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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
"Digitaler Verteidigungsfall"
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
09.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1173417.07.2019
"Digitaler Verteidigungsfall"
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11734
19. Wahlperiode 17.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst,
Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober,
Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann,
Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann,
Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger,
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer,
Stephan Thomae, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
„Digitaler Verteidigungsfall“
Der Inspekteur Cyber- und Informationsraum, Generalleutnant Ludwig Leinhos,
führte am 8. Juni 2019 ein Interview mit der Nachrichtenagentur „AFP“. In dem
Interview forderte Leinhos einen Rahmen für den Umgang mit Hackerangriffen,
Propaganda und Desinformationskampagnen. In diesem Zusammenhang führte
der Inspekteur Cyber- und Informationsraum aus: „Wir brauchen etwas, welches
ich in der Diskussion gerne als ‚digitalen Verteidigungsfall‘ bezeichne, unterhalb
der Schwelle eines klassischen Verteidigungsfalls“. Ohne das Trennungsgebot
von Bundeswehr, Polizei und Geheimdiensten infrage zu stellen, bedürfe es einer
Überprüfung und möglicherweise Anpassung der rechtlichen Grundlagen, zitiert
„AFP“ den Generalleutnant. Leinhos ließ bei seiner Forderung nach einem
„digitalen Verteidigungsfall“ aber weitestgehend offen, was unter dem Begriff genau
zu verstehen sei. Auch nahm er keine klare Abgrenzung zum „klassischen
Verteidigungsfall“ vor. Eine eindeutige Definition des Begriffs „digitaler
Verteidigungsfall“ durch die Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller aber für eine
weitere öffentliche Diskussion zwingend notwendig. Darüber hinaus forderte
Leinhos klare Regelungen, um einen „reibungslosen Übergang von der
Cyberabwehr zur Cyberverteidigung sicher(zu)stellen“ und regte dazu eine
koordinierende Rolle im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum an. Auch in diesem
Zusammenhang ist die Darlegung des konkreten Verständnisses und der Unterscheidung
von „Cyberabwehr“ und „Cyberverteidigung“ durch die Bundesregierung aus
Sicht der Fragesteller erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Generalleutnant Leinhos, dass es
die Kategorie „digitaler Verteidigungsfall“ für den Umgang der
Bundesregierung mit Hackerangriffen, Propaganda und Desinformationskampagnen
brauche?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, auf welchen Erkenntnissen, Erfahrungen oder aktuellen Anlässen
beruht diese Forderung?
2. Was versteht die Bundesregierung konkret unter dem Begriff „digitaler
Verteidigungsfall“?
3. Wie würde sich nach Auffassung der Bundesregierung ein „digitaler
Verteidigungsfall“ von einem „klassischen Verteidigungsfall“ unterscheiden
hinsichtlich
a) der Intensität des Angriffs,
b) der Intensität der Reaktion,
c) der Attribution,
d) des Verfahrens der Feststellung eines Verteidigungsfalls,
e) (völker-)rechtlicher Aspekte,
f) des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der Mandatierung von
Gegenmaßnahmen und
g) des Bündnisfalls auf der Grundlage des NATO-Vertrags?
4. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung im Falle eines Hackerangriffs,
der nicht die Schwelle eines bewaffneten Angriffs erreicht, die Zuständigkeit
der Bundeswehr nach dem Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 87a GG,
eröffnet?
5. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Bundeswehr für die Abwehr von
Hackerangriffen nach Ansicht der Bundesregierung zuständig?
6. Welche Institution bzw. welches Gremium soll die Federführung für die
Feststellung eines „digitalen Verteidigungsfalles“ nach Auffassung der
Bundesregierung haben?
7. Welche Rolle soll das Nationale Cyber-Abwehrzentrum im Zusammenhang
mit der Feststellung und der Reaktion auf einen „digitalen Verteidigungsfall“
aus Sicht der Bundesregierung haben?
8. Welche rechtlichen Regelungen und gesetzgeberischen Vorgaben müssten
aus Sicht der Bundesregierung zur Feststellung eines „digitalen
Verteidigungsfalls“ angepasst werden?
9. Welche Auswirkungen hätte ein „digitaler Verteidigungsfall“ nach
Auffassung der Bundesregierung auf die Befehls- und Kommandogewalt?
10. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff „Cyberabwehr“?
11. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff
„Cyberverteidigung“?
12. Welcher konkreten gesetzlichen und organisatorischen Regelungen bedarf es
nach Auffassung der Bundesregierung, um einen „reibungslosen Übergang
von Cyberabwehr zur Cyberverteidigung“ sicherzustellen?
Wie kann dabei die Wahrung des Trennungsgebotes zweifelsfrei eingehalten
werden?
13. Wie ist der Übergang von „Cyberabwehr“ zur „Cyberverteidigung“ bisher
geregelt (welche Institution hat die Federführung, welche Institutionen sind
beteiligt, wie verläuft die Entscheidungsfindung und Koordinierung, etc.)?
14. Gibt es konkrete Pläne für strukturelle oder personelle Veränderungen im
Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (wenn ja, bitte einschließlich von
Zeitplänen erläutern)?
Berlin, den 26. Juni 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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