Entschädigungen von NS-Unrecht nach dem Vermögensgesetz
der Abgeordneten Kersten Naumann, Heidrun Bluhm, Jörn Wunderlich, Sevim Dagdelen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit der Überwindung der deutschen Teilung und dem Ende der Blockkonfrontation sind zahlreiche historische Quellen zur NS-Vergangenheit aufgetaucht, die das Bild dieser Vergangenheit an vielen Stellen präzisieren. Bis heute gibt es immer wieder neue Erkenntnisse, die die verschiedenen Facetten von NS-Unrecht, Verfolgungen und materiellen Verlusten dokumentieren. Damit ergibt sich für zahlreiche Opfer des NS-Regimes erst jetzt die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Im Widerspruch zu dieser Entwicklung steht das Bestreben der Bundesregierung, zu möglichst abschließenden Regelungen im Bereich der Entschädigung von NS-Opfern zu kommen. Zahlreiche Petitionen an den Deutschen Bundestag befassen sich mit dem von den Petenten als ungerecht empfundenen Ausschluss diverser Opfergruppen von der Möglichkeit, erlittenes Unrecht entschädigt zu bekommen, so etwa im Rahmen der Entschädigung für Zwangsarbeit.
Ein weiterer Ausschlussgrund für teilweise berechtigte Entschädigungsansprüche besteht in den Fristenregelungen für die Geltendmachung solcher Ansprüche. Im Vermögensgesetz, über das auch Vermögensschäden aufgrund von NS-Unrecht geltend gemacht werden können, verhindert eine Befristung, die schon auf den 30. Juni 1993 festgelegt wurde, dass Tatsachen, die erst nach diesem Datum bekannt wurden, Berücksichtigung finden können. Angesichts der bis heute anhaltenden Erkenntniszuwächse, auch und gerade in Bezug auf individuelle Verfolgungsschicksale, erscheint eine solche starre Fristenregelung als höchst problematisch. Sie wird in keiner Weise den Interessen der NS-Verfolgten und ihrer Angehörigen gerecht, deren oft berechtigte Ansprüche mit dem Verweis auf im Gesetz vorgeschriebene Fristen abgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sollte die Bundesregierung eine flexiblere Lösung anstreben und über mögliche Härtefonds zu einer Lösung im Sinne der Betroffenen kommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Anträge auf Entschädigung von NS-Opfern nach dem Vermögensgesetz liegen gegenwärtig noch zur Entscheidung vor?
Wie viele Anträge auf Entschädigung von NS-Opfern nach dem Vermögensgesetz sind nach Ablauf der Antragsfrist (hier 30. Juni 1993) bei den zuständigen Behörden eingegangen und welche Gründe für die verspätete Einreichung wurden überwiegend geltend gemacht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass auch nach dem 30. Juni 1993 gewichtige Tatsachen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach NS-Unrecht auftauchen konnten, die einen Anspruch im Sinne des Vermögensgesetzes rechtfertigen, der nur aufgrund der Fristenregelung auszuschließen ist?
a) Wenn ja, wie rechtfertigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Fristenregelung?
b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen durch das Auftauchen neuer Quellen, Belege und Erkenntnisse laufender Verfahren zur Entschädigung von NS-Opfern nach dem Vermögensgesetz einer Neubewertung unterzogen werden mussten?
Wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen?
Denkt die Bundesregierung an eine Härtefalllösung für die Anträge auf Entschädigung von NS-Unrecht nach dem Vermögensgesetz, die nur aufgrund der Fristenregelung abgelehnt wurden, aber nach inhaltlichen Kriterien ein Recht auf Entschädigung hätten?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Welche Möglichkeiten der Entschädigung für NS-Opfer nach dem Vermögensgesetz sieht die Bundesregierung für die Fälle, in denen neue Tatsachen, Quellen, Erkenntnisse erst nach der Frist vom 30. Juni 1993 eine Antragstellung ermöglichten?