Elektronisches Wertpapier
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier für die regulatorische Behandlung von elektronischen Wertpapieren und Krypto-Token vorgelegt. Es soll „die erste umzusetzende Maßnahme im Rahmen der Blockchain Strategie“ werden.
Kernpunkt ist, dass die derzeit zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren nicht mehr uneingeschränkt gelten soll (www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Eckpunkte_Krypto_Blockchain.pdf?__blob= publicationFile&v=2).
Eine Reihe von Stellungnahmen verschiedener Verbände und Institutionen wurde zu dem Thema bereits eingereicht (siehe u. a. www.bundesfinanzministerium.de/ Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/ 19_Legislaturperiode/2019-03-07-Eckpunktepapier-Wertpapiere-Krypto-Token/ Stellungnahme-wevest.pdf?__blob=publicationFile&v=2; https://bankenverband. de/media/files/2019-04-12_DK-Stn_Eckpunkte_elektron_Wertpapiere_und_ Krypto_Token.pdf; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/ Finanzmarktpolitik/2019-04-17-stellungnahme-fintech-rat.pdf?__blob= publicationFile&v=7).
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Central Securities Depositories Regulation (CSDR) müssen ab dem 1. Januar 2023 Emittenten übertragbarer Wertpapiere, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, Sorge dafür tragen, dass diese Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden. Auch sog. Security-Token müssten danach in entmaterialisierter Form bei einem Zentralverwahrer bzw. einer Wertpapiersammelbank eingebucht werden, sofern sie an einem Handelsplatz i. S. d. MiFID II (Zweite europäische Finanzmarktrichtlinie) – also einer Börse, einem MTF (Multilateral Trade Facility) oder einem OTF (Organised Trading Facility) – zugelassen sind. Eine solche Pflicht zur Einbuchung bei einem Zentralverwahrer dürfte nach Einschätzung der Fragesteller bei Transaktionen von Security-Token über eine Blockchain jedoch keinen signifikanten Mehrwert für die Abwicklung von Token-Transaktionen liefern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Wie viele Wertpapiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich emittiert (bitte für die letzten zehn Jahre angeben)?
a) Wie viele davon sind als Eigenkapitalstrukturen (wie Aktien) ausgestaltet, wie viele als Fremdkapitalprodukte (wie Anleihen)?
b) Wie hoch ist der kumulierte Ausgabepreis der jährlich emittierten Wertpapiere?
Wie viele in Deutschland emittierte Wertpapiere werden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt bei einem Zentralverwahrer gelagert?
a) Wie viele davon sind Aktien bzw. sind Anleihen?
b) Wie viele Zentralverwahrer werden in Deutschland genutzt? Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Marktanteile?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten bei Wertpapier-Emissionen?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten für die Nutzung der Zentralverwahrer bzw. des Zentralverwahrers?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Einsparpotenzial für Wertpapier-Emittenten, wenn es zu einem elektronischen Wertpapier kommt?
Welche weiteren Vorteile verspricht sich die Bundesregierung von einem elektronischen Wertpapier?
Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Übertragung von elektronischen Wertpapieren erfolgen, insbesondere bei Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie (bitte das zivilrechtliche Konzept erläutern)?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung (der Deutschen Kreditwirtschaft), dass bei der Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere die zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von solchen Wertpapieren grundlegend überarbeitet werden müssen (z. B. §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB–, §§ 929 ff. BGB oder Recht sui generis), insbesondere bei Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie?
b) Welche Arten von Forderungen sollen künftig mittels Registereintrag begeben werden können mit der Folge, dass sie als (elektronische) Wertpapiere anzusehen wären?
Welche Kriterien will die Bundesregierung für Verlässlichkeit der Registerführung und die Richtigkeit des Registerinhalts aufstellen?
a) Wer soll die Verlässlichkeit und Richtigkeit des Registerinhalts überprüfen?
b) Hält die Bundesregierung die Blockchain-Technologie als geeignetes Mittel dafür, „Verlässlichkeit und Richtigkeit des Registerinhalts“ sicherzustellen?
c) Wie plant die Bundesregierung zu messen, ob „Verlässlichkeit und Richtigkeit des Registerinhalts“ gegeben sind?
Wie begründet die Bundesregierung, dass die Registerführung durch eine (zentrale) staatliche oder eine unter staatlicher Aufsicht stehende Stelle erfolgen soll?
Wann plant die Bundesregierung ein Gesetz bezüglich eines elektronischen Wertpapiers vorzulegen?
a) Wie ist der Zeitplan hinsichtlich der Umsetzung?
b) Welchen zeitlichen Horizont stellt sich die Bundesregierung für eine Einbeziehung von Aktien und Investmentfondsanteilen bei der elektronischen Begebung von Wertpapieren vor?
c) Welches Bundesministerium ist federführend bei der Gesetzesinitiative?
Welche Länder in der Europäischen Union bzw. der OECD haben bereits Regelungen hinsichtlich eines elektronischen Wertpapieres getroffen und seit wann?
a) Wie ist die Position der Bundesregierung hinsichtlich einer Harmonisierung bei den Regeln für Wertpapier-Emissionen?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Zeitplan einer möglichen Harmonisierung bei Wertpapier-Emissionen? Wie ist der Stand der Verhandlungen?
c) Wie will die Bundesregierung einen „deutschen Sonderweg“ beim elektronischen Wertpapier verhindern?
d) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bestehende (aufsichtsrechtliche) Vorschriften für Wertpapiere uneingeschränkt auch für elektronische Wertpapiere zur Anwendung kommen?
Wie viele Wertpapierprospekte für sog. tokenisierte Schuldverschreibungen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung zum Stand der Beantwortung dieser Anfrage zur Billigung vor?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung uneingeschränkt möglich, für tokenisierte Schuldverschreibungen eine ISIN (International Securities Identification Number) bzw. WKN (Wertpapierkennnummer) zu beziehen?
Falls nicht, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hiergegen?
Wieso erwägt die Bundesregierung ein explizites Verbot des Erwerbs von elektronischen Wertpapieren durch Privatanleger?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, eine Beschränkung aufgrund der verwendeten Technologie lasse sich vor dem Hintergrund der angestrebten „Technologieneutralität“ der Gesetzgebung nicht rechtfertigen und sei sachfremd (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte /Gesetze_‘Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/19_Legislaturperiode /2019-03-07-Eckpunktepapier-Wertpapiere-Krypto-Token/Stellungnahme -wevest.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Inwiefern hält die Bundesregierung das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) mit der Blockchain-Technologie für kompatibel?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Verwahrung von sog. Private Keys bereits heute schon unter den Erlaubnistatbestand des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes (KWG) fällt?
Plant die Bundesregierung auf europäischer Ebene eine Initiative zur Überprüfung der CSDR auf die Vereinbarkeit mit der Blockchain-Technologie, um die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellte CSDR-Thematik zu adressieren?