Steuererleichterungen bei Sportgroßveranstaltungen
der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan Thomae, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Hagen Reinhold, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Katja Suding, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Gemäß § 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschalbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Geschehen ist dies unter anderem bei der Vergabe der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2024 an die UEFA (Bundestagsdrucksache 19/2323).
Die Vergabe von sportlichen Großereignissen wie Welt- und Europameisterschaften nach Deutschland ist mit erheblichen wirtschaftlichen Erwartungen und Interessen verbunden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP hat die Bundesregierung berichtet, dass ein bedeutsames internationales Ereignis „überregionale Bedeutung“ habe, „im In- und im Ausland massenhaft wahrgenommen“ werde und „eine gewisse Publikums- und Breitenwirkung“ entfalte. Darüber hinaus sei es wichtig, dass die Vergabe der Veranstaltung durch einen internationalen Wettbewerb stattfand. Als „fraglos[e]“ Beispiele hat die Bundesregierung die Olympischen Spiele, Fußballweltmeisterschaften und Fußballeuropameisterschaften sowie Leichtathletikweltmeisterschaften genannt (Bundestagsdrucksache 19/2323).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Gibt es innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete interne Richtlinien zur Steuerbefreiung gemäß § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG, die über die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom Mai 2018 genannte überregionale Bedeutung als maßgebliches Kriterium für den (Teil-)Erlass von Einkommens- und Körperschaftsteuer hinausgehen (Bundestagsdrucksache 19/2323)?
Hält die Bundesregierung die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP genannten Kriterien für die Erleichterung und den (Teil-)Erlass von Steuern bei Sportereignissen und anderen Großveranstaltungen – überregionale Bedeutung eines sportlichen Ereignisses, massenhafte Wahrnehmung des Ereignisses im In- und Ausland, Entfaltung von Publikums- und Breitenwirkung sowie ein internationaler Wettbewerb um die Vergabe des Ereignisses – für ausreichend, um Steuern auf Grundlage von § 50 Absatz 4 EStG zu erlassen oder zu erleichtern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2323)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG, die dazu anhalten, alle Sportarten gleich zu behandeln?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG, die dazu anhalten, Frauen- und Männersport gleichermaßen zu berücksichtigen?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG, die dazu anhalten, den Behindertensport gleichermaßen zu berücksichtigen?
Stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausrichtung einer Fußballweltmeisterschaft der Frauen ein international bedeutsames kulturelles und sportliches Ereignis von überregionaler Bedeutung gemäß § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG dar?
Welche Sportverbände haben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Bewerbungen um die Ausrichtung von Welt- und Europameisterschaften in Deutschland seit dem Jahr 2000 einen Antrag auf Erlass der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer gemäß § 50 Absatz 4 EStG gestellt?
a) Für welche Sportverbände wurde dieser Erlass gewährt?
b) Für welche Sportverbände wurde dieser Erlass nicht gewährt?
c) Wie hoch waren die Steuerermäßigungen bzw. Erlasse auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG?
d) Wie viele Bewerbungen um Steuererleichterungen auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren?
Werden bei der Zustimmung zu Steuerlassen oder zu Teilerlassen auf Grundlage von § 50 Absatz 5 Nummer 1 EStG durch das Bundesministerium der Finanzen auch Kriterien der Wirtschaftlichkeit herangezogen?
a) Gibt es im Vorfeld der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Schätzung darüber, welche Höhe die Steuerausfälle haben werden?
b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerausfälle im Bundeshaushalt durch Anwendung des § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG bei Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung?
Nach welchen Kriterien entscheiden die Finanzbehörden der Länder bzw. das Finanzministerium, ob sie einem Sportverband im Vorfeld einer Weltoder Europameisterschaft Zusagen über den Erlass von Steuern gemäß § 50 Absatz 4 EStG machen?
Misst die Bundesregierung der Austragung von Fußballweltmeisterschaften und Fußballeuropameisterschaften in Deutschland größere überregionale Bedeutung zu als Weltmeisterschaften und Europameisterschaften anderer Sportarten?
Spielt es eine Rolle bei der Entscheidung zur Steuererleichterung, wie hoch die erwarteten Einnahmen sind?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der volkswirtschaftliche Nutzen, der durch die Ausrichtung einer Sportgroßveranstaltung in der Bundesrepublik Deutschland entsteht?
a) Gibt es dazu Erhebungen und Evaluierungen?
b) Wenn ja, wer führt diese Erhebungen nach Kenntnis der Bundesregierung durch, und wie war das Ergebnis?
c) Wenn nein, wieso nicht?
Unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich die Bewerbung deutscher Sportverbände um die Durchführung von Sportgroßveranstaltungen?
Unterstützt die Bundesregierung die Ausrichtung von hochrangigen Kongressen der internationalen und nationalen Sportverbände, der Sportpolitik und der Sportwissenschaft?
Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere Bespiele von Sportarten, die die Kriterien für ein bedeutsames internationales Ereignis mit überregionaler Bedeutung gemäß § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG erfüllen?
Wie misst die Bundesregierung die überregionale Bedeutung eines kulturellen und sportlichen Ereignisses?
Wie misst die Bundesregierung die überregionale Bedeutsamkeit eines internationalen Ereignisses gemäß § 50 Absatz 4 EStG?
Nach welchem Maßstab wird die massenhafte Wahrnehmung im In- und Ausland einer internationalen Sportgroßveranstaltung gemäß § 50 Absatz 4 EStG beurteilt?
Nach welchem Maßstab wird die Publikums- und Breitenwirkung einer internationalen Sportgroßveranstaltung gemäß § 50 Absatz 4 EStG beurteilt?
Wie hoch ist für die Sportverbände der bürokratische und verwaltungsrechtliche Aufwand, um den Erlass der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer aufgrund von § 50 Absatz 4 EStG bei den Finanzbehörden zu beantragen?
Wie hoch waren die Zuschauerquoten von den öffentlich-rechtlichen Medien nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2000 für
a) die Olympischen Winterspiele im Durchschnitt,
b) die Olympischen Sommerspiele im Durchschnitt,
c) die Männer-Fußballweltmeisterschaften der Fédération Internationale de Football Association (FIFA),
d) die Frauen-Fußballweltmeisterschaften der FIFA,
e) die Männer-Fußballeuropameisterschaften der Union of European Football Associations,
f) die Frauen-Fußballeuropameisterschaften der Union of European Football Associations und
g) die Leichtathletikweltmeisterschaften des Weltleichtathletikverbands?