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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen der Reform des Schornsteinfegergesetzes auf Wettbewerb und Verbraucherschutz

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

27.06.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1047227.05.2019

Auswirkungen der Reform des Schornsteinfegergesetzes auf Wettbewerb und Verbraucherschutz

der Abgeordneten Manfred Todtenhausen, Michael Theurer, Reinhard Houben, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das reformierte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), mit dem zum 1. Januar 2013 der deutsche Markt für Kaminkehrer aus dem EU-Ausland und für einheimische freie Schornsteinfeger geöffnet wurde, sollte die bestehende Monopolstellung der Bezirksschornsteinfeger auflösen. Die EU-Kommission sah einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht, weshalb die Bundesregierung schon 2008 seinen Schornsteinfegermarkt liberalisierte, um ein bevorstehendes Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden. Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen sich Schornsteinfeger auf den Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben und an einem EU-weiten Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Alle Aufgaben, die nicht zu den hoheitlichen Tätigkeiten gehören, dürfen nun auch freie Schornsteinfeger und zum Teil Betriebe des SHK-Gewerbes (SHK = Sanitär, Heizung und Installation) ausüben.

Die Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) (KÜO) vom 16. Juni 2009 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013) hat zusätzlich die entsprechenden Länderverordnungen ab dem 1. Januar 2010 ersetzt. Damit werden bundeseinheitliche Regelungen hinsichtlich der Kehrungen und Überprüfungen gewährleistet. Die Verordnung orientiert sich an der Muster-KÜO, auf die die Länder sich im Jahr 2006 geeinigt hatten, wobei Erfahrungen der Länder, die die Muster-KÜO umgesetzt haben, berücksichtigt wurden. Allerdings können die Länder nach § 1 SchfHwG zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht unterwerfen. Damit wird ihnen die Möglichkeit geboten, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren.

Die wesentlichsten Änderungen des SchfHwG umfassen folgende Punkte:

  • Eigentümer sind seitdem verpflichtet, selbstständig ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht zu kehren und zu überprüfen sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BIm-SchV – vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, ist in der Kehr- und Überprüfungsordnung des BMWi festgelegt.
  • Seit dem 1. Januar 2013 können sich die Eigentümer für viele Schornsteinfegerarbeiten, vor allem die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten, ihren Schornsteinfeger aussuchen. Damit wurde erstmalig Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks eingeführt.
  • Vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, oder die in Umsetzung des EU-Rechts grenzüberschreitende Dienstleistungen im Schornsteinfegerhandwerk ausführen dürfen.

In der vereinzelten Kritik steht die Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts, weil die Marktöffnungspotenziale sich nur unzureichend auf Angebot und Preisentwicklung auswirkten: So habe sich seit dem Wegfall des Monopols zwar die Zahl der Betriebe erhöht und Hauseigentümer und Wohnungsunternehmen holten vermehrt Angebote ein, die Preise jenseits hoheitlicher Aufgaben (Feuerstättenschau, Ausstellen und Änderungen des Feuerstättenbescheides, baurechtliche Abnahmen und Führen des Kehrbuchs, die der Gebührenordnung unterliegen) seien für freie Tätigkeiten wie Reinigungen, Messungen und Überprüfungen nach KÜO und 1. BImSchV durch den verstärkten Wettbewerb aber nicht gesunken (vgl. www.test.de/Schornsteinfeger-Warum-nur-wenige-Hauseigentuemer-ihr-Wahlrechtnutzen-4347908-0/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger seit Inkrafttreten der Novelle 2013 entwickelt?

2

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand sog. freier Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger ohne festen Kehrbezirk entwickelt, und wie ist hier Auslastung und Umsatzentwicklung?

3

Wie stark sind nach Kenntnis der Bundesregierung andere Gewerke – etwa Betriebe aus dem SHK-Handwerk – mit dem Kehren, Messen und Prüfen im Bereich der Schornsteine befasst bzw. haben sich in die Handwerksrolle eintragen lassen?

4

Wie viele Dienstleister aus anderen EU-Staaten haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Kehrbezirke beworben?

Wie viele davon sind heute eingetragen?

5

Gibt es Klagen oder Verfahren auf EU-Ebene gegen das reformierte Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)?

6

Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Klagen auf nationaler Ebene vor?

7

Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger neue Aufgabenfelder erschließen können (z. B. Energieberatung, Sachverständigenwesen etc.)?

8

Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Wettbewerb und neue Konkurrenzen zwischen den Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteigern und anderen Gewerken bzw. Dienstleistern beim Säubern, Messen und Prüfen von Schornsteinen im Bereich der BImSchV sowie bei der Energieberatung entwickelt?

9

Gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen, aufgrund neuer technologischer Entwicklungen und der Digitalisierung – Stichwort Fernwartung – neue Frequenzen und Intervalle bei der Kehrung von Schornsteinen und anderen Aufgaben in den Bereichen Brandschutz, Sicherheit und Umweltschutz einzuführen?

Wenn ja, wie sehen diese aus?

Wenn nein, mit welcher Begründung hält die Bundesregierung an bisherigen Fristen und Intervallen fest?

10

Inwieweit hat sich der gesetzlich verursachte Aufwand für Kehrung- und Überprüfung der Anlagen verändert?

11

Hat sich durch technologische Veränderungen die Anzahl der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen geändert?

12

Überlegt die Bundesregierung, im Rahmen des Bürokratieabbaus den Bereich der Schornsteinkehrung einfacher und transparenter zu gestalten?

Berlin, den 15. Mai 2019

Christian Lindner und Fraktion

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