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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Urteile des Bundesfinanzhofes zur Abgeltungsteuer

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.07.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1097619.06.2019

Urteile des Bundesfinanzhofes zur Abgeltungsteuer

der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Frank Schäffler, Katja Hessel, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Katja Suding, Michael Theurer, Stephan Thomae, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seit 2012 in mehreren Urteilen bestätigt, dass durch die Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ein Wechsel hin zu einer umfassenden Besteuerung von Vermögensänderungen stattgefunden hat. Alle Urteile des BFH enthalten die Grundaussage, dass nicht nur eine umfassende Besteuerung von Vermögenszuwächsen, sondern auch von Vermögensminderungen vorzunehmen ist. In den Urteilen wird ausdrücklich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit Einführung der Abgeltungsteuer zum Jahr 2009 die „traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene“ aufgegeben wurde und dass seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (BFH, Urt. v. 20. November 2018, VIII R 37/15, DStR 2019, S. 55, Rz. 26 unter Verweis auf BFH, Urt. v. 24. Oktober 2017, VIII R 13/15, BB 2018, S. 99, Rz. 11-12; BFH, Urt. v. 12. Januar 2016, XI R 48/14, BStBl. II 2016, 456, BFH, Urt. v. 12. Januar 2016, XI R 49/14, BStBl. II 2016, 459, BFH, Urt. v. 12. Januar 2016, XI R 50/14, BStBl. II 2016, 462, BFH, Urt. v. 24. Oktober 2017, VIII R 13/145).

Der BFH begründet seine Aussagen mit entsprechenden Fundstellen aus der Gesetzesbegründung zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 56, rechte Spalte, „Zu Satz 2“) in der ausgeführt wird, dass mit der Abgeltungsteuer die „vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll“. Weiter wird verwiesen auf die Begründung zum durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügten § 52a Absatz 10 Satz 7 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wonach die „theoretisch mögliche Unterscheidung zwischen Ertrags- und Vermögensebene […] im Rahmen der Abgeltungsteuer für neu angeschaffte Kapitalanlagen ohnehin wegfällt“ (Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 66).

Die Finanzverwaltung hat den vom BFH herausgestellten und vom Gesetzgeber intendierten Systemwechsel nach Ansicht der Fragesteller bisher nur teilweise in den Verwaltungsanweisungen umgesetzt. Das hat für die Steuerpflichtigen negative Folgen: Denn die Kreditinstitute dürfen die Verluste nicht beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigen. Denn die Institute sind sind nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG beim Steuerabzug an die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung gebunden, die besagen, dass die in Rede stehenden Verluste nicht zu berücksichtigen sind. Veröffentlicht die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH nicht im maßgeblichen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer, dürfen es die Banken auch nicht anwenden. Beispielhaft kann das Urteil des BFH vom 20. November 2018, VIII R 37/15, DStR 2019, S. 55, angeführt werden, wonach Verluste aus dem „automatischen Verfall“ sog. Knock-Out-Zertifikate steuerlich berücksichtigt werden müssen. Da das Urteil nicht im Bundessteuerblatt (BStBl.) veröffentlicht wurde, dürfen die Banken es auch nicht anwenden und die Kunden bekommen in ihren Verlusttöpfen keinen Verlust berücksichtigt. Den Kunden bleibt daher nur der Weg in die Veranlagung.

Eine steuerliche Anerkennung von Verlusten aus den nachfolgenden Kapitalanlagen ist vom BFH bisher abweichend von der im BMF-Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer festgelegten Auffassung der Finanzverwaltung bejaht worden:

  • Verluste des Berechtigten aus dem Verfall einer Option: BFH v. 12. Januar 2016, XI R 48/14, BStBl. II 2016, 456, 12. Januar 2016, XI R 49/14, BStBl. II 2016, 459, 12. Januar 2016, XI R 50/14, BStBl. II 2016, 462 (umgesetzt von der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 16. Juni 2016, BStBl. I 2016, 527)
  • Verluste aus der (im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplans) zwangsweisen Einziehung wertloser Aktien ohne Gegenleistung: BFH v. 12. Mai 2015, IX R 57/13
  • Verluste des Stillhalters aus gezahltem Barausgleich: BFH v. 20. Oktober 2016, VIII R 55/13, BStBl. II 2017, 264 (umgesetzt von der Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben v. 12. April 2018, BStBl. I 2018, 624)
  • Verluste aus dem insolvenzbedingten Ausfall einer privaten Darlehensforderung: BFH v. 24. Oktober 2017, VIII R 13/15
  • Verluste aus der Veräußerung von Aktien zu einem Kaufpreis, der (nur) die Transaktionskosten abdeckt: BFH v. 12. Juni 2018, VIII R 32/16
  • Verluste aus dem Verfall von Knock-out-Zertifikaten: BFH v. 20. November 2018, VIII R 37/15.

Die Finanzverwaltung hat bisher nur die im BStBl. II veröffentlichten BFH-Urteile durch Änderung des BMF-Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer umgesetzt.

Die fehlende Umsetzung der BFH-Rechtsprechung führt im Ergebnis dazu, dass das Besteuerungsverfahren entgegen der Intention des Gesetzgebers nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgeschlossen ist („Abgeltungsteuer“, § 43 Absatz 5 Satz 1 EStG) und Anleger die steuerlichen Verluste im Wege des Veranlagungsverfahrens geltend machen müssen.

Weitere Revisionsverfahren sind anhängig, bei denen das Ergebnis aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des BFH absehbar ist:

  • Verfall von Lehman-Brothers-Zertifikaten auf Grund von Zahlungsunfähigkeit des Emittenten: Az. BFH VIII R 28/14
  • Verluste aufgrund entschädigungsloser zwangsweiser Einziehung von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch eine Kapitalherabsetzung auf Null mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre: Az. BFH VIII R 34/16
  • Veräußerung von Knock-out-Zertifikaten nach Erreichen der Knock-out-Schwelle: Az. BFH VIII R 1/17
  • Verluste aus der ersatzlosen Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien: Az. BFH VIII R 5/19.

Die Zahl anhängiger Verfahren bei den Finanzgerichten ist nicht bekannt.

Die Fragesteller möchten sich erkundigen, ob, und falls ja, weshalb, die restriktive Ansicht im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer zur Nichtanerkennung von Verlusten (etwa bei Knock-Outs) von der Finanzverwaltung in anhängigen Verfahren und Revisionen weiter vertreten wird, obwohl sie vom BFH durch den festgestellten Systemwechsel mehrmals abgelehnt wurde. Hierzu lässt sich etwa das Revisionsverfahren beim BFH (Az. VIII R 5/19) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018 (2 K 1952/16) anführen, das nach Ansicht der Fragesteller die Vermutung zulässt, dass die Finanzverwaltung nach wie vor eine gegenläufige Rechtsauffassung zu der des Bundesfinanzhofs vertritt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Warum veröffentlicht die Finanzverwaltung die oben genannten Urteile nicht im Bundessteuerblatt II (BStBl II) und setzt sie im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, S. 85, um?

2

Behandelt die Bundesregierung die benannten BFH-Urteile als Einzelfallentscheidungen?

Falls ja, inwiefern steht die benannte Auffassung der Bundesregierung mit der wiederholten Aussage des BFH und der ausdrücklichen Aussage des Gesetzgebers im Einklang, wonach mit Einführung der Abgeltungsteuer im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ein Paradigmenwechsel stattgefunden habe und Gewinne wie Verluste umfassend zu berücksichtigen seien?

3

Warum legt die Finanzverwaltung nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der entgegenstehenden BFH-Urteile neue Revisionen ein (etwa: Revision beim BFH VIII R 5/19 gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018, 2 K 1952/16)?

4

Wie viele Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Finanzgerichten bzw. wie viele Revisionen sind insgesamt beim BFH zu dem Themenkomplex Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen aktuell anhängig, in denen die Finanzverwaltung Verfahrensbeteiligter ist (bitte in tabellarischer Form auflisten)?

5

Warum werden die anhängigen Verfahren trotz der entgegenstehenden BFH-Urteile nicht zurückgenommen bzw. ausgesetzt oder ruhend gestellt (etwa: Revision beim BFH VIII R 5/19 gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2018, 2 K 1952/16)?

6

Wie ist es zu begründen, dass die auszahlenden Stellen (insbesondere Kreditinstitute) nach § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG das für den Kapitalertragsteuerabzug maßgebliche Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, S. 85, anwenden müssen, obwohl in diesem nicht alle genannten Urteile des BFH – die auf einer gefestigten Rechtsprechung beruhen – nicht umgesetzt wurden?

Warum wurden bisher nur einzelne Urteile des BFH im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, S. 85, umgesetzt obwohl die Rechtsprechung des BFH mittlerweile gefestigt ist?

7

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung von der Finanzverwaltung begründet, dass die Finanzverwaltung in den Verfahren VIII R 55/13, VIII R 54/14, VIII R 23/15, VIII R 32/16 den Standpunkt vertreten hat, dass eine Verlustberücksichtigung nur erfolgen darf, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle im Sinne von § 20 Absatz 6 Satz 5 und § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG vorliegt?

8

Warum fordert die Finanzverwaltung die Vorlage einer Steuerbescheinigung, obwohl die auszahlenden Stellen gar keine ausstellen dürfen (bitte in der Antwort auch berücksichtigen, dass nach Ansicht der Vorsitzenden Richterin im XIII. Senat des BFH Anleger durch die in den Verfahren beim BFH aufgestellten und vom BFH mehrfach verworfenen Forderung der Finanzverwaltung, dass die Anleger eine Verlustbescheinigung vorlegen müssen, obwohl die Bank nach dem für sie gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 EStG maßgeblichen Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer dem Anleger keine ausstellen darf, „rechtsschutzlos“ gestellt würden, Zitat aus Jachmann-Michel, DB 2018, 2777, 2781)?

Warum wird diese mehrfach vom BFH verworfene Ansicht in Verfahren vor Finanzgerichten und vor dem BFH weiter vertreten?

Warum will die Finanzverwaltung Anleger „rechtsschutzlos“ stellen?

9

Wie begründet die Bundesregierung, dass ausweislich der Entwurfsbegründung eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bestimmte Verluste als Lehre aus der Finanzkrise nicht anzuerkennen seien, Gewinne aus demselben Anlageinstrument aber steuerpflichtig sind (bitte in der Antwort auch berücksichtigen, dass im Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3a EStG-E klargestellt werden soll, dass u. a. der Verfall von Optionen im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich nicht von Bedeutung ist)?

Welche Begründung gibt es dafür, dass Gewinne zu versteuern und Verluste aus demselben Finanzinstrument nicht anzuerkennen sind?

10

Warum werden stattdessen nicht die Grundsätze der Urteile des BFH umgesetzt, wonach ein Paradigmenwechsel stattgefunden hat und eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll?

Wieso ist der Stichtag der 31. Dezember 2019?

11

Wie verträgt sich die geplante Gesetzesänderung nach Ansicht der Bundesregierung mit verfassungsrechtlichen Prinzipien?

12

Wieso wird im Entwurf behauptet, dass es sich um eine „Klarstellung“ handelt, obwohl der Gesetzgeber an zwei Stellen ausdrücklich geäußert hatte, dass mit der Abgeltungsteuer die „vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll“ (Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 66; Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 56, rechte Spalte, „Zu Satz 2“)?

13

Gibt es andere Beispiele im deutschen Steuerrecht, in denen Verluste nicht anzuerkennen sind, Gewinne aus demselben Anlageinstrument aber steuerpflichtig sind?

14

Gibt es Beispiele im deutschen Steuerrecht, in der die Rechtslage umgekehrt ist, d. h. dass die Verluste anerkannt werden, die Gewinne aus demselben Finanzinstrument aber nicht steuerpflichtig sind?

Wenn nein, warum fallen solche Tatbestände immer zu Ungunsten des Steuerpflichtigen aus?

15

Wie schätzt die Bundesregierung ein, dass der BFH zur geplanten zukünftigen Rechtslage vor dem Hintergrund der eindeutigen Äußerungen des Gesetzgebers auf Bundestagsdrucksachen 16/10189, S. 66, und 16/4841, S. 56, weiterhin auf dem Standpunkt stehen wird, dass beispielsweise Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten anzuerkennen seien?

16

Lehnt die Bundesregierung die Aussage des Gesetzgebers, dass eine „vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden soll“ (Bundestagsdrucksache 16/10189, S. 66; Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 56, rechte Spalte, „Zu Satz 2“), die mehrmals vom BFH bestätigt wurde, ab?

Wenn nein, wieso plant sie dann eine Gesetzesänderung, die dieser Aussage entgegensteht?

Wenn ja, wieso werden immer nur Verluste nicht anerkannt und Gewinne aus demselben Finanzinstrument selbstverständlich besteuert?

Berlin, den 5. Juni 2019

Christian Lindner und Fraktion

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