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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Reformbedarf des Kinderzuschlags Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundesdrucksache 17/968

Im Zusammenhang mit der Beantragung und Auszahlung des Kinderzuschlags erhobene Daten, Form der Datenerhebung und Datenauswertung, Kosten, empirische Grundlagen der Reformvorhaben, Berechnungen zum Bezug von SGB-II-Leistungen für unterschiedliche Fallkonstellationen, Wahlrecht für den Bezug des Zuschlags

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

21.04.2010

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/111718. 03. 2010

Reformbedarf des Kinderzuschlags

der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Ingrid Remmers, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/968

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Reformbedarf des Kinderzuschlags“ hat die Bundesregierung die Fragen auf Bundestagsdrucksache 17/968 nicht vollständig beantwortet. Allein deswegen ergibt sich ein Bedarf an Nachfragen und Klarstellungen. Die fehlenden Antworten bzw. die mangelhaften statistischen Daten sind aber auch angesichts der Aussage der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina Schröder, alle Familienleistungen zu überprüfen und ihren „effizienten Einsatz“ sicherzustellen, erklärungsbedürftig. Insbesondere scheint hier die Frage angebracht, wie eine Überprüfung der Familienleistungen angestrebt werden kann, wenn bisher nicht alle verfügbaren Daten statistisch ausgewertet werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche Daten werden bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag erhoben? Werden diese Daten elektronisch erhoben?

2

Welche Daten werden bei der nachträglichen Prüfung, ob die Voraussetzungen des Kinderzuschlags im Bewilligungszeitraum durchgängig vorlagen, erhoben? Werden diese Daten elektronisch erhoben?

3

Werden im Rahmen der Antragstellung sowie der nachträglichen Prüfung die Einkünfte der Eltern und der Kinder erhoben? Werden diese Daten individuell und elektronisch erhoben?

4

Wieso werden die Daten der sogenannten laufenden Fälle lediglich eingeschränkt statistisch erhoben? Wieso werden nicht die angerechneten Einkommen der Eltern sowie der Kinder überhaupt oder gar individuell statistisch erhoben, obwohl diese Daten bei der Antragstellung erfasst werden?

5

Wieso werden die nicht laufenden Fälle statistisch gar nicht erhoben?

6

Auf welcher empirischen Grundlage fußt die Annahme der Bundesregierung, dass sie die gemittelten und geschätzten Daten zu den laufenden Fällen des Kinderzuschlags auf die nicht laufenden Fälle hochrechnen kann, und von welcher statistischen Abweichung geht sie bei der Hochrechnung der geschätzten Zahlen aus?

7

Wieso werten sowohl die Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit als auch die Familienkassen die zur Antragstellung erhobenen persönlichen Daten statistisch nur sehr eingeschränkt aus? Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, diese sowieso erhobenen Daten anonymisiert statistisch auszuwerten? Falls nichts dafür spricht, was spricht aus Sicht der Bundesregierung dann dagegen, diese Daten statistisch auszuwerten?

8

Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die bei Antragstellung erhobenen Daten zum Kinderzuschlag statistisch ausgewertet werden würden? Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die Daten zum Kinderzuschlag durch eine eigenständige Evaluation oder Studie erhoben werden würden? Welche Kosten entstanden durch die in der Antwort zu Frage 3a auf Bundestagsdrucksache 17/968 angegebene Evaluation des Kinderzuschlags? Welche Kosten entstanden durch die im Rahmen dieser Evaluation durchgeführte Befragung durch Forsa?

9

Wieso werden die Daten zum Kinderzuschlag nicht nach Geschlecht getrennt erhoben oder ausgewertet? Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass sie den Anforderungen des Gender-Mainstreaming nachkommt, wenn sie die Daten nicht geschlechtsspezifisch erhebt und somit eine Ungleichbehandlung nicht erkennen kann?

10

Auf welche empirischen Grundlagen stützt die Bundesregierung ihre Reformvorhaben zum Kinderzuschlag? Aus welchem Grund geht sie davon aus, dass die geplanten Änderungen insbesondere den Kostenanteil der Verwaltungskosten relativ senken könnten (bitte getrennt für die einzelnen Maßnahmen angeben)?

11

Wieso hat die Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 8 und 9 auf Bundestagsdrucksache 17/968 lediglich Fälle für Kinder unter sechs Jahren ausgerechnet?

12

Würden Paare mit einem Einkommen von 800, 850 bzw. 900 Euro (i. S. d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes) und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den durchschnittlichen KDU (Kosten der Unterkunft) des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überwinden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der Kinder bis unter sechs Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre angeben; bitte auch die jeweiligen angenommenen KDU des Haushaltstyps angeben)?

Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen angeben)?

13

Würde eine Alleinerziehende mit einem Einkommen von 500, 550 bzw. 600 Euro (i. S .d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes) und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den durchschnittlichen KDU des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der Kinder bis unter sechs Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre angeben; bitte auch die jeweiligen angenommenen KDU des Haushaltstyps angeben)?

Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen angeben)?

14

Wie fielen die Antworten zu den Fragen 12 und 13 aus, wenn der Kinderzuschlag für unter sechsjährige Kinder auf 200 Euro, für sechs- bis unter 14-jährige Kinder auf 236 Euro und für über 14-jährige Kinder auf 272 Euro angehoben würde, und wie fielen die Antworten aus, wenn ergänzend zur Anhebung des Kinderzuschlags ein Erhöhungsbetrag analog dem Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB II zum Kinderzuschlag gewährt würde?

15

Ist es richtig, dass nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/968 das Haushaltseinkommen eines Paares mit 800 Euro Einkommen und einem Kind unter sechs Jahren 94 Euro unterhalb der Regelleistung (Regelsatz plus KDU) liegt?

16

Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Einführung des Wahlrechts beim Kinderzuschlag im Zusammenspiel mit der Absenkung des Mindesteinkommens auf 800 Euro in bestimmten Fallkonstellationen Familien auch dann berechtigt wären Kinderzuschlag zu beziehen, wenn das Haushaltseinkommen unterhalb des Regelbedarfs nach dem SGB II läge? Wie würde die Bundesregierung die Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 17/686 in diesen Fällen und nur für diese Fälle beantworten?

17

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Wahlrecht zumindest dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass das Haushaltseinkommen oberhalb des Existenzminimums im Sinne des SGB II (Regelbedarf) liegen müsste, bevor ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht?

Berlin, den 18. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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