Kosten und Betrieb von besonderen netztechnischen Betriebsmitteln
der Abgeordneten Sandra Weeser, Michael Theurer, Reinhard Houben, Thomas L. Kemmerich, Dr. Martin Neumann, Manfred Todtenhausen, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Oliver Luksic, Alexander Müller, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat im Strommarktgesetz von 2016 auf den schleppenden Ausbau der Stromnetze reagiert und den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) in § 13k des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Möglichkeit gegeben, Erzeugungsanlagen als sogenannte besondere netztechnische Betriebsmittel zu errichten. Mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz von 2017 wurden die Regelungen zu den besonderen netztechnischen Betriebsmitteln in § 11 Absatz 3 EnWG überführt und angepasst (https://de.dwf.law/de-DE/Legal-Insights/2017/Sept/ Update-Energierecht).
Besondere netztechnische Betriebsmittel sollen die sichere und zuverlässige Stromversorgung für die Zeit zwischen dem Abschalten der letzten Atomkraftwerke in den Jahren 2021 und 2022 und der geplanten Inbetriebnahme der großräumigen Nord-Süd-Stromleitungen im Jahr 2025 gewährleisten. Im Gegensatz zu präventiven Maßnahmen zum Erhalt der Netzstabilität, wie dem Einsatz von Regelenergie oder dem Redispatch, sollen sie bei einem Ausfall nachträglich zur Wiederherstellung des sicheren Netzbetriebs eingesetzt werden. Ihre Kapazität war ursprünglich auf insgesamt 2 Gigawatt begrenzt. Die Bedarfsermittlung erfolgt durch die ÜNB und wird von der Bundesnetzagentur geprüft und bestätigt. Errichtung und Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel müssen durch Dritte erfolgen und diskriminierungsfrei ausgeschrieben werden. Die Kosten können die Netzbetreiber über die Netzentgelte auf die Stromkunden abwälzen.
Im Sommer 2018 haben die ÜNB insgesamt 1 200 Megawatt (MW) Kapazität für besondere netztechnische Betriebsmittel in Süddeutschland ausgeschrieben. Anfang 2019 hat Uniper den Zuschlag zum Bau eines Gaskraftwerks mit 300 MW Kapazität in Irsching bei Ingolstadt erhalten. Es soll bis 2022 fertiggestellt sein und dann für zehn Jahre betriebsbereit sein. Gleichzeitig sind am selben Standort zwei moderne Gaskraftwerke (Irsching 4 und 5) von den Betreibern zur Stilllegung angemeldet und werden nur noch im Rahmen der Netzreserve außerhalb des Strommarktes vorgehalten (www.tennet.eu/de/news/news/besonderenetztechnische-betriebsmittel-tennet-erteilt-zuschlag-an-uniper/; www.energate-messenger.de/news/188666/uniper-baut-reservekraftwerk-in-irsching; www.br.de/nachrichten/bayern/drittes-gaskraftwerk-in-irsching-muessten-verbraucher-zahlen, RGVydIQ).
Mit dem von der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ empfohlenen Kohleausstieg würden in Süddeutschland weitere Kraftwerkskapazitäten wegfallen, womit sich nach Ansicht der Fragesteller angesichts des weiterhin verzögerten Netzausbaus die Engpasslage verschärfen könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Fallen aus Sicht der Bundesregierung nur Erzeugungsanlagen unter die „besonderen netztechnischen Betriebsmittel“ nach § 11 Absatz 3 EnWG oder können die Netzbetreiber darunter auch andere Betriebsmittel oder Maßnahmen beschaffen?
Welche Auswirkungen haben aus Sicht der Bundesregierung die Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG 2.0) und insbesondere die darin vorgesehenen kurzfristigen Maßnahmen zur Reduktion des Redispatch auf den Bedarf an netztechnischen Betriebsmitteln, und wie sollen entsprechende Entwicklungen berücksichtigt werden?
Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass durch die Einbeziehung von EE- und KWK-Anlagen (EE = Erneuerbare Energien; KWK = Kraft-Wärme-Kopplung) in den Redispatch wettbewerbliche Instrumente wie der Regelenergiemarkt nicht eingeschränkt werden und dass der gesetzlich festgeschriebene Nachrang des Einsatzes netztechnischer Betriebsmittel gegenüber allen sonst zur Verfügung stehenden Mitteln eingehalten wird?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass in Irsching ein neues Gaskraftwerk auf Kosten der Netzkunden errichtet werden soll, obwohl am Standort bereits zwei privatwirtschaftlich errichtete, gasbefeuerte Kraftwerksblöcke mit hohem Wirkungsgrad existieren?
Wie begründet die Bundesregierung Bedarfsgenehmigungen von Netzstabilitätsanlagen wie im Falle von Irsching 6 durch den Übertragungsnetzbetreiber TenneT über das Jahr 2030 hinaus, obwohl diese – lediglich zur Überbrückung der Zeit zwischen dem Kernenergieausstieg und der Fertigstellung wichtiger Übertragungsnetze vorgesehenen – Anlagen ursprünglich laut § 13k EnWG nur für einen Zeitraum bis 2030 betrieben werden sollten?
Welche zeitlichen Erwartungen hat die Bundesregierung aktuell an die Fertigstellung der großen Nord-Süd-Stromtrassen, und wie bedingen diese Erwartungen die Bedarfsplanungen hinsichtlich der Errichtung von Netzstabilitätsanlagen?
Wie begründet die Bundesregierung den durch den Übergang von § 13k zu § 11 Absatz 3 EnWG erfolgten weitgehenden Ausschluss der Bundesnetzagentur als Kontrollinstanz für den Prozess der Ausschreibung sowie der Bedarfsermittlung von besonderen netztechnischen Betriebsmitteln?
Welche Kosten werden nach Einschätzung der Bundesregierung anfallen, um den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Bedarf von insgesamt 1 200 MW bzw. die vier dafür vorgesehenen besonderen netztechnischen Betriebsmittel mit jeweils 300 MW zu realisieren?
Welche Kosten werden nach Einschätzung der Bundesregierung für die Betriebsbereitschaft der Anlagen, also zusätzlich zu den Baukosten, anfallen?
Wie stellt sich die Bundesregierung die Nutzung der besonderen netztechnischen Betriebsmittel nach Ablauf des vorgesehenen Nutzungszeitraums vor?
Wie soll aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass die besonderen netztechnischen Betriebsmittel bis zum endgültigen Abschalten der letzten Kernenergieanlagen Ende 2022 fertiggestellt werden?
Aus welchen Gründen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Nachprüfungsantrag bezüglich der Losgruppe C der EU-weiten Auftragsbekanntmachung für besondere netztechnische Betriebsmittel gestellt, der zu einem Stopp des Ausschreibungsverfahrens in dieser Losgruppe geführt hat?
Inwiefern betrachtet die Bundesregierung besondere netztechnische Betriebsmittel als eine Möglichkeit, die Versorgungssicherheit trotz des geplanten Wegfalls von Kohlekraftwerkskapazitäten aufrechtzuerhalten?
Ist nach Einschätzung der Bundesregierung durch den geplanten Kohleausstieg ein erhöhter Bedarf an besonderen netztechnischen Betriebsmitteln zu erwarten?
Falls ja, wie groß könnte nach den Erwartungen bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der Mehrbedarf an besonderen netztechnischen Betriebsmitteln durch den Kohleausstieg ausfallen, und in welchen Zeiträumen könnte dieser auftreten?