Drohende Steuerausfälle bei der Grundsteuer
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die „WirtschaftsWoche“ berichtete am 15. Mai 2019, der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz habe in der 43. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom selben Tage erklärt, bei der Grundsteuer drohten Steuerausfälle für die nächsten ein bis zwei Jahre, wenn bis Jahresende kein entsprechender Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer verabschiedet werden könne (www.wiwo.de/politik/deutschland/steuereinnahmen-der-kommunen-grundsteuerreformscholz-warnt-vor-steuerausfaellen-in-milliardenhoehe/24345118.html). Laut der „WirtschaftsWoche“ belaufen sich die potentiellen Steuerausfälle zu Lasten der Kommunen auf bis zu 30 Mrd. Euro.
Im juristischen Schrifttum wird unter anderem vertreten, das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) für den Fall, dass keine gesetzliche Neuordnung der Grundsteuer bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen sollte, gerade keine ausdrückliche Regelung getroffen. Insbesondere ordne das Gericht nicht explizit die Nichtigkeit der verfassungswidrigen bisherigen Bestimmungen nach erfolglosem Fristablauf an (Schmidt, Gesetzgebungskompetenz zur Neuregelung der Grundsteuer, in NVwZ 2019, 103, 105).
Im oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts heißt es im Tenor unter anderem:
- „[…] 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die als unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden.
- 3. Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Hat der Bundesminister der Finanzen mit seiner Aussage die Ansicht vertreten (wollen), die Erhebung der Grundsteuer sei (verfassungs-)rechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, sollte es dem Gesetzgeber nicht gelingen, bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen bzw. dieselbe in Kraft treten?
Wenn ja, mit welcher (verfassungs-)rechtlichen Begründung wird diese Aussage gestützt?
Wenn nein, mit welcher Begründung wird vertreten, eine Erhebung der Grundsteuer sei auch in dem Falle möglich, sollte es dem Gesetzgeber nicht gelingen, bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen?
Und sollte das Vorgenannte möglich sein, aus welchem Grund hat der Bundesminister der Finanzen dennoch einen möglichen Steuerausfall von rund 30 Mrd. Euro als Szenario dargestellt?
Besteht innerhalb der Bundesregierung zur Frage der verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Weitererhebung der Grundsteuer auch ohne eine Neuregelung bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine ressortabgestimmte Rechtsaufassung?
a) Wenn nein, welche Position vertritt das Bundesministerium der Finanzen?
b) Wenn nein, welche Position vertritt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat?
c) Wenn nein, welche Position vertritt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz?
d) Wenn nein, welche Position vertritt das Bundeskanzleramt?
e) Wenn nein, bis wann beabsichtigt die Bundesregierung hierzu eine ressortabgestimmte Rechtsansicht erreichen zu können?
Wie legt die Bundesregierung den Bestandteil des Tenors des Bundesverfassungsgerichts aus: „Für Kalenderjahre nach Ablauf der Fortgeltungsfristen dürfen auch auf bestandskräftige Bescheide, die auf den als verfassungswidrig festgestellten Bestimmungen des Bewertungsgesetzes beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden“?