[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 8. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12280
19. Wahlperiode 12.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz,
Agnieszka Brugger, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/11755 –
IT-Sicherheit durch mehr Transparenz und Standardisierung bei Zählweisen und
Klassifizierungen von Angriffen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Erlangung eines präzisen und faktenbasierten Lagebildes und zu den
Grundlagen guten Regierens auch im Feld der IT-Sicherheit gehört es nach Ansicht
der Fragesteller, möglichst eindeutige, transparente und nachvollziehbare
Kennzahlen zur Nachzeichnung der Entwicklung im Bereich von IT-Angriffen zu
erreichen. Nur auf der Grundlage faktenbasierter und nachvollziehbarer
Darstellungen kann auch der Deutsche Bundestag zu problem- und sachbezogenen
Diskussionen hinsichtlich seiner Kontroll- und Regulierungsaufträge in dieser für
die Sicherheit der Bevölkerung zentralen Thematik gelangen.
Auf die Notwendigkeit klarer Definitionen und Zuständigkeiten bei der
Abwehr von IT-Angriffen wurde wiederholt, auch in parlamentarischen Initiativen
(vgl. beispielsweise Forderung h des Antrags der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN „IT-Sicherheit stärken, Freiheit erhalten, Frieden sichern“ auf
Bundestagsdrucksache 19/1328) hingewiesen. An der gängigen Praxis der
pauschalisierenden Veröffentlichung von zum Teil extrem hohen oder auch
niedrigen Zahlen ohne nähere Erläuterung von deren Zustandekommen (vgl.
beispielsweise die Meldung der Bundesregierung,
www.heise.de/newsticker/
meldung/Ueber-47-Millionen-IT-Angriffe-auf-die-Bundeswehr-im-Jahr-2016-359
5632.html) bestehen mit Blick auf die Notwendigkeit einer differenzierten und
zutreffenden Einschätzung dieser komplexen Risiken durch die Öffentlichkeit
aus Sicht der Fragesteller erhebliche Zweifel (Hinweise dazu etwa unter www.
defenseone.com/ideas/2018/09/cyberspace-governments-dont-know-how-count/
151629/?oref=d-river).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der von den Fragestellern verwendete Begriff „Hackback“ wird von der
Bundesregierung konzeptionell nicht verwendet, weder für Aktivitäten der Cyber-
Abwehr noch der Cyber-Verteidigung. Der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage
legt die Bundesregierung insoweit die Begrifflichkeiten aus der Vorbemerkung
der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP
auf Bundestagsdrucksache 19/2645 zugrunde.
1. Welche Stellen sind innerhalb der Bundesregierung und der ihr
nachgeordneten Behörden mit der Klassifizierung und der Abwehr von IT-Angriffen
beschäftigt (bitte im Einzelnen aufschlüsseln)?
Die Abwehr von IT-Angriffen einschließlich deren Klassifizierung ist eine
Aufgabe, die jeder Betreiber von Netzen und IT-Systemen im Rahmen seiner
Regelaufgaben wahrnimmt. Hierzu gibt es teilweise eigene Organisationsbereiche, wie
beispielsweise der militärische Organisationsbereich Cyber- und
Informationsraum im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung.
Eine besondere Rolle kommt dem Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) zu, das im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags (§ 3 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik – BSIG) für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der
Informationstechnik des Bundes insgesamt zuständig ist. Hierunter fällt auch die Abwehr
von IT-Angriffen und deren Klassifizierung. Das BSI arbeitet dabei eng mit den
behördlichen Auftragsdatenverarbeitern (u. a. ITZBund, BWI) und
kommerziellen Dienstleistern/Providern zusammen.
Gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 BSIG hat das BSI Bundesbehörden unverzüglich
über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten
Zusammenhänge zu unterrichten.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist bei der Abwehr von IT-
Angriffen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt
für Verfassungsschutz (BVerfSchG) zuständig für die Sammlung und
Auswertung von Informationen über nachrichtendienstlich gesteuerte sowie
extremistisch bzw. terroristisch motivierte IT-Angriffe.
Das BfV unterrichtet im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung betroffene
Bundesbehörden unverzüglich, sobald Erkenntnisse über einen möglichen oder
versuchten bzw. erfolgten IT-Angriff vorliegen.
Ergänzend werden Betroffenen entsprechende Daten zum Schutz ihrer IT-
Systeme zur Verfügung gestellt, die ein Erkennen und ggf. Abwehren des Angriffs
ermöglichen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei (BPOL) sind im Rahmen
der bestehenden Aufgaben auch zuständig für die Klassifizierung und Abwehr
von IT-Angriffen.
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) nimmt
gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MAD-
Gesetz) der Militärische Abschirmdienst diese Aufgabe wahr.
Der Bundesnachrichtendienst (BND) sammelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten
Informationen über IT-Angriffe und wertet diese aus.
2. Welches Bundesministerium hat eine federführende bzw. koordinierende
Funktion bei der Klassifizierung und der Abwehr von IT-Angriffen, und auf
welchem Weg findet die Koordination zwischen den verschiedenen, mit der
Thematik betreuten Bundesministerien statt?
Die Koordination zu Fragen der Klassifizierung und der Abwehr von IT-
Angriffen erfolgt im Rahmen der ressortübergreifenden Arbeitsgruppe
Informationssicherheitsmanagement (AG ISM). Für die Arbeit der AG ISM ist kein Ministerium
federführend; koordinierende Aufgaben nimmt das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat (BMI) wahr.
3. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden
veröffentlichten (in Pressestatements der Hausleitungen usw.) in den zurückliegenden
fünf Jahren eigene Zahlen zu Angriffen auf ihre eigenen IT-Systeme, IT-
Netze, Infrastrukturen oder die IT-Systeme Dritter bzw. auf die IT-
Infrastruktur der Bundesregierung insgesamt (bitte im Einzelnen auflisten)?
4. In wie vielen dieser Fälle erfolgten diese Veröffentlichungen auf Anweisung
oder in Absprache mit einem der Bundesministerien (bitte entsprechend
unterscheiden, welche, und Hintergrund darlegen)?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 gemeinsam
beantwortet.
Das BSI veröffentlicht Zahlen zu Angriffen auf die IT-Infrastruktur der
Bundesregierung insgesamt im jährlichen Bericht „Die Lage der IT-Sicherheit in
Deutschland“:
www.bsi.bund.de/DE/Publikationen/Lageberichte/lageberichte_
node.html.
Im Geschäftsbereich des BMVg wurden im Rahmen von zwei
Veröffentlichungen zur angefragten Thematik und zur auftretenden Häufigkeit Stellung bezogen:
1. Grundsatzartikel (aus 4/2018)
www.bmvg.de/de/aktuelles/die-bedrohung-aus-dem-cyber-raum-fuer-
diebundeswehr-bleibt-konkret-23430
2. Veröffentlichung im Rahmen Y- Das Magazin der Bundeswehr (3/2019).
Die Inhalte von Veröffentlichungen zur Thematik Angriff auf eigene IT-
Infrastrukturen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
werden grundsätzlich mit den zuständigen Fachstellen des
Bundesministeriums der Verteidigung abgestimmt.
Das Bundeskriminalamt (BKA) veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild
Cybercrime, in dem zu Straftaten und Phänomenen im Bereich Cybercrime berichtet
wird. Die Lagebilder sind abrufbar unter:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/
StatistikenLagebilder/Lagebilder/Cybercrime/cybercrime_node.html. Das BKA
veröffentlicht zudem anlassbezogen Warnhinweise.
Die Bundespolizei (BPOL) veröffentlichte in den Jahresberichten 2017 S. 37
(1. November 2018) und 2018 S. 84 (17. Juli 2019) Zahlen zu den in Frage 3
angeführten Sachverhalten.
Die genannten Lageberichte, Lagebilder und Presseveröffentlichung werden
regelmäßig zwischen den Geschäftsbereichen und den jeweiligen
Fachaufsichtsressorts abgestimmt.
5. Welche Gefahrenstufen unterscheidet die Bundesregierung für das
Vorliegen von Zugriffsversuchen, wie sind diese im Einzelnen definiert und kann
die Bundesregierung eine für die Ressorts unterscheidbare Aufschlüsselung
der jeweiligen Jahresstatistik nach Gefahrenstufen, wie etwa eine Antwort
der Bundesregierung auf eine Frage des Abgeordneten Alexander Graf
Lambsdorff (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2922, Frage 87, S. 65) nach
Ansicht der Fragesteller suggeriert, vorlegen?
Für die Behörden des Bundes klassifiziert die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(AVV) über das Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG acht
Gefährdungskategorien für die Informationstechnik (vgl. Anlage 1 der AVV) und orientiert
sich dabei am Gefährdungskatalog der IT-Grundschutz-Kataloge sowie der ISO
27005; vgl. hierzu:
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_
08122009_IT5606000111.htm.
Sofern bei einem IT-Vorfall eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der
Informationstechnik des Bundes nicht ausgeschlossen werden kann, sind die
Behörden des Bundes gem. der o. g. AVV zur sofortigen Meldung (SOFORT-
Meldung) der für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der
Informationstechnik erforderlichen Informationen (insbesondere zu Sicherheitslücken,
Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der
Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise) an das BSI
verpflichtet. Dieses nimmt unverzüglich eine Bewertung der übermittelten
Informationen vor.
Kann eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit der Informationstechnik des
Bundes ausgeschlossen werden, erfolgt durch die Behörden monatlich eine
gesammelte Meldung über die relevanten Informationen an das BSI (STATISTI-
SCHE Gesamtmeldung). Eine Aufschlüsselung für die Ressorts ist hinsichtlich
der SOFORT-Meldungen sowie der monatlichen Statistik-Meldungen derzeit
technisch nicht vorgesehen.
Das BfV unterscheidet bei seinen Analysen nachrichtendienstlicher
Cyberangriffe zwischen Zugriffsversuchen und tatsächlich erfolgten Zugriffen.
Die Antwort zu Frage 87 auf Bundestagsdrucksache 19/2922 nimmt Bezug auf
die Klassifizierung von Cyberabgriffen im Bereich des Bundesministeriums der
Verteidigung und dessen Geschäftsbereich (Bundeswehr), insoweit handelt es
sich hier um eine ressortinterne Regelung.
Die an ihren zentralen Internetübergängen durch die Sensorik erfassten
unberechtigten oder mit Schadpotenzial behafteten Zugriffsversuche unterscheidet der
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach den
Gefahrenstufen „gering“ und „hoch“. Dabei werden Zugriffsversuche als „hoch“ bewertet,
die ein hohes Schadenspotenzial gehabt hätten, wenn keine präventiven
technischen IT-Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden wären. „Hoch“ lässt damit
also keinen Rückschluss auf die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit zu und
impliziert insbesondere nicht, dass ein Schaden tatsächlich eingetreten wäre.
Alle anderen über die Sensorik erfassten Zugriffsversuche werden mit „gering“
bewertet. Damit ergibt sich auch die Möglichkeit eine Aufschlüsselung der
jeweiligen Jahresstatistik nach Gefahrenstufen vorzunehmen.
Darüber hinaus meldet das Bundesministerium der Verteidigung und dessen
Geschäftsbereich gemäß dem Meldeverfahren § 4 Absatz 6 BSIG.
6. In welcher Hinsicht haben sich konkret zwischen 2016 und 2017 aufgrund
welcher Überlegungen und Vorgänge die Vorgaben für die statistische
Zählweise als auch die Bewertungen für die Gefahrenstufe verändert (vgl. ebd.)?
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4
Absatz 6 BSIG gilt seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2009 unverändert (vgl. Antwort
zu Frage 5).
Für das BMVg und seinen Geschäftsbereich wurde eine Anpassung aufgrund von
Erfahrungswerten und Überlegungen, wie auch von den Fragestellern in der
Vorbemerkung angestellt, der bisherigen Regelungen und der Differenzierung nach
Gefahrenstufen „hoch“ und „niedrig“ vorgenommen (vgl. Antwort zu Frage 5).
Im Rahmen der statistischen Zählweise werden die Zahlen für Zugriffsversuche
auf die im Ausland eingesetzten IT-Systeme nicht mehr gesondert ermittelt.
7. Hält die Bundesregierung die derzeitig genutzten Definitionen für
ausreichend ausdifferenziert, um der Problematik angemessen zu begegnen?
Die Bundesregierung hält die getroffenen Regelungen, insbesondere die in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4
Absatz 6 BSIG getroffene Klassifizierung, grundsätzlich für ausreichend. Bei
Eintritt definierter herausgehobener Fälle werden diese gemäß BSIG zusätzlich
individuell und einzelfallbezogen sorgfältig bearbeitet, um dem Problem angemessen
zu begegnen.
8. Über welche Zahlen verfügt die Bundesregierung bezüglich Angriffen der
Gefahrenstufe sog. Advanced Persistent Threats (APT) auf
Bundesministerien oder Behörden in ihrem Geschäftsbereich (bitte im Einzelnen
aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Statistiken zur Anzahl von APT-Angriffen.
9. Besteht für die Erkennung, Zählung und deren Definition bzw.
Klassifizierung als IT-Angriff eine übergeordnete und/oder abgestimmte, für alle
Bundesministerien und Bundesbehörden geltende Vorgehensweise oder gar
Erlasslage?
Wenn ja, welche konkret, und welche Informationen sind zu jedem Angriff
aufzuzeichnen?
Wenn nein, warum nicht?
Für die Erkennung, Zählung und deren Definition/ Klassifizierung als IT-Angriff
gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4
Absatz 6 BSIG.
Der Umfang der bei einem IT-Vorfall dem BSI mitzuteilenden Informationen ist
in Anlage 2 der vorgenannten AVV niedergelegt; vgl. hierzu:
www.verwaltungs
vorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-IT5-20091208-SF-A002.pdf.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
10. Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine (beispielsweise durch eine
solche Erlasslage ermöglichte) Vergleichbarkeit zwischen Angriffen (Quantität
und Qualität) auf einzelne Bundesministerien und Bundesbehörden?
Die Vergleichbarkeit der gemeldeten Vorfälle ist basierend auf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG
grundsätzlich gegeben.
11. Besteht für die Erkennung, Zählung und Definition bzw. Klassifizierung als
IT-Angriff eine zwischen einzelnen oder mehreren Behörden des Bundes
und der Länder abgestimmte Vorgehensweise, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Für die gemeinsame Abwehr von IT-Angriffen auf Bund und Länder hat der
IT-Planungsrat ein verbindliches Meldeverfahren zum Informationsaustausch
über IT-Sicherheitsvorfälle im VerwaltungsCERT-Verbund (VCV) beschlossen:
www.it-planungsrat.de/SharedDocs/Sitzungen/DE/2017/Sitzung_24.html?pos=5.
12. Sollte es die in Frage 9 erfragte, übergeordnete und/oder abgestimmte, für
alle Bundesbehörden geltende Vorgehensweise oder gar Erlasslage für die
Erkennung, Zählung und deren Definition bzw. Klassifizierung als IT-
Angriff nicht geben, gibt es zumindest für die innerhalb des
Cyberabwehrzentrums (CAZ) zusammenarbeitenden Bundesministerien und Behörden
hinsichtlich IT-Angriffen einheitliche Definitionen?
Falls nicht, was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die
unterschiedlichen Definitionen anzugleichen?
Die Bundesregierung verwendet als Rahmenvorgabe die in der Antwort zu
Frage 9 angeführte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren
gemäß § 4 Absatz 6 BSIG. Es steht den Behörden darüber hinaus frei, eigene für
ihren spezifischen Aufgabenbereich erforderliche Definitionen zu treffen. Eine
Vereinheitlichung aller Definitionen ist schon allein aufgrund der
unterschiedlichen Zuständigkeiten der Behörden weder erforderlich noch zielführend.
13. Besteht für die Erkennung, Zählung und Definition bzw. Klassifizierung als
IT-Angriff eine zwischen einzelnen oder mehreren Behörden europäischer
Mitgliedstaaten oder in Organisationen wie der NATO abgestimmte
Vorgehensweise, und wenn nein, warum nicht?
14. Wird die Bundesregierung sich für eine stärkere Klassifizierung und/oder
Standardisierung einsetzen?
Falls ja, welche Pläne gibt es hierfür konkret?
Falls nein, warum nicht, und wird hierfür keine Notwendigkeit gesehen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam
beantwortet.
Die Kooperationsgruppe gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur
Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und
Informationssystemen in der Union (NIS-Richtlinie) hat ein gemeinsames
Dokument über eine „Cybersecurity Incident Taxonomy“ erarbeitet und im Juli 2018
veröffentlicht (abrufbar unter
http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?
doc_id=53646).
Die Kooperationsgruppe besteht aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, der
Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für Netz- und
Informationssicherheit (ENISA). Gemäß dem in der NIS-Richtlinie, insbesondere in
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b niedergelegten Mandat der Kooperationsgruppe wird
die Bundesregierung sich auch weiterhin für den Austausch von bewährten
Verfahren über den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Meldung von
Sicherheitsvorfällen einsetzen.
Für die Mitgliedstaaten der EU werden durch die ENISA entsprechende
Empfehlungen veröffentlicht.
In der NATO gibt es derzeit keine verbindliche Vorgehensweise. Für die
Bundesregierung und die übrigen Alliierten sind Fragen der Cyber-Sicherheit eine
zuvorderst nationale Prärogative. Die NATO bietet hierfür eine Plattform für
Konsultationen, Koordinierung und gegenseitige Unterstützung zwischen den
Alliierten. Die Bundesregierung erachtet die bestehende Vorgehensweise als derzeit
angemessen.
15. Hat es zwischen Behörden des Bundes jemals eine Diskussion und/oder eine
Verständigung über eine entsprechende Matrix im Umgang mit der
Erkennung, Definition bzw. Klassifizierung und der Zählung von IT-Angriffen
gegeben, und wenn ja, wann, in welchem Rahmen (etwa im CAZ, während
einer Sitzung der IMK usw.), welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis
(ggf. bitte entsprechende Handlungsanweisungen bzw. Erlasse etc.
beifügen)?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
16. Plant die Bundesregierung eine entsprechende übergreifende oder zumindest
für einzelne Behörden vorzunehmende Vereinheitlichung und/oder
Standardisierung in der Klassifizierung und Zählung von IT-Angriffen, und wenn
nein, warum nicht?
Es besteht seitens der Bundesregierung derzeit keine konkrete Planung zur
Veränderung bei der Klassifizierung und Zählung von IT-Angriffen. Eine
Fortentwicklung ist jederzeit möglich und das Verfahren dazu bereits in der
Verwaltungsvorschrift definiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
17. Welche Formen von IT-Vorfällen (z. B. Pings, Port-Scans, E-Mails mit
Schadprogrammen, Vireninfektionen etc.) werden in den unterschiedlichen
Behörden für die Zählung berücksichtigt (bitte im Einzelnen aufzählen), und
welche Risikoerwägungen liegen diesen Einordnungen jeweils zugrunde?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
18. Handelt es sich bislang im Schwerpunkt allein um die Zählung von durch
Anti-Viren-Schutzmaßnahmen erfasste Schadprogramme (vgl. etwa BSI-
Bericht von 2017
www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/
Publikationen/Lageberichte/Lagebericht2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4),
und wie werden diese Schadprogramme gezählt (z. B. Zählung je tatsächlich
oder potentiell erreichtem E-Mail-Account oder Zählung nur ein Mal pro
aufgefundenem, unterscheidbarem Schadprogramm etc.)?
Die statistische Erfassung von IT-Vorfällen beschränkt sich nicht nur auf von
durch Anti-Viren-Schutzmaßnahmen erfasste Schadprogramme. Die vollständige
Liste zu erfassender IT-Vorfälle ist in der Anlage 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG aufgeführt;
vgl. hierzu:
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-IT5-20091208-
SF-A001.htm.
19. Zählen Spam-Mails und/oder Phishing-Mails nach wie vor als (einzeln zu
erfassende) IT-Angriffe, und wenn ja, bei welchen Behörden?
Grundsätzlich sind weder Spam-Mails noch Phishing-Mails gemäß der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG
zu erfassen. Wird jedoch deutlich, dass entsprechende E-Mails im
Zusammenhang mit einem IT-Vorfall stehen, werden sie in der Regel gemeldet. Den
Behörden steht es darüber hinaus frei, für eigene Zwecke derartige Zählungen
durchzuführen. Sie gehen allerdings nicht in die offiziellen Zählstatistiken ein.
20. Zählen groß angelegte Angriffe, die über lange Zeiträume (Wochen oder
Monate) durchgeführt werden, als einzelne IT-Angriffe, oder werden diese
mehrfach erfasst?
Wie wurde beispielsweise der Angriff auf die Netze des Deutschen
Bundestages in der ersten Hälfte des Jahres 2015 gezählt?
Soweit diese groß angelegten Angriffe als zusammengehörig erkannt werden,
werden sie als ein IT-Angriff statistisch erfasst, unabhängig von der zeitlichen
Erstreckung des Angriffs oder der Vorfallsbearbeitung. Insbesondere wurde auch
bei dem Angriff auf das Netz des Bundestages so verfahren.
21. In welcher Form werden durch IT-Angriffe ausgelöste Schäden und
Beeinträchtigungen ermittelt und erfasst?
Im Rahmen der Ausführung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das
Meldeverfahren gemäß § 4 Absatz 6 BSIG werden abstrakt die Auswirkungen
auf die Informationen bzw. die Informationstechnik erfasst. Konkrete finanzielle
oder personelle Aufwände zur Eindämmung bzw. Beseitigung der IT-Angriffe
werden nicht systematisch erfasst.
22. Bestehen einheitliche Regeln dazu, in welcher Form, welchem Umfang und
innerhalb welcher Frist die von IT-Angriffen betroffenen Bundesbehörden
über diese in Kenntnis gesetzt werden müssen?
Grundsätzlich unterrichten sich Behörden im Rahmen der vertrauensvollen
Zusammenarbeit unverzüglich, sobald Erkenntnisse über einen möglichen oder
versuchten bzw. erfolgten IT-Angriff vorliegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
23. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass
Begrifflichkeiten wie „Cyberangriff/Cyberattacke“ zu unspezifisch sind, um ein genaues
Lagebild als Grundlage für Abwehrmaßnahmen etc. zu bekommen?
Basierend auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Meldeverfahren
gemäß § 4 Absatz 6 BSIG werden IT-Vorfälle durch die Stellen des Bundes über
die bloße Charakterisierung als „Cyberangriff/Cyberattacke“ hinaus detaillierter
differenziert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
24. Hat die Bundesregierung eine Position zur Frage, ob die Stärkung der IT-
Sicherheit eine zentrale Bedingung für das Gelingen der gesellschaftlichen
Gestaltung der Digitalisierung, für die Schaffung von Vertrauen in digitale
Angebote und Infrastrukturen, für den Erhalt von Freiheit sowie für die
Sicherung von Frieden ist und es bezüglich der Stärkung der IT-Sicherheit, der
Zusammenarbeit der involvierten Bundesministerien und Behörden sowie
der Härtung digitaler Infrastrukturen erheblicher weiterer Anstrengungen
bedarf, um der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzverantwortung für die
Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und dem
Grundrecht auf Privatheit der Kommunikation gerecht zu werden?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die IT-Sicherheit eine der zentralen
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Digitalisierung ist. Weitere in der Frage
genannte Aspekte, wie Vertrauen in digitale Angebote und Infrastrukturen oder
Erhalt von Freiheit, sind eine Folge und hängen auch von mehr Faktoren als nur
der IT-Sicherheit ab.
Die IT-Sicherheit ist ein fortwährendes Anliegen der Bundesregierung, das sie
seit der Verbreitung der IT in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft intensiv
berücksichtigt. Bereits 1991 hat sie das Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik ins Leben gerufen.
Zu den jüngsten Maßnahmen zur Verbesserung der Cyber- und IT-Sicherheit
zählen u. a. das IT-Sicherheitsgesetz aus 2015, mit deutlichen Anforderungen an die
Verbesserung der IT-Sicherheit bei Kritischen Infrastrukturen, die „Cyber-
Sicherheitsstrategie für Deutschland 2016“ mit übergreifenden Zielstellungen für
alle Bereiche und Akteure in der IT-Sicherheit und das sogenannte NIS-
Richtlinien-Umsetzungsgesetz, in dem auch die Anbieter „Digitaler Dienste“ zur
Umsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung von IT-Sicherheit auf dem
jeweiligen Stand der Technik verpflichtet werden.
Das für diese Legislatur geplante IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zielt u. a. darauf ab,
die von Wirtschaftsunternehmen zu treffenden Schutzmaßnahmen für ihre IT-
Systeme kontinuierlich auf einem der Bedrohungslage angemessenen Stand zu
halten, ein IT-Sicherheitskennzeichen einzuführen und den digitalen
Verbraucherschutz zu stärken. Hinzu kommen zahlreiche Aktivitäten aller Ressorts der
Bundesregierung mit denen die Cyber- und IT-Sicherheit kontinuierlich
angepasst und verbessert wird.
25. Wie ist der derzeitige Stand der Erarbeitung des seit langem angekündigten
sogenannten IT-Sicherheitsgesetzes 2.0, und wann wird die
Bundesregierung den Gesetzentwurf dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen
Beratung vorlegen?
Der Gesetzentwurf für ein IT-Sicherheitsgesetz 2.0 befindet sich in der
Ressortabstimmung. Er wird dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung
nach Abschluss des in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) vorgesehenen Verfahrens vorgelegt.
26. Wird die Frage der Erfassung und Klassifizierung von IT-Angriffen im „IT-
Sicherheitsgesetz 2.0“ eine Rolle spielen?
Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu Gesetzentwürfen, die sich in der
Abstimmung befinden.
27. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, die Zuständigkeit für
die IT-Sicherheit aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat herauszulösen und einem anderen Ressort zu übertragen?
Falls ja, welchem?
Falls nein, warum nicht?
Es bestehen keine dahingehenden Überlegungen, die Zuständigkeiten für die IT-
Sicherheit des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zu verändern.
28. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, die Zusammenarbeit
im Cyberabwehrzentrum (CAZ) auf eine neue rechtliche Grundlage zu
stellen und personell auszubauen?
Wenn ja, wie konkret?
Falls nicht, wird die bisherige Form der Zusammenarbeit und der rechtlichen
Grundlagen sowie der personellen Ausstattung als gut bewertet?
29. Ist das Cyberabwehrzentrum (CAZ) aktuell rund um die Uhr besetzt und
hinsichtlich anwesender Personen arbeitsfähig?
Falls nein, zu welchen Zeiten ist das CAZ besetzt?
30. Plant die Bundesregierung, das Cyberabwehrzentrum (CAZ) mit einem
Koordinator auszustatten, der im Falle eines möglichen Angriffs die
Zuständigkeiten der Behörden koordiniert, wie dies der Inspekteur Cyber- und
Informationsraum, Generalleutnant Ludwig Leinhos angeregt hatte (vgl.: www.
tah.de/welt/afp-news-single/cyber-inspekteur-brauchen-koordinator-im-na-
tionalen-cyber-abwehrzentrum.html)?
31. Welche Aufgaben sollen der Bundeswehr in Zukunft im Rahmen des
Cyberabwehrzentrum (CAZ) zufallen?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 28 bis 31 gemeinsam
beantwortet.
Beim Cyber-Abwehrzentrum handelt es sich um eine Informations-,
Koordinations- und Kooperationseinrichtung von Bundesbehörden mit
Sicherheitsaufgaben, die keine eigenständige Behörde ist. Die am Cyber-Abwehrzentrum
beteiligten Behörden bringen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie
des ansonsten für sie geltenden Rechts ein.
Das Cyber-Abwehrzentrum unterliegt einem kontinuierlichen
Weiterentwicklungsprozess. Im nächsten Schritt wird das Cyber-Abwehrzentrum u. a. das
Cyber-Lagebild und die Risikobewertung zu Cyber-Gefahren weiter optimieren
sowie eine intensivere Koordinierung der operativen Zusammenarbeit realisieren.
Durch verbesserten Informationsaustausch in Verbindung mit der bereits
bestehenden 24/7-Erreichbarkeit kann zudem schneller und koordinierter auf Cyber-
Angriffe reagiert werden. Die Zusammenarbeitsprozesse der am Cyber-
Abwehrzentrum beteiligten Behörden werden deutlich optimiert.
32. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik bzw. Teile davon, angesichts der nach
Ansicht der Fragesteller immer wieder auftretenden Interessenkonflikte,
unabhängig zu stellen, auch, um es in seiner Beratungsfunktion gegenüber
Bürgerinnen und Bürgern wie Unternehmen zu stärken?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) als unabhängige Stelle einzurichten (vgl. auch Antwort
zu Frage 24f der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/1867).
Das BSI ist als Cyber-Sicherheitsbehörde auf eine enge Zusammenarbeit mit den
klassischen Sicherheitsbehörden angewiesen und diese benötigen wiederum die
Expertise des BSI. Diese Zusammenarbeit lässt sich in geeigneter Weise durch
die Einbettung des BSI in die bestehenden Strukturen der Bundesregierung
gewährleisten.
33. Welche Stelle koordiniert aktuell die notwendige Gesamtbeobachtung
hybrider Bedrohungen (hybrid threats), führt die Erkenntnisse zusammen und
berichtet dazu innerhalb der Bundesregierung?
Innerhalb der Bundesregierung ist das BMI federführend für den
Themenkomplex „hybride Bedrohungen“ zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit führt
das BMI Erkenntnisse zusammen und berichtet dazu innerhalb der
Bundesregierung.
34. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, neue
Zuständigkeiten für die systematische Beobachtung hybrider Bedrohungen zu schaffen,
um so mögliche Angriffe, insbesondere auf zivile und für das staatliche Wohl
relevante digitale sowie kritische Infrastrukturen, identifizieren und
abwehren zu können?
Falls ja, welche konkret?
Falls nein, werden die derzeit zur Verfügung stehenden Strukturen als
ausreichend betrachtet?
Die Erkennung von Bedrohungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist
Aufgabe der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern. Um die verschiedenen
Erkenntnisse zu einer hybriden Bedrohung zusammenzuführen, existieren bereits
Zusammenarbeitsstrukturen wie u. a. das Cyberabwehrzentrum. Ob die zur
Verfügung stehenden Zusammenarbeitsstrukturen als ausreichend betrachtet werden
können oder daneben neue Zuständigkeiten erforderlich sind, wird regelmäßig
von der Bundesregierung überprüft.
35. Gibt es von Seiten der Bundesregierung Überlegungen, eine eigenständige,
fachlich unabhängige Organisationseinheit zur Bewertung einer etwaigen
Zurechenbarkeit von Angriffen (Attribution) zu schaffen?
Falls ja, welche konkret?
Falls nicht, warum wird dies als nicht notwendig erachtet?
Eine eigenständige, fachlich unabhängige Organisationeinheit wird von der
Bundesregierung nicht angestrebt. Die Attribution von Cyberangriffen erfolgt aktuell
durch die jeweils zuständigen Behörden, die sich abstimmen. Der
Abstimmungsprozess wird derzeit überprüft.
36. Hält die Bundesregierung an ihren Plänen, eine gesetzliche Grundlage zur
Ermöglichung digitaler Gegenschläge, sogenannter Hackbacks, fest, und
wer soll nach den bisherigen Plänen der Bundesregierung auf welcher
Rechtsgrundlage die politische wie rechtliche Verantwortung für derartige
Angriffe übernehmen?
37. Welche konkreten Pläne und Überlegungen haben die Bundesregierung oder
einzelne Bundesministerien hierzu in den vergangenen zwölf Monaten
angestellt, welche Treffen haben hierzu zwischen verschiedenen
Bundesministerien stattgefunden, welche Papiere wurden hierzu erarbeitet, welche
Gutachten, beispielsweise zu verfassungs-, europa- und/oder völkerrechtlichen
Fragen, bei wem in Auftrag gegeben und welche „Stufenpläne“ erstellt (vgl.
www.tagesschau.de/investigativ/seehofer-cyberabwehr-103.html)?
38. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD festgehaltene, diesbezügliche Vereinbarung oder
anderweitige, zwischenzeitlich erfolgte Einigung bezüglich des weiteren
Vorgehens?
39. Ist von Seiten der Bundesregierung diesbezüglich eine Änderung des
Grundgesetzes geplant, und wann will die Bundesregierung dem Parlament einen
entsprechenden Vorschlag vorlegen?
40. Ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Mandat des Deutschen
Bundestages für einen digitalen Gegenschlag („Hackback“) notwendig?
Falls nicht, wie begründet die Bundesregierung diese Rechtsauffassung?
41. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass durch Angriffe und das
Eindringen in fremde Systeme („Hackbacks“) Eskalationsspiralen im
digitalen Raum befördert werden können?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 36 bis 41 gemeinsam
beantwortet.
Die im Zusammenhang mit Maßnahmen der aktiven Cyber-Abwehr
aufgeworfenen Fragestellungen werden derzeit von der Bundesregierung geprüft. Diese
Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen dieser Prüfungen fanden und
finden auch Ressortbesprechungen statt. Im Rahmen dieser Prüfungen wurden
von der Bundesregierung keine wissenschaftlichen Gutachten bei Dritten in
Auftrag gegeben.
Darüber hinaus wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis
3 sowie 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/5472 verwiesen.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist öffentlich einsehbar.
42. Hat die Bundesregierung einen multidisziplinären Prüfprozess nach
Artikel 36 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (ZP I) der Genfer Konvention für Einsätze offensiver Fähigkeiten
der Bundeswehr zum Wirken im Cyber-Raum und deren Vereinbarkeit mit
dem geltenden humanitären Völkerrecht durchgeführt, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Falls nein, warum nicht?
Einsätze von Cyber-Fähigkeiten der Bundeswehr folgen nur in Übereinstimmung
mit den geltenden Rechtsgrundlagen. Dazu wird jeder Einsatz rechtlich geprüft
und durch Rechtsberater begleitet. Cyber-Wirkmittel wurden als Mittel der
Kriegsführung in Überstimmung mit Artikel 36 des Zusatzprotokoll I zu den
Genfer Abkommen auf ihre Vereinbarkeit mit dem humanitären Völkerrecht geprüft.
Cyber-Wirkmittel sind demnach kein per se unzulässiges Mittel der
Kriegsführung. Ein konkreter Einsatz muss in Übereinstimmung mit den humanitär-
völkerrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Unterscheidungsgebot, erfolgen.
43. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, wonach undifferenzierte, nicht näher
erläuterte Angaben zu „millionenfachen Cyberangriffen“ (vgl. etwa die
Zahlen aus der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage zur
Bundeswehr, Quelle siehe Fragen 5 und 6) schon aufgrund etwa der fehlenden
näheren Aufschlüsselung nach Gefahrenstufen geeignet sein können, mehr
Verunsicherung statt Aufklärung der Öffentlichkeit zu bewirken, und wenn
nein, warum nicht?
Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung findet eine
Differenzierung sämtlicher IT-Vorfälle, die an den zentralen Internetübergängen durch
die Sensorik erfasst werden, entlang der Gefahrenstufen „gering“ und „hoch“
statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
44. Hat die Bundesregierung eine Position zur Forderung des Inspekteurs Cyber-
und Informationsraum der Bundeswehr, Generalleutnant Ludwig Leinhos
nach Einrichtung eines so genannten „digitalen Verteidigungsfalles“, der
unterhalb der Schwelle eines „klassischen Verteidigungsfalles“ anzusiedeln sei
(vgl.:
www.tah.de/welt/afp-news-single/cyber-inspekteur-brauchen-koordinator-
im-nationalen-cyber-abwehrzentrum.html), und wenn ja, welche?
a) Was genau ist nach Ansicht der Bundesregierung unter einem „digitalen
Verteidigungsfall“ zu verstehen?
b) Welche gesetzlichen Grundlagen bestehen nach Ansicht der
Bundesregierung hierfür bzw. wären zu schaffen?
c) Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass es zur Ausrufung eines
solchen „digitalen Verteidigungsfalles“ käme?
Welche Kompetenzen und welche Rolle kämen jeweils dem Deutschen
Bundestag, dem Bundesrat sowie der Bundesregierung zu?
d) Plant die Bundesregierung hierzu Gesetzesinitiativen bzw. Änderungen
des Grundgesetzes?
Die Fragen 44 und 44a bis 44d werden aufgrund ihres inhaltlichen
Zusammenhangs zusammen beantwortet.
Der Begriff „digitaler Verteidigungsfall“ wird durch die Bundesregierung nicht
verwendet, daher existiert hierfür keine festgelegte Definition. Er stellt keinen
Rechtsbegriff dar, der an rechtliche Voraussetzungen anknüpft oder rechtliche
Konsequenzen auslöst.
45. Ist aus Sicht der Bundesregierung der Übergang von der sogenannten
Cyberabwehr zur „Cyberverteidigung“ ausreichend klar gesetzlich geregelt?
Wenn nein, wo besteht hier Nachsteuerungsbedarf?
Cyber-Abwehr und Cyber-Verteidigung sind sich ergänzende Mittel zum
Erreichen von Cyber-Sicherheit und damit zwei stetig wahrzunehmende
Aufgabenbereiche.
Im Falle eines bewaffneten Angriffs steht der Bundesrepublik Deutschland das
Recht zu, sich zu verteidigen. Dies erlaubt eine Reaktion mit allen nach Maßgabe
des Völkerrechts zulässigen militärischen Mitteln und umfasst auch den Einsatz
von militärischen Cyber-Fähigkeiten. Auch in diesem Fall findet in Deutschland
weiterhin zivile Cyber-Abwehr statt.
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ISSN 0722-8333]