[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
15. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11832
19. Wahlperiode 22.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Christine Buchholz,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/10937 –
Zollcodes und KWL- bzw. AL-Nummern von Munitionsteilen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung informiert regelmäßig über die
erteilten Genehmigungen zum Export von Munition und Teilen davon. Dabei
werden Kleinwaffenmunition und Teile davon im Kapitel
„Kleinwaffengenehmigungen“ gesondert aufgeführt (z. B. Tabellen G und H im
Rüstungsexportbericht 2017). Zudem finden sich in der Anlage „Ausfuhrgenehmigungen nach
Ländergruppen und Ländern“ zum Rüstungsexportbericht jeweils einzelne
Erwähnungen von Munition bzw. Munitionsteilen. Parallel meldet die
Bundesregierung regelmäßig die von ihr erhobenen Zolldaten für alle nur
denkbaren Güter an die Comtrade-Datenbank der Vereinten Nationen. Dort sind
die Güter jeweils mit einem so genannten HS-Code gekennzeichnet. Mit dem
HS-Code 9306 werden zum Beispiel erfasst: „Bomben, Granaten, Torpedos,
Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse; Teile davon,
einschl. Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen“. Zu diesem HS-Code
existieren mehrere 6- bis 8-stellige Unterkategorien, in denen verschiedene
Munitionsarten unterschieden werden. Abrufbar in der Comtrade-Datenbank sind
nur die 6-stelligen Unterkategorien, nicht jedoch die manchmal weiter
differenzierten 8-stelligen Codes des deutschen Zolls.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Zolltarif und Exportkontrolle auf
unabhängig voneinander zu betrachtenden Rechtsquellen beruhen und verschiedene
Ziele verfolgen. Es besteht zwischen ihnen kein notwendiger Zusammenhang.
Zwischen dem zoll- und dem exportkontrollrechtlichen Blick auf eine Ware muss
unterschieden werden.
Der Zolltarif ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis, eine sogenannte
Nomenklatur. Alle Waren, die als Handelsgüter im grenzüberschreitenden
Verkehr auftreten können, sind in diesem Zolltarifschema aufgeführt. Jeder Ware ist
eine sogenannte Codenummer zugeordnet. Grundlage der elfstelligen
Codenummer ist das Harmonisierte System (HS), das durch die Weltzollorganisation
(WZO) verwaltet wird und die ersten sechs Stellen der Codenummer festlegt. Das
HS dient der Bezeichnung und Codierung der Waren mit dem Ziel der
zolltariflich weltweit gleichen Einreihung von Waren. Bei der Zollabfertigung müssen
alle Waren mit HS-Codes klassifiziert werden.
Die Festlegung, welche Güter als Dual-Use- oder Rüstungsgüter (Kriegswaffen
und sonstige Rüstungsgüter) der Exportkontrolle unterliegen, wird ebenfalls auf
internationaler Ebene, jedoch außerhalb der WZO, abgestimmt. Die
Verhandlungen über die Listung von Dual-Use-Gütern und Rüstungsgütern erfolgt durch
Fachleute in internationalen Exportkontrollregimen. Sofern alle
Teilnehmerstaaten in den Exportkontrollregimen übereinstimmen, dass bestimmte Güter
aufgrund ihrer Verwendungsmöglichkeit für Massenvernichtungs- oder
konventionelle Waffen der Exportkontrolle unterliegen sollen, wird diese Kontrolle durch
europäisches bzw. nationales Recht umgesetzt. Dieser Umsetzung dient in
Deutschland die Ausfuhr(AL)- und Kriegswaffenliste (KWL) der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bzw. des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen (KrWaffKontrG).
1. Hat die Bundesregierung bzw. eine nachgeordnete Behörde eine Liste,
Dokumente, Software oder Ähnliches, in der die HS-Codes für verschiedene
AL- bzw. KWL-Positionen (AL = Ausfuhrliste; KWL = Kriegswaffenliste)
angegeben sind?
2. Hat die Bundesregierung bzw. eine nachgeordnete Behörde eine Liste,
Dokumente, Software oder Ähnliches, in der die AL- bzw. KWL-Positionen für
verschiedene HS-Codes angegeben sind?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Liste, Dokumente, Software oder ähnliches, in denen die HS-Codes für
verschiedene AL- bzw. KWL-Positionen oder in denen die AL- bzw. KWL-
Positionen für verschiedene HS-Codes rechtsverbindlich angegeben sind, liegen der
Bundesregierung bzw. einer nachgeordneten Behörde nicht vor.
Das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
veröffentlichte Umschlüsselungsverzeichnis (
www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhr
kontrolle/Gueterlisten/gueterlisten.html;jsessionid=AE4A6701CAD59E730642
A166F9816133.2_cid387?nn=8065706) ist ein Hilfsmittel für Exporteure und hat
keinen rechtsverbindlichen Charakter. Der Umgang mit dem
Umschlüsselungsverzeichnis wird in seinem Vorwort erklärt (
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/
DE/Aussenwirtschaft/afk_umschluesselungsverzeichnis_vorwort.pdf?__blob=
publicationFile&v=7).
3. Wenn eine deutsche Firma Munition beispielsweise an Frankreich liefert, die
dort mit anderen Waren (z. B. den zugehörigen Waffen) in einem größeren
Export weiter an ein drittes Land geliefert wird (natürlich legal mit Hilfe
einer Reexportgenehmigung), ist dann im Rüstungsexportbericht der
Bundesregierung Frankreich oder das dritte Land als Empfängerland aufgeführt?
Der Rüstungsexportbericht führt die für den Export von Rüstungsgütern erteilten
Genehmigungen nach Bestimmungsland auf. Bestimmungsland ist das Land des
Endverbleibs. Die Exportgenehmigung berechtigt zum Export in dieses Land.
Sofern bei der Ausfuhr aus Deutschland feststeht, dass ein Rüstungsgut
beispielsweise über Frankreich in ein drittes Land geliefert werden soll, handelt es sich
exportkontrollrechtlich um einen Export in dieses Drittland.
Bei einem Re-Export ändert sich das Land des Endverbleibs nachträglich nach
bereits erfolgter Ausfuhr. Da sich die Güter in diesem Fall bereits im Ausland
befinden, findet auf sie das deutsche Exportkontrollrecht nach dem
völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip grundsätzlich keine Anwendung. In der bei der
ursprünglichen Ausfuhr aus Deutschland vorzulegenden Endverbleibserklärung ist
der Bundesregierung jedoch ein Zustimmungsvorbehalt zum Re-Export
einzuräumen. Da die Zustimmung der Bundesregierung zum Re-Export keine
Genehmigung im exportkontrollrechtlichen Sinn ist (diese wird vom re-exportierenden
Land erteilt), wird sie vom Rüstungsexportbericht nicht erfasst.
4. Wenn eine deutsche Firma Munition beispielsweise an Frankreich liefert, die
dort mit anderen Waren (z. B. den zugehörigen Waffen) in einem größeren
Export weiter an ein drittes Land geliefert wird (natürlich legal mit Hilfe
einer Reexportgenehmigung), ist dann in den deutschen Zolldaten bzw.
entsprechend in der UN-Comtrade Datenbank Frankreich oder das dritte Land
als Empfängerland aufgeführt?
Grundsätzlich wird der Warenverkehr mit Mitgliedsstaaten der EU zollseitig
nicht erfasst. Lediglich für Unionswaren, die in die Sondergebiete nach Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem versendet werden sollen, ist der
Zollverwaltung eine elektronische Ausfuhranmeldung zu übermitteln. Entsprechende
Lieferungen in die französischen Sondergebiete sind mit dem Bestimmungsland-Code
für Frankreich anzumelden und werden entsprechend erfasst. Steht zum Zeitpunkt
der Lieferung einer Ware fest, dass diese zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt
ist und zunächst im Unionsversandverfahren in einen anderen Mitgliedstaat
gebracht wird, um von dort aus weiter befördert zu werden, ist stets das betreffende
Drittland in der Ausfuhranmeldung anzumelden.
Bei den an die UN-Comtrade-Datenbank übermittelten Daten handelt es sich um
statistische Daten. Bei ihrer Ermittlung durch das Statistische Bundesamt sind im
Wesentlichen drei Fälle zu unterscheiden: Werden Waren im zweistufigen
Verfahren bei einer deutschen Zollstelle zur Ausfuhr über einen Mitgliedstaat der EU
in ein Drittland überlassen und ausgeführt, ist für statistische Zwecke das
endgültige Bestimmungsland einzutragen. Werden Waren aus Deutschland verbracht
und in einem Mitgliedstaat bei der dortigen Zollstelle im einstufigen Verfahren
zur Ausfuhr abgefertigt, ist dem Statistischen Bundesamt eine Meldung mit dem
Bestimmungsland „Mitgliedstaat“ zu machen; dem Statistischen Bundesamt wird
keine Zollanmeldung übermittelt. Das gleiche gilt, wenn Waren – entsprechend
der Fragestellung – an einen in Frankreich ansässigen Empfänger versandt
werden und das Eigentum auf diesen Empfänger übergeht.
5. Sind alle Güter, die vom HS-Code 9306 und seinen Unterkategorien erfasst
werden, auch Rüstungsgüter, d. h. von der Ausfuhr- oder Kriegswaffenliste
erfasst?
Wenn nein, welche Güter, die vom HS-Code 9306 und seinen
Unterkategorien erfasst werden, sind nicht Teil der Ausfuhr- oder Kriegswaffenliste
(bitte nach Warenart und jeweiliger Begründung, warum sie von der
Bundesregierung nicht als Rüstungsgut angesehen werden aufschlüsseln)?
Nicht alle Güter des HS-Codes 9306 und seiner Unterkategorien sind auch
Rüstungsgüter im Sinne der AL oder Kriegswaffen im Sinne der KWL.
Der zweite Teil der Frage erfasst alle Güter, die dem HS-Code 9306, nicht aber
der AL und KWL unterfallen. Eine abschließende Liste solcher Güter lässt sich
nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes unter einen HS-Code
bzw. unter eine Nummer der AL oder KWL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. Das
Umschlüsselungsverzeichnis kann dabei helfen, bei bekanntem HS-Code die zu
prüfende Nummer der AL oder KWL aufzufinden; es ersetzt nicht die
Einzelfallprüfung.
Bei der Einstufung von Gütern als Rüstungsgüter ist die Bundesregierung nach
Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) an die AL und KWL der AWV und
des KrWaffKontrG gebunden.
6. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition (z. B.
Näpfe) gelten nicht als Rüstungsgüter und sind nicht von der Ausfuhr- oder
Kriegswaffenliste erfasst?
Warum nicht?
Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen zur
Produktion von Munition bezeichnet werden können und nicht von der AL und
KWL umfasst sind, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten
Gutes unter eine Nummer der AL oder KWL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung
unter Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt.
Bei der Einstufung von Gütern als Rüstungsgüter ist die Bundesregierung nach
Artikel 20 Absatz 3 GG an die AL und KWL der AWV und des KrWaffKontrG
gebunden.
7. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition werden
von der Bundesregierung als Dual-Use-Güter angesehen (bitte nach genauer
Warenbezeichnung und möglicher ziviler Verwendung aufschlüsseln)?
Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen zur
Produktion von Munition bezeichnet werden können und als Dual-Use-Güter
anzusehen sind, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines konkreten Gutes
unter eine Nummer der AL grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt.
8. Welche Munitionsteile bzw. Vorstufen zur Produktion von Munition werden
nicht vom HS-Code 9306 erfasst (bitte auflisten, welche Teile mit jeweils
welchem anderen HS-Code erfasst werden)?
Nach den Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 93 sind einige spezifische Teile von
Munition explizit vom Kapitel 93 bzw. der Position 9306 ausgenommen. Dies
sind nach der Anmerkung 1 a) zu Kapitel 93 „Waren des Kapitels 36 (z. B.
Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum
Wetterschießen)“ und nach der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 93 „Teile mit allgemeiner
Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus
unedlen Metallen (Abschnitt XV Kapitel 72, 73, 74, 75, 76, 78, 79, 80, 81 und 83),
und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39)“. Bei den Teilen mit
allgemeiner Verwendungsmöglichkeit handelt es sich zumeist um
Verbindungselemente wie z. B. Schrauben, Muttern, Bolzen, Splinte, Niete, Federn oder Ketten.
Des Weiteren gelten nach der Anmerkung 2 zu Kapitel 93 Funk- oder Radargeräte
der Position 8526 nicht als Teile im Sinne der Position 9306.
Im Übrigen ist der Begriff „Teile“ im HS nicht weiter definiert. Nach der
Rechtsprechung sind Teile von Munition der Position 9306 nur solche Erzeugnisse, die
erkennbar dazu bestimmt sind, in die nächst höhere tariflich erfasste
Wareneinheit (hier: Munition) aufzugehen, für deren Funktion dieses Teil darüber hinaus
unabdingbar sein muss. Erzeugnisse, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind
grundsätzlich aus der Position 9306 ausgeschlossen.
Bei dem Terminus „Vorstufen zur Produktion von Munition“ handelt es sich um
einen Begriff, der zolltarifrechtlich nicht belegt ist. Rohstoffe oder
Ausgangsmaterialien für die Produktion von Munition, die noch keine Bearbeitung erfahren
haben, die sie als Teile für Munition erkennbar macht und die für die Herstellung
eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren verwendet werden können, sind
ebenfalls aus der Position 9306 ausgeschlossen.
Eine abschließende Liste aller Güter, die als Munitionsteile oder Vorstufen
zur Produktion von Munition bezeichnet werden können und nicht vom
HS-Code 9306 erfasst werden, lässt sich nicht erstellen, da die Subsumtion eines
konkreten Gutes unter einen HS-Code grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt.
9. Gibt es Munitionsarten (z. B. Jagdschrot, Bleigeschosse für Luftgewehre
oder anderes), die nicht als Rüstungsgüter gelten und nicht von der
Ausfuhroder Kriegswaffenliste erfasst sind?
Ja, beispielsweise Projektile für Luftgewehre und Paintballmunition.
10. Von welchem HS-Code bzw. welchen HS-Codes wird die im
Rüstungsexportbericht im Kapitel „Kleinwaffengenehmigungen“ aufgeführte Munition
erfasst?
11. Von welchem HS-Code bzw. welchen HS-Codes werden die im
Rüstungsexportbericht im Kapitel „Kleinwaffengenehmigungen“ aufgeführten
Munitionsteile erfasst?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Im Rüstungsexportbericht berichtet die Bundesregierung über
Genehmigungsentscheidungen im Bereich der Rüstungsexportkontrolle. Die Einstufung nach
HS-Codes ist nicht Teil der exportkontrollrechtlichen Prüfung. Eine
nachträgliche Einstufung der von den Genehmigungsentscheidungen des
Rüstungsexportberichts erfassten Güter ist nicht möglich, da die Subsumtion eines konkreten
Gutes unter einen HS-Code grundsätzlich eine zollrechtliche Einzelfallprüfung unter
Berücksichtigung der objektiven Eigenschaften des Gutes voraussetzt. Hierzu
können auch Eigenschaften gehören, die nicht Gegenstand der
exportkontrollrechtlichen Prüfung waren.
12. Welche Güter mit dem HS-Code 930630-30 wurden im Jahr 2018 tatsächlich
exportiert (bitte nach Empfängerland, Warenbezeichnung und Wert
aufschlüsseln)?
Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2018 die aus der Tabelle ersichtlichen
tatsächlichen Ausfuhren von Gütern mit dem HS-Code 930630-30 ermittelt. Die
Angaben tragen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Oktober 2014 (BVerfGE, 137, 185) Rechnung. In Bezug auf Angaben, die über die
Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und die Grunddaten
eines Ausfuhrgeschäfts hinausgehen, fällt die Abwägung zwischen den
konfligierenden Rechtsgütern grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus, deren
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu
schützen sind. Unverhältnismäßig wäre insoweit die Offenlegung von Angaben,
die Rückschlüsse auf Spezifikationen eines Gutes oder auf die Preisgestaltung
sowie auf die handelnden Personen der an dem Geschäft beteiligten Unternehmen
zuließen.
Bezüglich der Bestimmungsländer erhobene Daten unterliegen einer besonderen
Vertraulichkeit, da diese Einzelheiten über besonders sensible
Warenbewegungen offenlegen und damit Rückschlüsse auf bestimmte Handelsströme und unter
Umständen beteiligte Unternehmen erlauben würden.
Warenbezeichnung Statistischer Wert in Euro
Granaten 9.000
Munition 4.241.030
Patronen 15.568.860
Treibladung 11.080
Zünder 6.9500
13. Welche Güter mit dem HS-Code 930690-10 wurden im Jahr 2018 tatsächlich
exportiert (bitte nach Empfängerland, Warenbezeichnung und Wert
aufschlüsseln)?
Das Statistische Bundesamt hat für das Jahr 2018 die aus der Tabelle ersichtlichen
tatsächlichen Ausfuhren von Gütern mit dem HS-Code 930630-10 ermittelt. Die
Angaben tragen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.
Oktober 2014 (BVerfGE, 137, 185) Rechnung. In Bezug auf Angaben, die über die
Genehmigungsentscheidung des Bundessicherheitsrates und die Grunddaten
eines Ausfuhrgeschäfts hinausgehen, fällt die Abwägung zwischen den
konfligierenden Rechtsgütern grundsätzlich zugunsten der Unternehmen aus, deren
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor der Kenntnisnahme durch Wettbewerber zu
schützen sind. Unverhältnismäßig wäre insoweit die Offenlegung von Angaben,
die Rückschlüsse auf Spezifikationen eines Gutes oder auf die Preisgestaltung
sowie auf die handelnden Personen der an dem Geschäft beteiligten Unternehmen
zuließen.
Bezüglich der Bestimmungsländer erhobene Daten unterliegen einer besonderen
Vertraulichkeit, da diese Einzelheiten über besonders sensible
Warenbewegungen offenlegen und damit Rückschlüsse auf bestimmte Handelsströme und unter
Umständen beteiligte Unternehmen erlauben würden.
Warenbezeichnung Statistischer Wert in Euro
Bomben 1.773.897
Gefechtsköpfe 5.439.266
Gefechtsraketen 294.217
Geschosse 6.800.000
Granaten 4.304.843
Handgranaten 650.000
Kopfteile für Panzerfaust 78.000
Lenkflugkörper 51.046.337
Munition 13.047.459
Panzerabwehrwaffen 8.581.168
Panzerfäuste 2.289.999
Radarsuchköpfe 3.310.000
Raketen 1.101.240
Torpedos 37.405.180
Trainingsflugkörper 6.375.130
Treibladung 4.975.743
Zielsuchköpfe 17.805.867
Zünder 32.422.341
14. Wie erklärt die Bundesregierung, dass im Rüstungsexportbericht der
Bundesregierung für das Jahr 2013 der Export von „Hülsennäpfe[n] und
Geschossnäpfe[n] zur Munitionsherstellung“ im Wert von 29,85 Mio. Euro in
die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) genehmigt wurde (berechnet aus
23,2 Prozent der Gesamtgenehmigungen in Höhe von 128 650 220 Euro für
die VAE, Seite 114 des Rüstungsexportberichtes 2013), aber laut der UN-
Comtrade-Datenbank in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt nur Exporte im
Wert von 6 593 207 US-Dollar der Güter der Warengruppe 9306
stattgefunden haben (zugrunde gelegt wurden hier die von Deutschland an UN-
Comtrade gemeldeten Daten)?
15. Wie erklärt die Bundesregierung, dass im Rüstungsexportbericht der
Bundesregierung für das Jahr 2012 der Export von „Näpfen zur Herstellung von
Gewehrmunition“ im Wert von 10,48 Mio. Euro in die Vereinigten
Arabischen Emirate (VAE) genehmigt wurde (berechnet aus 8,4 Prozent der
Gesamtgenehmigungen in Höhe von 124,8 Mio. Euro für die VAE, Seite 94 des
Rüstungsexportberichtes 2012), aber laut der UN-Comtrade-Datenbank in
den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt nur Exporte im Wert von 4,2 Mio. US-
Dollar der Güter der Warengruppen 9306-29 und 9306-30 stattgefunden
haben (diese Warengruppen betreffen Gewehrmunition; zugrunde gelegt
wurden hier die von Deutschland an UN-Comtrade gemeldeten Daten)?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich gilt: Die Erteilung einer Genehmigung und die tatsächliche
Ausfuhr der Güter können aufgrund der Laufzeiten der Genehmigungen in
unterschiedliche Kalenderjahre und damit auch in unterschiedliche Berichtszeiträume
fallen.
Bei den an die UN-Comtrade-Datenbank übermittelten Daten sind im
Wesentlichen drei Fälle zu unterscheiden: Werden Waren im zweistufigen Zollverfahren
bei einer deutschen Zollstelle zur Ausfuhr über einen Mitgliedstaat der EU in ein
Drittland überlassen und ausgeführt, ist für statistische Zwecke das endgültige
Bestimmungsland einzutragen. Werden Waren aus Deutschland verbracht und in
einem Mitgliedstaat bei der dortigen Zollstelle im einstufigen Zollverfahren zur
Ausfuhr abgefertigt, ist dem Statistischen Bundesamt eine Meldung mit dem
Bestimmungsland „Mitgliedstaat“ zu machen; dem Statistischen Bundesamt wird
indes keine Zollanmeldung übermittelt. Das gleiche gilt, wenn Waren an einen in
einem europäischen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger versandt werden und
das Eigentum auf diesen Empfänger übergeht. Es ist also möglich, dass im
Rahmen der Außenhandelsstatistik eine tatsächliche Ausfuhr in einen europäischen
Mitgliedstaat erfasst wird, die exportkontrollrechtliche Genehmigung aber
aufgrund des Endverbleibs eines Rüstungsgutes den Vereinigten Arabischen
Emiraten zugeordnet wird und als solche im Rüstungsexportbericht erscheint.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bestimmte Einzelangaben im
Außenhandelsbereich – in Bezug auf alle Güter, nicht nur Rüstungsgüter – der statistischen
Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes unterliegen können
und dass Anmelder von ihrem Recht Gebrauch machen können, nach Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 im Rahmen der
Extrahandelsstatistik und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 bestimmte Angaben in den
Veröffentlichungen zur Außenhandelsstatistik sperren zu lassen. Diese Daten
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies schließt eine Weitergabe an
die UN-Comtrade-Datenbank ein.
Schließlich werden Näpfe zur Herstellung von Gewehrmunition sowie
„Hülsennäpfe und Geschossnäpfe zur Munitionsherstellung“ zollrechtlich seitens der
Antragsteller oftmals nicht dem HS-Code 9306, sondern dem Kapitel 74 – „Kupfer
und Waren daraus“ zugeordnet und als solche angemeldet.
16. Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, dass im
Rüstungsexportbericht von 2012 auf Seite 146 Genehmigungen für den Export von „Näpfen
zur Herstellung von Gewehrmunition“ im Wert von 10,49 Mio. Euro für
die VAE aufgeführt sind, während im gleichen Rüstungsexportbericht in
Tabelle H auf Seite 32 „Teile für Gewehrmunition“ für die VAE im Wert von
nur 1 293 500 Euro genannt sind?
Näpfe zur Herstellung von Gewehrmunition sind exportkontrollrechtlich nicht als
Munitionsteile zu betrachten, sondern als eigenständig zu bewertende
Herstellungsausrüstung.
17. Für welche Munitionsteile oder Munitionsvorprodukte hat die
Bundesregierung seit 2015 Exportgenehmigungen in die VAE erteilt (bitte nach Jahr,
Kaliber, zugehörige Waffenart mit AL/KWL-Nummer und Wert
aufschlüsseln)?
Die Auskunftspflicht der Bundesregierung für Ausfuhrgenehmigungen
beschränkt sich nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem
Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) für diesen Bereich des
Regierungshandelns auf die Unterrichtung des Parlaments über abschließende positive
Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten von genehmigten
Ausfuhrvorhaben, d. h. Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das
Gesamtvolumen. Die Bundesregierung folgt den Vorgaben des Urteils und sieht von
weitergehenden Auskünften ab und verweist im Übrigen auf ihre jährlichen
Rüstungsexportberichte.
18. Für welche Technologien, Fertigungszeichnungen, technischen Unterlagen,
Maschinen oder andere Waren zum Aufbau, Ausbau oder Unterhalt von
Produktionsstätten für die Herstellung von Munition oder von Teilen von
Munition (z. B. Zünder) oder Munitionsvorprodukten hat die Bundesregierung
seit 2010 Exportgenehmigungen erteilt (bitte nach Jahr, Empfängerland,
Munitionsart und -kaliber bzw. Art der Munitionsteile und Wert
aufschlüsseln)?
Für die Beantwortung der Frage müssten ungefähr 5 500 Vorgänge händisch
ausgewertet werden. Auch dadurch ließe sich jedoch kein vollständiges Bild davon
erstellen, welche Munitionsarten und -kaliber bzw. Arten von Munitionsteilen mit
den zur Ausfuhr genehmigten Technologien, Fertigungszeichnungen,
technischen Unterlagen, Maschinen oder anderen Waren tatsächlich hergestellt werden,
weil diese Güter in der Regel in unterschiedlicher Weise verwendet werden
können.
19. Bestand seit 2010 bei der Genehmigung des Exportes von Munitionsteilen
bzw. von Näpfen oder anderen Vorprodukten von Munition immer ein
Reexportvorbehalt?
Wenn nein, in welchen Fällen war das seit 2010 nicht der Fall (bitte nach
Warenart, Empfängerland und Grund für den Verzicht auf einen
Reexportvorbehalt aufschlüsseln)?
20. Bestand seit 2010 bei der Genehmigung des Exportes von Technologien,
Fertigungszeichnungen, technischen Unterlagen, Maschinen oder andere
Waren zum Aufbau, Ausbau oder Unterhalt von Produktionsstätten für die
Herstellung von Munition oder von Teilen von Munition oder
Munitionsvorprodukten immer ein Reexportvorbehalt?
Wenn nein, in welchen Fällen war das seit 2010 nicht der Fall (bitte nach
Warenart, Empfängerland und Grund für den Verzicht auf einen
Reexportvorbehalt aufschlüsseln)?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Der Re-Exportvorbehalt ergibt sich aus der jeweiligen Endverbleibserklärung, die
bei einem Antrag auf endgültige Ausfuhr oder Verbringung der Güter dem Antrag
beigefügt sein muss. Die näheren Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der
Bekanntmachung des BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6
AWV für die von Teil I A der Ausfuhrliste erfassten Güter vom 1. August 2017
bzw. aus der vorherigen Bekanntmachung vom 12. Februar 2002. Ausgenommen
vom Re-Exportvorbehalt eines Gutes und von mit diesem Gut hergestellten
Gütern sind EU- und NATO-Mitgliedstaaten (ausgenommen Türkei) sowie die
NATO-gleichgestellten Staaten Australien, Neuseeland, Japan und Schweiz.
Bezogen auf Zypern gilt dies nur für Re-Exporte in Teile von Zypern, in denen die
Regierung der Republik Zypern tatsächliche Kontrolle ausübt.
21. Für den Import welcher Kleinwaffen aus den VAE in die Bundesrepublik
Deutschland hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2008 eine Genehmigung
erteilt (bitte unter Angabe der exakten Bezeichnung –
Herstellerbezeichnung – der Waffe, des jeweiligen Jahres und der Stückzahl auflisten)?
Die Bundesregierung hat seit dem Jahr 2008 keine Genehmigung zur endgültigen
Einfuhr von Kleinwaffen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten erteilt.
22. Wie erklärt die Bundesregierung, dass laut der von Deutschland an UN-
Comtrade übermittelten Zahlen im Jahr 2013 Waren der Warengruppe 9306
im Wert von 46 420 US-Dollar nach Weißrussland geliefert wurden, obwohl
in den Rüstungsexportberichten der Bundesregierung der Jahre 2011 bis
2013 keine Munitionsexporte nach Weißrussland aufgeführt sind?
23. Wie erklärt die Bundesregierung, dass laut der von Deutschland an UN-
Comtrade übermittelten Zahlen im Jahr 2014 Waren der Unterkategorie
930690 („Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und andere
Munition und Geschosse (ausg. Patronen); Teile davon“) im Wert von
166 213 US-Dollar nach Somalia geliefert wurden, obwohl in den
Rüstungsexportberichten der Bundesregierung der Jahre 2012 bis 2014 keine
Munitionsexporte nach Somalia aufgeführt sind?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Neben Munition für Kriegszwecke fallen unter den HS-Code 9306 auch Waren,
die nicht Rüstungsgüter im Sinne der Ausfuhr- und Kriegswaffenliste sind, wie
zum Beispiel Geschosse für Paintballgewehre.
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