Produkthaftung und Marktüberwachung im internationalen Online-Handel
der Abgeordneten Carl-Julius Cronenberg, Michael Theurer, Reinhard Houben, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Olaf in der Beek, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Online-Handelsplattformen haben dazu beigetragen, dass die Vielfalt des Warenangebots für Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich gestiegen ist (https://de.statista.com/infografik/7849/bei-amazon-deutschland-gelistete-produkte/). Allerdings entstehen aufgrund dieser Plattformen auch vielfältige neue Herausforderungen. Durch Online-Handelsplattformen steigt die Anzahl von Produkten, die durch Anbieter mit Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes angeboten werden, kontinuierlich (www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/onlinehandel-neue-umsatzsteuer-regeln-zahl-steuerlich-registrierter-chinesischer-haendler-auf-amazon-und-ebay-steigt-sprunghaft/23938006.html?ticket=ST-1101481-WeoXM10EO3DimZFr3hKS-ap3). Dieses Ansteigen zeigt die fortschreitende Globalisierung des internationalen Online-Handels. Solche Veränderungen müssen vom Gesetzgeber einen sinnvollen Rahmen erhalten.
Die Kaufabwicklung wird entweder von den Händlern auf diesen Plattformen, oder von sogenannten Fulfillment-Centern, die zur Plattform gehören, übernommen. Zunächst liefert der Anbieter seine Produkte in großer Stückzahl an ein Fulfillment-Center innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Danach übernimmt das Fulfillment-Center die Lagerung, die Bestellung, die Kommissionierung, den Versand, den Forderungseinzug und die Bearbeitung von Retouren. Die gesamten Dienstleistungen, die zur Bestellabwicklung gehören, sind für die Handelsplattformen äußerst umsatzgenerierend. Hier nimmt die Plattform durch das Betreiben der Fulfillment-Center eine Doppelrolle ein. Ohne selbst Händler zu sein, nimmt die Handelsplattform klassische Aufgaben eines Groß- und Einzelhändlers war.
Problematisch ist aus Sicht der Fragesteller, dass einige der über die Fulfillment-Center vertriebenen Produkte nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen. Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Binnenmarktes können kaum haftbar gemacht werden für die von ihnen vertriebenen, nicht den Standards entsprechenden Produkte. So wird der Wettbewerb verzerrt und der Verbraucherschutz ausgehöhlt. Zudem kann daraus ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen mit Sitz im europäischen Binnenmarkt resultieren, da europäische Unternehmen für das Nichteinhalten der europäischen Produktsicherheitsstandards haftbar gemacht werden können (vgl. www.handel4punkt0.de/index.php/component/content/article?id=241:online-plattformen-bei-steuern-undverbraucherschutz-in-die-pflicht-nehmen&Itemid=101).
Nach Ansicht der Fragesteller muss für faire Wettbewerbsbedingungen für Händler mit Sitz innerhalb des europäischen Binnenmarktes gegenüber Händlern mit Sitz außerhalb dieses Binnenmarktes gesorgt werden. Zudem bedarf es klarer, durchsetzbarer Rechte für die Verbraucherinnen und Verbraucher. In der Europäischen Union werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Marktteilnehmer durch das Instrument der Produkthaftung geschützt und dieser Schutz darf nicht ausgehebelt werden.
Die EU-Kommission wollte ursprünglich im Sommer 2019 die neue EU-Marktüberwachungsverordnung („Verordnung zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte“ – 2017/0353(COD)) zu beschließen. Zwei Jahre später – also ab Juni 2021 – sollten die Vorschriften direkt in den Mitgliedstaaten gelten. Die Verordnung soll die bestehenden Lücken hinsichtlich Verantwortlichkeit beim Verkauf von Produkten auf dem EU-Binnenmarkt schließen und sicherstellen, dass für jedes Produkt, das künftig auf dem europäischen Binnenmarkt bereitgestellt wird, ein in der EU ansässiger Wirtschaftsakteur verantwortlich ist. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Wirtschaftsakteur in der EU oder in einem Drittstaat sitzt und ob der Vertrieb direkt oder über ein Fulfillment-Center erfolgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Welche Strafen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Anbietern von Waren auf Online-Handelsplattformen mit Sitz im außereuropäischen Ausland nach aktuellem Stand, a) wenn die Waren dieser Anbieter nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen, bzw. b) wenn diese Anbieter wiederholt Waren in Verkehr gebracht haben und weiterhin in Verkehr bringen, die den europäischen Produktsicherheitsstandards nicht entsprechen?
Welche Strafen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Anbietern von Waren auf Online-Handelsplattformen mit Sitz im außereuropäischen Ausland nach dem Entwurf der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen“ (2017/0353(COD), Stand: 14. Februar 2019), a) wenn die Waren dieser Anbieter nicht den europäischen Produktsicherheitsstandards entsprechen, bzw. b) wenn diese Anbieter wiederholt Waren in Verkehr gebracht haben und weiterhin in Verkehr bringen, die den europäischen Produktsicherheitsstandards nicht entsprechen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, Online-Handelsplattformen, die eine nicht unbedeutende Rolle in der Wertschöpfungskette spielen, als Händler bzw. Inverkehrbringer einzustufen, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten? Was für Chancen und was für Risiken werden von der Bundesregierung hier gesehen?
Plant die Bundesregierung, die Online-Handelsplattformen, die Waren in ihren Fulfillment-Centern lagern, zukünftig als Importeure oder als importeurähnlich einzustufen? Wenn ja, wie genau, und wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung Zahlen dazu bekannt, wie viele gefährliche bzw. untaugliche Produkte, die die europäischen Produktsicherheitsstandards nicht einhalten, an Verbraucher ausgeliefert wurden, und was für Schäden bzw. in welcher Höhe Schäden dadurch entstanden sind (bitte pro Jahr seit 2005 angeben)?
Beabsichtigt die Bundesregierung, zusätzlich zur neuen europäischen Marktüberwachungsverordnung auch nationale Gesetzesänderungen vorzunehmen? Wenn ja, welchen gesetzgeberischen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung konkret? Wenn nein, warum nicht?
Wie ist der aktuelle Stand des Verordnungsgebungsprozesses nach Kenntnis der Bundesregierung, wie ist der weitere Ablauf dieses Prozesses geplant, und wann wird der Verordnungsgebungsprozess voraussichtlich abgeschlossen sein?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Europäischen Kommission (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52017PC0795, Article 3 (12) (h)), dass Fulfillment-Center derzeit zumindest als Händler (engl. „distributor“) anzusehen sind und die entsprechenden Pflichten zu erfüllen haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Sorge der Projektgruppe „Online-Handel“ der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Technik/ATRT/_functions/Abschlussb_Onlinehandel.pdf?__blob=publicationFile&v=1; Seite 25 ), dass Fulfillment-Center bei aktueller Rechtslage nicht sicher als Händler angesehen werden können?
Welche weiteren Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung auf europäischer oder nationaler Ebene erforderlich, um sicherzustellen, dass faire Wettbewerbsbedingungen im internationalen Online-Handel hergestellt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den Erfolg der freiwilligen Selbstverpflichtung, die die vier größten europäischen Handelsplattformen am 25. Juni 2018 unterschrieben haben (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-4247_en.htm)?
Wie weit sind die Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung in der Umsetzung der Selbstverpflichtung?
Reagieren die Unternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung binnen der Frist von zwei Tagen auf Meldungen von Behörden? Wenn nein, warum nicht?
Wird dem Verbraucher, als Folge der Selbstverpflichtung, nach Kenntnis der Bundesregierung aufgezeigt, wo dieser gefährliche Produkte melden kann? Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob Unternehmen sicherstellen können, dass bereits entfernte Angebote erneut eingestellt werden? Wenn nein, warum nicht?
Hat sich die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes (EMVG), nach der, wenn kein am Handel beteiligter Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig ist, eventuelle Korrekturmaßnahmen gegen jeden gerichtet werden können, der im Auftrag des Wirtschaftsakteurs tätig ist, aus Sicht der Bundesregierung bewährt?
Kann die Regelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 EMVG als Vorbild dienen für andere nationale Gesetze? Wenn ja, für welche? Wann wird die Bundesregierung entsprechende Gesetzentwürfe vorlegen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer vergleichbaren Regelung zu § 23 Absatz 4 Satz 2 EMVG auf europäischer Ebene im Rahmen der EU-Marktüberwachungsverordnung?
Befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit, dem Zoll Zugriff auf umsatzsteuerrelevante Daten der Handelsplattformen zu ermöglichen, um die Abgabe der Einfuhrumsatzsteuer effektiv kontrollieren zu können? Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Warenwertgrenze in Höhe von 22 Euro bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer?
Plant die Bundesregierung, diese Wertgrenze abzuschaffen oder zu verändern? Wenn ja, wie, und wann, und wenn nein, warum nicht?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die entgangenen Steuereinnahmen pro Jahr (seit 2005) durch bewusst falsche Angaben des Warenwertes (Warenwert unter 22 Euro) mit dem Ziel, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer zu vermeiden?