführt und zwischen den Ländern der EU und den
Vertragsparteien des Übereinkommens befördert werden, während des
Versandverfahrens keinen Einfuhrabgaben.
Die Zollverwaltung bereitet sich intensiv auf den Brexit vor, um die sach- und
bedarfsgerechte Aufgabenwahrnehmung weiterhin zu gewährleisten. Einem
etwaigen ungeregelten Brexit wird der Zoll dabei über eine temporäre Priorisierung
innerhalb seiner Aufgabenbereiche, über einen flexiblen Personaleinsatz und
durch die IT-gestützte Optimierung des Abfertigungsprozesses begegnen.
Der Brexit hat überdies einen Mehrbedarf an Personal zur Folge. Rund 900
Stellen wurden mit dem Haushaltsgesetz 2019 dafür bereitgestellt. Das Personal wird
die Zollverwaltung sukzessive verstärken. Neben der Ausbildung eigener
Zollnachwuchskräfte ist auch die Einstellung externer Kräfte in allen geeigneten
Bereichen der Zollverwaltung ein wichtiger Eckpfeiler zur Personalgewinnung.
Darüber hinaus fanden aufgrund einer gemeinsamen Initiative des
Bundesministeriums der Finanzen und der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft von
Mitte September bis Anfang November 2018 bundesweit sieben
Informationsveranstaltungen zum Thema „Brexit und Zoll“ statt. Die Wirtschaftsbeteiligten
wurden vor allem über Zollförmlichkeiten im Warenverkehr mit Drittländern
informiert und gebeten, sich – sofern sie im Warenhandel mit dem Vereinigten
Königreich aktiv sind und bleiben wollen – ihrerseits auf den Brexit vorzubereiten.
Des Weiteren werden den Wirtschaftsbeteiligten Informationen auf
www.zoll.de
zur Verfügung gestellt, einschließlich von Links zu den Brexit-Informationen auf
den Internetseiten der EU-Kommission und des Vereinigten Königreichs.
4. Inwieweit vertritt die Bundesregierung die Interessen der deutschen
Wirtschaft gegenüber den Zollbehörden Belgiens und Frankreichs hinsichtlich
der Grenzabfertigungsprozesse?
Die Bundesregierung steht im regelmäßigen Austausch mit den Spitzenverbänden
der deutschen Wirtschaft und ist auf EU-Ebene in einem ständigen Austausch mit
allen EU-Mitgliedstaaten unter Koordinierung der EU-Kommission. Hierbei
werden die Interessen der deutschen Wirtschaft vertreten.
5. Plant die Bundesregierung, dem von der EU-Kommission im Rahmen der
Notfallmaßnahmen für einen harten Brexit vorgelegten
Verordnungsvorschlag, der vorsieht, dass für einen befristeten Zeitraum bis 31. Dezember
2019 bilaterale Verkehre zwischen der Europäischen Union und dem
Vereinigten Königreich weiterhin auf der Grundlage der EU-Lizenz durchgeführt
werden dürfen, zuzustimmen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
6. Wie steht die Bundesregierung zu dem im o. g. Kommissionsvorschlag
enthaltenen Verhandlungsverbot der Mitgliedstaaten mit dem Vereinigten
Königreich, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass andere
Mitgliedstaaten zwischenzeitlich bereits mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen
im Verkehrsbereich geführt haben?
Die Bundesregierung hat der Ende März verabschiedeten EU-Notfallverordnung
über gemeinsame Regeln zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität
im Güter- und Personenkraftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der Union zugestimmt. Dies schließt auch die in Artikel 5
enthaltene Formulierung zu bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen ein.
7. Wie steht die Bundesregierung zur künftigen Regelung der
Kabotageverkehre britischer Unternehmen in der EU und von EU-Unternehmen im
Vereinigten Königreich?
Die Bundesregierung hat der EU-Notfallverordnung für den Straßengüterverkehr
aus übergeordneten Sachgründen zugestimmt. Die Bundesregierung hat in
diesem Zusammenhang mit Belgien, Dänemark, Italien und Österreich eine
Protokollerklärung zur Kabotageregelung abgegeben. Das zukünftige Verhältnis
zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird nach Austritt des Vereinigten
Königreichs aus der EU verhandelt werden.
8. Sollte die Verlängerung der Gültigkeit der EU-Lizenzen nicht möglich und
die Verwendung von multilateralen CEMT-Genehmigungen (CEMT =
Europäische Verkehrsministerkonferenz) notwendig sein, wie stellt die
Bundesregierung ein faires Verteilungsverfahren der knappen CEMT-
Genehmigungen sicher?
Bei einem geregelten Austritt auf Basis des verhandelten Austrittsabkommens
gilt die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 für einen Übergangszeitraum bis Ende
2020 (einmalig verlängerbar um bis zu zwei Jahre) weiter fort. Während dieses
Übergangszeitraums sind damit die EU-Gemeinschaftslizenzen im Hinblick auf
Beförderungen von und nach Großbritannien und Nordirland weiterhin gültig.
Im Falle eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU
wird der Marktzugang durch die Ende März 2019 verabschiedete EU-
Notfallverordnung für den Straßengüterverkehr bis zum 31. Dezember 2019 geregelt.
Aufgrund der Verordnung sind für Güterkraftverkehrsbeförderungen zwischen
Deutschland und dem Vereinigten Königreich während des Geltungszeitraums
der Verordnung keine CEMT-Genehmigungen erforderlich. In Vorbereitung aller
Eventualitäten hat die Bundesregierung jedoch ein Verfahren zur gerechten
Verteilung der CEMT-Genehmigungen erarbeitet. Weitere Informationen dazu
finden sich auf der Website des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) (
www.bag.
bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2019/CEMT_GB.html).
9. Was passiert mit den CEMT-Genehmigungen, die bereits beantragt wurden
und aufgrund einer möglichen Einigung über die gegenseitige Verwendung
der EU-Lizenz „in letzter Minute“ dann doch nicht benötigt werden?
Können diese zurückgegeben werden?
Erhalten die betroffenen Unternehmen die Verwaltungsgebühr i. H. v.
130 Euro pro Genehmigung zurück, oder besteht die Möglichkeit, aufgrund
der unklaren rechtlichen Lage auf eine Genehmigungsgebühr für Brexit-
Betroffene zu verzichten?
Es besteht keine Möglichkeit, auf die Genehmigungsgebühr für Brexit-Betroffene
zu verzichten. Das BAG hat die Unternehmen rechtzeitig darauf hingewiesen,
dass mit der bloßen Einreichung des Antrags zwar noch keine Gebühren erhoben
werden, diese aber mit der Auftragsbearbeitung und Bescheidung des Antrags
fällig werden. Unabhängig davon können die CEMT-Genehmigungen jederzeit
zurückgegeben werden. Eine Rückerstattung der Verwaltungsgebühr in Höhe von
130 Euro erfolgt nicht. Weitere Informationen sind auf der Website des BAG
verfügbar (
www.bag.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2019/CEMT_GB.html).
10. Wird sich die Bundesregierung für eine schnelle und kostengünstige
Abwicklung des Grenzübertritts einsetzen, und wenn ja, in welcher Form plant
sie Maßnahmen, um summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen sowie
ggf. Einfuhrabgaben auf die Transportunternehmen zu erleichtern?
11. Wie viele davon sind im Falle eines „harten Brexits“ dann ab wann
einsatzfähig?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Im Falle eines ungeregelten Austritts würde der Warenverkehr mit dem
Vereinigten Königreich zollrechtlichen Förmlichkeiten sowie der Erhebung von
Einfuhrabgaben unterliegen. Die schnelle und effiziente Abfertigung des Warenverkehrs
mit Drittländern ist stets ein Anliegen der Bundesregierung. Dabei ist sie jedoch
an das unmittelbar geltende europäische Zollrecht gebunden. Die EU-
Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene keine Ausnahmen von Verpflichtungen
zulassen, die sich aus dem EU-Recht ergeben.
Die EU-Kommission hat zu zollrechtlichen Einzelheiten im Fall eines
ungeregelten Austritts einen Leitfaden veröffentlicht, der auch Aussagen zu summarischen
Ein- und Ausgangsmeldungen enthält: „Guidance on Customs matters in case
of no deal“ (
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/preparedness-
notices_en#tradetaxud).
12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung ausreichende Infrastrukturen
zur Zollabfertigung an der EU-Grenze zu Großbritannien vorhanden sein,
insbesondere genügend Personal, adäquate Infrastrukturen auf der Seite der
Zollstellen sowie genügend (private) Dienstleister (Zollagenten,
Zollspeditionen)?
Entsprechend der Aufforderung der EU-Kommission bereiten sich die EU-
Mitgliedstaaten auf den Brexit vor. Auf Seiten der deutschen Zollverwaltung werden
bei Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU genügend Personal und eine
adäquate Infrastruktur vorhanden sein. Zur Frage, ob genügend (private)
Dienstleister (Zollagenten, Zollspeditionen) vorhanden sein werden, können keine
Angaben gemacht werden.
13. Wie viele der im Haushalt 2019 zusätzlich bewilligten 900 Planstellen in der
Zollverwaltung wurden bisher besetzt, und wie viele sollen im Laufe des
Jahres 2019 noch besetzt werden?
14. An welchen Standorten wurden die zusätzlichen Stellen der Zollverwaltung
geschaffen?
Die Fragen 13 und. 14 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der im Haushalt zusätzlich bewilligten rund 900 Planstellen wurden
rund 70 Planstellen im Haushaltsjahr 2019 ausgebracht, weitere rund 830
Planstellen sollen über einen Haushaltsvermerk in den Jahren 2021 bis 2026
sukzessive zulaufen. Ungeachtet des tatsächlichen Planstellenzulaufs wurden im
Rahmen der Personalzuführung bereits im Jahr 2018 knapp 250 Nachwuchskräfte in
Bereiche zugeführt, die im Falle eines ungeregelten Austritts betroffen sein
werden. Besonders im Fokus standen dabei die internationalen Frachtflughäfen
Leipzig, Frankfurt/Main, Köln und München sowie der Seehafen Hamburg. In
diesem Jahr werden im Fall eines ungeregelten Austritts nach derzeitiger Planung
zum 1. August noch einmal 431 Arbeitskräfte des mittleren Dienstes und 201
Arbeitskräfte des gehobenen Dienstes bundesweit in Brexit-Bereichen eingesetzt.
Dabei soll der konkrete Einsatzbereich in den jeweiligen Dienststellen nach dem
individuellen Bedarf der Hauptzollämter festgelegt werden.
15. Welche Zollsätze wird die EU nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Brexit auf Importe aus Großbritannien anwenden?
Die EU wird auf Importe aus dem Vereinigten Königreich die Zollsätze
anwenden, die seitens der EU gegenüber Drittländern nach WTO-Recht einschlägig
sind.
16. Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung im Hinblick auf die
Schaffung von Schnittstellen für die Übermittlung erforderlicher elektronischer
Meldungen für den Warentransport über deutsche Häfen und Flughäfen
getroffen?
Der Zollkodex der Union verpflichtet Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligte
zum elektronischen Datenaustausch. In Deutschland erfolgt dieser Austausch
über das IT-Abfertigungssystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales
Zollabwicklungssystem). Für die Bearbeitung des elektronischen
Nachrichtenaustauschs mit dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit sind zu den
verschiedenen Austrittsszenarien in ATLAS bereits Vorbereitungen getroffen. Die
systemischen Umstellungen und Anpassungen werden entsprechend der
konkreten rechtlich-inhaltlichen Regelungen zum Zeitpunkt des Brexit erfolgen. Die
jeweils aktuellen Informationen sind als ATLAS-Teilnehmerinformationen
(insbesondere ATLAS-Teilnehmerinformation 1757/19) auf
www.zoll.de verfügbar
und geben die belastbaren Stände öffentlich zugänglich wieder.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Maßnahmen auch bei den
britischen Zollbehörden anzuregen?
Die Verhandlungen zum Brexit und zu den damit einhergehenden erforderlichen
Maßnahmen werden nicht von der Bundesregierung, sondern von der EU-
Kommission geführt.
18. Wie werden die deutschen Transportunternehmen und andere Betroffene
darüber informiert, welche Regelungen im Fall eines harten Brexits ab dem
30. März 2019 gelten?
Die Bundesregierung hat ihren engen Austausch mit dem Deutschen Bundestag,
dem Bundesrat, den Ländern, der Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,
den sie seit dem Brexit-Referendum unterhält, in den vergangenen Wochen und
Monaten weiter intensiviert. Sie trifft Verbände und Unternehmen in einem engen
Rhythmus zu Einzel- und Sammelgesprächen. Sie unterrichtet über den Stand der
Verhandlungen und unterstreicht die Dringlichkeit der eigenen Vorbereitung auf
den Austritt. Alle Betroffenen sollten die individuell notwendigen Maßnahmen in
Angriff genommen haben, um sich auf die Änderung der Lage einzustellen.
Die Bundesregierung hält auf ihren Internetseiten (nachstehend eine Auswahl)
Informationen bereit, die für die individuelle Vorbereitung der betroffenen
Unternehmen dienlich sein können:
Bundespresseamt:
www.bundesregierung.de/breg-de/themen/europa/brexit
Auswärtiges Amt:
www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/europa/brexit
vorbereitungenbundesregierung/2153016
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
www.bmwi.de/Redaktion/
DE/Artikel/Europa/brexit.html. Hier ist insbesondere auch ein Fragen-und-
Antworten-Katalog zum „No-Deal-Szenario“ für Unternehmen abrufbar:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Brexit-Unternehmen/faq-brexit-unternehmen.html
Bundesministerium der Finanzen:
www.bundesfinanzministerium.de/Web/
DE/Themen/Schlaglichter/ Brexit/brexit.html
– Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
www.bmvi.de/
DE/Themen/Mobilitaet/Brexit/brexit.html
Zahlreiche Fachverbände bieten ebenfalls Informationen zum Austritt an.
Beispielsweise hat der Bundesverband der Deutschen Industrie ein Kompendium mit
einem umfangreichen Leitfaden und praxisorientierten Fragen zur Vorbereitung
von Unternehmen herausgegeben:
https://bdi.eu/themenfelder/europa/#/publikation/
news/der-brexit-kommt-was-ist-zu-tun/.
Mit seiner „Brexit Checkliste“ ist der deutsche Industrie- und Handelskammertag
ähnlich vorgegangen:
www.ihk.de/brexitcheck.
Auch die EU-Kommission stellt auf ihrer „Preparedness“ Webseite umfangreiche
Informationen zu den Änderungen im Falle eines ungeregelten Austritts in den
einzelnen Rechtsbereichen bereit:
https://ec.europa.eu/info/brexit/brexit-preparedness/
preparedness-notices_de.
19. Erstellt die Bundesregierung ein Informationsportal zu den Auswirkungen
des Brexit auf den Logistiksektor, insbesondere auch für die Regelungen, die
dann in Großbritannien gelten werden und an die sich deutsche Unternehmen
im Verkehr mit Großbritannien halten müssen, und wenn ja, ab wann könnte
ein solches Portal zur Verfügung stehen?
Ein gesondertes Informationsportal zu den Auswirkungen des Brexit auf den
Logistiksektor ist nicht geplant.
20. Hat die Bundesregierung Kenntnis über das Transportaufkommen zwischen
Deutschland und dem Vereinigten Königreich im Jahr 2018, und wenn ja,
wie viele Fahrten wurden jeweils von und nach dem Vereinigten Königreich
unternommen und wie viele Tonnen befördert?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Seeverkehr zwischen
Deutschland und dem Vereinigten Königreich im Zeitraum von Januar bis
November 2018 insgesamt rund 15,4 Millionen t Güter umgeschlagen. Hiervon
entfielen rund 8,0 Millionen t auf den Empfang aus dem Vereinigten Königreich und
rund 7,4 Millionen t auf den Versand in das Vereinigte Königreich. Zur Anzahl
der Fahrten liegen keine Informationen vor.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Schienengüterverkehr
zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich im Zeitraum von Januar
bis September 2018 insgesamt rund 0,36 Millionen t Güter befördert. Hiervon
entfielen rund 0,16 Millionen t auf den Empfang aus dem Vereinigten Königreich
und rund 0,20 Millionen t auf den Versand in das Vereinigte Königreich. Zur
Anzahl der Fahrten liegen keine Informationen vor.
Statistische Angaben zum Straßengüterverkehr zwischen Deutschland und dem
Vereinigten Königreich liegen dem Statistischen Bundesamt für das Jahr 2018
bislang nicht vor.
21. Mit welcher Methodik erfasst die Bundesregierung das
Transportaufkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern, und gibt es in dieser
Hinsicht Unterschiede in der Erfassung zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten?
Die der Güterverkehrsstatistik der Eisenbahn und der Seeverkehrsstatistik
zugrundeliegende Methodik ergibt sich jeweils aus den spezifischen
Qualitätsberichten des Statistischen Bundesamtes, die auf der Homepage des Statistischen
Bundesamtes veröffentlicht werden (
www.destatis.de/DE/Home/_inhalt.html).
Entsprechende Angaben zur Güterverkehrsstatistik enthalten die vom Kraftfahrt-
Bundesamt veröffentlichten methodischen Erläuterungen zu Statistiken über den
Verkehr deutscher Lastkraftfahrzeuge bzw. zu Statistiken über den Verkehr
europäischer Lastkraftfahrzeuge.
22. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Bestimmungen für
die Ein- und Ausfuhr von Formel-I-Fahrzeugen, -Ersatzteilen und -
Materialien zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich im
Fall eines harten Brexits ändern?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird Bezug genommen. Nach dem
geltenden europäischen Zollrecht können Waren aus Drittländern unter
bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der „vorübergehenden Verwendung“ unter
vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet der
Union eingeführt werden, um dort vorübergehend genutzt und anschließend in
unverändertem Zustand wiederausgeführt zu werden.
23. Wie werden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Bestimmungen für
die Ein- und Ausfuhr von Pferden zwischen der Europäischen Union und
dem Vereinigten Königreich im Fall eines harten Brexits ändern, auf die die
britische Regierung in einer eigenen technischen Notiz zu den
Auswirkungen eines harten Brexits vom 19. Dezember 2018 keine Antwort finden
konnte?
Für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreiches aus der
EU ist geplant, das Vereinigte Königreich in die Liste derjenigen Drittländer
aufzunehmen, die für die Einfuhr von Tieren zugelassen sind. Dies betrifft auch die
Einfuhr von Pferden. Die entsprechende Befassung des Ständigen Ausschusses
für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel wird in den kommenden
Sitzungen erfolgen. Hinsichtlich der Einfuhr in das Vereinigte Königreich wird auf
die Informationen auf folgender Internetseite verwiesen:
www.gov.uk/guidance
/importing-animals-animal-products-and-high-risk-food-and-feed-not-of-animal-
originafter-eu-exit.
24. Plant die Bundesregierung vereinfachte Exportanmeldeprozeduren für eine
Übergangsphase und eventuell bestimmte risikoarme Produktgruppen, um
die Wirtschaft zu unterstützen und damit zeitkritische Lieferketten auch im
Interesse der britischen Bevölkerung im Falle eines „harten Brexits“
bestmöglich übergangsweise aufrecht zu erhalten?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 und 11 wird Bezug genommen.
25. Wird es Übergangsregelungen für sogenannte Rückwaren geben, also die
zollfreie Rückführung von EU-Waren, die sich zum Zeitpunkt des Brexits
im Vereinigten Königreich befinden?
Die EU-Kommission hat in ihrem in der gemeinsamen Antwort zu den Fragen 10
und 11 genannten Leitfaden festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die
Befreiung von Einfuhrabgaben für Rückwaren möglich ist.
26. Sind versicherungsaufsichtsrechtliche oder sonstige Maßnahmen geplant,
die den Versicherungsschutz deutscher Unternehmen aufrechterhalten, den
diese bei britischen Versicherern eingedeckt haben, und wenn ja, welche?
Mit dem Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde ein neuer § 66a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes geschaffen. Hiernach kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall eines ungeregelten Austritts den bislang bereits in
Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der
betrieblichen Altersversorgung aus dem Vereinigten Königreich durch Verwaltungsakt
die Möglichkeit einräumen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortführung
bestehender Versicherungsverträge, der Verträge in Bezug auf betriebliche
Altersversorgung und die ordnungsgemäße Abwicklung bestehender oder bereits
beendeter Versicherungsverträge oder Verträge in Bezug auf die betriebliche
Altersversorgung sicherzustellen. Dies dient der Wahrung der Interessen der
Versicherungsnehmer, der Begünstigten aus den Versicherungsverträgen, der
Versorgungsberechtigten und der inländischen Zedenten.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
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ISSN 0722-8333]