[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11617
19. Wahlperiode 15.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe),
Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer,
Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing,
Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr,
Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek,
Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge,
Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Jürgen Martens,
Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg,
Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger,
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding,
Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser,
Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher
Betreuer
Die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende dritte Stufe des
Bundesteilhabegesetzes setzt die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) von den existenzsichernden Leistungen
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) um. Entsprechend verlieren die bisherigen
Vereinbarungen zu Leistung und Vergütung ihre Gültigkeit, so dass zwischen den Behörden
und den Leistungserbringern zum 1. Januar 2020 neue Landesrahmenverträge
und Leistungsvereinbarungen geschlossen werden müssen.
Diese Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und
existenzsichernden Leistungen hat in mehrfacher Hinsicht direkte Auswirkungen auf die
Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben. Sie
beziehungsweise ihre Angehörigen und Betreuer müssen zukünftig mindestens
zwei Verträge abschließen. Neben dem Mietvertrag müssen nun die Leistungen
der Eingliederungshilfe, die sie benötigen und wünschen, separat vertraglich
festgelegt werden. Da die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz
zusätzliche Leistungen zum Beispiel bei der „Sozialen Teilhabe“ vorsieht, steigt auch
aus diesem Grund die Anzahl der möglichen Verträge.
Dies ist Ausdruck der Selbstbestimmung und entspricht dem berechtigten
Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, wirft zugleich aber
nach Ansicht der Fragesteller weitreichende Haftungsfragen bei Angehörigen und
ehrenamtlichen Betreuern auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Mietverträge zwischen Einrichtungen der Eingliederungshilfe und
Bewohnern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Januar 2020
neu geschlossen werden?
2. Wie viele neu zu schließende zusätzliche Verträge zwischen den Bewohnern
der Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern der
Fachleistungen erwartet die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020?
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben?
4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 21 Satz 1 i. V. m. § 1837
Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung verpflichtet (bitte für 2017 und 2018 aufschlüsseln)?
5. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für
ehrenamtliche Betreuer Sammelhaftpflichtversicherungen mit
Versicherungsträgern abgeschlossen?
6. Welche Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfänge ergeben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung aus diesen derzeit gültigen
Sammelhaftpflichtverträgen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
7. In welchem Umfang sind in den letzten drei Jahren Ansprüche gegen diese
Sammelhaftpflichtversicherungen
a) geltend gemacht und
b) entsprechend reguliert worden?
8. Sollten diese Sammelhaftpflichtversicherungen nach Ansicht der
Bundesregierung auf die neue Rechtslage gemäß Bundesteilhabegesetz nach dem
1. Januar 2020 angepasst werden, und wenn ja, sind der Bundesregierung
Pläne dazu bekannt, und falls nein, aus welchen Gründen?
9. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um ehrenamtliche Betreuer und
Angehörige vor Haftungen besser zu schützen?
Berlin, den 26. Juni 2019
Christian Lindner und Fraktion
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