[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12404
19. Wahlperiode 15.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer,
Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11617 –
Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes auf die Haftpflicht ehrenamtlicher
Betreuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die ab dem 1. Januar 2020 in Kraft tretende dritte Stufe des
Bundesteilhabegesetzes setzt die Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) von den existenzsichernden
Leistungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) um. Entsprechend verlieren die bisherigen
Vereinbarungen zu Leistung und Vergütung ihre Gültigkeit, so dass zwischen den
Behörden und den Leistungserbringern zum 1. Januar 2020 neue
Landesrahmenverträge und Leistungsvereinbarungen geschlossen werden müssen.
Diese Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und
existenzsichernden Leistungen hat in mehrfacher Hinsicht direkte Auswirkungen auf die
Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
leben. Sie beziehungsweise ihre Angehörigen und Betreuer müssen zukünftig
mindestens zwei Verträge abschließen. Neben dem Mietvertrag müssen nun die
Leistungen der Eingliederungshilfe, die sie benötigen und wünschen, separat
vertraglich festgelegt werden. Da die Eingliederungshilfe mit dem
Bundesteilhabegesetz zusätzliche Leistungen zum Beispiel bei der „Sozialen Teilhabe“
vorsieht, steigt auch aus diesem Grund die Anzahl der möglichen Verträge.
Dies ist Ausdruck der Selbstbestimmung und entspricht dem berechtigten
Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen, wirft zugleich aber
nach Ansicht der Fragesteller weitreichende Haftungsfragen bei Angehörigen
und ehrenamtlichen Betreuern auf.
1. Wie viele Mietverträge zwischen Einrichtungen der Eingliederungshilfe und
Bewohnern müssen nach Kenntnis der Bundesregierung zum 1. Januar 2020
neu geschlossen werden?
Zum 1. Januar 2020 tritt nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) die Trennung
von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt in Kraft. Daraus
werden sich für Menschen mit Behinderungen, die ab diesem Datum in der
sogenannten besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben, Unterschiede in der
Leistungserbringung im Vergleich zu heutigen stationären Einrichtungen
ergeben.
In der besonderen Wohnform wird der Lebensunterhalt ab dem kommenden Jahr
nicht mehr mit den von der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung
erbrachten Leistungen mit abgedeckt. Sofern die Bewohnerinnen und Bewohner
den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, wird künftig
der von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
Vierten Kapitel des SGB XII oder auch der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII abzudeckende notwendigen Lebensunterhalt als
eigenständige Leistung nach diesen Kapiteln zu erbringen sein. Dies trägt dem mit dem
BTHG angestrebten Ziel Rechnung, Menschen mit Behinderungen unabhängig
von ihrer Wohnsituation auch hinsichtlich des Lebensunterhalts gleich zu
behandeln.
Eine der sich aus diesen Veränderungen ergebenden Auswirkungen liegt in der
Notwendigkeit, für die heute in stationären Einrichtungen lebenden Menschen
mit Behinderungen einen Vertrag mit dem Leistungserbringer für die bewohnten
Räumlichkeiten abzuschließen.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl der neu
abzuschließenden Mietverträge zwischen Einrichtung und Bewohnern vor.
Die Anzahl dieser Verträge kann nur rückwirkend festgestellt werden und nur für
den Bereich des Vierten Kapitels des SGB XII. Deshalb ist von den im
Gesetzentwurf der Bundesregierung für das BTHG in der Allgemeinen Begründung
unter dem Punkt 4 (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand) auf die Schätzung
der finanziellen Auswirkungen für den Bund (Bundestagsdrucksache 18/9522,
Seite 209 ff.) aufgrund der Änderungen bei den Bedarfen für Unterkunft und
Heizung zu verweisen. Danach wurde von 115 000 Menschen mit
Behinderungen ausgegangen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in stationären
Einrichtungen erhalten und zugleich leistungsberechtigt nach dem Vierten Kapitel des
SGB XII sind. Folglich ist von etwa 115 000 Menschen mit Behinderungen
auszugehen, für die zum 1. Januar 2020 ein Vertrag für die bewohnten
Räumlichkeiten neu abzuschließen beziehungsweise vorhandene Verträge entsprechend der
Rechtsänderung anzupassen sind.
2. Wie viele neu zu schließende zusätzliche Verträge zwischen den Bewohnern
der Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern der
Fachleistungen erwartet die Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020?
Auch bisher werden als Teil des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses
privatrechtliche Verträge zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern der
Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern über die
Erbringung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen. Der
Bundesregierung liegen keine Informationen über die Anzahl der zukünftig zusätzlich
abzuschließenden Verträge zwischen Leistungserbringern und
Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe vor. Es handelt sich um privatrechtliche Verträge,
deren Vereinbarung allein den Vertragsparteien obliegt.
3. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben?
4. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die
Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 21 Satz 1 i. V. m. § 1837
Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung verpflichtet (bitte für 2017 und 2018
aufschlüsseln)?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Versicherung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer ist Sache der
Länder. Der Bund hat hierauf keinen Einfluss und keine eigenen Erkenntnisse
dazu.
Im Einzelnen haben die Länder hierzu folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg
Dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg liegen Daten
hierzu nicht vor, weil die – nicht über die seitens des Landes abgeschlossenen
Sammelversicherungen versicherten – Berufsbetreuer regelmäßig einzeln und
unmittelbar mit den jeweiligen Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge
abschließen.
Zu Frage 4:
Dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg liegen Daten
hierzu nicht vor.
Bayern
„Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Berufsbetreuer eine
Haftpflichtversicherung und wie viele ehrenamtliche Betreuer eine die bestehenden
Sammelhaftpflichtversicherungen ergänzende bzw. eine weitergehende
Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.“
Zu Frage 4:
Dazu liegen keine Erkenntnisse vor. Derartige Erkenntnisse wären nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erlangen, da diese Entscheidungen nicht
statistisch erfasst werden.
Berlin
„Erkenntnisse liegen hierzu nicht vor. Solche wären nur mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand zu erlangen, da eine statistische Erfassung nicht erfolgt.“
Brandenburg
„Zu diesen Fragen liegen keine Informationen vor. Die Anzahl der von
rechtlichen Betreuern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ist hier nicht bekannt.
Darüber werden bei den Gerichten keine Statistiken geführt. Entsprechendes gilt
für die Frage, in wie vielen Fällen Betreuungsgerichte von der Möglichkeit gemäß
§ 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Gebrauch
gemacht haben, Betreuer zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu
verpflichten. Auch dazu existiert keine Justizstatistik.“
Bremen
„Im Bundesland Bremen sind die ehrenamtlichen Betreuer mit ihrer Bestellung
in den Versicherungsschutz einer Sammelhaftpflichtversicherung bei der ÖVB
einbezogen. Einer zusätzlichen Erklärung der ehrenamtlichen Betreuer bedarf es
hierfür nicht. Für das Jahr 2018 wurden der Versicherung 4 122
Betreuungsverfahren gemeldet, die unter die Versicherung fallen.“
Zu Frage 4:
Es liegen keine statistisch erfassten Erkenntnisse hierzu vor. Eine Rückfrage bei
den Betreuungsgerichten hat ergeben, dass von dieser Vorschrift sehr
zurückhaltenden Gebrauch gemacht wird, weil es sich lediglich um eine „Kann-Vorschrift“
handelt und die ehrenamtlichen Betreuer bereits in die
Sammelhaftpflichtversicherung einbezogen sind.“
Hamburg
In Bezug auf Fragen 3 und 4 liegen hier keine Daten vor. Die Anzahl der von
rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern abgeschlossenen
Haftpflichtversicherungen ist nicht bekannt. Nach Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg findet im
Hinblick auf Fragen 3 und 4 keine statistische Erfassung statt.
Hessen
In Hessen sind sämtliche ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer im Rahmen
der bei der Hessischen Staatskanzlei bestehenden „Haftpflichtversicherung für
Ehrenamtliche“ versichert. Im Jahr 2018 wurden 49 747 Vormundschaften und
Betreuungen dazu gemeldet.
Zu Frage 4:
Hierzu liegen der Landesjustizverwaltung keine Zahlen vor.
Mecklenburg-Vorpommern
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Niedersachsen
Dazu liegen hier keine Informationen vor. Die Anzahl der von rechtlichen
Betreuern abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen ist hier nicht bekannt.
Darüber werden keine Statistiken geführt. Entsprechendes gilt für die Frage, in wie
vielen Fällen Betreuungsgerichte von der Möglichkeit gemäß § 1908i Absatz 1 in
Verbindung mit § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht haben, Betreuer
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten.
Nordrhein-Westfalen
Erkenntnisse darüber, wie viele beruflich tätige Betreuer eine
Haftpflichtversicherung bzw. wie viele ehrenamtliche Betreuer eine die bestehenden
Sammelhaftpflichtversicherungen ergänzende Haftpflichtversicherung in Nordrhein-
Westfalen abgeschlossen haben, bestehen nicht. Bei Vereinsbetreuern ergibt sich
die Erforderlichkeit einer Versicherung aus der Regelung des § 1908f Absatz 1
Nummer 1 BGB.
Zu Frage 4:
Dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen liegen zu dieser
Frage keine statistischen Daten vor.
Rheinland-Pfalz
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Saarland
Hierzu liegen leider keine Erkenntnisse vor. So wird jedoch von dem Amtsgericht
Neunkirchen vorgebracht, dass die Betreuungsbehörde beim Landkreis
Neunkirchen u. a. den Nachweis einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die
Tätigkeit als Betreuer prüft, bevor die Unterlagen des Bewerbers an das Amtsgericht
weitergeleitet werden. Es wird daher von einer durchgehenden Versicherung der
dort bestellten Betreuer ausgegangen.
Zu Frage 4:
Da unser Haus keine statistische Erfassung dieser Entscheidungen vornimmt,
wurden die Gerichte hierzu beteiligt. Aufgrund der sehr kurz bemessenen Frist
konnten leider nur neun von zehn Betreuungsgerichten Informationen hierzu
übermitteln. Danach wurden sowohl im Jahre 2017 als auch 2018 keine Betreuer
durch eines der neun Betreuungsgerichte zum Abschluss einer entsprechenden
Versicherung verpflichtet.
Sachsen
Es liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele der im Freistaat Sachsen tätigen
Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Entsprechende
statistische Daten wurden nicht erhoben und konnten auch nicht aus den
Datenbanken des Fachverfahrens forumSTAR ermittelt werden. Für sämtliche
ehrenamtlichen Betreuer hat der Freistaat Sachsen jedoch
Sammelhaftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen (vgl. Frage 5). Für Betreuer, die für einen
anerkannten Betreuungsverein tätig sind, wird auch über den jeweiligen Betreuungsverein
eine Haftpflichtversicherung bestehen.
Zu Frage 4:
Es liegen keine Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen Betreuungsgerichte gemäß
§ 1908i Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB Betreuer in den
Jahren 2017 und 2018 zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet
haben. Entsprechende statistische Daten wurden nicht erhoben und konnten auch
nicht aus den Datenbanken des Fachverfahrens forumSTAR ermittelt werden.
Sachsen-Anhalt
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
Schleswig-Holstein
Im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des
Landes Schleswig-Holstein wird keine Statistik darüber geführt, wie viele
rechtliche Betreuerinnen und Betreuer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
haben. Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind jedoch über das Land
versichert (siehe Frage 5); bei Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuern ergibt sich
die Erforderlichkeit einer Versicherung aus den Anerkennungsvoraussetzungen
des jeweiligen Betreuungsvereins, § 1908f Absatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
Zu Frage 4:
Statistische Daten hierzu liegen in Schleswig-Holstein nicht vor und können
innerhalb der gesetzten Frist und mit vertretbarem Aufwand auch nicht beschafft
werden.“
Thüringen
„Wie viele der rechtlichen Betreuer derzeit eine Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben, ist hier nicht bekannt.“
Zu Frage 4:
In wie vielen Fällen die Betreuungsgerichte Betreuer gemäß § 1908i Absatz 1
Satz 1 i. V. m. § 1837 Absatz 2 Satz 3 BGB zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung verpflichtet haben, ist hier nicht bekannt.
5. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung für
ehrenamtliche Betreuer Sammelhaftpflichtversicherungen mit
Versicherungsträgern abgeschlossen?
Die Länder haben hierzu folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg existieren zwei sich ergänzende
Sammelhaftpflichtversicherungen für Ehrenamtliche.
Bayern
Im Freistaat Bayern besteht für ehrenamtlich bestellte Betreuer eine
Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden bei der ERGO Versicherung AG. Für
Personen- und Sachschäden besteht ein Versicherungsschutz im Rahmen der
allgemeinen Bayerischen Ehrenamtsversicherung über die Versicherungskammer
Bayern, in der alle ehrenamtlich im Freistaat Bayern Tätigen versichert sind.
Berlin
Im Land Berlin besteht für ehrenamtlich bestellte Betreuer (und Vormünder
sowie Pfleger nach §§ 1776, 1779, 1896 und 1909 ff. BGB) eine
Sammelhaftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Betreuer (sowie
Vormund und Pfleger) verursachen. Von der Versicherung nicht erfasst sind
Behörden- und Vereinsbetreuer/-vormünder (§ 1897 Absatz 2 BGB bzw. § 1791a BGB)
und Betreuer/Vormünder, denen nach § 1836 Absatz 2 BGB eine Vergütung zu
gewähren ist.
Brandenburg
Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Justiz und für
Europa und Verbraucherschutz, hat eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder abgeschlossen.
Bremen
Für das Bundesland Bremen besteht eine Sammelhaftpflichtversicherung bei der
ÖVB.
Hamburg
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat einen Haftpflicht-Rahmenvertrag
bei der Versicherungskammer Bayern für – neben Vormündern, (Ergänzungs-)
Pflegern etc. – die von den Betreuungsgerichten der FHH bestellten
ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer abgeschlossen.
Hessen
Hessen hat eine solche Versicherung mit der SV SparkassenVersicherung
abgeschlossen.
Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern sind ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuerinnen
und Betreuer über eine Gruppenhaftpflichtversicherung versichert. Da diese bei
der Ostdeutschen Kommunalversicherung a. G. bestehende
Sammelhaftpflichtversicherung sämtliche im Land Mecklenburg-Vorpommern bestellten
ehrenamtlichen Betreuer erfasst, bedarf es keiner näheren Ausführungen zu den Fragen 3
und 4.
Niedersachsen
Das Land Niedersachsen hat für alle ehrenamtlich bestellten Betreuer
Sammelversicherungen abgeschlossen. Diese umfassen eine allgemeine
Haftpflichtversicherung und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen hat für ehrenamtlich und freiwillig Engagierte,
die ihre Tätigkeit außerhalb von rechtlich selbstständigen Organisationen
ausüben, eine Haftpflicht-Sammelversicherung für Personen- und Sachschäden
abgeschlossen.
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium der Justiz, hat
überdies eine Sammel-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für
ehrenamtliche tätige Vormünder, Betreuer und Pfleger abgeschlossen. Der
Versicherungsschutz beginnt mit der Bestellung zum Vormund/Betreuer/Pfleger, ohne
dass es einer gesonderten Anmeldung bedarf.
Rheinland-Pfalz
Um die Rahmenbedingungen und die Bereitschaft für ehrenamtliches
Engagement zu verbessern, hat die rheinland-pfälzische Landesregierung eine
Sammelhaftpflicht- und -unfallversicherung abgeschlossen, die das Ministerium der
Justiz speziell für ehrenamtlich tätige Betreuer und Vormünder im Bereich der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch ergänzt hat.
Zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch einen ehrenamtlichen
Betreuer oder Vormund ist eine gesonderte Anmeldung entbehrlich. Mit der
Bestellung zum Betreuer oder Vormund besteht automatisch Versicherungsschutz.
Nähere Ausführungen zu den Fragen 3 und 4 erübrigen sich damit.
Saarland
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
Sachsen
Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat bei der Ostdeutschen
Kommunalversicherung a. G. für Vermögensschäden einen Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Darüber hinaus besteht zwischen dem
Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und der
Haftpflichtkasse VVaG Darmstadt seit 1. Januar 2014 ein
Sammelhaftpflichtversicherungsvertrag, mit dem auch Personen- und Sachschäden versichert sind.
Sachsen-Anhalt
Das Land Sachsen-Anhalt hat für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und
Pfleger Sammelhaftpflichtversicherungen abgeschlossen. Dabei handelt es sich um
eine allgemeine Haftpflichtversicherung sowie eine Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung. Vor diesem Hintergrund sind alle im Land tätigen
ehrenamtlichen Betreuer entsprechend versichert. Ob einzelne Betreuer darüber hinaus
eigene Versicherungen abgeschlossen haben, ist hier nicht bekannt. Da die
ehrenamtlichen Betreuer automatisch über die Sammelhaftpflichtversicherungen
abgesichert sind, finden keine Verpflichtungen durch die Betreuungsgerichte statt.
Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat bei der Bayerischen Versicherungskammer eine
Sammelversicherung für ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, die von einem
Gericht in Schleswig-Holstein bestellt worden sind, abgeschlossen. Die
Betreuerinnen und Betreuer sind ab ihrer Bestellung in diesem Vertrag automatisch
mitversichert. Eine separate Anmeldung ist nicht erforderlich.
Thüringen
Für die in Thüringen bestellten ehrenamtlichen Betreuer hat das Thüringer
Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz eine
Sammelhaftpflichtversicherung bei der SV SparkassenVersicherung abgeschlossen.
6. Welche Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfänge ergeben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung aus diesen derzeit gültigen
Sammelhaftpflichtverträgen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Länder haben hierzu Folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg existiert zum einen für Personen- und Sachschäden die
„Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche“.
Diese deckt subsidiär das persönliche gesetzliche Haftpflichtrisiko von
ehrenamtlich und freiwillig Tätigen „in rechtlich unselbständigen Vereinigungen aller
Art in Ausübung der ehrenamtlichen/sonstigen freiwilligen Tätigkeit“ (auf eine
Änderung dieser Definition wird derzeit hingearbeitet), soweit sie in Baden-
Württemberg ausgeübt wird oder von dort ausgeht. Dabei sind insbesondere
Personen- und Sachschäden bis zu 5 000 000 Euro je Versicherungsfall und
10 000 000 Euro je Versicherungsjahr versichert, wobei für einzelne Sonderfälle
(z. B. Abhandenkommen von Sachen) geringere Versicherungssummen gelten.
Zum anderen existiert die „Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherung
für ehrenamtlich bestellte Betreuer, Vormünder und Pfleger“. Diese deckt –
subsidiär gegenüber anderen Haftpflichtversicherungen mit Ausnahme derjenigen,
die von ehrenamtlichen Vormündern/Betreuern/Pflegern selbstständig
abgeschlossen wurden – die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem
Gericht/Notariat in Baden-Württemberg bestellten oder in einem dort anhängigen
Verfahren tätigen ehrenamtlichen Vormünder/Betreuer/Pfleger wegen
Vermögensschäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer/Pfleger
verursachen, bis zu 250 000 Euro je Versicherungsfall und 1 000 000 Euro je
Versicherungsjahr.
Bayern
Im Rahmen der allgemeinen Bayerischen Ehrenamtsversicherung sind alle
ehrenamtlich/freiwillig für das Gemeinwohl Tätigen, die in Bayern aktiv sind oder
deren Engagement von Bayern ausgeht, in einer Sammelhaftpflichtversicherung
subsidiär versichert. Die Versicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro pauschal
für Personen- und Sachschäden. Von der Haftpflichtversicherung sind solche
Schäden ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz
eintreten.
Im Rahmen der Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden für
ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sind ehrenamtliche Betreuer ab
Bestellung durch ein Gericht in Bayern automatisch wegen Vermögensschäden, die
sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen, versichert. Der Versicherungsschutz
umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter
Schadensersatzansprüche, die gegenüber dem ehrenamtlichen Betreuer aus seiner Tätigkeit
als Betreuer geltend gemacht werden.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall
250 000 Euro und für alle Versicherungsfälle einer versicherten Person in einem
Versicherungsjahr 500 000 Euro (Jahreshöchstleistung). Eine Selbstbeteiligung
wird nicht erhoben.
Kein Versicherungsschutz besteht für
- vorsätzlich herbeigeführte Schäden
- Schäden, die bei dem Betreuer selbst entstehen
- Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder
Organisationstätigkeit
- Schäden, die darauf beruhen, dass Versicherungsleistungen nicht oder
unzureichend wahrgenommen oder Versicherungsverträge nicht oder unzureichend
abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden.
Berlin
Die Versicherung deckt Schäden, die der betreuten Person durch die Amtsführung
des ehrenamtlichen Betreuers entstehen oder die dadurch entstehen können, dass
der ehrenamtliche Betreuer einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung
der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz
bezieht sich hinsichtlich der Vermögensschäden auch auf Haftpflichtansprüche
einer betreuten Person, die Angehöriger ist und mit dem Betreuer in häuslicher
Gemeinschaft lebt, sofern der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der
Vermögenssorge bestellt ist.
Eine Selbstbeteiligung wird von den Ehrenamtlichen nicht erhoben.
Die Deckungssummen betragen je Schadenfall 1 000 000 Euro pauschal für
Personen- und/oder Sachschäden und 100 000 Euro für Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
• wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder
Organisationstätigkeit;
• wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht
oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden
(wobei Schäden mitversichert sind, die dadurch entstanden sind, dass der
Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung oder, sofern eine
Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war,
einer privaten Krankheitskostenvollsicherung versäumt wurde);
• wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs, Kraftfahrzeuganhängers oder Luftfahrzeugs verursacht;
• wegen vorsätzlicher Schadensverursachung.
Brandenburg
Haftungsvoraussetzung ist nach dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Vertrag,
dass der Betreuer/Vormund wegen eines bei Ausübung seiner ehrenamtlichen
Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden
verantwortlich gemacht wird.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbegründeter und die
Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche bis höchstens 50 000 Euro je
Schadensfall (bei einer Jahreshöchstsumme von 2 000 000 Euro/Versicherungsjahr).
Bremen
Die für Bremen vom Senator für Justiz und Verfassung mit der ÖVB
abgeschlossene Versicherung deckt Schäden, die der ehrenamtliche Betreuer dem Betreuten
zufügt oder die dem ehrenamtlichen Betreuer dadurch entstehen können, dass
dieser einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten
Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf
Haftpflichtansprüche eines Betreuten, der Angehöriger des ehrenamtlichen Betreuers
ist und mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.
Mitversichert sind Ansprüche wegen Rückforderungen von
Sozialhilfeleistungen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betreuten
selbst. Eine Selbstbeteiligung wird nicht erhoben.
Im Rahmen dieser Sammelversicherung bestehen folgende
Versicherungssummen:
a) Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 250 000 Euro je
Versicherungsfall
b) Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung 1,5 Mio. Euro pauschal für
Personen-und Sachschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder
Organisationstätigkeit,
b) wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht
oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Es
sind jedoch Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass der Betreuer
den notwendigen Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen
Krankenversicherung für den zu Betreuenden versäumt hat.
c) wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht.
Hamburg
Es besteht Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, sofern
der versicherte Personenkreis von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
genommen wird.
Der Haftungsumfang gemäß Haftpflicht-Rahmenvertrag ist beschränkt auf:
1. 2 000 000 Euro für Personenschäden -3fach maximiert pro
Versicherungsjahr.
2. 2 000 000 Euro für Sachschäden - 3fach maximiert pro Versicherungsjahr.
3. 250 000 Euro für Vermögensschäden (Schäden, die weder durch
Personennoch durch Sachschäden entstanden sind) – 3fach maximiert pro
Versicherungsjahr.
Hessen
Versichert sind über die bei der SV SparkassenVersicherung bestehende
Sammelversicherung für gerichtlich bestellte ehrenamtliche Betreuerinnen und
Betreuer Personenschäden, Sachschäden und so genannte „echte“
Vermögensschäden, welche sich während und aufgrund der Betreuertätigkeit ereignen. Die
Versicherungssummen betragen 3 000 000 Euro pauschal für Personen- und/oder
Sachschäden sowie 50 000 Euro für Vermögensschäden.
Mecklenburg-Vorpommern
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von einem
Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern beauftragten ehrenamtlichen Betreuer
wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die diese in Ausübung ihrer
Tätigkeit als Betreuer verursachen. Die Deckungssummen betragen je
Schadensereignis:
a) 2 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
b) 100 000 Euro für Vermögensschäden.
Die Versicherung gilt als Versicherung für fremde Rechnungen mit der Maßgabe,
dass Versicherte ihre Rechte auch unmittelbar beim Versicherer geltend machen
können.
Niedersachsen
Die Versicherung deckt Schäden, die die ehrenamtlichen Betreuer den Betreuten
zufügen oder die ihnen dadurch entstehen können, dass sie einem Dritten zum
Ersatz eines durch die Führung der Betreuung verursachten Schadens verpflichtet
sind. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Haftpflichtansprüche einer
betreuten Person, die Angehöriger ist und mit dem Betreuer in häuslicher
Gemeinschaft lebt. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der
Betreuten. Mitversichert sind Ansprüche wegen Rückforderungen von
Sozialhilfeleistungen.
Im Rahmen dieser Sammelversicherungen bestehen folgende
Versicherungssummen:
für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 250 000 Euro je
Versicherungsfall
für die Allgemeine Haftpflichtversicherung 1,5 Mio. Euro pauschal für
Personen- und Sachschäden
Eine Selbstbeteiligung wird von den Ehrenamtlichen nicht erhoben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
a) wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder
Organisationstätigkeit
b) wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht
oder nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Es
sind jedoch Schäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass der Betreuer
den notwendigen Abschluss einer freiwilligen gesetzlichen
Krankenversicherung für den zu Betreuenden versäumt hat.
c) wegen Schäden, die die versicherte Person durch den Gebrauch eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursacht.
d) wegen vorsätzlicher Schadenverursachung.
Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist die persönliche
gesetzliche Haftpflicht der von einem Gericht in Nordrhein-Westfalen bestellten
ehrenamtlichen Vormünder/Betreuer/Pfleger für Vermögensschäden bei der
Ausübung ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer/Pfleger versichert. Die
Versicherungssumme für Vermögensschäden beträgt je Versicherungsfall 250 000 Euro
und für alle Versicherungsfälle einer versicherten Person in einem
Versicherungsjahr 500 000 Euro (Jahreshöchstleistung). Eine Selbstbeteiligung der
Versicherten findet nicht statt.
Die Versicherungsleistungen im Rahmen der allgemeinen
Sammelhaftpflichtversicherung betragen 7 500 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und
100 000 Euro für Vermögensdrittschäden.
Rheinland-Pfalz
Die Versicherung deckt Schäden, die der Betreuer oder der Vormund dem
Betreuten oder dem Mündel zufügt oder die dem Betreuer oder dem Vormund
dadurch entstehen, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung des
Amtes verursachten Schadens verpflichtet ist. Der Versicherungsschutz besteht
subsidiär, d. h. eine anderweitig bestehende Versicherung ist im Schadensfall
vorleistungspflichtig.
Im Schadensfall leistet die Allgemeine Haftpflichtversicherung der
Landesregierung für ehrenamtlich und freiwillig Tätige, die ihre Tätigkeit in Rheinland-
Pfalz ausüben oder deren Engagement von Rheinland-Pfalz ausgeht, maximal
5 000 000 Euro für Personenschäden, 5 000 000 Euro für Sachschäden sowie
100 000 Euro für Vermögensdrittschäden. Über die gesonderte, durch das
Ministerium der Justiz abgeschlossene Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung beträgt die maximale Leistung im Schadensfall f��r Vermögensschäden
250 000 Euro.
Saarland
Alle ehrenamtlichen Tätigen sind im Saarland bereits seit dem 1. Januar 2005
durch eine vom Land abgeschlossene subsidiäre Unfall- und
Haftpflichtversicherung abgesichert. Aufgrund der besonderen Betätigungsfelder der ehrenamtlichen
Betreuer/Betreuerinnen und Vormünder wurde im Jahre 2008 zusätzlich hierzu
ein Sammelversicherungsvertrag zur Absicherung von Vermögensschäden für
ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer und Vormünder abgeschlossen.
Nur wenige Vermögensschäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen –
so z. B. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer kaufmännischen
Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit sowie Schäden, denen ein
Fehlverhalten im Zusammenhang mit bestimmten Versicherungsangelegenheiten
zugrunde liegen.
Der Versicherungsschutz ist subsidiär. Eine anderweitige bestehende
Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich vorleistungspflichtig. Nicht versichert sind
Personen, denen von einem Verein oder einer Behörde (nicht Gericht) die Betreuung
übertragen wurde.
Der Haftungsumfang stellt sich wie folgt dar:
7 500 000 Euro pauschal für Personenschäden und Sachschäden
(Haftpflichtversicherung)
250 000 Euro für Vermögensschäden (Vermögensschaden-Haftpflicht-
Versicherung)
Sachsen
Die Versicherungssummen (Haftungshöchstgrenzen) betragen derzeit 5 Mio.
Euro für Personen- und Sachschäden sowie bei Vermögensschäden 100 000 Euro
im Einzelfall, maximal 200 000 Euro jährlich.
Sachsen-Anhalt
Der Versicherungsschutz besteht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
die in Ausübung der Tätigkeit als Betreuer verursacht werden. Er erstreckt sich
auf ehrenamtliche Betreuer, die von einem Betreuungsgericht in Sachsen-Anhalt
bestellt werden, sowie auf Betreuer, die von einem Gericht außerhalb von
Sachsen-Anhalt bestellt wurden und das Betreuungsverfahren durch ein hiesiges
Gericht übernommen wird. Der Haftungsumfang beträgt derzeit:
Für die allgemeine Haftpflichtversicherung:
pauschal für Personen- und Sachschäden
je Versicherungsfall 7 500 000 Euro
Jahreshöchstleistung 15 000 000 Euro
für Vermögensschäden
je Versicherungsfall 100 000 Euro
Jahreshöchstleistung 300 000 Euro
Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:
Versicherungssumme für Vermögensschäden
je Versicherungsfall 250 000 Euro
Jahreshöchstleistung 1 000 000 Euro“
Schleswig-Holstein
Der Versicherungsschutz umfasst in Schleswig-Holstein die Befriedigung
begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegenüber
ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern aus ihrer Betreuungstätigkeit
geltend gemacht werden und die privatrechtlichen Inhalts sind. Die Deckungssumme
für Personen- und/oder Sachschäden beträgt 2 000 000 Euro. Die
Deckungssumme für Vermögensschäden beträgt 100 000 Euro. Der genaue Umfang des
Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB/BVV) und den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (AVB/BVV) der Bayerischen
Versicherungskammer. Die Ansprüche können unmittelbar gegenüber der
Bayerischen Versicherungskammer geltend gemacht werden.
Thüringen
Die Sammelhaftpflichtversicherung gilt für alle ehrenamtlichen Betreuer. Sie gilt
nicht für hauptamtlich tätige Behörden-, Vereins- oder Berufsbetreuer. Die
Versicherung deckt Schäden, die dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt werden
oder die einem Dritten durch die Führung der Betreuung entstehen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus einer
kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit und wegen
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Versicherungsverträge nicht oder nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Vom
letztgenannten Ausschluss nicht erfasst sind Ansprüche aus
Sozialversicherungsverhältnissen der Renten-, Pflege- und Krankenversicherung, wenn aus Unkenntnis des
Betreuers über das Erlöschen/Fehlen des obligatorischen
Sozialversicherungsschutzes des Betreuten Regressforderungen gestellt werden. Personen- und
Sachschäden sind mit 2 Mio. Euro pauschal je Schadensereignis, Vermögensschäden
mit 100 000 Euro je Versicherungsfall versichert.
7. In welchem Umfang sind in den letzten drei Jahren Ansprüche gegen diese
Sammelhaftpflichtversicherungen
a) geltend gemacht und
b) entsprechend reguliert worden?
Die Länder haben hierzu folgendes mitgeteilt:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg wurden für die Jahre 2016 bis einschließlich 2018 in
Bezug auf die „Haftpflichtversicherung für Ehrenamtliche“ 33 Schadensfälle
geltend gemacht. In 12 dieser Fälle erfolgte eine Deckungsablehnung. In den übrigen
Fällen wurden Schäden in Höhe von insgesamt 5 716,57 Euro reguliert. Für den
gleichen Zeitraum wurden in Bezug auf die „Vermögensschaden-Haftpflicht-
Sammelversicherung für ehrenamtlich bestellte Betreuer, Vormünder und
Pfleger“ 45 Schadensfälle geltend gemacht. In 7 dieser Fälle erfolgte eine
Deckungsablehnung. 12 dieser Fälle sind noch offen. In den übrigen Fällen wurden Schäden
in Höhe von insgesamt 61 874,52 Euro reguliert. Daten zur Höhe der nicht
regulierten Schäden wurden seitens der zuständigen Versicherungsagentur nicht
mitgeteilt.
Bayern
Für die Sammelhaftpflichtversicherung für Vermögensschäden ergibt sich für
ehrenamtliche Betreuer für die Jahre 2016 – 2018 folgende Schadensübersicht:
Meldejahr gemeldete Fälle
regulierte und noch
offene Fälle Zahlung (VR) Reserve Aufwand
2016 31 10 78.127,99 € 2.000,00 € 80.127,99 €
2017 38 16 + 2 offene 90.336,24 € 27.002,00 € 117.338,24 €
2018 28 6 + 8 offene 6.171,33 € 60.085,90 € 66.257,23 €
Gesamt 97 32 + 10 offene 174.635,56 € 89.088,90 € 263.724,46 €
In den gemeldeten Fällen wurde in insgesamt 21 Fällen die Deckung abgelehnt,
etwa weil es sich um nicht von dieser Versicherung erfasste Sachschäden
handelte. Bei den restlichen nicht regulierten Fällen handelt es sich um vorsorgliche
Schadensmeldungen, im Rahmen derer kein konkreter Schaden gegenüber der
Versicherung geltend gemacht wurde.
Berlin
Es können keine Zahlen geliefert werden. Eine statistische Erfassung der
Verfahren im Bereich der Justiz erfolgt nicht.
Brandenburg
Für die Jahre 2016 bis 2018 hat der Versicherer keine Angaben zur Zahl der
gemeldeten Schäden, sondern nur zu den Zahlungen für Vermögensschäden
gemacht. Danach hat er im Jahr 2016 Zahlungen in Höhe von 254,41 Euro und im
Jahr 2018 in Höhe von 5 969,10 Euro geleistet. Ferner wurde eine Reserve von
9 216 Euro gebildet.
Bremen
Meldejahr Gemeldete Schäden in € Gezahlt?
2016 0
2017 Reserve 1000,00 Noch nicht entschieden
2018 1742,00 ja
Hamburg
Diesbezüglich liegen hier folgende Informationen vor:
2016 2017 2018
a) Schäden geltend
gemacht 36.900,00 € 7.545,92 € 3.600,00 €
b) Schäden reguliert - € 7.545,92 € 1.376,00 €“
Hessen
Da die Sammelhaftpflichtversicherung für ehrenamtliche Betreuerinnen und
Betreuer zusammen mit der Sammelhaftpflichtversicherung für alle ehrenamtlich
Tätigen in Hessen in einem Vertrag geführt wird, kann diese Frage nicht präzise
beantwortet werden. Insgesamt wurden seit dem 1. Januar 2016 61 Schäden
gemeldet, zu denen bis heute Leistungen in Höhe von 33 862,44 Euro erbracht
wurden.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Ostdeutsche Kommunalversicherung hat auf Nachfrage zu Frage 7 mitgeteilt,
dass in Mecklenburg-Vorpommern in den letzten drei Jahren insgesamt 36
Schäden im Rahmen der bestehenden Sammelhaftpflichtversicherung
geltend gemacht wurden, davon wurden bisher 35 503 Euro gezahlt und weitere
67 700 Euro seien zur Schadensregulierung reserviert.
Niedersachsen
Für die Sammelhaftpflichtversicherungen hat die Versicherung für die Jahre 2016
– 2018 folgende Übersicht übersandt:
Vertragsverlauf per 31. Dezember 2018 über 3 Jahre
versichertes Risiko: Personen- und Sachschäden
Vom Bis Anzahl Schäden
Geleistete
Zahlungen
Rückstellungen für bereits
gemeldete Schäden
01.01.2016 01.01.2017 6 627,92 EUR 1.000 EUR
01.01.2017 01.01.2018 5 428,40 EUR 1.000 EUR
01.01.2018 01.01.2019 2 0,00 EUR 1.100 EUR
versichertes Risiko: Vermögensschäden
Vom Bis Anzahl Schä-den
Geleistete
Zahlungen
Rückstellungen für bereits
gemeldete Schäden
01.01.2016 01.01.2017 37 17.372,75 EUR 21.851 EUR
01.01.2017 01.01.2018 21 13.410,74 EUR 4.783 EUR
01.01.2018 01.01.2019 14 3.039,14 EUR 4.130 EUR“
Nordrhein-Westfalen
Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ergibt sich für ehrenamtliche
Betreuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die nachfolgende Schadensübersicht:
Jahr Anzahl Zahlung Aufwand Reserve
2016 24 17.430,83 EUR 30.901,09 EUR 48.331,92 EUR
2017 23 15.101,51 EUR 73.882,00 EUR 88.983,51 EUR
2018 15 2.579,53 EUR 30.503,00 EUR 33.082,53 EUR
Summe 62 35.111,87 EUR 135.286,09 EUR 170.397,96 EUR“
Rheinland-Pfalz
Informationen über Inanspruchnahmen der Sammelhaftpflichtversicherungen
liegen im Ministerium der Justiz nicht vor und konnten in der Kürze der Zeit auch
nicht eingeholt werden.
Saarland
Im Rahmen des Vermögensschaden-Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrages
sind in den letzten drei Jahren keine Schäden reguliert worden. Im Rahmen des
Haftpflicht-Sammelversicherungsvertrages wurden im Jahre 2017 zwei Schäden
geltend gemacht und mit 103,90 Euro reguliert.
Sachsen
Dazu liegen dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz keine Erkenntnisse
vor.
Sachsen-Anhalt
Nach Auskunft der Versicherungsbetreuerin sind im Zeitraum 2016 bis 2018
folgende Schadensfälle reguliert worden:
Jahr 2016: 0 Euro
Jahr 2017: 0 Euro
Jahr 2018: 2 020,80 Euro (Vermögensschaden).“
Schleswig-Holstein
Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
Sammelhaftpflichtversicherungen (a) liegen keine Informationen vor.
Hinsichtlich der Regulierungen (b) ergibt sich für Betreuerinnen und Betreuer aus
Schleswig-Holstein folgende Übersicht:
Jahr Anzahl Zahlung
2016 11 80.253,29 €
2017 11 3.148,34 €
2018 15 50.645,05 €
Thüringen
Die SV SparkassenVersicherung hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass in Thüringen
in den letzten drei Jahren insgesamt zwölf Schäden im Rahmen der bestehenden
Sammelhaftpflichtversicherung geltend gemacht wurden. Davon wurden bisher
3 042 Euro gezahlt. Weitere 2 550 Euro sind zur Schadensregulierung reserviert.
8. Sollten diese Sammelhaftpflichtversicherungen nach Ansicht der
Bundesregierung auf die neue Rechtslage gemäß Bundesteilhabegesetz nach dem
1. Januar 2020 angepasst werden, und wenn ja, sind der Bundesregierung
Pläne dazu bekannt, und falls nein, aus welchen Gründen?
Auf Anfrage haben die Länder mitgeteilt, dass derzeit keine Anpassungen der
Sammelhaftpflichtversicherungen geplant sind, vielmehr sei zunächst die weitere
Entwicklung abzuwarten. Die Bundesregierung schließt sich dieser Einschätzung
an.
Folgende Länder haben hierzu Einzelheiten mitgeteilt:
Baden-Württemberg
Das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg beabsichtigt
nicht, die bestehenden Sammelhaftpflichtversicherungen mit Blick auf die
genannte Gesetzesänderung anzupassen. Der Kleinen Anfrage liegt die Annahme
zugrunde, aufgrund der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Rechtslage seien von
Betreuern mehr Verträge abzuschließen als bisher. Das erscheint zweifelhaft.
Bereits nach derzeitiger Rechtslage sind (1.) der Abschluss des zivilrechtlichen
Mietvertrags bzw. – was eher der Regelfall ist – des zivilrechtlichen
Heimvertrags, (2.) die Bewilligung von Leistungen für den Lebensunterhalt (Hilfe zum
Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und (3.)
die Bewilligung von Eingliederungshilfe separate Vorgänge. Der getrennten
Bewilligung von Leistungen für den Lebensunterhalt und Eingliederungshilfe liegt
regelmäßig zugrunde, dass bei den Sozialämtern in der Regel unterschiedliche
Abteilungen zuständig sind und für die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen unterschiedliche Vorgaben gelten.
Bayern
Für Bayern bestehen derzeit keine Pläne, den Versicherungsschutz der
Sammelhaftpflicht-versicherung für Vermögensschäden für ehrenamtliche Betreuer,
Vormünder und Pfleger zu verändern. Der Versicherungsschutz deckt im Rahmen der
oben beschriebenen Ausnahmen alle Vermögensschäden ab, die der Betreuer dem
Betreuten zufügt oder die dem Betreuer dadurch entstehen, dass er einem Dritten
zum Ersatz eines durch die Führung des Amtes verursachten Schadens
verpflichtet ist. Dass sich durch die Neuerungen im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes
nicht umfasste Haftungsrisiken ergeben könnten, ist nicht ersichtlich.
Es ist derzeit auch nicht zu erwarten, dass die Versicherungssummen von
250 000 Euro pro Versicherungsfall und 500 000 Euro Jahreshöchstleistung pro
Person aufgrund der sich durch das Bundesteilhabegesetz 2020 ergebenden
Änderungen nicht ausreichend sein werden. Zwar haben Betreuer aufgrund der
Neuregelungen ggf. mehr Verträge zu schließen.
Es ist jedoch nicht abzusehen, dass sich dadurch das Schadenspotential derart
vergrößert, dass die Versicherungssummen zu erhöhen sind. Die in den letzten
drei Jahren größte geltend gemachte Schadenssumme lag bei etwa 40 000 Euro.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Rheinland-Pfalz
Der durch das Ministerium der Justiz abgeschlossenen Sammelversicherung
liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden (AVB) und die Besonderen Bedingungen und
Vereinbarungen (BVB) zugrunde. Hiernach ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der von
einem Vormundschaftsgericht in Rheinland-Pfalz bestellten ehrenamtlichen
Vormünder und Betreuer wegen Vermögensschäden versichert, die sie in Ausübung
ihrer Tätigkeit als Vormund/Betreuer verursachen. Hier wird nicht differenziert,
welcher Art diese Tätigkeit ist und auf welcher Rechtsgrundlage die Tätigkeit der
Betreuer erfolgt. Vor diesem Hintergrund bedarf es derzeit aus hiesiger Sicht
keiner Anpassung.
Anders als in den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) enthalten die AVB und die BVB auch keine Kündigungsmöglichkeit
wegen einer Risikoerhöhung durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Sollte es infolge der durch das Bundesteilhabegesetz bedingten
Änderungen zu einer Häufung von Haftungs- und Versicherungsfällen kommen,
könnte unter Umständen ein Kündigungsrecht des Versicherers nach Eintritt
eines Versicherungsfalls gemäß § 9 Absatz II Nummer 1 der AVB bestehen.
9. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um ehrenamtliche Betreuer und
Angehörige vor Haftungen besser zu schützen?
Die Bundesregierung führt seit Juni 2018 einen interdisziplinären
Diskussionsprozess zur Reform des Betreuungsrechts durch, dessen Gegenstand auch die
Qualität im Bereich der ehrenamtlichen Betreuung ist. In diesem Rahmen werden
auch Fragen der Haftung ehrenamtlicher Betreuer erörtert. Ende 2019 soll in einer
abschließenden Plenumssitzung Bilanz gezogen und dann entschieden werden,
welche Gesetzgebungsvorschläge auf den Weg gebracht werden sollen.
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ISSN 0722-8333]