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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

07.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1180522.07.2019

Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11805 19. Wahlperiode 22.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE. Aufarbeitung Cum/Cum-Geschäfte Cum/Cum-Gestaltungen sind laut dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) „dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer (KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Aktientransaktionen mit Dividendenberechtigung auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen werden.“ Cum/Cum-Gestaltungen in Form der weitergeleiteten Wertpapierleihe führen neben der Anrechnung der KapSt beim (ersten) inländischen Entleiher auch zur missbräuchlichen Generierung von Betriebsausgaben bei den weiteren inländischen Entleihern in der Weiterleitungskette (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 betreffend Steuerliche Behandlung von „Cum/Cum- Transaktionen“). Vergleichbare Geschäfte sind mindestens seit 1978 bekannt. Höchstrichterliche Entscheidungen im Jahr 2015 für die Vergangenheit sowie Maßnahmen des Investmentsteuerreformgesetzes von 2016 haben ihre Durchführung begrenzt (Bundestagsdrucksache 18/11978). Nach Umfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine erhebliche Anzahl von Finanzinstituten in Deutschland Rückstellungen wegen möglicher Steuernach- bzw. -rückzahlungen im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen in dreistelliger Millionenhöhe getroffen (Bundestagsdrucksache 19/120). Dabei sind nach Presseberichten Institute im ganzen Land sowie unterschiedlicher Institutsgruppen betroffen (www.handelsblatt.com/ finanzen/steuern-recht/recht/umstrittene-deals-60-banken-waren-an-cum- cumgeschaeften-beteiligt-ihnen-drohen-hohe-rueckzahlungen/24480698.html). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2017 aufgegriffen? 2. Auf wie viele Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Institutsgruppen aufschlüsseln)? 3. Auf wie viele Nicht-Banken beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen (bitte nach Typen aufschlüsseln)? 4. Auf welche Bundesländer beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils wie viele der Fälle von Cum/Cum-Gestaltungen? 5. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung in Fällen von Cum/Cum-Gestaltungen Rückstellungen vorgenommen (bitte einzeln aufschlüsseln entsprechend Bundestagsdrucksache 19/120 sowie Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)? 6. In wie vielen Fällen besteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr für die Solvenz eines Instituts durch mögliche Belastungen im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen? 7. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe haben nach Kenntnis der Bundesregierung bisher tatsächlich Finanzbehörden im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen Steuernach- bzw. -rückzahlungen gefordert (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? a) Wie viele der Forderungen von Finanzbehörden in welcher Höhe wurden durch Steuerpflichtige beglichen? b) In wie vielen Fällen und mit welchem Volumen sind im Zusammenhang mit Cum/Cum-Gestaltungen gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen anhängig bzw. bereits beschieden? 8. Wie viele Auskünfte hat die BaFin seit Änderung des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) im Zusammenhang mit möglichen Cum/Cum- Gestaltungen jeweils an welche Finanzbehörden erteilt? 9. Wie hoch schätzt die Bundesregierung derzeit den zu erwartenden steuerlichen Gesamtschaden aus Cum/Cum-Gestaltungen in Deutschland ein? 10. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch Cum/Cum-Gestaltungen entstandenen Steuerausfälle, welche aufgrund von Verjährungen nicht mehr durch Finanzbehörden nachgefordert werden können? 11. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2017 getroffenen Bestimmungen weitere Spielräume für Cum/Cum- Gestaltungen in Deutschland, bzw. sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wo ein Gestaltungsmissbrauch nicht nachgewiesen werden konnte, obwohl eine steuerliche Gestaltung von der Finanzverwaltung als sehr wahrscheinlich angenommen wurde? 12. Wie hoch sind die steuermindernden Auswirkungen auf Ertragsteuerarten bei den Cum/Cum-Verdachtsfällen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe (differenziert nach Steuerarten und Veranlagungsjahren für alle Verdachtsfälle)? 13. In wie vielen Cum/Cum-Verdachtsfällen besteht ebenfalls der Verdacht auf eine fortgesetzte Gestaltung im Rahmen der weitergeleiteten Wertpapierleihe? 14. Wie erfolgt die Prüfung, ob eine missbräuchliche Generierung von Betriebsausgaben im Rahmen einer weitergeleiteten Wertpapierleihe vorliegt? 15. Welche Erkenntnisse über typische Fallgestaltungen der weitergeleiteten Wertpapierleihe liegen vor? 16. Wie hoch ist die Anzahl der im Verdacht stehenden Beteiligten von Cum/Cum-Gestaltungen mit weitergeleiteter Wertpapierleihe (bitte nach Anstalten des öffentlichen Rechts, Banken, Versicherungen, Unternehmen differenzieren)? 17. Mit welchen Methoden wird der kurzzeitige Handel mit Cum-Aktien überwacht, der durch die Verfügbarmachung von Cum-Aktien die Grundlage für missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle darstellt? Berlin, den 8. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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