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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
(insgesamt 17 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
07.08.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1180522.07.2019
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11805
19. Wahlperiode 22.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert,
Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
Cum/Cum-Gestaltungen sind laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
„dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag
inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer
(KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Aktientransaktionen mit
Dividendenberechtigung auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer
übertragen werden.“ Cum/Cum-Gestaltungen in Form der weitergeleiteten
Wertpapierleihe führen neben der Anrechnung der KapSt beim (ersten) inländischen
Entleiher auch zur missbräuchlichen Generierung von Betriebsausgaben bei den
weiteren inländischen Entleihern in der Weiterleitungskette (BMF-Schreiben vom
17. Juli 2017 betreffend Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-
Transaktionen“).
Vergleichbare Geschäfte sind mindestens seit 1978 bekannt. Höchstrichterliche
Entscheidungen im Jahr 2015 für die Vergangenheit sowie Maßnahmen des
Investmentsteuerreformgesetzes von 2016 haben ihre Durchführung begrenzt
(Bundestagsdrucksache 18/11978).
Nach Umfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat
eine erhebliche Anzahl von Finanzinstituten in Deutschland Rückstellungen
wegen möglicher Steuernach- bzw. -rückzahlungen im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen in dreistelliger Millionenhöhe getroffen
(Bundestagsdrucksache 19/120). Dabei sind nach Presseberichten Institute im ganzen Land
sowie unterschiedlicher Institutsgruppen betroffen (www.handelsblatt.com/
finanzen/steuern-recht/recht/umstrittene-deals-60-banken-waren-an-cum-
cumgeschaeften-beteiligt-ihnen-drohen-hohe-rueckzahlungen/24480698.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 17. Juli
2017 aufgegriffen?
2. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Institutsgruppen
aufschlüsseln)?
3. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Typen
aufschlüsseln)?
4. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils wie viele der Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen?
5. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung in
Fällen von Cum/Cum-Gestaltungen Rückstellungen vorgenommen (bitte
einzeln aufschlüsseln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
6. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr
für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im
Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen?
7. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen Steuernach- bzw. -rückzahlungen gefordert (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele der Forderungen von Finanzbehörden in welcher Höhe wurden
durch Steuerpflichtige beglichen?
b) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang
mit Cum/Cum-Gestaltungen gerichtliche Auseinandersetzungen
zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits
beschieden?
8. Wie viele Auskünfte hat die BaFin seit Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes (KWG) im Zusammenhang mit möglichen Cum/Cum-
Gestaltungen jeweils an welche Finanzbehörden erteilt?
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den zu erwartenden
steuerlichen Gesamtschaden aus Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland ein?
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch Cum/Cum-Gestaltungen
entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen nicht mehr
durch Finanzbehörden nachgefordert werden können?
11. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die im BMF-Schreiben vom 17. Juli
2017 getroffenen Bestimmungen weitere Spielräume für Cum/Cum-
Gestaltungen in Deutschland, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wo ein
Gestaltungsmissbrauch nicht nachgewiesen werden konnte, obwohl eine
steuerliche Gestaltung von der Finanzverwaltung als sehr wahrscheinlich
angenommen wurde?
12. Wie hoch sind die steuermindernden Auswirkungen auf Ertragsteuerarten bei
den Cum/Cum-Verdachtsfällen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe
(differenziert nach Steuerarten und Veranlagungsjahren für alle Verdachtsfälle)?
13. In wie vielen Cum/Cum-Verdachtsfällen besteht ebenfalls der Verdacht auf
eine fortgesetzte Gestaltung im Rahmen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe?
14. Wie erfolgt die Prüfung, ob eine missbräuchliche Generierung von
Betriebsausgaben im Rahmen einer weitergeleiteten Wertpapierleihe vorliegt?
15. Welche Erkenntnisse über typische Fallgestaltungen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe liegen vor?
16. Wie hoch ist die Anzahl der im Verdacht stehenden Beteiligten von
Cum/Cum-Gestaltungen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe (bitte nach
Anstalten des öffentlichen Rechts, Banken, Versicherungen, Unternehmen
differenzieren)?
17. Mit welchen Methoden wird der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien
überwacht, der durch die Verfügbarmachung von Cum-Aktien die Grundlage für
missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle darstellt?
Berlin, den 8. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1221207.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11805 - Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12212
19. Wahlperiode 07.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11805 –
Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Cum/Cum-Gestaltungen sind laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF)
„dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag
inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer
(KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Aktientransaktionen mit
Dividendenberechtigung auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer
übertragen werden.“ Cum/Cum-Gestaltungen in Form der weitergeleiteten
Wertpapierleihe führen neben der Anrechnung der KapSt beim (ersten) inländischen
Entleiher auch zur missbräuchlichen Generierung von Betriebsausgaben bei den
weiteren inländischen Entleihern in der Weiterleitungskette (BMF-Schreiben
vom 17. Juli 2017 betreffend Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum-
Transaktionen“).
Vergleichbare Geschäfte sind mindestens seit 1978 bekannt. Höchstrichterliche
Entscheidungen im Jahr 2015 für die Vergangenheit sowie Maßnahmen des
Investmentsteuerreformgesetzes von 2016 haben ihre Durchführung begrenzt
(Bundestagsdrucksache 18/11978).
Nach Umfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
hat eine erhebliche Anzahl von Finanzinstituten in Deutschland Rückstellungen
wegen möglicher Steuernach- bzw. -rückzahlungen im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen in dreistelliger Millionenhöhe getroffen
(Bundestagsdrucksache 19/120). Dabei sind nach Presseberichten Institute im ganzen Land
sowie unterschiedlicher Institutsgruppen betroffen (www.handelsblatt.com/
finanzen/steuern-recht/recht/umstrittene-deals-60-banken-waren-an-cum-
cumgeschaeften-beteiligt-ihnen-drohen-hohe-rueckzahlungen/24480698.html).
1. Wie viele Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 17. Juli
2017 aufgegriffen?
Nach Angaben der Länder und des Bundeszentralamts für Steuern wurden bislang
104 Fälle aufgegriffen (Stand März 2019). Bei den Fallzahlen ist zu
berücksichtigen, dass für jeden Veranlagungszeitraum ein eigener Fall gebildet wurde. D. h.
auf die gleiche Person können mehrere Fälle entfallen.
2. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Institutsgruppen
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Angaben darüber vor, wie viele
der unter Frage 1 angeführten 104 Verdachtsfälle der Steuerverwaltung auf
Banken entfallen.
Nach Erkenntnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht/BaFin
gibt es derzeit 61 Verdachtsfälle bei Banken. Im Vergleich zu der Antwort auf
die Schriftliche Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 19/120, wo noch angegeben
wurde, dass 85 Institute Cum/Cum-Geschäfte betrieben haben, ist die Zahl der
Institute gesunken. Dieser Unterschied erklärt sich vor allem dadurch, dass einige
Banken missverständliche Angaben gemacht und fälschlicherweise angegeben
hatten, dass sie unmittelbar an Cum/Cum Geschäften beteiligt waren.
Aufgeschlüsselt nach Institutsgruppen:
Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen nach Institutsgruppen
Institutsgruppenart Anzahl der Banken
Öffentlich-Rechtliche Institute 22
Genossenschaftsbanken 21
sonstige Institute 18
3. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der
Bundesregierung die Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Typen
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Angaben darüber vor, wie viele
der unter Frage 1 angeführten 104 Verdachtsfälle der Steuerverwaltung auf Nicht-
Banken entfallen.
4. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils wie viele der Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen?
Die in der Antwort zu Frage 1 angegebenen 104 Verdachtsfälle der
Steuerverwaltung gliedern sich wie folgt auf:
Bundesland / Bundesbehörde Anzahl (insgesamt)
Baden-Württemberg 11
Bayern 9
Berlin 1
Brandenburg --
Bremen --
BZSt 8
Hamburg 10
Hessen 14
Mecklenburg-Vorpommern --
Niedersachsen 4
Nordrhein-Westfalen 40
Rheinland-Pfalz 4
Saarland --
Sachsen 3
Sachsen-Anhalt --
Schleswig-Holstein --
Thüringen --
Summe 104
5. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung in
Fällen von Cum/Cum-Gestaltungen Rückstellungen vorgenommen (bitte
einzeln aufschlüsseln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
Nach den vorliegenden Informationen der BaFin haben insgesamt 18 Institute
Rückstellungen wegen etwaiger Straf- und Steuernachzahlungen vorgenommen.
In einigen Fällen ist bekannt, dass Banken in der Zwischenzeit Rückzahlungen an
die Finanzbehörden/Finanzverwaltung geleistet haben. Eine unmittelbare
Mitteilung an die Aufsicht muss dabei aber nicht zwingend erfolgen. Einzeln
aufgeschlüsselt wurden bei folgenden Instituten Rückstellungen vorgenommen:
Finanzielle Rückstellungen nach Instituten
Institut Betrag in Euro
Institut 1 12.600.000,00
Institut 2 80.550.514,00
Institut 3 58.600.000,00
Institut 4 2.500.000,00
Institut 5 3.400.000,00
Institut 6 2.783.000,00
Institut 7 4.400.000,00
Institut 8 72.000,00
Institut 9 6.000.000,00
Institut 10 4.273.655,00
Institut 11 9.454.559,00
Institut 12 59.500.000,00
Institut 13 15.994.260,00
Institut 14 4.600.000,00
Institut 15 3.000.000,00
Institut 16 3.300.000,00
Institut 17 200.000,00
Institut 18 1.840.000,00
Aufgelistet nach Bundesland:
Finanzielle Rückstellungen nach Bundesland
Bundesland Betrag in Euro
Bayern 62.000.000,00
Baden-Württemberg 31.266.260,00
Berlin 4.273.655,00
Hessen 156.890.514,00
Niedersachsen 9.454.559,00
Rheinland-Pfalz 5.783.000,00
Sachsen 3.400.000,00
Aufgelistet nach Institutsgruppe:
Finanzielle Rückstellungen nach Institutsgruppen
Institutsgruppe Betrag in Euro
Öffentlich-Rechtliche Institute 106.660.073,00
Genossenschaftsbanken 28.067.915,00
sonstige Institute 138.340.000,00
6. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr
für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im
Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen?
Nach bisheriger Kenntnis der BaFin ist eine Bestandsgefährdung der Institute
aufgrund von Rückforderungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen weiterhin nicht zu befürchten.
7. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der
Bundesregierung bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit
Cum/Cum-Gestaltungen Steuernach- bzw. -rückzahlungen gefordert (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele der Forderungen von Finanzbehörden in welcher Höhe wurden
durch Steuerpflichtige beglichen?
b) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang
mit Cum/Cum-Gestaltungen gerichtliche Auseinandersetzungen
zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits
beschieden?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welcher Höhe die Finanzbehörden
tatsächlich Steuernach- oder -rückzahlungen gefordert haben und in welcher Höhe
Forderungen der Finanzbehörden beglichen wurden. Weiterhin sind der
Bundesregierung keine anhängigen oder beschiedenen Gerichtsverfahren in Fällen mit
Cum/Cum-Gestaltungen bekannt.
8. Wie viele Auskünfte hat die BaFin seit Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1
des Kreditwesengesetzes (KWG) im Zusammenhang mit möglichen
Cum/Cum-Gestaltungen jeweils an welche Finanzbehörden erteilt?
Die BaFin kooperiert vollumfänglich mit Finanzbehörden, „soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen“ (vgl. § 9 Absatz 5 Satz 1 KWG). Hinsichtlich des Umfangs und der
Intensität der Kooperation wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf
Bundestagsdrucksache 19/7006 verwiesen.
Auch die Neufassung von § 9 KWG (Gesetz über das Kreditwesen) erlaubt eine
Weitergabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Zusammenhang mit
Finanzermittlungen grundsätzlich nur dann, wenn Strafverfolgungsbehörden diese
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Strafverfolgungsbehörden sind
beispielsweise die Steuerfahndungen der Länder, nicht jedoch Finanzbehörden im
Allgemeinen.
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 ordnet die dort beschriebenen Cum/Cum-
Gestaltungen als Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO (Abgabenordnung) ein.
In diesem Fall liegt keine Steuerstraftat vor, die aber Voraussetzung für eine
Weitergabe vertraulicher Informationen durch die BaFin wäre. Der BaFin ist auch
kein Ermittlungsverfahren einer Strafverfolgungsbehörde bekannt, welches sich
ausschließlich auf Cum/Cum-Gestaltungen beschränkt.
Sofern im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen auch wegen möglicher
Straftaten, etwa Cum/Ex-Geschäften, ermittelt wird, kooperiert die BaFin
umfänglich mit den Ermittlungsbehörden.
9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den zu erwartenden
steuerlichen Gesamtschaden aus Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland ein?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, anhand derer der Umfang
der von Cum/Cum-Gestaltungen betroffenen Kapitalertragsteuer abgeschätzt
werden könnte.
10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch Cum/Cum-Gestaltungen
entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen nicht mehr
durch Finanzbehörden nachgefordert werden können?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine derartige Schätzung
ermöglichen würden.
11. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die im BMF-Schreiben vom 17. Juli
2017 getroffenen Bestimmungen weitere Spielräume für Cum/Cum-
Gestaltungen in Deutschland, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wo ein
Gestaltungsmissbrauch nicht nachgewiesen werden konnte, obwohl eine
steuerliche Gestaltung von der Finanzverwaltung als sehr wahrscheinlich
angenommen wurde?
Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 ist für Fälle konzipiert, die
Veranlagungszeiträume vor 2016 betreffen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ist § 36a
EStG (Einkommensteuergesetz) anwendbar, der nach derzeitiger Einschätzung
der Bundesregierung Cum/Cum-Gestaltung wirksam bekämpft.
12. Wie hoch sind die steuermindernden Auswirkungen auf Ertragsteuerarten
bei den Cum/Cum-Verdachtsfällen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe
(differenziert nach Steuerarten und Veranlagungsjahren für alle
Verdachtsfälle)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
13. In wie vielen Cum/Cum-Verdachtsfällen besteht ebenfalls der Verdacht auf
eine fortgesetzte Gestaltung im Rahmen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
14. Wie erfolgt die Prüfung, ob eine missbräuchliche Generierung von
Betriebsausgaben im Rahmen einer weitergeleiteten Wertpapierleihe vorliegt?
Sogenannte strukturierte Wertpapierleihegeschäfte sind in der Regel dadurch
gekennzeichnet, dass die Aktien an einen Entleiher verliehen werden, bei dem die
Dividendenerträge nach § 8b Absatz 1 des KStG (Körperschaftsteuergesetz) von
der Steuer befreit sein sollen. Insgesamt handelt es sich bei der strukturierten
Wertpapierleihe – anders als bei Cum/Cum-Gestaltungen – um eine Gestaltung,
bei der beim Entleiher künstlich ein Betriebsausgabenüberhang geschaffen
werden soll. Dieser Betriebsausgabenüberhang entsteht für den Entleiher durch die
an den Verleiher zu entrichtenden Entgelte (u. a.
Dividendenkompensationszahlung und Wertpapierleihgebühr), denen infolge der Steuerbefreiung für
Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG kein steuerpflichtiger Ertrag in Form der Dividende
gegenübersteht.
Bei einer strukturierten Wertpapierleihe wird zunächst geprüft, ob die vom
Bundesfinanzhof/BFH in seinem Urteil vom 18. August 2015, I R 88/13, BStBl II
2016, 961 und dem BMF-Schreiben vom 16. November 2016, IV C 6-S
2134/10/10003-02, BStBl I 2016, 1324 aufgestellten Grundsätze anwendbar sind.
In einem zweiten Schritt werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze des
Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO geprüft.
15. Welche Erkenntnisse über typische Fallgestaltungen der weitergeleiteten
Wertpapierleihe liegen vor?
Der Bundesregierung liegen – abgesehen von den im BMF-Schreiben vom
17. Juli 2017 angeführten Merkmalen – keine Erkenntnisse zu typischen
Fallgestaltungen der weitergeleiteten Wertpapierleihe vor.
16. Wie hoch ist die Anzahl der im Verdacht stehenden Beteiligten von
Cum/Cum-Gestaltungen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe (bitte nach
Anstalten des öffentlichen Rechts, Banken, Versicherungen, Unternehmen
differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
17. Mit welchen Methoden wird der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien
überwacht, der durch die Verfügbarmachung von Cum-Aktien die Grundlage für
missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle darstellt?
Aus dem bloßen Umstand, dass Aktien kurzzeitig gehandelt werden, lässt sich
nicht ableiten, dass es sich um Cum/Cum-Gestaltungen handelt. Im Übrigen ist
der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anwendbare § 36a EStG ein wirksames
Instrument zur Verhinderung von Cum/Cum-Gestaltungen.
Generell unterliegt die steuerrechtliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Geschäften
den jeweils zuständigen Finanzbehörden. Bei Cum/Cum-Gestaltungen handelt es
sich im Wesentlichen um ein steuerrechtliches Thema. Aus bankaufsichtlicher
Sicht ist eine Beobachtung erforderlich, ob mögliche Steuernachzahlungen zu
einer Belastung der Kapitalquoten oder der Risikotragfähigkeit führen würden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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