[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 30. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12116
19. Wahlperiode 01.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11075 –
Die aktuelle Lage von Schutzsuchenden in Libyen und die migrationspolitische
Zusammenarbeit mit Akteuren in Libyen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) hielten
sich Ende 2018 670 000 Migrantinnen und Migranten und Asylsuchende in
Libyen auf. Schutzsuchende sind in Libyen regelmäßig
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter Erpressung, Folter und anderen Formen von
Misshandlung, sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsarbeit (
www.ohchr.org/
Documents/Countries/LY/LibyaMigrationReport.pdf). Der Hohe
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat zum 25. Februar 2019
56 648 Schutzsuchende in Libyen registriert, 4 122 seien in „zugänglichen“
Detention Centers inhaftiert (
https://data2.unhcr.org/fr/documents/download/
68126). Die Zahl der tatsächlich in Detention Centers und Privatgefängnissen
inhaftierten Schutzsuchenden dürfte nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller wesentlich höher liegen. Zwangsarbeit ist dabei nicht nur ein
Problem illegaler Privatgefängnisse. Im libyschen Immigrationsgesetz (Nummer 19,
Artikel 6) heißt es: „Der illegale Einwanderer zahlt 1 000 libysche Dollar oder
wird inhaftiert und zu Zwangsarbeit verurteilt. […] Die Person muss nach dem
Ende der Haftstrafe aus Libyen ausgewiesen werden“ (
www.refworld.org/
pdfid/5567387e4.pdf).
Am 28. April 2019 wurden in einer mit den UN abgestimmten Aktion 146
Schutzsuchende per Flugzeug aus Libyen nach Italien evakuiert (
www.welt.de/
politik/ausland/article192684561/UN-Evakuierungsaktion-146-Asylsuchende-
von-Libyen-nach-Italien-eingeflogen.html). Lager, in denen Schutzsuchende
gefangen gehalten werden, geraten zwischen die Fronten der eskalierenden
militärischen Auseinandersetzungen, dabei wurden Schutzsuchende teilweise
schwer verletzt. Bei einem Angriff von Truppen des gegen die Regierung von
Tripolis kämpfenden Generals Khalifa Haftar wurden laut Medienberichten im
Qasr bin Ghashir-Haftlager bei Tripolis mindestens zehn Schutzsuchende
schwer verletzt. Eine Insassin aus Eritrea erklärte während des Angriffs: „Im
Moment greifen sie das Lager an, sie erschießen mehr Menschen […] Sie
schießen direkt auf uns.“ Weiter wird über Misshandlungen und Übergriffe durch die
Truppen Haftars berichtet (
www.aljazeera.com/news/2019/04/libya-
detainedrefugees-shot-clashes-tripoli-continue-190423184222138.html). Mehr als
3 000 Personen befinden sich nach Angaben von „Ärzte ohne Grenzen“ in einer
ähnlichen Lage. Sie werden in Einrichtungen der von der EU unterstützten
libyschen Einheitsregierung nahe des Kampfgebiets festgehalten (
www.africa-live.
de/libyen-fluechtlinge-beschossen-und-verletzt-aerzte-ohne-grenzen-
fordertgefangene-sofort-ausser-landes-zu-bringen/). Internierte Schutzsuchende, auch
Kinder, werden von den libyschen Kriegsparteien immer wieder zum
Kriegsdienst gezwungen (
www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-
kaempfemigration-europa-fluechtlinge-gefangenenlager/komplettansicht). Währenddessen
geht die Kooperation der EU mit der libyschen Küstenwache, deren Aufgabe es
ist, Schutzsuchende nach Libyen zurückzuschleppen, weiter (
www.zeit.de/
politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-migration-europa-
fluechtlingegefangenenlager/komplettansicht). Immer wieder werden auf dem Mittelmeer
aufgegriffene Schutzsuchende nach Libyen zurückgebracht (
www.spiegel.de/
politik/ausland/italien-wie-die-asso-28-fluechtlinge-rettete-und-nach-libyen-
brachte-a-1221105.html).
Am 28. April 2019 rettete der Tanker „El Hiblu 1“ 108 Flüchtlinge in
internationalen Gewässern vor der libyschen Küste. Die Menschen waren auf zwei
Schlauchbooten in Seenot geraten. Ursprünglich wollte der Tanker Libyen
anlaufen und die Schiffbrüchigen dort absetzen. Nachdem die Schutzsuchenden
dem Kapitän jedoch verdeutlicht hatten, dass sie diesem Plan nicht zustimmen,
fuhr das Schiff nach Malta. Der italienische Innenminister Matteo Salvini
sprach von „einem Akt der Piraterie“, fünf Schutzsuchende wurden in Malta
festgenommen mittlerweile wurde gegen zwei von ihnen Anklage erhoben. Die
Zurückverbringung nach Libyen stellt nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller nicht nur einen formellen Verstoß gegen das
Zurückweisungsverbot, sondern auch eine massive Infragestellung des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schutzsuchenden dar. Auch der UN-
HCR bezeichnet Libyen als „gefährlichen und unangemessenen Ort für
Flüchtlinge und Migranten“ (
www.unhcr.org/news/press/2019/4/5cc09a824/unhcr-
evacuates-hundreds-detained-refugees-libya-safety.html).
Menschenrechtsanwälte haben die Europäische Union wegen ihrer
Migrationspolitik und indirekt wegen der Kooperation mit der libyschen Küstenwache
beim Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag angezeigt. Die Anwälte
machen die EU mitverantwortlich für die Vergehen der libyschen Küstenwache.
Diese habe mehr als 40 000 Menschen im Mittelmeer abgefangen und in
Haftlager und Folterkammern in Libyen gebracht. Dies passiere auch auf Kosten
europäischer Steuerzahler – und mit dem Wissen von EU-Vertretern
(
www.zeit.de/politik/2019-06/fluechtlingspolitik-eu-
menschenrechtsverstoesseanzeige).
Die Bundesregierung beteiligt sich unter anderem durch die Operation
EUNAVFOR MED Operation „Sophia“ aktiv an dieser Politik. Im Rahmen
dieser Mission wird die sogenannte libysche Küstenwache ausgebildet. In der
ersten Hälfte 2018 wurde die Operation von der Bundesregierung mit insgesamt
etwa 53 Mio. Euro unterstützt (
www.zeit.de/2019/10/alan-kurdi-
fluechtlingeseenotrettung-mittelmeer-libyen/seite-3).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Seit 2011 bleibt der Übergangs- und Stabilisierungsprozess Libyens unvollendet.
Es kommt wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen
bewaffneten Gruppen. Seit April 2019 kämpft die sogenannte Libysche Nationalarmee
(LNA) gegen Einheiten der von den Vereinten Nationen (VN) und der
Bundesregierung anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens (RNE) im
Großraum Tripolis. Die Bundesregierung engagiert sich umfassend für den von den
VN geführten Stabilisierungsprozess Libyens.
Libyen ist ein wichtiges Ziel- und Transitland für Flüchtlinge und irreguläre
Migration. Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
befinden sich zwischen 700 000 und 1 Million Flüchtlinge und Migranten in Libyen.
Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) verzeichnet mit
Stand 2. Juli 2019 etwa 53 000 registrierte Flüchtlinge und Asylsuchende. Nach
Angaben von UNHCR werden etwa 5 600 Flüchtlinge und Migranten mit Stand
Ende Juni 2019 von libyschen Behörden unter teils menschenunwürdigen
Bedingungen in staatlichen „Detention Centers“ festgehalten. Eine unbekannte Zahl an
Flüchtlingen und Migranten wird von Milizen und Kriminellen in für die
internationale Gemeinschaft nicht zugänglichen Privatgefängnissen willkürlich
festgehalten und häufig wirtschaftlich ausgebeutet.
Die Kämpfe in Tripolis haben die humanitäre Situation weiter belastet. Besonders
problematisch ist die Lage der Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“
nahe den Kampfgebieten. Mit Stand 3. Juli 2019 befinden sich nach Angaben von
UNHCR ca. 3 800 Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“ in der Nähe
umkämpfter Gebiete. In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2019 kam es zu einem
Luftangriff auf das östlich von Tripolis gelegene „Detention Center“ Tajoura, bei
dem mindestens 53 Flüchtlinge und Migranten getötet und über 130 verletzt
wurden. Die Bundesregierung hat diesen Angriff auf das Schärfste verurteilt. VN-
Organisationen wie UNHCR und IOM setzen sich gegenüber der RNE für die
Verlegung bzw. Freilassung der in den von Kampfhandlungen direkt oder
indirekt betroffenen „Detention Center“ festgehaltenen Flüchtlinge und Migranten
ein und konnten seit Beginn des Konflikts über 1 600 Flüchtlinge und
Asylsuchende in sicherere Gebiete evakuieren.
Die Bundesregierung ist umfassend für die Verbesserung der Situation von
Flüchtlingen, Migranten und Binnenvertriebenen in Libyen engagiert. Vertreter
der Bundesregierung besuchen regelmäßig „Detention Centers“ in Libyen und
setzen sich in hochrangigen Gesprächen mit libyschen Regierungsvertretern für
eine menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, die
Schaffung offener Alternativen zu „Detention Centers“ sowie für den Zugang
humanitärer Helfer ein. Zuletzt haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der
Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas den libyschen Premierminister
Fayez Al Sarraj und den Innenminister Fathi Bashaga bei ihren Gesprächen am
7. Mai 2019 in Berlin an ihre Verantwortung für den Schutz von Flüchtlingen und
Migranten erinnert.
Die Bundesregierung hat im Jahr 2019 bisher 9,2 Mio. Euro an humanitärer Hilfe
zum Schutz von Flüchtlingen, Migranten und Binnenvertriebenen sowie für die
medizinische Grundversorgung in Libyen zur Verfügung gestellt. Davon wurden
5 Mio. Euro für das VN-Flüchtlingshilfswerk bereitgestellt, das unter anderem
Evakuierungen aus „Detention Centers“ organisiert.
Zudem hat die Bundesregierung 116,7 Mio. Euro in das Nordafrika-Fenster des
EU-Nothilfe-Treuhandfonds für Afrika (EUTF) eingezahlt, wodurch auch
Maßnahmen in Libyen gefördert werden. Diese unterstützen zum Beispiel Flüchtlinge
und Migranten in Libyen, die Stabilisierung von Aufnahmegemeinden entlang
der Migrationsroute sowie die freiwillige Rückkehr in die Herkunftsländer.
Die Bundesregierung leistet zudem mit 10 200 Plätzen (ebenso viele wie
Frankreich) den größten Beitrag bei der Aufnahme besonders Schutzbedürftiger
Flüchtlinge im Rahmen des Resettlement-Programms der Europäischen Union für
2018-2019. Die Bundesregierung hatte bereits 300 Plätze für besonders
vulnerable Flüchtlinge aus Libyen bereitgestellt, die im Rahmen des sogenannten
Emergency Transit Mechanism (ETM) nach Niger evakuiert worden sind. Die
Einreisen der aufgenommenen Personen sind bereits ganz überwiegend erfolgt.
Im Mai 2019 hat die Bundeskanzlerin zugesagt, dass Deutschland weitere 300
Resettlement-Plätze für Personen, die über den „Emergency Transit Mechanism“
(ETM) nach Niger evakuiert wurden, bereitstellt.
Die Bundesregierung ist überzeugt, dass ein effektives und internationalen
Menschenrechtsstandards entsprechendes Migrationsmanagement nur durch eine
dauerhafte politische Stabilisierung Libyens erreicht werden kann. Die
Bundesregierung leistet daher neben ihrem humanitären Beitrag ebenfalls Unterstützung für
die Stärkung staatlicher und lokaler Strukturen sowie für Mediationsinitiativen
als Beitrag zu Versöhnung, zum Abbau von bestehenden Spannungen und zur
Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen.
Die Bundesregierung hat den Bundestag am 3. Juli 2019 darüber informiert, dass
die Beteiligung deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA
am 30. Juni 2019 beendet wurde. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 51 der Abgeordneten Luise
Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/11401 verwiesen.
1. Wie viele Flüchtlinge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2019 bisher von der libyschen „Küstenwache“ abgefangen, und welche
Kenntnis hat die Bundesregierung über deren Verbleib (bitte
Vergleichszahlen aus dem Jahr 2018 nach Quartalen aufgeschlüsselt angegeben)?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden mit Stand
11. Juli 2019 bisher 3 905 Personen von der libyschen Küstenwache aus Seenot
gerettet bzw. aufgegriffen. Zwischen dem 1 Januar und 31. Mai 2018 wurden
4 388 Personen von der libyschen Küstenwache aus Seenot gerettet bzw.
aufgegriffen. Im Vergleichszeitraum in 2019 waren es 1 277 Personen. Auf dem
Mittelmeer von der libyschen Küstenwache aufgegriffene Flüchtlinge und Migranten
werden in der Regel an den Anlandestellen von der Küstenwache registriert und
anschließend von der dem Innenministerium unterstehenden Behörde
„Department for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) in staatliche „Detention Centers“
verbracht.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob Handelsschiffe mit
Schutzsuchenden von irgendeiner amtlichen oder nichtamtlichen Seite
angewiesen werden bzw. in der Vergangenheit angewiesen wurden, mit geretteten
Flüchtlingen in Libyen anzulanden (bitte ab 2015 nach Fall und anordnender
Behörde aufschlüsseln), und falls ja, durch wen, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus?
Es besteht keine Befugnis deutscher Behörden, Schiffe außerhalb des deutschen
Such- und Rettungsbereichs (SAR-Zone) anzuweisen, zum Zwecke der
Ausschiffung der Geretteten einen bestimmten Hafen anzulaufen. Über entsprechende
Anweisungen zum Zwecke der Ausschiffung der Geretteten einen bestimmten Hafen
anzulaufen, die durch ausländische staatliche oder nichtstaatliche Stellen
möglicherweise erteilt worden sein könnten, liegen der Bundesregierung keine
eigenen Erkenntnisse vor.
3. Wie viele der in Libyen befindlichen Schutzsuchenden sind nach Kenntnis
der Bundesregierung von den laufenden Kampfhandlungen zwischen den
Kräften der Regierung von Tripolis und der Armee des Generals Khalifa
Haftar sowie zwischen verschiedenen Milizen bedroht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
4. Wie viele Schutzsuchende befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung
im Moment in Detention Centers oder Privatgefängnissen in Libyen, und wie
viele von ihnen sollen wann und wohin „evakuiert“ werden?
Nach Angaben von UNHCR befinden sich mit Stand Ende Juni 2019 etwa 5 600
Flüchtlinge und Migranten in staatlichen „Detention Centers“. Aufgrund
fehlenden Zugangs der internationalen Gemeinschaft zu privaten „Detention Centers“
liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen zur Zahl der in
libyschen Privatgefängnissen festgehaltenen Flüchtlinge und Migranten vor.
UNHCR konnte im Jahr 2019 bis 2. Juli die Freilassung von 1 242 Flüchtlingen
und Asylsuchenden aus „Detention Centers“ erreichen und 1 005 Personen aus
Libyen nach Niger und Italien evakuieren.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das Qasr-bin-Ghashir-
Lager sowie die Lebensbedingungen und die Gefährdungssituation seiner
Insassinnen und Insassen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen werden derzeit keine
Flüchtlinge und Migranten im „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir festgehalten
(Stand: 3. Juli 2019).
6. Wie viele aus Libyen „evakuierte“ Schutzsuchende befinden sich im
Moment in welchen Flüchtlingslagern im Niger?
Es befinden sich aktuell 1 469 aus Libyen evakuierte, besonders schutzbedürftige
Flüchtlinge im UNHCR-Notmechanismus (ETM) in Niger in der Nähe der
Hauptstadt Niamey (Stand: 23. Juni 2019).
a) Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Wartezeit auf einen
Resettlement-Platz für aus Libyen nach Niger „evakuierte“
Schutzsuchende?
Laut UNHCR beträgt die Wartezeit im Durchschnitt drei Monate, in
Ausnahmefällen bis zu maximal sechs Monate.
b) Wie viele aus Libyen nach Niger „evakuierte��� Schutzsuchende wurden
im Rahmen von Resettlement aus dem Niger in welche Länder evakuiert
(bitte seit Beginn des „Evakuierungsplans“ nach einzelnen Monaten und
Ländern aufschlüsseln und auch die Gesamtzahlen pro Aufnahmeland
und Herkunftsland nennen)?
Seit Beginn des Resettlement Ende 2017 wurden insgesamt 3 890 Flüchtlinge aus
Libyen evakuiert, davon 2 911 nach Niger, 710 nach Italien und 269 über das
„Emergency Transit Centre“ (ETC) nach Rumänien. Aus Niger sind seit 1.
September 2017 insgesamt 1 496 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge nach
Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Kanada, die Niederlande, Norwegen,
Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist. Insgesamt
399 Flüchtlinge warten auf ihre Ausreise nach Deutschland, Frankreich, Kanada,
die Niederlande, Schweden, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten
Staaten. Im Einzelnen sind Informationen abrufbar unter
https://reliefweb.int/
sites/reliefweb.int/files/resources/70178.pdf.
Die im Jahr 2018 von Deutschland zugesagte Aufnahme von 300 aus Libyen
evakuierten, besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen im Rahmen des ETM in
Niger wurde umgesetzt. Sämtliche Personen wurden ausgewählt und sind bis auf
wenige Einzelfälle bereits nach Deutschland eingereist. Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel hat im Rahmen ihrer Sahel-Reise im Mai 2019 die Aufnahme
weiterer 300 Personen zugesagt.
c) Bei wie vielen Schutzsuchenden wurde auf welche Weise und mit welcher
Begründung festgestellt, dass sie keinen Anspruch auf Resettlement
haben, und wie viele von ihnen wurden auf welchem Weg wohin
abgeschoben?
Wer trifft diese Auswahlentscheidungen?
Können die Schutzsuchenden gegen negative Entscheidungen
Rechtsmittel einlegen?
Bereits im Vorfeld prüft UNHCR den Flüchtlingsstatus und die besondere
Schutzbedürftigkeit. Auf Grundlage dieser Prüfung werden besonders
schutzbedürftige Flüchtlinge ins UNHCR-Resettlementprogramm aufgenommen.
Abhängig von verfügbaren Plätzen und basierend auf den von UNHCR erstellten
Dossiers besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge werden die Entscheidungen im
Rahmen der Aufnahmeverfahren durch die jeweiligen nationalen Behörden
getroffen. Gemäß dem UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien für die
Bestimmung des Flüchtlingsstatus besteht das Recht, im Falle einer Ablehnung
Einspruch zu erheben. Zu der Frage, bei wie vielen Personen UNHCR den
Resettlementbedarf nach Prüfung verneint oder ob Personen dann abgeschoben werden,
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Anzahl und
Unterbringung der aus Libyen nach Niger „evakuierten“ Schutzsuchenden?
Auf die Antworten zu den Fragen 6 bis 6b wird verwiesen.
7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfahren zur Prüfung
der Zugehörigkeit zu einer besonders schutzbedürftigen bzw. vulnerablen
Gruppe im Sammel- und Transitzentrum (GDF – Gathering and Departure
Facility) in Tripolis (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9102)?
a) Wer außer dem UNHCR ist an der Verwaltung des GDF in Tripolis
beteiligt?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
UNHCR, die Organisation „LibAid“ und das libysche Innenministerium
verwalten das Sammel- und Transitzentrum gemeinsam. UNHCR und LibAid sind dabei
für den Betrieb und Abläufe im Zentrum zuständig, während das
Innenministerium die Sicherheit im Umfeld gewährleistet.
b) Welche Institutionen sind für die Identifizierung der Schutzsuchenden im
GDF zuständig?
Die Identifizierung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge wird durch UNHCR
bereits vor dem Transfer in das Zentrum durchgeführt.
c) Wie kann nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der
allgemeinen Bedrohung von Leib und Leben der in Libyen befindlichen
Schutzsuchenden differenziert werden, welche Schutzsuchenden am
Evakuierungsmechanismus ETM (Emergency Transit Mechanism) teilnehmen
können und welche nicht?
UNHCR stellt den Flüchtlingsstatus fest und prüft in jedem Einzelfall die
Schutzbedürftigkeit und den Resettlement-Bedarf. Diese Prüfungen können im Detail
aufgrund der Sicherheitslage in Libyen erst in Niger erfolgen. UNHCR
entscheidet über den Bedarf für eine Evakuierung nach Dringlichkeit und Grad der
Schutzbedürftigkeit.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über von der Türkei unterstützte
Milizen in Libyen (
https://de.gatestoneinstitute.org/13797/tuerkei-kollidiert-
usa)?
a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Waffenlieferungen der
Türkei an libysche Milizen, und inwieweit befinden sich unter diesen
Waffen auch solche aus deutscher Produktion?
Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat hierzu keine über die Medienberichterstattung
hinausgehenden Kenntnisse. Sie kommentiert grundsätzlich nicht die Beziehungen
zwischen Drittstaaten.
b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Verbindung von
libyschen Milizen zum Islamischen Staat (IS), zu Al Qaida oder anderen
islamistischen Organisationen wie der Muslimbruderschaft (bitte für jede
Miliz einzeln ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Kenntnisse zur Verbindung von
libyschen Milizen zu terroristischen Organisationen wie dem Islamistischen Staat
oder Al Quaida vor.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Oghbah-Miliz (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/13603), und betreibt diese Miliz Detention
Centers?
Die Bundesregierung hat keine über die in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/13603 dargestellten Informationen hinausgehenden Kenntnisse.
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwicklung der
sogenannten libyschen Küstenwache bzw. von Mitgliedern der libyschen
„Küstenwache“ in Kriegshandlungen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 der
Abgeordneten Luise Amtsberg auf Bundestagsdrucksache 19/10303 wird verwiesen.
10. Aus welchem Grund hat die libysche „Küstenwache“ am 20. April 2019 ihre
Mission, Flüchtlinge im Mittelmeer aufzugreifen, gestoppt, und aus welchen
Gründen hat sie diese nach Kenntnis der Bundesregierung zu welchem
Zeitpunkt wieder aufgenommen?
Die Beantwortung dieser Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der
Antwort als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung,
VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein
können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zu den Fähigkeiten und
Methoden sowie Einzelheiten der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes
einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im
Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als
„VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.*
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ermordung von
Migrantinnen und Migranten durch Truppen des Generals Khalifa Haftar
(
www.middleeastmonitor.com/20190424-haftars-forces-kill-six-
irregularmigrants-in-libya/?fbclid=IwAR110xjRtWGTYOGeLPjlXdmZ9apNdxyCZLV
8TAvp1sGTS2yk2K7eUhfdMNU)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von Berichten über einen Vorfall am 23. April
2019 im „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir, bei dem Flüchtlinge und
Migranten unter anderem Schusswunden erlitten haben sollen.
In der Nacht vom 2. auf den 3. Juli 2019 wurden nach den der Bundesregierung
vorliegenden Informationen bei einem Luftangriff auf das „Detention Center“
Tajoura östlich von Tripolis nach Angaben der Vereinten Nationen mindestens
53 Flüchtlinge und Migranten getötet. Untersuchungen zur Urheberschaft dauern
(Stand: 4. Juli 2019) an.
12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Schutzsuchende
von der Tripoliser Einheitsregierung des Kriegsherrn Fajis al-Sarradsch in
den Kriegsdienst gepresst werden, und inwiefern und ggfs. wann und mit
welchem Ergebnis war dies nach Kenntnis der Bundesregierung Gegenstand
von Gesprächen mit der Einheitsregierung über den Umgang mit
Schutzsuchenden in Libyen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus (
www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-
migrationeuropa-fluechtlinge-gefangenenlager)?
a) Aus welchen libyschen Lagern sind der Bundesregierung
Zwangsrekrutierungen für welche militärischen Einheiten oder Milizen welcher
Kriegspartei bekannt (
www.theguardian.com/global-development/2019/apr/
15/fear-and-despair-engulf-refugees-in-libyas-market-of-human-beings?
CMP=share_btn_tw)?
b) Sind der Bundesregierung Rekrutierungen von minderjährigen
Schutzsuchenden durch Kriegsparteien bekannt, und falls ja, welche Kenntnisse
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
hat die Bundesregierung darüber, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat Kenntnis von unbestätigten Berichten zu möglichen
Zwangsrekrutierungen durch die Konfliktparteien. Nach Angeben der VN liegen
unbestätigte Hinweise auf mögliche Zwangsrekrutierungen in den „Detention
Centers“ Ain Zara, Sabaa, Janzour, Tariq al-Sikka, Qasr Ben Ghashir, Al-Khoms,
Zintan, Gharyan, Tajoura und Zawiyah vor. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Hat die Bundesregierung Kenntnisse von Erschießungen von
Schutzsuchenden bzw. deren Androhung, wenn diese aus Detention Centers fliehen, und
falls ja, aus welchen Detention Centers unter der Kontrolle welcher
Kriegsparteien oder Milizen ist dies bekannt (
www.infomigrants.net/en/post/
16361/libya-s-migrants-under-threat-as-battle-for-tripoli-sets-in?fbclid=IwAR
2GZH7gdzQccob8XbgG6guSl6kVTAil6A4XBVWGMGdM5xbB1Ou-S33
SxSA,
www.middleeastmonitor.com/20190424-haftars-forces-kill-six-
irregularmigrants-in-libya/?fbclid=IwAR110xjRtWGTYOGeLPjlXdmZ9apNdxyCZLV
8TAvp1sGTS2yk2K7eUhfdMNU)?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von unbestätigten Berichten zu möglichen
Erschießungen bzw. zur Androhung von Erschießungen in verschiedenen
„Detention Centers“. Nach Angaben der VN liegen diesbezüglich unbestätigte
Hinweise aus den „Detention Centers“ Souq al-Khamis, Khoms, Qasr Ben Ghashir
und Tajoura vor.
14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Judith Sunderland
(stellvertretende Direktorin der Humans-Rights-Watch-Abteilung für Europa und
Eurasien), dass es sich bei dem in Frage 13 beschriebenen Vorgehen um
Kriegsverbrechen handelt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus
(
www.zeit.de/politik/ausland/2019-04/libyen-tripolis-kaempfe-
migrationeuropa-fluechtlinge-gefangenenlager)?
Die unabhängige Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs ermittelt
in der Situation bezüglich Libyen seit März 2011. Die Bundesregierung nimmt
zu laufenden Ermittlungsverfahren keine Stellung. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. In wie vielen Fällen übermittelte die Bundesregierung bzw. das Auswärtige
Amt seit 2015 Daten von Flüchtlingsbooten aus welchen Quellen an welche
libyschen Akteure?
Befanden sich zum jeweiligen Zeitpunkt der Datenübermittlung ggfs. andere
nichtlibysche zivile oder militärische Schiffe so nahe am Ort des
Geschehens, dass diese schneller oder doch zumindest gleich schnell hätten
eingreifen können (bitte einzeln ausführen)?
Die Bundesregierung hatte am 10. April 2019 Kontakt mit der libyschen
Küstenwache, nachdem es von einer Nichtregierungsorganisation mit dem Hinweis auf
sofortigen Handlungsbedarf kontaktiert worden war. Dabei wurden die von der
Nichtregierungsorganisation übermittelten Positionsdaten weitergegeben. Am
3. Juli 2019 stellte die Bundesregierung auf Bitten einer weiteren
Nichtregierungsorganisation einen Kontakt zur libyschen Küstenwache im Hinblick auf
einem möglichen Seenotfall her, bei dem der Abfahrtsort, die ungefähre Zahl der
Menschen und der ungefähre Abfahrtszeitpunkt angegeben wurden. Über in der
Nähe befindliche andere Schiffe hat die Bundesregierung keine eigenen
Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11369 und
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 des
Abgeordneten Michel Brandt auf Bundestagsdrucksache 19/9822 verwiesen.
16. Inwiefern bevorzugt die Bundesregierung bzw. bevorzugen die EU-
Behörden das Aufgreifen von Schutzsuchenden durch die libysche
„Küstenwache“, wenn sich auch andere nichtlibysche zivile oder militärische Schiffe so
nahe am Ort des Geschehens befinden, dass diese schneller oder doch
zumindest gleich schnell eingreifen könnten, und inwiefern spielt es dabei eine
Rolle, ob sich der Vorfall innerhalb und außerhalb der libyschen SAR-Zone
(SAR = Search an Rescue) abspielt?
a) Falls eine solche Bevorzugung der libyschen „Küstenwache“ stattfindet,
wie ist diese vor dem Hintergrund der Situation in Libyen und der
Tatsache, dass die Bundesregierung selbst erklärt, die Flüchtlinge würden unter
unmenschlichen Bedingungen in offiziellen und inoffiziellen Lagern
untergebracht, zu rechtfertigen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/321)?
Die Fragen 16 und 16a werden gemeinsam beantwortet.
Nach dem Internationalen Übereinkommen von 1979 über den Such- und
Rettungsdienst auf See (SAR-Übereinkommen) ist Libyen in seiner nationalen Such-
und Rettungszone (SAR-Zone) zuständig und verpflichtet, einen Such- und
Rettungsdienst und eine nationale Seenotrettungsleitstelle einzurichten und zu
betreiben sowie die Koordinierung von Seenotrettungseinsätzen im Einzelfall
sicherzustellen.
Entsprechende Verpflichtungen und Zuständigkeiten gelten in den SAR-Zonen
der anderen betreffenden Küstenstaaten des Mittelmeeres.
Hiervon unberührt bleibt die allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur
Gewährleistung von Hilfe gegenüber jeder in Seenot befindlichen Person.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Dienstanweisungen von EU-
Behörden oder Behörden einzelner Mitgliedstaaten zur Übermittlung von
Daten an die libysche „Küstenwache“, und falls ja, von wem stammen
diese, und welchen Inhalt haben diese?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der nach
Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in der
Kampfzone in Libyen festsitzenden 3 000 Schutzsuchenden, und welche
Bemühungen werden zu ihrer Rettung unternommen (
www.infomigrants.net/en/post/
16447/over-3-000-migrants-stuck-in-conflict-areas-in-libya-doctors-
withoutborders)?
Die Bundesregierung hat Vertreter der Regierung des Nationalen Einvernehmens
wiederholt zu einem wirksamen Schutz von Flüchtlingen und Migranten vor den
Folgen der Kampfhandlungen im Großraum Tripolis aufgerufen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Situation der aus
dem Kampfgebiet herausgeholten Schutzsuchenden, in welche Lager
wurden diese nach Kenntnis der Bundesregierung gebracht, und wie sind
sie dort untergebracht?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurden mit Stand
3. Juli 2019 rund 970 Flüchtlinge und Asylsuchende aus „Detention Centers“ in
der Nähe umkämpfter Gebiete in die sogenannten „Gathering and Departure
Facility“ in Tripolis sowie 663 Personen aus dem „Detention Center“ Qasr Ben
Ghashir in das „Detention Center“ Zawiyah verbracht. Aus dem „Detention
Center“ Ain Zara wurden IOM zufolge 120 Personen in das „Detention Center“ Sabaa
verbracht.
b) Inwieweit hat sich die Lage in den libyschen Detention Centers und
insbesondere in den von Michael Obert beschriebenen Lagern in Zawiya
und Tarik al-Sikka nach Kenntnis der Bundesregierung verändert, und
welche Konsequenzen zieht sie ggf. daraus (vgl. Bundestagsdrucksache
18/13273)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass aus dem
Kampfgebiet evakuierte Schutzsuchende in ein Detention Center in Zawiya
verbracht werden bzw. wurden, und falls ja, von welcher Miliz bzw. welchen
Gruppierungen wird dieses Detention Center betrieben, und inwieweit
steht dieses Detention Center bzw. die Betreiber nach Kenntnis der
Bundesregierung in Verbindung mit der Miliz von Abd al Rahman Salem
Ibrahim al-Milad, des Chefs der sogenannten libyschen Küstenwache in
Zawiya?
Nach Angaben von UNHCR wurden 663 Personen aus dem mit Stand 3. Juli 2019
leerstehenden „Detention Center“ Qasr Ben Ghashir in das „Detention Center“
Zawiyah verbracht, das von der dem Innenministerium unterstehenden Behörde
„Department for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) geleitet wird. Darüber
hinaus hat die Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse im Sinne der
Fragestellung.
18. Welche neueren Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
sogenannte libysche Küstenwache unter Kommando von Abd al Rahman Salem
Ibrahim al-Milad (al-Bija) und über al-Milad selbst?
Abd al Rahman Al-Milad ist kein Kommandeur der libyschen Küstenwache.
Gegen ihn wurden, auch auf Initiative der Bundesregierung, am 7. Juni 2018
Sanktionen durch den VN-Sicherheitsrat verhängt. Die Begründung für die Listung
durch den VN-Sicherheitsrat ist unter folgendem Link verfügbar:
www.un.org/securitycouncil/sanctions/1970/materials/summaries/individual/
abdal-rahman-al-milad.
Die Listungsbegründung für die Implementierung in EU-Recht enthält Annex II
zu Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive
Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 204/2011, dort unter Nr. 26.
Abd al Rahman Al-Milad ist weiter Gegenstand der Untersuchungen der
Expertengruppe des VN-Sicherheitsrats zu Libyen. Auf den letzten Jahresbericht der
Expertengruppe vom 5. September 2018 (VN-Dokumentennummer S/2018/812),
dort unter Randnummern 160, 161 und in den Anlagen 49 und 50, wird
verwiesen.
a) Welche Beziehungen bestehen zwischen der sogenannten libyschen
Küstenwache unter Kommando von Abd al-Rahman Salem Ibrahim
al-Milad und der „offiziellen“ libyschen Küstenwache, und kann die
Bundesregierung sicher ausschließen, dass Daten, die beispielsweise vom
Auswärtigen Amt an die „offizielle“ libysche Küstenwache übermittelt
werden, an diese Miliz weitergereicht werden, bzw. sind ihr Fälle
bekannt, in denen dies geschah?
Falls ja, wann, und durch wen?
Auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 9a bis 9r der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13603 sowie die
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 der Abgeordneten
Eva-Maria Elisabeth Schreiber auf Bundestagsdrucksache 19/2922 wird
verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
b) Bestanden jemals direkte oder indirekte, offizielle oder inoffizielle
Kontakte zwischen der Bundesregierung oder nachgeordneten Behörden und
Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milad oder einem seiner Gefolgsleute
oder in seinem Auftrag agierenden Mittelspersonen, und falls ja, welchen
Inhalt hatten diese Kontakte?
Kontakte im Sinne der Fragestellung bestanden nicht. Auf die Antwort zu
Frage 18a wird verwiesen.
c) Fand oder findet nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kooperation
des UNHCR, der EU und/oder der Bundesregierung bzw. der Bundeswehr
mit Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads Miliz statt, und falls ja,
wurden beispielsweise Daten über aufzugreifende Schutzsuchende an diese
weitergegeben (
www.journalducameroun.com/en/un-weighs-first-
eversanctions-on-libya-migrant-smugglers/)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt keine Kooperation im Sinne der
Fragestellung.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen von Abd
al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads sogenannter Küstenwache zur
Organisierten Kriminalität und welche Konsequenzen zieht sie ggfs. daraus?
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle Praktiken
von Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads sogenannter Küstenwache
(
www.journalducameroun.com/en/un-weighs-first-ever-sanctions-
onlibya-migrant-smugglers/)?
Die Fragen 18d und 18e werden gemeinsam beantwortet.
Die Verbindungen von Abd al Rahman Al-Milad zum Menschenschmuggel und
zu Verbrechen gegen Flüchtlinge und Migranten waren ursächlich für die
Verhängung von VN-Sanktionen gegen seine Person. Die Bundesregierung hat die
Verhängung dieser Sanktionen befürwortet.
Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen.
f) Welche Kontakte gab es zwischen Bundesbehörden, auch den
Geheimdiensten des Bundes, mit Abd al-Rahman Salem Ibrahim al-Milads
sogenannter Küstenwache?
Auf die Antwort auf Frage 18a wird verwiesen.
g) Zu welchen anderen Milizkommandanten in Libyen bestehen oder
bestanden Kontakte der Bundesregierung?
Grundsätzlich pflegt die Bundesregierung Kontakte zu den Vertretern der von den
VN anerkannten „Regierung des Nationalen Einvernehmens“. Darüber hinaus
sucht die Bundesregierung den Dialog mit weiteren Akteuren, denen bei der
Lösung des Libyenkonflikts eine wichtige Rolle zukommt. So haben beispielsweise
Gespräche mit General Khalifa Haftar, dem Befehlshaber der sogenannten
Libyschen Nationalen Armee, stattgefunden.
19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen der
libyschen „Küstenwache“ zur Organisierten Kriminalität, und welche
Konsequenzen zieht sie daraus?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164 wird verwiesen.
20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über kriminelle, insbesondere
völkerrechtswidrige Praktiken der libyschen „Küstenwache“ und möglicher
Kontakte zur Organisierten Kriminalität, und welche Konsequenzen zieht sie
daraus?
Gemäß einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen ist es Aufgabe der
libyschen Küstenwache, Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb der sogenannten
Search and Rescue Zone Libyens vorzunehmen. Nach Kenntnis der
Bundesregierung kommt die libysche Küstenwache dieser Verpflichtung grundsätzlich nach.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4164
verwiesen.
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Art und Herkunft der
Bewaffnung der libyschen „Küstenwache“ (bitte Waffentypen und -systeme
detailliert nach Typ und Herkunft benennen)?
Der libyschen Küstenwache wurden in der Vergangenheit von internationalen
Partnern unbewaffnete Patrouillenschiffe zur Verfügung gestellt. Zur
Bewaffnung der Schiffe der libyschen Küstenwache liegen der Bundesregierung keine
eigenen Kenntnisse vor.
22. Was passiert nach neueren Erkenntnissen der Bundesregierung mit von der
libyschen „Küstenwache“ aufgegriffenen Schutzsuchenden, und welche
Konsequenzen zieht sie aus den Berichten, dass diese häufig in
Privatgefängnissen landen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
23. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht von
„Ärzte ohne Grenzen“ (MSF) zur Ernährungssituation in den libyschen
Detention Centers, und verfügt sie selbst über gleiche oder ähnliche
Kenntnisse?
Welche Bemühungen zur Deckung des Ernährungsbedarfs der in Libyen
inhaftierten bzw. internierten Schutzsuchenden gibt es von Seiten der EU und
der internationalen Gemeinschaft nach Kenntnis der Bundesregierung, wie
beteiligt sich die Bundesregierung an diesen Leistungen, und inwieweit
betrachtet sie diese Versorgungsleistungen als ausreichend (
www.msf.org/sites/
msf.org/files/2019-03/Libya%20Nutrition%20Findings%20Report%20Final_
Public_EN.pdf)?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der
Ernährungssituation im von MSF untersuchten Internierungslager Sabaa ab
März 2019, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
Die dem libyschen Innenministerium unterstehende Behörde zur Bekämpfung
illegaler Migration „Directorate for Combatting Illegal Migration“ (DCIM) ist für
die Nahrungsmittelversorgung in den sogenannten Detention Centers zuständig.
Laut UNHCR erhalten Flüchtlinge und Migranten in „Detention Centers“
aufgrund der aktuellen Lage in Tripolis lediglich eine Mahlzeit pro Tag.
Sofern die Versorgung vorübergehend nicht vom staatlichen DCIM gedeckt
werden kann, leistet unter anderem IOM in Abstimmung mit dem die
Nahrungsmittelhilfe koordinierenden Cluster der VN Nothilfe. IOM hat zuletzt nach dem
Angriff auf Tajoura die noch nicht evakuierten Flüchtlinge und Migranten mit
Nahrungsmitteln für drei Tage versorgt.
Der in Bezug genommene Bericht von Ärzte ohne Grenzen ist der
Bundesregierung bekannt. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist die
Nahrungsversorgung im „Detention Center“ Sabaa weiterhin unzureichend. Seit
Beginn der Krise am 4. April 2019 hat UNHCR 32 Flüchtlinge und Migranten
aus dem „Detention Center“ Saaba in das Sammel- und Transitzentrum
transferiert. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
24. Wie viele Schutzsuchende sind im Rahmen von UN-Programmen in den
Jahren 2018 und 2019 aus Libyen in welche Herkunftsländer zurückgekehrt
bzw. in welche Länder ausgereist (bitte quartalsweise nach Herkunftsstaaten
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2018 kam es im Rahmen des IOM-„Voluntary Humanitarian Return
Assistance“-Programms (VHR) zur freiwilligen Rückkehr von ca. 16 458
Migranten, insbesondere in die Länder Bangladesch, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana,
Guinea, Mali, Niger, Nigeria, Senegal und Somalia. 2019 nahmen bisher 4 829
Personen am VHR-Programm teil.
25. Welche Detention Centers oder Privatgefängnisse wurden bisher von
welchen Vertretern welcher Bundesbehörden wann und mit welchem Ergebnis
besucht?
Seit 2017 wurden von Vertretern der Bundesregierung die „Detention Centers“
Tariq al-Sikka, Tajoura, Souq al-Khamis und Zuwara teils mehrfach besucht.
Dabei wiesen unter anderem der damalige Bundesminister des Auswärtigen, Sigmar
Gabriel, der damalige Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Walter Lindner, sowie
der deutsche Botschafter in Libyen die zuständigen libyschen Behörden auf ihre
Verantwortung zur Einhaltung humanitärer Mindeststandards hin und forderten
effektive Maßnahmen zum Schutz der in den „Detention Centers“ festgehaltenen
Flüchtlinge und Migranten ein.
Es besteht in der Regel kein Zugang zu Privatgefängnissen.
26. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einschränkungen oder
Behinderungen bei der Kontrolle der Detention Centers durch internationale
Organisationen?
Nach eigenen Angaben können internationale Organisationen wie UNHCR, IOM
oder das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, Ärzte ohne Grenzen und
lokale Nichtregierungsorganisationen staatliche „Detention Centers“ besuchen.
Mitarbeiter des UNHCR sind beispielsweise täglich in verschiedenen staatlichen
„Detention Centers“ vor Ort und leisten über eine Partnerorganisation
medizinische Grundversorgung. Nach Informationen der genannten Organisationen
bestehen allerdings aufgrund der Sicherheitssituation und Lage vor Ort
Einschränkungen des Zugangs.
27. Bewertet die Bundesregierung ihre Praxis, die libysche Einheitsregierung
auf die Einhaltung der Menschenrechte „hinzuweisen“, rückblickend als
ausreichend (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13603)?
Die Bundesregierung setzt sich durch kontinuierliche Gespräche mit den
Verantwortlichen für die Einhaltung der Menschenrechte ein. Zuletzt hat der
Bundesminister des Auswärtigen, Heiko Maas, am 7. Mai 2019 in seinem Gespräch mit
Premierminister Fayez Al Sarraj die libysche Regierung zur Schließung der
„Detention Centers“ aufgefordert.
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ISSN 0722-8333]