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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher Betreuer

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

15.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1161715.07.2019

Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher Betreuer

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11617 19. Wahlperiode 15.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Jürgen Martens, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher Betreuer Die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes setzt die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) von den existenzsichernden Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) um. Entsprechend verlieren die bisherigen Vereinbarungen zu Leistung und Vergütung ihre Gültigkeit, so dass zwischen den Behörden und den Leistungserbringern zum 1. Januar 2020 neue Landesrahmenverträge und Leistungsvereinbarungen geschlossen werden müssen. Diese Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen hat in mehrfacher Hinsicht direkte Auswirkungen auf die Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben. Sie beziehungsweise ihre Angehörigen und Betreuer müssen zukünftig mindestens zwei Verträge abschließen. Neben dem Mietvertrag müssen nun die Leistungen der Eingliederungshilfe, die sie benötigen und wünschen, separat vertraglich festgelegt werden. Da die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz zusätzliche Leistungen zum Beispiel bei der „Sozialen Teilhabe“ vorsieht, steigt auch aus diesem Grund die Anzahl der möglichen Verträge. Dies ist Ausdruck der Selbstbestimmung und entspricht dem berechtigten Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, wirft zugleich aber nach Ansicht der Fragesteller weitreichende Haftungsfragen bei Angehörigen und ehrenamtlichen Betreuern auf. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Mietverträge zwischen Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Bewohnern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Januar 2020 neu geschlossen werden? 2. Wie viele neu zu schließende zusätzliche Verträge zwischen den Bewohnern der Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern der Fachleistungen erwartet die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020? 3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben? 4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 21 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet (bitte für 2017 und 2018 aufschlüsseln)? 5. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für ehrenamtliche Betreuer Sammelhaftpflichtversicherungen mit Versicherungsträgern abgeschlossen? 6. Welche Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfänge ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus diesen derzeit gültigen Sammelhaftpflichtverträgen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 7. In welchem Umfang sind in den letzten drei Jahren Ansprüche gegen diese Sammelhaftpflichtversicherungen a) geltend gemacht und b) entsprechend reguliert worden? 8. Sollten diese Sammelhaftpflichtversicherungen nach Ansicht der Bundesregierung auf die neue Rechtslage gemäß Bundesteilhabegesetz nach dem 1. Januar 2020 angepasst werden, und wenn ja, sind der Bundesregierung Pläne dazu bekannt, und falls nein, aus welchen Gründen? 9. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um ehrenamtliche Betreuer und Angehörige vor Haftungen besser zu schützen? Berlin, den 26. Juni 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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