[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1415
17. Wahlperiode 21. 04. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Matthias
W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1117 –
Reformbedarf des Kinderzuschlags
Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 17/968
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Reformbedarf des Kinderzuschlags“ hat die Bundesregierung die Fragen auf
Bundestagsdrucksache 17/968 nicht vollständig beantwortet. Allein deswegen ergibt sich
ein Bedarf an Nachfragen und Klarstellungen. Die fehlenden Antworten bzw.
die mangelhaften statistischen Daten sind aber auch angesichts der Aussage der
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Kristina
Schröder, alle Familienleistungen zu überprüfen und ihren „effizienten Einsatz“
sicherzustellen, erklärungsbedürftig. Insbesondere scheint hier die Frage
angebracht, wie eine Überprüfung der Familienleistungen angestrebt werden kann,
wenn bisher nicht alle verfügbaren Daten statistisch ausgewertet werden.
1. Welche Daten werden bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag erhoben?
Werden diese Daten elektronisch erhoben?
Bei der Antragstellung werden diejenigen Daten erhoben, die zur Prüfung des
Anspruchs auf Kinderzuschlag benötigt werden, wie zum Beispiel die Personen-,
Stamm- und Kontaktdaten des Antragstellers/der Antragstellerin und des
Ehegatten/der Ehegattin oder des Partners/der Partnerin, Angaben zu den Kindern,
für die Kinderzuschlag beantragt wird, Angaben zur Wohnsituation (Höhe der
Miete und der Heizkosten) und Angaben zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen. Diese Daten werden mittels des schriftlichen Antrages auf
Kinderzuschlag in papiergebundener und nicht in elektronischer Form erhoben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 19. April 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1415 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. Welche Daten werden bei der nachträglichen Prüfung, ob die
Voraussetzungen des Kinderzuschlags im Bewilligungszeitraum durchgängig vorlagen,
erhoben?
Werden diese Daten elektronisch erhoben?
Bei der nachträglichen Prüfung werden grundsätzlich dieselben Daten wie auch
bei der Antragstellung – jeweils aktualisiert – mittels eines schriftlichen
Fragebogens erhoben.
3. Werden im Rahmen der Antragstellung sowie der nachträglichen Prüfung
die Einkünfte der Eltern und der Kinder erhoben?
Werden diese Daten individuell und elektronisch erhoben?
Die Datenerhebung hinsichtlich der Einkünfte der Eltern und der Kinder ist für
die Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag notwendig. Es erfolgt eine
individuelle Erhebung – bezogen auf die jeweils beteiligten Personen – in Form des
Antrags bzw. des Fragebogens zur Überprüfung des Anspruchs. Eine
elektronische Erhebung erfolgt nicht.
4. Wieso werden die Daten der sogenannten laufenden Fälle lediglich
eingeschränkt statistisch erhoben?
Wieso werden nicht die angerechneten Einkommen der Eltern sowie der
Kinder überhaupt oder gar individuell statistisch erhoben, obwohl diese
Daten bei der Antragstellung erfasst werden?
Zuständige Behörde für den Kinderzuschlag wie auch für das Kindergeld ist die
Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. So kann die Auszahlung beider
Leistungen gemeinsam erfolgen.
Infolge dieser politischen Entscheidung bei Einführung des Kinderzuschlags
erfolgen dessen Vollzug, insbesondere Bewilligungen und Auszahlungen, mittels
des für das Kindergeld bereits verwendeten IT-Systems. Im Rahmen dieses
Systems bestehen nur beschränkte Möglichkeiten für differenzierte statistische
Erhebungen zum Kinderzuschlag. Umfassendere statistische Erhebungen zum
Kinderzuschlag müssten zusätzlich eingerichtet werden oder durch Einführung
eines gesonderten IT-Systems ermöglicht werden. Zurzeit werden alle laufenden
Fälle nach den bei Einführung des Kinderzuschlags als erforderlich
angesehenen Kriterien in der sog. KiZ-Bestandsstatistik erfasst. Angaben zum nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu berücksichtigenden elterlichen
Einkommen werden zwar im Rahmen der Berechnung der Ansprüche
verwendet und gespeichert. Jedoch erfolgt keine zentrale Speicherung, sodass auch eine
statistische Auswertung derzeit nicht möglich ist.
5. Wieso werden die nicht laufenden Fälle statistisch gar nicht erhoben?
Die so genannten nicht laufenden Fälle entsprechen Einzelanweisungen/-
zahlungen für ganz unterschiedliche Zeiträume, je nach vorzunehmender
Abrechnung aufgrund der im Einzelfall gegebenen Einkommenssituation. Sie werden
nur insoweit erhoben, als dass sie in der Gesamtzahl der „Kinderzuschlagsfälle
insgesamt“ enthalten sind. Eine differenzierte statistische Erhebung auch zu den
nicht laufenden Fällen wurde im Hinblick auf den damit verbundenen
Anpassungsaufwand im IT-Verfahren bei Festlegung der statistisch zu erhebenden
Daten nicht als erforderlich erachtet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/14156. Auf welcher empirischen Grundlage fußt die Annahme der
Bundesregierung, dass sie die gemittelten und geschätzten Daten zu den laufenden Fällen
des Kinderzuschlags auf die nicht laufenden Fälle hochrechnen kann, und
von welcher statistischen Abweichung geht sie bei der Hochrechnung der
geschätzten Zahlen aus?
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die nicht laufenden Fälle strukturell von den
laufenden Fällen abweichen. Daher erscheint die vorgenommene Hochrechnung
sachgerecht.
7. Wieso werten sowohl die Bundesregierung, die Bundesagentur für Arbeit als
auch die Familienkassen die zur Antragstellung erhobenen persönlichen
Daten statistisch nur sehr eingeschränkt aus?
Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür, diese sowieso erhobenen
Daten anonymisiert statistisch auszuwerten?
Falls nichts dafür spricht, was spricht aus Sicht der Bundesregierung dann
dagegen, diese Daten statistisch auszuwerten?
Die Bundesregierung wertet die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit –
Familienkasse – zum Kinderzuschlag in vielfältiger Weise aus. Eine
differenziertere statistische Erhebung wurde im Hinblick auf den damit verbundenen
Anpassungsaufwand im IT-Verfahren bei Festlegung der statistisch zu erhebenden
Daten nicht als erforderlich erachtet.
8. Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die bei
Antragstellung erhobenen Daten zum Kinderzuschlag statistisch ausgewertet werden
würden?
Welche Kosten würden schätzungsweise entstehen, wenn die Daten zum
Kinderzuschlag durch eine eigenständige Evaluation oder Studie erhoben
werden würden?
Welche Kosten entstanden durch die in der Antwort zu Frage 3a auf
Bundestagsdrucksache 17/968 angegebene Evaluation des Kinderzuschlags?
Welche Kosten entstanden durch die im Rahmen dieser Evaluation
durchgeführte Befragung durch Forsa?
Angaben zu Kosten, die schätzungsweise entstehen würden, wenn die bei
Antragstellung erhobenen Daten zum Kinderzuschlag statistisch ausgewertet
werden würden, sind ohne Festlegung der zu erhebenden Daten nicht möglich.
Angaben zu Kosten, die schätzungsweise entstehen würden, wenn „die Daten
zum Kinderzuschlag durch eine eigenständige Evaluation oder Studie erhoben
werden würden“, sind ohne Festlegungen insbesondere zu den konkreten
Fragestellungen und der Erhebungsmethode nicht möglich. Durch die Evaluation des
Kinderzuschlags von forsa im Jahr 2009 (Gesellschaft für Sozialforschung und
statistische Analyse mbH, Juli 2009, im Auftrag der Prognos AG) sind Kosten
in Höhe von 54 500 Euro entstanden. Eine isolierte Kostenaufstellung für die
reine Befragung ist nicht möglich, da die Kosten im Rahmen einer
Gesamtkalkulation durch Forsa ermittelt wurden, in der auch die Kosten für die
Vorbereitung der Studie (Fragebogenentwicklung, Programmierung,
Stichprobenziehung, Pretest etc.) und für die Auswertung und Ergebnislieferung enthalten sind.
Drucksache 17/1415 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. Wieso werden die Daten zum Kinderzuschlag nicht nach Geschlecht
getrennt erhoben oder ausgewertet?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass sie den Anforderungen
des Gender-Mainstreaming nachkommt, wenn sie die Daten nicht
geschlechtsspezifisch erhebt und somit eine Ungleichbehandlung nicht
erkennen kann?
Die Bundesregierung hat eine statistische Erhebung getrennt nach Geschlecht
nicht vorgenommen, da dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Eine nach
Geschlecht getrennte Erhebung erscheint auch weiterhin nicht erforderlich, da
die Leistung zwar der oder dem Berechtigten gewährt wird, im Ergebnis aber der
gesamten Bedarfsgemeinschaft zugute kommt.
10. Auf welche empirischen Grundlagen stützt die Bundesregierung ihre
Reformvorhaben zum Kinderzuschlag?
Aus welchem Grund geht sie davon aus, dass die geplanten Änderungen
insbesondere den Kostenanteil der Verwaltungskosten relativ senken
könnten (bitte getrennt für die einzelnen Maßnahmen angeben)?
Die Bundesregierung prüft zurzeit gesetzliche Maßnahmen zur
Weiterentwicklung des Kinderzuschlags. Hierbei werden auch mögliche Auswirkungen auf die
Verwaltungskosten berücksichtigt.
11. Wieso hat die Bundesregierung in den Antworten zu den Fragen 8 und 9
auf Bundestagsdrucksache 17/968 lediglich Fälle für Kinder unter sechs
Jahren ausgerechnet?
Die Bundesregierung ist bemüht, die Kleinen Anfragen vollständig zu
beantworten und zugleich die Ressourcen für die Durchführung der Berechnungen
nur soweit erforderlich in Anspruch zu nehmen.
12. Würden Paare mit einem Einkommen von 800, 850 bzw. 900 Euro (i. S. d.
§ 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes) und einem, zwei,
drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den
durchschnittlichen KDU (Kosten der Unterkunft) des jeweiligen Haushaltstyps
entsprechen und zu 80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit
Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) überwinden (bitte getrennt für
die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der Kinder bis unter sechs
Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre angeben; bitte auch die
jeweiligen angenommenen KDU des Haushaltstyps angeben)?
Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug
des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den
jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei
Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des
Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen
angeben)?
Paare mit vier Kindern unter 6 Jahren würden die Hilfebedürftigkeit im Sinne
des SGB II überwinden.
Die Beträge, um die das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des
Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den jeweiligen
Haushaltstypen unterhalb (positive Beträge) oder oberhalb (negative Beträge) des
Einkommens bei Bezug des SGB II liegen, ergeben sich aus folgender Tabelle
(alle Beträge in Euro):
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1415Ehepaar
* Kaltmiete und Heizkosten
1 Kind (359+90*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 728 693 658 764 729 694 800 765 730
Kinderzuschlag 140 140 140 140 140 140 140 140 140
Wohngeld 254 241 228 254 241 228 254 241 228
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1550 1555 1560 1586 1591 1596 1622 1627 1632
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1216 1243 1270 1216 1243 1270 1216 1243 1270
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
334 312 290 370 348 326 406 384 362
2 Kinder (407+102*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 819 784 749 891 856 821 963 928 893
Kinderzuschlag 280 280 280 280 280 280 280 280 280
Wohngeld 334 323 312 334 323 312 334 323 312
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1825 1830 1835 1897 1902 1907 1969 1974 1979
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1620 1649 1678 1620 1649 1678 1620 1649 1678
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
205 181 157 277 253 229 349 325 301
3 Kinder (454+114*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 903 868 833 1011 976 941 1119 1084 1049
Kinderzuschlag 420 420 420 420 420 420 420 420 420
Wohngeld 402 392 381 402 392 381 402 392 381
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
2099 2104 2109 2207 2212 2217 2315 2320 2325
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
2018 2048 2077 2018 2048 2077 2018 2048 2077
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
81 56 32 189 164 140 297 272 248
Drucksache 17/1415 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Kaltmiete und Heizkosten
13. Würde eine Alleinerziehende mit einem Einkommen von 500, 550 bzw.
600 Euro (i. S .d. § 6a Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes)
und einem, zwei, drei oder vier und mehr Kindern bei Wohnkosten, die den
durchschnittlichen KDU des jeweiligen Haushaltstyps entsprechen und zu
80 Prozent wohngeldfähig sind, zusammen mit Kindergeld,
Kinderzuschlag und Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II
überwinden (bitte getrennt für die einzelnen Fälle und nach Altersgruppen der
Kinder bis unter sechs Jahre, sechs bis unter 14 Jahre sowie über 14 Jahre
angeben; bitte auch die jeweiligen angenommenen KDU des
Haushaltstyps angeben)?
Um welchen Betrag liegt das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug
des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den
jeweiligen Haushaltstypen unterhalb oder oberhalb des Einkommens bei
Bezug des SGB II (bitte den Erwerbstätigenfreibetrag, die Höhe des
Kinderzuschlags sowie das Wohngeld für die jeweiligen Haushaltstypen
angeben)?
Die Beträge, um die das monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des
Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den jeweiligen
Haushaltstypen unterhalb (positive Beträge) des Einkommens bei Bezug des SGB II
liegen, ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (alle Beträge in Euro). Dabei
wurde angenommen, dass keine Unterhaltsleistungen bezogen werden und
Unterhaltsvorschuss nur in den ersten sechs Lebensjahren des Kindes.
4 Kinder (502+125*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 962 927 892 1106 1071 1036 1250 1215 1180
Kinderzuschlag 560 560 560 560 560 560 560 560 560
Wohngeld 458 448 438 458 448 438 458 448 438
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
2373 2378 2383 2517 2522 2527 2661 2666 2671
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
2429 2459 2489 2429 2459 2489 2429 2459 2489
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
-56 -81 -106 88 63 38 232 207 182
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/1415Alleinerziehende
1 Kind (319+80*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200 180 190 200
ALG II 670 645 620 706 681 656 620 595 570
Kinderzuschlag ** 140 140 140 140 140 140 140 140 140
Wohngeld 288 275 263 288 275 263 288 275 263
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1282 1292 1302 1318 1328 1338 1232 1242 1252
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1040 1062 1085 1040 1062 1085 1040 1062 1085
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
242 230 217 278 266 253 192 180 167
1 Kind (319+80*)
ab 12 und unter 14
Jahre ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 620 595 570 656 631 606
Kinderzuschlag ** 140 140 140 140 140 140
Wohngeld 272 259 246 272 259 246
Verfügbares Einkommen
mit ALG II 1232 1242 1252 1268 1278 1288
Verfügbares Einkommen
mit KiZ 1024 1046 1068 1024 1046 1068
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG 208 196 184 244 232 220
* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
Drucksache 17/1415 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
Die Berechnungen für eine Alleinerziehende mit drei oder vier Kindern sind
mangels Daten zu den durchschnittlichen Kosten der Unterkunft nicht möglich.
14. Wie fielen die Antworten zu den Fragen 12 und 13 aus, wenn der
Kinderzuschlag für unter sechsjährige Kinder auf 200 Euro, für sechs- bis unter
14-jährige Kinder auf 236 Euro und für über 14-jährige Kinder auf
272 Euro angehoben würde, und wie fielen die Antworten aus, wenn
ergänzend zur Anhebung des Kinderzuschlags ein Erhöhungsbetrag analog
dem Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB II zum Kinderzuschlag
gewährt würde?
Paare mit 3 und 4 Kindern sowie Alleinerziehende mit einem Bruttolohn von
550 bzw. 600 Euro und zwei Kindern unter 12 Jahren würden die
Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwinden. Die Beträge, um die das
monatliche Haushaltseinkommen bei Bezug des Kindergeldes, des Kinderzuschlags
sowie des Wohngeldes in den jeweiligen Haushaltstypen unterhalb (positive
Beträge) oder oberhalb (negative Beträge) des Einkommens bei Bezug des SGB II
liegen, ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (alle Beträge in Euro). Dabei
2 Kinder (378+95*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200 180 190 200
ALG II 775 750 725 847 822 797 847 822 797
Kinderzuschlag ** 280 280 280 280 280 280 280 280 280
Wohngeld 369 365 353 369 365 353 369 365 353
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1571 1581 1591 1643 1653 1663 1643 1653 1663
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1445 1476 1499 1445 1476 1499 1445 1476 1499
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
126 105 92 198 177 164 198 177 164
2 Kinder (378+95*)
ab 12 und unter 14
Jahre ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 847 822 797 919 894 869
Kinderzuschlag ** 280 280 280 280 280 280
Wohngeld 347 334 321 347 334 321
Verfügbares Einkommen mit
ALG II 1643 1653 1663 1715 1725 1735
Verfügbares Einkommen mit
KiZ 1423 1445 1467 1423 1445 1467
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG 220 208 196 292 280 268
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/1415wurde bei den Alleinerziehenden angenommen, dass keine Unterhaltsleistungen
bezogen werden und Unterhaltsvorschuss nur in den ersten sechs Lebensjahren
des Kindes.
Ehepaar
* Kaltmiete und Heizkosten
1 Kind (359+90*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 728 693 658 764 729 694 800 765 730
Kinderzuschlag 200 200 200 236 236 236 272 272 272
Wohngeld 254 241 228 254 241 228 254 241 228
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1550 1555 1560 1586 1591 1596 1622 1627 1632
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1276 1303 1330 1312 1339 1366 1348 1375 1402
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
274 252 230 274 252 230 274 252 230
2 Kinder (407+102*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 728 693 658 891 856 821 963 928 893
Kinderzuschlag 400 400 400 472 472 472 544 544 544
Wohngeld 334 323 312 334 323 312 334 323 312
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1825 1830 1835 1897 1902 1907 1969 1974 1979
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1740 1769 1798 1812 1841 1870 1884 1913 1942
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
85 61 37 85 61 37 85 61 37
3 Kinder (454+114*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 903 868 833 1011 976 941 1119 1084 1049
Kinderzuschlag 600 600 600 708 708 708 816 816 816
Wohngeld 402 392 381 402 392 381 402 392 381
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
2099 2104 2109 2207 2212 2217 2315 2320 2325
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
2198 2228 2257 2306 2336 2365 2414 2444 2473
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
-99 -124 -148 -99 -124 -148 -99 -124 -148
Drucksache 17/1415 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAlleinerziehende
* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
4 Kinder (502+125*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 800 850 900 800 850 900 800 850 900
Erwerbstätigenfreibetrag 240 245 250 240 245 250 240 245 250
ALG II 962 927 892 1106 1071 1036 1250 1215 1180
Kinderzuschlag 800 800 800 944 944 944 1088 1088 1088
Wohngeld 458 448 438 458 448 438 458 448 438
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
2373 2378 2383 2517 2522 2527 2661 2666 2671
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
2669 2699 2729 2813 2843 2873 2957 2987 3017
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
-296 -321 -346 -296 -321 -346 -296 -321 -346
1 Kind (319+80*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200 180 190 200
ALG II 670 645 620 706 681 656 620 595 570
Kinderzuschlag ** 200 200 200 236 236 236 236 236 236
Wohngeld 288 275 263 288 275 263 288 275 263
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1282 1292 1302 1318 1328 1338 1232 1242 1252
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1100 1122 1145 1136 1158 1181 1136 1158 1181
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
182 170 157 182 170 157 96 84 71
1 Kind (319+80*)
ab 12 und unter 14
Jahre ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 620 595 570 656 631 606
Kinderzuschlag ** 236 236 236 272 272 272
Wohngeld 272 259 246 272 259 246
Verfügbares Einkommen mit
ALG II 1232 1242 1252 1268 1278 1288
Verfügbares Einkommen mit
KiZ 1120 1142 1164 1156 1178 1200
Differenz zwischen ALG II und
KiZ+WoG 112 100 88 112 100 88
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1415* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
Alleinerziehende mit 2 Kindern würden mit einem Erhöhungsbetrag analog dem
Mehrbedarf für Alleinerziehende im SGB II die Hilfebedürftigkeit im Sinne des
SGB II überwinden. Die Beträge, um die das monatliche Haushaltseinkommen
bei Bezug des Kindergeldes, des Kinderzuschlags sowie des Wohngeldes in den
jeweiligen Haushaltstypen unterhalb (positive Beträge) oder oberhalb (negative
Beträge) des Einkommens bei Bezug des SGB II liegen, ergeben sich aus der
nachfolgenden Tabelle (alle Beträge in Euro). Dabei wurde angenommen, dass
keine Unterhaltsleistungen bezogen werden und Unterhaltsvorschuss nur in den
ersten 6 Lebensjahren des Kindes.
2 Kinder (378+95*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200 180 190 200
ALG II 775 750 725 847 822 797 847 822 797
Kinderzuschlag ** 400 400 400 472 472 472 472 472 472
Wohngeld 369 365 353 369 365 353 369 365 353
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1571 1581 1591 1643 1653 1663 1643 1653 1663
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1565 1596 1619 1637 1668 1691 1637 1668 1691
Differenz KiZ+WoG zu
ALG II
6 -15 -28 6 -15 -28 6 -15 -28
2 Kinder (378+95*)
ab 12 und unter 14
Jahre ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 847 822 797 919 894 869
Kinderzuschlag ** 472 472 472 544 544 544
Wohngeld 347 334 321 347 334 321
Verfügbares Einkommen mit
ALG II 1643 1653 1663 1715 1725 1735
Verfügbares Einkommen mit
KiZ 1615 1637 1659 1687 1709 1731
Differenz zwischen ALG II und
KiZ+WoG 28 16 4 28 16 4
Drucksache 17/1415 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAlleinerziehende
* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
1 Kind (319+80*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200 180 190 200
ALG II 670 645 620 706 681 656 620 595 570
Kinderzuschlag** 329 329 329 365 365 365 279 279 279
Wohngeld 288 275 263 288 275 263 288 275 263
Verfügbares Einkommen
mit ALG II
1282 1292 1302 1318 1328 1338 1232 1242 1252
Verfügbares Einkommen
mit KiZ
1229 1251 1274 1265 1287 1310 1179 1201 1224
Differenz zwischen ALG II
und KiZ+WoG
53 41 28 53 41 28 53 41 28
1 Kind (319+80*) ab 12 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 620 595 570 656 631 606
Kinderzuschlag ** 279 279 279 315 315 315
Wohngeld 272 259 246 272 259 246
Verfügbares Einkommen mit
ALG II
1232 1242 1252 1268 1278 1288
Verfügbares Einkommen mit
KiZ
1163 1185 1207 1199 1221 1243
Differenz zwischen ALG II und
KiZ+WoG
69 57 45 69 57 45
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1415* Kaltmiete und Heizkosten
** für Kinder unter 6 Jahre Summe aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag
15. Ist es richtig, dass nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 17/968 das Haushaltseinkommen eines Paares mit
800 Euro Einkommen und einem Kind unter sechs Jahren 94 Euro
unterhalb der Regelleistung (Regelsatz plus KDU) liegt?
Nein. Bei Paaren mit einem Kind unter 6 Jahren liegt das monatliche
Haushaltseinkommen um 334 Euro unterhalb des Einkommens bei Bezug des SGB II (vgl.
Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/968).
2 Kinder (378+95*) unter 6 Jahre ab 6 und unter 7
Jahre
ab 7 und unter 12
Jahre
Bruttolohn 500 550 500 550 600 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 180 190 200 200 180 190 200
ALG II 775 750 725 847 822 797 847 822 797
Kinderzuschlag ** 529 529 529 601 601 601 601 601 601
Wohngeld 369 365 353 369 365 353 378 365 353
Verfügbares
Einkommen mit ALG II
1571 1581 1591 1643 1653 1663 1643 1653 1663
Verfügbares
Einkommen mit KiZ
1694 1725 1748 1799 1797 1820 1775 1797 1820
Differenz zwischen
ALG II und KiZ+WoG
-123 -144 -157 -123 -144 -157 -132 -144 -157
2 Kinder (378+95*) ab 12 und unter 14
Jahre
ab 14 Jahre
Bruttolohn 500 550 600 500 550 600
Erwerbstätigenfreibetrag 180 190 200 180 190 200
ALG II 847 822 797 919 894 869
Kinderzuschlag ** 601 601 601 673 673 673
Wohngeld 347 334 321 347 334 321
Verfügbares Einkommen mit
ALG II
1643 1653 1663 1715 1725 1735
Verfügbares Einkommen mit
KiZ
1744 1766 1788 1816 1838 1860
Differenz zwischen ALG II und
KiZ+WoG
-101 -113 -125 -101 -113 -125
Drucksache 17/1415 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass durch die Einführung des Wahlrechts
beim Kinderzuschlag im Zusammenspiel mit der Absenkung des
Mindesteinkommens auf 800 Euro in bestimmten Fallkonstellationen Familien
auch dann berechtigt wären Kinderzuschlag zu beziehen, wenn das
Haushaltseinkommen unterhalb des Regelbedarfs nach dem SGB II läge?
Wie würde die Bundesregierung die Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
17/686 in diesen Fällen und nur für diese Fälle beantworten?
Die Bundesregierung geht bei Überlegungen zur Einführung eines Wahlrechts
insbesondere bei Familien, die bei Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld ein
Haushaltseinkommen unterhalb des Regelbedarfs nach dem SGB II hätten,
davon aus, dass der Großteil derjenigen, die das Wahlrecht nach § 6a Absatz 1
Nummer 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in Anspruch nehmen,
auch ohne Kinderzuschlag keine Leistungen nach dem SGB II wahrnehmen
würden. Werden solche Familien aus der sog. verdeckten Armut mit dem
Kinderzuschlag erreicht, ist für die Kinder viel gewonnen. Tatsächlich verbessert
der Kinderzuschlag auch in diesen sog. Wahlrechtsfällen regelmäßig die
finanzielle Situation.
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Wahlrecht zumindest
dahingehend eingeschränkt werden sollte, dass das Haushaltseinkommen
oberhalb des Existenzminimums im Sinne des SGB II (Regelbedarf) liegen
müsste, bevor ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht?
Die Überlegungen sind innerhalb der Bundesregierung nicht abgeschlossen. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]