Europäisches Mehrwertsteuersystem für den Onlinehandel
der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im europäischen Binnenmarkt gilt die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL). Die Mehrwertsteuer wird in der Regel auf alle Lieferungen und Leistungen einschließlich des Verkaufs an den Endverbraucher erhoben. Die Mehrwertsteuersätze werden in jedem Mitgliedstaat individuell festgesetzt (https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/cross-border-vat/ index_de.htm, abgerufen am 27. Februar 2019). Dabei schwanken die Sätze zwischen 17 Prozent in Luxemburg oder 18 Prozent in Malta und 24 Prozent in Finnland oder 25 Prozent in Dänemark (Europäische Kommission, Stand: 1. Juli 2018).
Entsprechend der o. g. MwStSystRL können (Online-)Händler, die in ein anderes EU-Land liefern, hierbei zunächst den Mehrwertsteuersätzen ihres Herkunftslandes unterliegen. Überschreiten sie jedoch die Umsatzgrenze, muss der Händler die Mehrwertsteuer des Bestimmungslandes entrichten. Diese Schwellenwerte sind ebenfalls von Land zu Land unterschiedlich und liegen zwischen etwas über 31 000 Euro in Schweden und 100 000 Euro in den Niederlanden, Luxemburg und Deutschland (https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/cross- border-vat/index_de.htm, abgerufen am 27. Februar 2019).
Zusätzlich müssen Währungsschwankungen bei der Überwachung dieser Werte berücksichtigt werden, die das Bundesministerium der Finanzen monatlich bekannt gibt (§ 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Das bedeutet, dass Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und eine Steuererklärung in den jeweiligen Ländern abgeben müssen, in die sie die Waren liefern. Händler, die in den 28 Mitgliedstaaten handeln, benötigen daher bis zu 28 Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und deklarieren und bezahlen regelmäßig die lokale Mehrwertsteuer.
Am 8. November 2018 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 19/5595). Damit haften Betreiber elektronischer Marktplätze unter Umständen, wenn Händler für die darüber bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben. Vor diesem Hintergrund betrachten die Fragesteller die bürokratischen Hürden insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen aber auch das Risiko der entgehenden Einnahmen der verschiedenen Mitgliedstaaten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kosten, die für Onlineversandhändler, mit Hauptsitz in Deutschland, aufgrund des in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Problems beim innereuropäischen Versandhandel entstehen?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Mindereinnahmen für den Gesamtstaat durch nicht korrekt versteuerte Waren im grenzüberschreitenden Onlinehandel in Deutschland?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Mindereinnahmen für den Gesamtstaat, durch nicht korrekt versteuerte Waren im grenzüberschreitenden innereuropäischen Onlinehandel in Deutschland?
Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um diese Steuermindereinnahmen im grenzüberschreitenden Onlinehandel zwischen Staaten der Europäischen Union zu vermeiden?
Wenn ja, welche, und falls nein, warum nicht?
Welche Koordination erfolgt zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den Finanzbehörden auf Landesebene um sicherzustellen, dass die Bundesländer die Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Onlinehandel effektiv und in der korrekten Höhe erheben?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um die Fähigkeiten der deutschen Finanzämter zu verbessern, die potenziell riesigen Datenmengen aus dem Onlinehandel auszuwerten und auf dieser Basis die fällige Umsatzsteuer effektiv zu erheben?
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um kleineren und mittleren deutschen Onlinehändlern zu ermöglichen, ihre Produkte EU-weit zu vertreiben, ohne Gefahr zu laufen, sich eines steuerlichen Fehlverhaltens schuldig zu machen?
Plant die Bundesregierung darüber hinaus weitere Maßnahmen, um kleineren und mittleren deutschen Onlinehändlern zu ermöglichen, ihre Produkte EU-weit zu vertreiben, ohne Gefahr zu laufen, sich eines steuerlichen Fehlverhaltens schuldig zu machen?
Wenn ja, welche, und falls nein, warum nicht?
Inwieweit versucht die Bundesregierung, auf eine Harmonisierung des Mehrwertsteuersystems in der EU hinzuwirken?
a) Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung dabei?
b) Mit welchen bisherigen Maßnahmen verfolgt die Bundesregierung diese Ziele?
c) Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Verfolgung dieser Ziele?
Erarbeitet die Bundesregierung Vorschläge, um eine einfachere Versteuerung von grenzüberschreitendem Onlinehandel in der EU zu erreichen?
Wenn ja, welche, und falls nein, warum nicht?