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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
"Digitaler Verteidigungsfall"
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Verteidigung
Datum
09.08.2019
Antwortdauer
23 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1173417.07.2019
"Digitaler Verteidigungsfall"
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11734
19. Wahlperiode 17.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, Renata Alt,
Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst,
Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand,
Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober,
Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Till Mansmann,
Dr. Jürgen Martens, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann,
Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger,
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Michael Theurer,
Stephan Thomae, Dr. Andrew Ullmann, Sandra Weeser, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
„Digitaler Verteidigungsfall“
Der Inspekteur Cyber- und Informationsraum, Generalleutnant Ludwig Leinhos,
führte am 8. Juni 2019 ein Interview mit der Nachrichtenagentur „AFP“. In dem
Interview forderte Leinhos einen Rahmen für den Umgang mit Hackerangriffen,
Propaganda und Desinformationskampagnen. In diesem Zusammenhang führte
der Inspekteur Cyber- und Informationsraum aus: „Wir brauchen etwas, welches
ich in der Diskussion gerne als ‚digitalen Verteidigungsfall‘ bezeichne, unterhalb
der Schwelle eines klassischen Verteidigungsfalls“. Ohne das Trennungsgebot
von Bundeswehr, Polizei und Geheimdiensten infrage zu stellen, bedürfe es einer
Überprüfung und möglicherweise Anpassung der rechtlichen Grundlagen, zitiert
„AFP“ den Generalleutnant. Leinhos ließ bei seiner Forderung nach einem
„digitalen Verteidigungsfall“ aber weitestgehend offen, was unter dem Begriff genau
zu verstehen sei. Auch nahm er keine klare Abgrenzung zum „klassischen
Verteidigungsfall“ vor. Eine eindeutige Definition des Begriffs „digitaler
Verteidigungsfall“ durch die Bundesregierung ist aus Sicht der Fragesteller aber für eine
weitere öffentliche Diskussion zwingend notwendig. Darüber hinaus forderte
Leinhos klare Regelungen, um einen „reibungslosen Übergang von der
Cyberabwehr zur Cyberverteidigung sicher(zu)stellen“ und regte dazu eine
koordinierende Rolle im Nationalen Cyber-Abwehrzentrum an. Auch in diesem
Zusammenhang ist die Darlegung des konkreten Verständnisses und der Unterscheidung
von „Cyberabwehr“ und „Cyberverteidigung“ durch die Bundesregierung aus
Sicht der Fragesteller erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Generalleutnant Leinhos, dass es
die Kategorie „digitaler Verteidigungsfall“ für den Umgang der
Bundesregierung mit Hackerangriffen, Propaganda und Desinformationskampagnen
brauche?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, auf welchen Erkenntnissen, Erfahrungen oder aktuellen Anlässen
beruht diese Forderung?
2. Was versteht die Bundesregierung konkret unter dem Begriff „digitaler
Verteidigungsfall“?
3. Wie würde sich nach Auffassung der Bundesregierung ein „digitaler
Verteidigungsfall“ von einem „klassischen Verteidigungsfall“ unterscheiden
hinsichtlich
a) der Intensität des Angriffs,
b) der Intensität der Reaktion,
c) der Attribution,
d) des Verfahrens der Feststellung eines Verteidigungsfalls,
e) (völker-)rechtlicher Aspekte,
f) des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der Mandatierung von
Gegenmaßnahmen und
g) des Bündnisfalls auf der Grundlage des NATO-Vertrags?
4. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung im Falle eines Hackerangriffs,
der nicht die Schwelle eines bewaffneten Angriffs erreicht, die Zuständigkeit
der Bundeswehr nach dem Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 87a GG,
eröffnet?
5. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Bundeswehr für die Abwehr von
Hackerangriffen nach Ansicht der Bundesregierung zuständig?
6. Welche Institution bzw. welches Gremium soll die Federführung für die
Feststellung eines „digitalen Verteidigungsfalles“ nach Auffassung der
Bundesregierung haben?
7. Welche Rolle soll das Nationale Cyber-Abwehrzentrum im Zusammenhang
mit der Feststellung und der Reaktion auf einen „digitalen Verteidigungsfall“
aus Sicht der Bundesregierung haben?
8. Welche rechtlichen Regelungen und gesetzgeberischen Vorgaben müssten
aus Sicht der Bundesregierung zur Feststellung eines „digitalen
Verteidigungsfalls“ angepasst werden?
9. Welche Auswirkungen hätte ein „digitaler Verteidigungsfall“ nach
Auffassung der Bundesregierung auf die Befehls- und Kommandogewalt?
10. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff „Cyberabwehr“?
11. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff
„Cyberverteidigung“?
12. Welcher konkreten gesetzlichen und organisatorischen Regelungen bedarf es
nach Auffassung der Bundesregierung, um einen „reibungslosen Übergang
von Cyberabwehr zur Cyberverteidigung“ sicherzustellen?
Wie kann dabei die Wahrung des Trennungsgebotes zweifelsfrei eingehalten
werden?
13. Wie ist der Übergang von „Cyberabwehr“ zur „Cyberverteidigung“ bisher
geregelt (welche Institution hat die Federführung, welche Institutionen sind
beteiligt, wie verläuft die Entscheidungsfindung und Koordinierung, etc.)?
14. Gibt es konkrete Pläne für strukturelle oder personelle Veränderungen im
Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (wenn ja, bitte einschließlich von
Zeitplänen erläutern)?
Berlin, den 26. Juni 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1223509.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11734 - "Digitaler Verteidigungsfall"
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. August
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12235
19. Wahlperiode 09.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Alexander Graf Lambsdorff,
Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/11734 –
„Digitaler Verteidigungsfall“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Inspekteur Cyber- und Informationsraum, Generalleutnant Ludwig
Leinhos, führte am 8. Juni 2019 ein Interview mit der
Nachrichtenagentur „AFP“. In dem Interview forderte Leinhos einen Rahmen für den Umgang
mit Hackerangriffen, Propaganda und Desinformationskampagnen. In diesem
Zusammenhang führte der Inspekteur Cyber- und Informationsraum aus: „Wir
brauchen etwas, welches ich in der Diskussion gerne als ‚digitalen
Verteidigungsfall‘ bezeichne, unterhalb der Schwelle eines klassischen
Verteidigungsfalls“. Ohne das Trennungsgebot von Bundeswehr, Polizei und Geheimdiensten
infrage zu stellen, bedürfe es einer Überprüfung und möglicherweise Anpassung
der rechtlichen Grundlagen, zitiert „AFP“ den Generalleutnant. Leinhos ließ bei
seiner Forderung nach einem „digitalen Verteidigungsfall“ aber weitestgehend
offen, was unter dem Begriff genau zu verstehen sei. Auch nahm er keine klare
Abgrenzung zum „klassischen Verteidigungsfall“ vor. Eine eindeutige
Definition des Begriffs „digitaler Verteidigungsfall“ durch die Bundesregierung ist
aus Sicht der Fragesteller aber für eine weitere öffentliche Diskussion zwingend
notwendig. Darüber hinaus forderte Leinhos klare Regelungen, um einen
„reibungslosen Übergang von der Cyberabwehr zur Cyberverteidigung sicher(zu)-
stellen“ und regte dazu eine koordinierende Rolle im Nationalen Cyber-
Abwehrzentrum an. Auch in diesem Zusammenhang ist die Darlegung des
konkreten Verständnisses und der Unterscheidung von „Cyberabwehr“ und
„Cyberverteidigung“ durch die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller erforderlich.
1. Teilt die Bundesregierung die Aussage von Generalleutnant Leinhos, dass es
die Kategorie „digitaler Verteidigungsfall“ für den Umgang der
Bundesregierung mit Hackerangriffen, Propaganda und Desinformationskampagnen
brauche?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, auf welchen Erkenntnissen, Erfahrungen oder aktuellen Anlässen
beruht diese Forderung?
2. Was versteht die Bundesregierung konkret unter dem Begriff „digitaler
Verteidigungsfall?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhanges
zusammen beantwortet.
Der Begriff „digitaler Verteidigungsfall“ wird durch die Bundesregierung nicht
verwendet, daher existiert hierfür keine festgelegte Definition. Er stellt keinen
Rechtsbegriff dar, der an rechtliche Voraussetzungen anknüpft oder rechtliche
Konsequenzen auslöst.
3. Wie würde sich nach Auffassung der Bundesregierung ein „digitaler
Verteidigungsfall“ von einem „klassischen Verteidigungsfall“ unterscheiden
hinsichtlich
a) der Intensität des Angriffs,
b) der Intensität der Reaktion,
c) der Attribution,
d) des Verfahrens der Feststellung eines Verteidigungsfalls,
e) (völker-)rechtlicher Aspekte,
f) des Parlamentsbeteiligungsgesetzes und der Mandatierung von
Gegenmaßnahmen und
g) des Bündnisfalls auf der Grundlage des NATO-Vertrags?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
4. Wäre nach Auffassung der Bundesregierung im Falle eines Hackerangriffs,
der nicht die Schwelle eines bewaffneten Angriffs erreicht, die Zuständigkeit
der Bundeswehr nach dem Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 87a GG,
eröffnet?
5. Unter welchen Voraussetzungen wäre die Bundeswehr für die Abwehr von
Hackerangriffen nach Ansicht der Bundesregierung zuständig?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 3 auf
Bundestagsdrucksache 19/5472 wird verwiesen.
6. Welche Institution bzw. welches Gremium soll die Federführung für die
Feststellung eines „digitalen Verteidigungsfalles“ nach Auffassung der
Bundesregierung haben?
7. Welche Rolle soll das Nationale Cyber-Abwehrzentrum im Zusammenhang
mit der Feststellung und der Reaktion auf einen „digitalen Verteidigungsfall“
aus Sicht der Bundesregierung haben?
8. Welche rechtlichen Regelungen und gesetzgeberischen Vorgaben müssten
aus Sicht der Bundesregierung zur Feststellung eines „digitalen
Verteidigungsfalls“ angepasst werden?
9. Welche Auswirkungen hätte ein „digitaler Verteidigungsfall“ nach
Auffassung der Bundesregierung auf die Befehls- und Kommandogewalt?
Die Fragen 6 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
10. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff „Cyberabwehr“?
11. Wie definiert die Bundesregierung konkret den Begriff
„Cyberverteidigung“?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres inhaltlichen Zusammenhangs
zusammen beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/2645
wird verwiesen.
12. Welcher konkreten gesetzlichen und organisatorischen Regelungen bedarf
es nach Auffassung der Bundesregierung, um einen „reibungslosen
Übergang von Cyberabwehr zur Cyberverteidigung“ sicherzustellen?
Wie kann dabei die Wahrung des Trennungsgebotes zweifelsfrei eingehalten
werden?
Cyber-Abwehr und Cyber-Verteidigung sind sich ergänzende Mittel zum
Erreichen von Cyber-Sicherheit und damit zwei stetig wahrzunehmende
Aufgabenbereiche.
Im Falle eines bewaffneten Angriffes steht der Bundesrepublik Deutschland das
Recht zu, sich zu verteidigen. Dies erlaubt eine Reaktion mit allen nach Maßgabe
des Völkerrechtes zulässigen militärischen Mitteln und umfasst auch den Einsatz
von militärischen Cyber-Fähigkeiten. Auch in diesem Fall findet in Deutschland
weiterhin zivile Cyber-Abwehr statt.
Dabei wird das Cyber-Abwehrzentrum im Sinne eines vernetzten Ansatzes als
Informations-, Kooperations- und Koordinationsplattform für das
gesamtstaatliche Handeln zum Erreichen von Cyber-Sicherheit agieren. Dies wird im Rahmen
der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Cyber-Abwehrzentrums
berücksichtigt.
13. Wie ist der Übergang von „Cyberabwehr“ zur „Cyberverteidigung“ bisher
geregelt (welche Institution hat die Federführung, welche Institutionen sind
beteiligt, wie verläuft die Entscheidungsfindung und Koordinierung, etc.)?
Auf die Antworten zu den Fragen 10 bis 12 wird verwiesen.
14. Gibt es konkrete Pläne für strukturelle oder personelle Veränderungen im
Nationalen Cyber-Abwehrzentrum (wenn ja, bitte einschließlich von
Zeitplänen erläutern)?
Beim Cyber-Abwehrzentrum handelt es sich um eine Informations-,
Koordinations- und Kooperationseinrichtung von Bundesbehörden mit
Sicherheitsaufgaben, die keine eigenständige Behörde ist. Die am Cyber-Abwehrzentrum
beteiligten Behörden bringen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie
des ansonsten für sie geltenden Rechts ein.
Das Cyber-Abwehrzentrum unterliegt einem kontinuierlichen
Weiterentwicklungsprozess. Im nächsten Schritt wird das Cyber-Abwehrzentrum u. a. das
Cyber-Lagebild und die Risikobewertung zu Cyber-Gefahren weiter optimieren
sowie eine intensivere Koordinierung der operativen Zusammenarbeit realisieren.
Durch verbesserten Informationsaustausch, in Verbindung mit der bereits
bestehenden 24/7-Erreichbarkeit, kann zudem schneller und koordinierter auf Cyber-
Angriffe reagiert werden. Die Zusammenarbeitsprozesse der am Cyber-
Abwehrzentrum beteiligten Behörden werden deutlich optimiert.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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