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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit im landwirtschaftlichen Bereich
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
09.08.2019
Antwortdauer
16 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1187524.07.2019
Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit im landwirtschaftlichen Bereich
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11875
19. Wahlperiode 24.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Jörg Cezanne, Sylvia Gabelmann,
Kerstin Kassner, Jutta Krellmann, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert,
Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers,
Kersten Steinke, Andreas Wagner, Harald Weinberg, Hubertus Zdebel,
Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit im landwirtschaftlichen
Bereich
Entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII) ist die Bundesregierung ermächtigt, „Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt sind.“ Anerkannte Berufskrankheiten, die durch
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe
ausgelöst werden, subsumiert Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung unter
Punkt 13. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in
Fragen der Anerkennung vom ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“ unterstützt, der seit Jahren wiederkehrend das Beratungsthema
„Parkinson durch bestimmte Pestizid-Inhaltsstoffe“ prüft. In Einzelfällen wurden
Parkinson-Erkrankungen in der Vergangenheit von Unfallversicherungsträgerinnen
und Unfallversicherungsträgern als sogenannte Wie-Berufskrankheit, mithin als
ein Ursachenzusammenhang mit vorangegangener Pestizid-Exposition,
anerkannt. In bisher veröffentlichten Stellungnahmen wurde immer wieder auf eine
Korrelation zwischen Pestizid-Exposition und Parkinsonerkrankung verwiesen
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 der Abgeordneten
Dr. Kirsten Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/5342 Juni 2015,
Arbeitsnummer 95; Stellungnahme Nummer 033/2006 des Bundesinstituts für
Risikobewertung – BfR, Juni 2006). Jedoch wurde letztlich eine ungenügende
Aussagekraft der vorliegenden Studien und die Schwierigkeit, spezifische Substanzen als
Auslöser zu identifizieren, geltend gemacht, um bisher in der Bundesrepublik
Deutschland eine Aufnahme in Anlage 1 abzulehnen. Gleiches galt zuletzt für die
Frage nach einem Ursachenzusammenhang zwischen Morbus Parkinson und
Lösemitteln. Nach erfolgter Vorprüfung sah das Gremium in dieser Thematik wegen
unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnislage von einer weiteren Beratung
ab, obwohl „Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen einer Exposition mit
Lösungsmitteln und dem Auftreten eines Morbus Parkinson“ bestehen (vgl.
117. Sitzung des Sachverständigenbeirats, März 2018). Dagegen fand die
unheilbare neurodegenerative Erkrankung in Frankreich bereits 2012 mit dem Dekret
2012-665 Aufnahme in das Tableaux de maladies professionnelles.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung, wie Frankreich Morbus Parkinson als
Berufskrankheit bei Landwirtinnen und Landwirten anzuerkennen, und wenn ja,
wann?
Wenn nein, warum nicht?
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der
Entscheidungsgrundlage und -findung der verantwortlichen Stellen in Frankreich bezüglich
der Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für das weitere Vorgehen in
Deutschland?
3. Seit wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein möglicher
Ursachenzusammenhang zwischen Pestizid-Exposition und Parkinsonerkrankung
bekannt, und welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen?
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prävalenz von Morbus
Parkinson unter Beschäftigten in der Landwirtschaft, auch im Vergleich zur
Normalbevölkerung (bitte Zahlen ab 2010 auflisten), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
5. Welche finanziellen Konsequenzen hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit von
Landwirtinnen und Landwirten in Frankreich, welche finanziellen Konsequenzen
hätten eine solche Entscheidung in der Bundesrepublik für die Betroffenen,
und welche finanziellen Belastungen würden daraus für wen geschätzt
entstehen?
6. Wie viele ärztliche Anzeigen zum Verdacht auf Berufskrankheiten durch
Pestizid-Exposition wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland registriert (bitte für die Jahre 2010 bis 2018 nach Berufsgruppen und
Bundesland auflisten)?
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfügbarkeit und Qualität der
Informationen, die für Erstatterinnen und Erstatter einer Anzeige im Hinblick auf
die Noxen für Berufskrankheiten unter Punkt 13 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung derzeit bereit stehen?
8. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen,
um die seit 2010 nicht mehr herausgegebenen Merkblätter, die behandelnden
Ärztinnen und Ärzten im Verdachtsfall als Hilfestellung und Grundlage einer
Anzeige bei der Unfallversicherungsträgerin bzw. dem
Unfallversicherungsträger dienen, adäquat zu ersetzen?
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Merkblätter weiterhin
den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis abbilden, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gegenwärtige Stand bei der
Erarbeitung von Hinweisen für die Anzeige von Berufskrankheiten durch die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, welche die Merkblätter ersetzen
sollen?
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der jeweils aktuelle
wissenschaftliche Kenntnisstand kurzfristig an die Erstatterinnen und Erstatter der
Anzeigen von Berufskrankheiten weitergegeben wird?
12. Sollten nach Auffassung der Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere zur Anzeige
von Berufskrankheiten berechtigte Personen darüber informiert sein, dass
eine Parkinson-Erkrankung möglicherweise als „Wie“-Berufskrankheit
anerkennungsfähig ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat sie dafür ergriffen oder initiiert (bitte seit
2010 auflisten)?
Wenn nein, warum nicht?
13. Hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere zur
Anzeige von Berufskrankheiten berechtigte Personen darüber informiert sind,
dass eine Parkinson-Erkrankung möglicherweise als „Wie“-Berufskrankheit
anerkennungsfähig ist, und wenn ja, wie?
14. Welche Schritte erwägt die Bundesregierung, um die Prüfung der
Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit durch den ärztlichen
Sachverständigenbeirat bei gleichbleibender oder höherer wissenschaftlicher Qualität im
Interesse der Betroffenen und Gefährdeten zu beschleunigen?
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Prüfungsprozess
des ärztlichen Sachverständigenbeirates transparenter zu gestalten?
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der augenblickliche
Beratungsstand des ärztlichen Sachverständigenbeirates in der Frage der Anerkennung
von Parkinson als Berufskrankheit, und wann kann mit einer Stellungnahme
gerechnet werden?
17. Welche Studien wurden und werden nach Kenntnis der Bundesregierung
„hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland insbesondere in
Bezug auf verwendete Mittel, Zusammensetzungen der Mittel, Einsatzzeiten,
Intensität und Dauer der Exposition, spezifische Berufsverhältnisse etc.“
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der
Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/11119) erstellt
(bitte abgeschlossene, laufende und geplante Studien nach Titel, erstellender
Institution, Zeitrahmen, Projektträgerinnenschaft und Finanzrahmen
auflisten)?
18. Bei welchen Berufskrankheiten unter Punkt 13 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung hat sich nach Auffassung der Bundesregierung der
medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisstand inzwischen derart geändert,
dass die frühere wissenschaftliche Empfehlung als ergänzungs- oder
korrekturbedürftig angesehen werden muss, und wann ist mit der Fertigstellung der
diesbezüglichen Stellungnahmen des ärztlichen Sachverständigenbeirats zu
rechnen?
19. Welche Fachinstitutionen aus dem wissenschaftlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Bereich werden und wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung vom ärztlichen Sachverständigenbeirat in den Prozess der
Bewertung und Prüfung des Sachverhaltes (entsprechend der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Dr. Kirsten
Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/11119) eingebunden?
20. In welchem Umfang, und von wem wurden bisher Prüfungen des ärztlichen
Sachverständigenbeirates in dieser Frage finanziert (bitte seit 2010 mit
Finanzvolumen, Laufzeit und Finanzierungsquellen auflisten)?
21. Wie stellt die Bundesregierung fest, ob sich eine Mehrheit der
medizinischen Fachleute für eine Aufnahme von Parkinson als Berufskrankheit
ausspricht (entsprechend der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 46 der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann auf
Bundestagsdrucksache 18/11119)?
22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland bisher Parkinson-Erkrankungen von in der Landwirtschaft
Beschäftigten als sogenannte Wie-Berufskrankheiten anerkannt (bitte für die Jahre
2010 bis 2018 auflisten)?
23. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit die Zahlungen an Betroffene bei Parkinson als Wie-Berufskrankheit
(bitte Zahlungen getrennt nach Einzelfällen auflisten)?
Berlin, den 8. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1224209.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11875 - Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit im landwirtschaftlichen Bereich
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
7. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12242
19. Wahlperiode 09.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11875 –
Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit im landwirtschaftlichen
Bereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VII) ist die Bundesregierung ermächtigt, „Krankheiten als
Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte
Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die
übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.“ Anerkannte Berufskrankheiten, die durch
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische
Stoffe ausgelöst werden, subsumiert Anlage 1 der Berufskrankheiten-
Verordnung unter Punkt 13. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und
Soziales wird in Fragen der Anerkennung vom ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“ unterstützt, der seit Jahren wiederkehrend das
Beratungsthema „Parkinson durch bestimmte Pestizid-Inhaltsstoffe“ prüft. In Einzelfällen
wurden Parkinson-Erkrankungen in der Vergangenheit von
Unfallversicherungsträgerinnen und Unfallversicherungsträgern als sogenannte Wie-
Berufskrankheit, mithin als ein Ursachenzusammenhang mit vorangegangener
Pestizid-Exposition, anerkannt. In bisher veröffentlichten Stellungnahmen wurde
immer wieder auf eine Korrelation zwischen Pestizid-Exposition und
Parkinsonerkrankung verwiesen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 23 der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann auf Bundestagsdrucksache
18/5342 Juni 2015, Arbeitsnummer 95; Stellungnahme Nummer 033/2006 des
Bundesinstituts für Risikobewertung – BfR, Juni 2006). Jedoch wurde letztlich
eine ungenügende Aussagekraft der vorliegenden Studien und die
Schwierigkeit, spezifische Substanzen als Auslöser zu identifizieren, geltend gemacht, um
bisher in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufnahme in Anlage 1
abzulehnen. Gleiches galt zuletzt für die Frage nach einem Ursachenzusammenhang
zwischen Morbus Parkinson und Lösemitteln. Nach erfolgter Vorprüfung sah
das Gremium in dieser Thematik wegen unzureichender wissenschaftlicher
Erkenntnislage von einer weiteren Beratung ab, obwohl „Hinweise auf einen
Zusammenhang zwischen einer Exposition mit Lösungsmitteln und dem Auftreten
eines Morbus Parkinson“ bestehen (vgl. 117. Sitzung des
Sachverständigenbeirats, März 2018). Dagegen fand die unheilbare neurodegenerative Erkrankung
in Frankreich bereits 2012 mit dem Dekret 2012-665 Aufnahme in das Tableaux
de maladies professionnelles.
1. Plant die Bundesregierung, wie Frankreich Morbus Parkinson als
Berufskrankheit bei Landwirtinnen und Landwirten anzuerkennen, und wenn ja,
wann?
Wenn nein, warum nicht?
Die Frage, ob der berufliche Umgang mit Pestiziden Morbus Parkinson auslösen
kann, wird zurzeit vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“
(ÄSVB) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geprüft. Zum
Stand der Beratungen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der
Entscheidungsgrundlage und -findung der verantwortlichen Stellen in Frankreich bezüglich
der Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus für das weitere Vorgehen in
Deutschland?
Ob eine Krankheit in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt werden kann,
richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach müssen medizinisch-wissenschaftliche
Erkenntnisse über die Verursachung der Krankheit durch besondere Einwirkungen
vorliegen, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese
Voraussetzungen werden vom ÄSVB geprüft, der hierzu die nationalen und
internationalen wissenschaftlichen Erkenntnisse sichtet und bewertet.
Motive und Bewertung der internen Entscheidungsfindung der französischen
Stellen über die Anerkennung von Morbus Parkinson durch Pestizide als
Berufskrankheit sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die publizierten
arbeitsmedizinischen und fachmedizinischen Erkenntnisse und Studien aus Frankreich sind
aber in die Prüfung des ÄSVB einbezogen.
3. Seit wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung ein möglicher
Ursachenzusammenhang zwischen Pestizid-Exposition und Parkinsonerkrankung
bekannt, und welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen?
Das Bundesinstitut für Risikobewertung bzw. das vormalig zuständige
Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin hat sich
seit ca. zwanzig Jahren wiederholt mit einem möglichen Zusammenhang
zwischen der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel und der Entstehung von
Morbus Parkinson befasst. Epidemiologische Studien ergaben zwar Hinweise auf
einen statistischen Zusammenhang zwischen einer Exposition gegenüber
Pestiziden und der Wahrscheinlichkeit, an Morbus Parkinson zu erkranken. Jedoch
konnte in der Vergangenheit ein möglicher Ursachenzusammenhang nicht mit
ausreichenden wissenschaftlichen Daten belegt werden.
Der ÄSVB hat in den Jahren 2010 und 2011 die wissenschaftliche Erkenntnislage
zu einem möglichen Ursachenzusammenhang zwischen Pestizideinwirkung und
Morbus Parkinson geprüft. Die diesbezüglichen nationalen und internationalen
Studien wurden im Hinblick auf die in Deutschland geltenden gesetzlichen
Voraussetzungen für eine neue Berufskrankheit bewertet. Im Ergebnis waren die in
den Studien getroffenen Aussagen aber zu heterogen und hatten nur begrenzte
Aussagekraft. Insbesondere hatten die epidemiologischen Studien, die das
entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen beruflichen und
außerberuflich verursachten Erkrankungen bilden, nur begrenzte Aussagekraft. Die Studien
zeigten zwar Hinweise auf einen Ursachenzusammenhang zwischen der
Einwirkung von bestimmten Stoffen (Pflanzenschutzmitteln oder Bioziden) und der
Entstehung von Morbus Parkinson. Allerdings gab es erhebliche Unsicherheiten im
Hinblick auf die eindeutige Diagnosestellung und Klassifikation der Erkrankung
insbesondere in den älteren Arbeiten. Der ÄSVB hat daher im Jahr 2012
beschlossen, zunächst weitere Erkenntnisse abzuwarten. Im Jahr 2015 hat der ÄSVB die
Prüfung wieder aufgenommen, da weitere Studien veröffentlicht worden sind.
4. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Prävalenz von Morbus
Parkinson unter Beschäftigten in der Landwirtschaft, auch im Vergleich zur
Normalbevölkerung (bitte Zahlen ab 2010 auflisten), und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Der Bundesregierung liegen zur Prävalenz von Morbus Parkinson unter
Beschäftigten im landwirtschaftlichen Bereich keine Daten vor.
5. Welche finanziellen Konsequenzen hat nach Kenntnis der Bundesregierung
die Anerkennung von Morbus Parkinson als Berufskrankheit von
Landwirtinnen und Landwirten in Frankreich, welche finanziellen Konsequenzen
hätten eine solche Entscheidung in der Bundesrepublik für die Betroffenen,
und welche finanziellen Belastungen würden daraus für wen geschätzt
entstehen?
Mit der Anerkennung von Morbus Parkinson durch Pestizide als Berufskrankheit
hätten die Betroffenen Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der
gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses umfasst insbesondere Ansprüche auf
Heilbehandlung, berufliche und soziale Teilhabeleistungen und Pflegeleistungen sowie
kurzfristige Lohnersatzleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
Renten bei dauerhafter Erwerbsminderung und Hinterbliebenenleistungen. Die hierzu
notwendigen Aufwendungen wären nach dem gesetzlich festgelegten
Finanzierungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Haushalt der
zuständigen Unfallversicherungsträger, d.h. ganz überwiegend der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), aufzubringen.
Beitragspflichtig zur SVLFG sind die landwirtschaftlichen Unternehmer. Eine Schätzung der
finanziellen Aufwendungen ist vor dem Abschluss der Beratungen im ÄSVB
nicht möglich. Denn die Zahl der potentiell Betroffenen hängt davon ab, für
welche Pestizide und/oder Pestizidinhaltsstoffe in Verbindung mit welcher
Intensität und Einwirkungsdauer die notwendigen medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse für die Begründung einer Berufskrankheit festgestellt werden können.
Erkenntnisse über die finanziellen Aufwendungen in Frankreich liegen der
Bundesregierung nicht vor.
6. Wie viele ärztliche Anzeigen zum Verdacht auf Berufskrankheiten durch
Pestizid-Exposition wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland registriert (bitte für die Jahre 2010 bis 2018 nach Berufsgruppen und
Bundesland auflisten)?
Nach den Angaben der SVLFG als für den Bereich der Landwirtschaft
zuständigem Unfallversicherungsträger sind in den Jahren 2010 bis 2018 insgesamt 47
ärztliche Verdachtsanzeigen aufgrund von Pestizid-Exposition eingegangen. Die
Verteilung auf Bundesländer und Berufsgruppen stellt sich wie folgt dar:
Jahr Ärztliche
Verdachtsmeldungen
Bundesland Berufsgruppe
2010 1 NRW Land- und Forstwirtschaft
2011 1 SH/HH Land- und Forstwirtschaft
1 NRW Land- und Forstwirtschaft
1 Bayern Land- und Forstwirtschaft
1 Hessen Land- und Forstwirtschaft
1 Rheinland-Pfalz Gartenbau
7 Niedersachsen-
Bremen
Land- und Forstwirtschaft
2012 1 Niedersachsen-
Bremen
Land- und Forstwirtschaft
1 NRW Gartenbau
1 Thüringen Land- und Forstwirtschaft
2013 2 SH/HH Land- und Forstwirtschaft
2 Niedersachsen-
Bremen
Land- und Forstwirtschaft
2 Bayern Land- und Forstwirtschaft
1 NRW Gartenbau
1 Rheinland-Pfalz Weinbau
2014 2 Rheinland-Pfalz Weinbau
1 SHH Gartenbau
1 Bayern Land- und Forstwirtschaft
2015 2 Rheinland-Pfalz Weinbau
2 Bayern Land- und Forstwirtschaft
2016 2 Sachsen Land- und Forstwirtschaft
3 Bayern Land- und Forstwirtschaft
1 NRW Land- und Forstwirtschaft
2 Niedersachsen-
Bremen
Land- und Forstwirtschaft
2017 2 Brandenburg Land- und Forstwirtschaft
1 Sachsen Land- und Forstwirtschaft
2018 1 Bayern Land- und Forstwirtschaft
1 Baden-Württemberg Land- und Forstwirtschaft
1 Brandenburg Land- und Forstwirtschaft
1 Sachsen Gartenbau
Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) als
Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträger ist
in ihrem Bereich eine Auswertung der Berufskrankheitenverdachtsanzeigen
bezogen auf die Einwirkung von Pestiziden nicht möglich, da in der
Berufskrankheiten-Dokumentation Tätigkeit und Einwirkung erst mit der
versicherungsrechtlichen Entscheidung dokumentiert werden. Hilfsweise hat die DGUV die im
Zeitraum 2010 bis 2017 (Zahlen für 2018 liegen in dieser Dokumentation noch nicht
vor) entschiedenen Fälle ausgewertet, wobei die explizite Dokumentation der
Einwirkung von Pestiziden nur bei Berufskrankheiten (BK)-Nummern 4301 und
4302 (beides chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen) und BK-Nummer
5101 (Hauterkrankungen) erfolgt. Den Fällen können ärztliche Anzeigen,
ärztliche Hautarztberichte oder Meldungen sonstiger Stellen zugrunde liegen. Die
Verteilung auf Bundesländer und Berufsgruppen stellt sich wie folgt dar:
Berufskrankheiten-Dokumentation der DGUV
Entschiedene Fälle zu BK-Nrn. 4301, 4302 und 5101 im Zeitraum 2010 bis 2017 mit
(angeschuldigter) Einwirkung von Pestiziden Anzahl
Berufsgruppe
413 Materialverwaltungs- und Transportangestellte 18
723 Maschinenmechaniker und -schlosser 13
611 Gärtner und Ackerbauern 12
822 Maschinenbediener für chemische Erzeugnisse 8
815 Bediener chemischer Verfahrensanlagen 7
522 Ladenverkäufer, Verkaufs-, Marktstandverkäufer und Vorführer 7
932 Hilfsarbeiter in der Fertigung 6
724 Elektro- und Elektronikmechaniker und -monteure 6
721 Former (für Metallguss), Schweißer, Blechkaltverformer, Baumetallverformer
und verwandte Berufe
4
713 Ausbau- und verwandte Berufe 4
513 Pflege- und verwandte Berufe 4
Übrige (n<4) 43
Gesamt 132
Entschiedene Fälle zu BK-Nrn. 4301, 4302 und 5101 im Zeitraum 2010 bis 2017 mit
(angeschuldigter) Einwirkung von Pestiziden1 Anzahl
Bundesland Hessen 28
Nordrhein-Westfalen 26
Bayern 17
Baden-Württemberg 14
Hamburg 9
Schleswig-Holstein 7
Sachsen 6
Niedersachsen 6
Thüringen 4
Mecklenburg-Vorpommern 4
Rheinland-Pfalz 4
Übrige (n<4) 7
Gesamt 132
1 Das Bundesland bezieht sich auf den Sitz des Unternehmens, bei dem die Einwirkung stattgefunden haben soll bzw. stattgefunden hat.
In der Dokumentation der Fälle nach § 9 Absatz 2 SGB VII (sog. Wie-
Berufskrankheiten) sind für den Zeitraum 2010 bis 2018 folgende Verdachtsanzeigen
mit (angeschuldigter) Pestizideinwirkung erfasst, gegliedert nach Berufsgruppe
(das Bundesland wird in dieser Dokumentation nicht erfasst):
§ 9 Absatz 2-Dokumentation der DGUV
Verdachtsanzeigen im Zeitraum 2010 bis 2018 mit (angeschuldigter) Einwirkung von
Pestiziden Anzahl
Berufsgruppe 315 Sicherheits- und Qualitätskontrolleure 9
611 Gärtner und Ackerbauern 6
522 Ladenverkäufer, Verkaufs-, Marktstandverkäufer und Vorführer 6
Übrige (n<4) 24
Gesamt 45
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfügbarkeit und Qualität der
Informationen, die für Erstatterinnen und Erstatter einer Anzeige im Hinblick auf
die Noxen für Berufskrankheiten unter Punkt 13 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung derzeit bereit stehen?
Die Untergruppe 13 „Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und
sonstige chemische Stoffe“ der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV) umfasst insgesamt 21 sehr heterogene Berufskrankheiten, die im Lauf der
historischen Entwicklung mit einem unterschiedlichen Präzisierungsgrad
hinsichtlich der Krankheitsbezeichnung, der Bezeichnung der Einwirkungen und
deren Ausmaß und Dauer in die Verordnung aufgenommen worden sind. Zu diesen
Berufskrankheiten existieren wissenschaftliche Empfehlungen, wissenschaftliche
Stellungnahmen, Merkblätter sowie ein Addendum, die alle veröffentlicht sind
(bis zum Jahr 2006 im Bundesarbeitsblatt, seit dem Jahr 2007 im
Gemeinsamen Ministerialblatt). Alle Veröffentlichungen sind außerdem über eine
Verlinkung auf der Homepage des BMAS sowie unmittelbar auf der Homepage der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin jederzeit online abrufbar
(www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/
Merkblaetter.html). Die Dokumente wurden vom ÄSVB erstellt und bilden den
zum jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt aktuellen medizinisch-
wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Durch die verschiedenen Formen der
Veröffentlichung sowie die Erarbeitung durch den ÄSVB sind die jederzeitige und breite
Verfügbarkeit sowie eine hohe fachliche Qualität der genannten Dokumente
gewährleistet.
Darüber hinaus hat die DGUV auf ihrer Homepage ein frei zugängliches
Berufskrankheiten-Informationsportal (www.dguv.de/bk-info) eingerichtet, das speziell
Ärztinnen und Ärzte (als die im Regelfall Verdachtsanzeige erstattenden
Personen) anspricht. Aber auch jede andere Person kann auf diese Informationen
zugreifen. In dem Portal sind alle wesentlichen Informationen zum Thema
Berufskrankheiten zusammengefasst. Es wird beispielsweise auch zu jeder
Berufskrankheit auf die dafür veröffentlichten Merkblätter, wissenschaftlichen
Stellungnahmen und Begründungen verwiesen, so auch auf die in der Untergruppe 13
gelisteten Berufskrankheiten auslösenden Einwirkungen und die darunter
eingestellten wissenschaftlichen Dokumente.
8. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen,
um die seit 2010 nicht mehr herausgegebenen Merkblätter, die behandelnden
Ärztinnen und Ärzten im Verdachtsfall als Hilfestellung und Grundlage
einer Anzeige bei der Unfallversicherungsträgerin bzw. dem
Unfallversicherungsträger dienen, adäquat zu ersetzen?
In Abstimmung mit dem ÄSVB hat das BMAS nach Einstellung der Merkblätter
die DGUV damit beauftragt, ein Konzept zu künftigen facharztbezogenen
Anzeigekriterien zu erarbeiten. Der Gegenstand dieser facharztspezifischen
Anzeigekriterien wurde in der ersten Stufe auf die Migration der in den bisherigen
Merkblättern enthaltenen Angaben begrenzt. Das von der DGUV hierzu erarbeitete
Konzept wurde im Jahr 2016 dem ÄSVB vorgestellt und aus fachlicher Sicht
befürwortet. Das Konzept wurde anschließend von der DGUV für alle
Berufskrankheiten umgesetzt und sukzessive veröffentlicht; es ist als BK-Informationsportal
auf der Homepage der DGUV unter www.dguv.de/bk-info allgemein zugänglich.
Nachdem die erste Stufe des Konzepts vollständig umgesetzt wurde, hat die
DGUV etwa 650 Kombinationen aus ICD-10-kodierter Diagnose und
berufskrankheitenrelevanter Einwirkung zusammengestellt, bei denen Ärztinnen und
Ärzte einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit
melden sollen. Dafür hat sie arbeitsmedizinische und gefahrstoffbezogene Expertise
aus ihren Instituten (Institut für Arbeitsschutz und Institut für Prävention und
Arbeitsmedizin) sowie externe arbeitsmedizinische und toxikologische Expertise
(Prof. Hartmann, Hamburg; Prof. Golka, Leiter der Klinischen Arbeitsmedizin,
Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der Technischen Universität Dortmund
und Dr. Prager, Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Castrop-
Rauxel) einbezogen.
Das weitere Vorgehen im Hinblick auf neu hinzugekommene Berufskrankheiten
bzw. die Überarbeitung und Aktualisierung bereits vorhandener Daten wird
zwischen dem BMAS, dem ÄSVB und der DGUV abgestimmt. Diese Abstimmung
ist für die nächste Sitzung des ÄSVB im September 2019 geplant.
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Merkblätter weiterhin
den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis abbilden, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Die Erstellung und Aktualisierung von Merkblättern ist seit dem Jahr 2010
eingestellt worden. Sie geben - wie auch die wissenschaftlichen Empfehlungen und
Stellungnahmen - jeweils den Erkenntnisstand der Wissenschaft zum Zeitpunkt
ihrer Erstellung wieder. Bei der Anwendung und Auslegung der einzelnen
Berufskrankheiten-Tatbestände ist immer der jeweils aktuelle medizinisch-
wissenschaftliche Kenntnisstand zugrunde zu legen. Hierzu können die Merkblätter,
insbesondere mit den grundlegenden Ausführungen über Krankheitsbilder und
frühere Vorkommen und Gefahrenquellen von schädigenden Stoffen und
Einwirkungen, auch in Zukunft beitragen, da sich Berufskrankheiten zum Teil erst nach
jahrzehntelangen Latenzzeiten entwickeln.
Die Merkblätter waren und sind nach der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG Urteil vom 27. Juni 2017 –
B 2 U 17/15 R) aber keine verbindliche Interpretation des Willens des
Verordnungsgebers im Sinne einer amtlichen Begründung, insbesondere nicht für die
Begutachtung im Einzelfall. Sie sind nicht rechtlicher Bestandteil der BKV und
auch kein vorweggenommenes Sachverständigengutachten oder eine
verbindliche Konkretisierung der Tatbestandsvoraussetzungen der einzelnen
Berufskrankheitentatbestände. Die Merkblätter können aber als Interpretationshilfe bei der
Ermittlung des medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstands mit
herangezogen werden.
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der gegenwärtige Stand bei der
Erarbeitung von Hinweisen für die Anzeige von Berufskrankheiten durch die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, welche die Merkblätter ersetzen
sollen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der jeweils aktuelle
wissenschaftliche Kenntnisstand kurzfristig an die Erstatterinnen und Erstatter der
Anzeigen von Berufskrankheiten weitergegeben wird?
Neue wissenschaftliche Empfehlungen und wissenschaftliche Stellungnahmen
des ÄSVB werden unmittelbar nach Veröffentlichung im Gemeinsamen
Ministerialblatt jeweils aktuell auf der Homepage des BMAS sowie durch eine
Verlinkung dauerhaft auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin eingestellt und sind dort jederzeit öffentlich abrufbar
(www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Berufskrankheiten/
Merkblaetter.html). Um die potentiell Betroffenen und alle weiteren Beteiligten
gezielt zu informieren, hat das BMAS außerdem auf seiner Homepage im
Themenbereich „Gesetzliche Unfallversicherung“ eine Rubrik „Aktuelles aus dem
Berufskrankheitenrecht“ eingeführt, in der über neue wissenschaftliche
Empfehlungen und Stellungnahmen des ÄSVB informiert wird.
12. Sollten nach Auffassung der Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere zur Anzeige
von Berufskrankheiten berechtigte Personen darüber informiert sein, dass
eine Parkinson-Erkrankung möglicherweise als „Wie“-Berufskrankheit
anerkennungsfähig ist?
13. Hat die Bundesregierung dafür Sorge getragen, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie andere zur
Anzeige von Berufskrankheiten berechtigte Personen darüber informiert sind,
dass eine Parkinson-Erkrankung möglicherweise als „Wie“-Berufskrankheit
anerkennungsfähig ist, und wenn ja, wie?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 9 Absatz 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit,
die nicht in der BKV bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten
Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall
anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung erfüllt sind.
Voraussetzung für die Anerkennung einer „Wie-Berufskrankheit“ ist deshalb das
Vorliegen entsprechender Erkenntnisse, die eine Aufnahme in die Anlage 1 zur
BKV begründen würden. Wie in den Antworten zu den Fragen 1, 3 und 16
dargestellt, dauert der Beratungsprozess im ÄSVB zur Fragestellung „Morbus
Parkinson durch Pestizide“ an, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Aufnahme und damit auch für eine Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ nach
dem derzeitigen Erkenntnisstand der Bundesregierung nicht erfüllt sind. Für eine
besondere Information über einen Anspruch nach § 9 Absatz 2 SGB VII besteht
deshalb kein Anlass.
14. Welche Schritte erwägt die Bundesregierung, um die Prüfung der
Anerkennung von Parkinson als Berufskrankheit durch den ärztlichen
Sachverständigenbeirat bei gleichbleibender oder höherer wissenschaftlicher Qualität im
Interesse der Betroffenen und Gefährdeten zu beschleunigen?
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den Prüfungsprozess
des ärztlichen Sachverständigenbeirates transparenter zu gestalten?
Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der aktuelle Koalitionsvertrag (Zeile 2414 ff.) enthält die Formulierung: „Wir
wollen den Sozialstaat modernisieren und fortlaufend an neue Herausforderungen
anpassen. Dazu wollen wir u. a. die Unfallversicherung und das
Berufskrankheitenrecht weiterentwickeln.“
Auf dieser Basis beabsichtigt die Bundesregierung im Jahr 2019 einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der sich auch mit der Rechtsstellung und Aufgabe des ÄSVB
befasst. Inhalt und Einzelheiten des Entwurfs werden derzeit von der Fachebene
des BMAS erarbeitet und sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgestimmt.
Unabhängig davon hat das BMAS in Abstimmung mit dem ÄSVB bereits auf
untergesetzlicher Ebene Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz des
Gremiums und des Beratungsverfahrens zu erhöhen. Seit Herbst 2016 werden auf der
Homepage des BMAS die Mitglieder des ÄSVB und ihre Funktionen sowie die
jeweils aktuellen Beratungsthemen veröffentlicht und der Ablauf des
Beratungsverfahrens erläutert. Auf der Homepage werden - zusätzlich zur Veröffentlichung
im Gemeinsamen Ministerialblatt - auch die wissenschaftlichen Empfehlungen
und Stellungnahmen des ÄSVB eingestellt.
16. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der augenblickliche
Beratungsstand des ärztlichen Sachverständigenbeirates in der Frage der Anerkennung
von Parkinson als Berufskrankheit, und wann kann mit einer Stellungnahme
gerechnet werden?
Die Frage, ob der berufliche Umgang mit Pestiziden Morbus Parkinson auslösen
kann, wird vom ÄSVB zurzeit untersucht. In seiner letzten Sitzung am 6. Juni
2019 hat er einen Beschluss über die generelle Eignung bestimmter Stoffe/
Stoffgruppen aus dem Bereich der Pestizide zur Verursachung des Morbus Parkinson
getroffen. Als nächster Schritt wird unter Beteiligung neurologischer
Fachmedizinerinnen und Fachmediziner die medizinisch-wissenschaftliche Beschreibung
des Krankheitsbildes erarbeitet.
Mit dem Beschluss vom 6. Juni 2019 ist nur der erste Prüfungskomplex für eine
neue Berufskrankheit, die sogenannte „generelle Geeignetheit“, abgeschlossen
worden. Es handelt sich um einen Zwischenschritt einer umfangreichen
Gesamtprüfung.
Zur Anerkennung als Berufskrankheit ist noch eine zweite Voraussetzung
erforderlich, die sogenannte „gruppentypische Risikoerhöhung“. Hierbei handelt es
sich um die Prüfung, ob Personen, die den schädigenden Einwirkungen ausgesetzt
waren, ein erheblich höheres Erkrankungsrisiko gegenüber der
Allgemeinbevölkerung aufweisen. Dieses Erkrankungsrisiko muss sich in epidemiologischen
Studien gezeigt und sich insbesondere in entsprechenden Dosis-Wirkungs-
Beziehungen niedergeschlagen haben. Die Voraussetzung der gruppentypischen
Risikoerhöhung dient der Abgrenzung zwischen beruflich und außerberuflich
erworbenen Erkrankungen. Ihr kommt bei Krankheiten wie dem Morbus Parkinson
besonders hohe Bedeutung zu, da die Ursachen dieser Krankheit
allgemeinmedizinisch noch weitgehend ungeklärt sind und eine Vielzahl von Menschen auch ohne
Pestizidbelastung erkranken. Es sind deshalb aus den Studien Kriterien zu
entwickeln, die eine entsprechende Abgrenzung der beruflich betroffenen
Personengruppen begründen. Die bloße allgemeine Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe
wie z. B. der Landwirtschaft reicht daher nicht aus.
Die Beratungen im ÄSVB sind daher noch nicht abgeschlossen, sondern werden
mit der Prüfung der gruppentypischen Risikoerhöhung fortgesetzt werden.
Aufgrund der hohen wissenschaftlichen Anforderungen ist noch von einem
mehrjährigen Beratungszeitraum auszugehen.
17. Welche Studien wurden und werden nach Kenntnis der Bundesregierung
„hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland insbesondere in
Bezug auf verwendete Mittel, Zusammensetzungen der Mittel,
Einsatzzeiten, Intensität und Dauer der Exposition, spezifische Berufsverhältnisse etc.“
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der
Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/11119) erstellt
(bitte abgeschlossene, laufende und geplante Studien nach Titel, erstellender
Institution, Zeitrahmen, Projektträgerinnenschaft und Finanzrahmen
auflisten)?
Studien im Sinne der Fragestellung wurden und werden nicht erstellt.
In der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten
Dr. Kirsten Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/11119 hat die
Bundesregierung zum Beratungsstand im ÄSVB Folgendes mitgeteilt:
„Bei Sichtung des vorhandenen Studienmaterials hat sich gezeigt, dass vor der
eigentlichen wissenschaftlichen Befassung noch weiterer erheblicher
Aufklärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland
insbesondere in Bezug auf verwendete Mittel, Zusammensetzungen der Mittel,
Einsatzzeiten, Intensität und Dauer der Exposition, spezifische Berufsverhältnisse etc.
besteht. Dieser Aufklärungsprozess hat trotz intensiver Recherche bisher nicht zu
verwertbaren Ergebnissen geführt. Vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat
„Berufskrankheiten“ ist deshalb Ende letzten Jahres ein weiterer Fragenkatalog zu
den tatsächlichen Verhältnissen in der Landwirtschaft in Deutschland erarbeitet
worden, der sich an verschiedene Fachinstitutionen aus dem wissenschaftlichen
und sozialversicherungsrechtlichen Bereich richtet.“
Entsprechend diesen Ausführungen ist im Mai 2017 ein Fragenkatalog an
folgende Institutionen versandt worden, die um Auskunft über die in der
Vergangenheit in Deutschland verwendeten Mittel, ihre Zusammensetzungen, die
Anwendungszeiträume, die Intensität und Dauer der Exposition, spezifische
Berufsverhältnisse etc. gebeten wurden:
SVLFG
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
Bundesamt für Risikobewertung
Zentralverband Gartenbau e. V.
Deutscher Bauernverband e. V.
Deutscher Raiffeisenverband e. V.
Industrieverband Agrar e. V.
Die von den Institutionen übermittelten Angaben fließen in den Beratungsprozess
des ÄSVB ein.
18. Bei welchen Berufskrankheiten unter Punkt 13 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung hat sich nach Auffassung der Bundesregierung der
medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisstand inzwischen derart geändert,
dass die frühere wissenschaftliche Empfehlung als ergänzungs- oder
korrekturbedürftig angesehen werden muss, und wann ist mit der Fertigstellung der
diesbezüglichen Stellungnahmen des ärztlichen Sachverständigenbeirats zu
rechnen?
Die Untergruppe 13 der Anlage 1 zur BKV umfasst insgesamt 21
Berufskrankheiten, die im Lauf der historischen Entwicklung mit einem unterschiedlichen
Präzisierungsgrad hinsichtlich der Krankheitsbezeichnung, der Bezeichnung der
Einwirkungen und deren Ausmaß und Dauer in die Verordnung aufgenommen
worden sind. Wissenschaftliche Empfehlungen als Grundlage für die Aufnahme
in die Verordnung werden seit Mitte der 1990er Jahre erstellt. Unabhängig vom
Präzisierungsgrad der Legaldefinition sind der Anwendung und Auslegung der
einzelnen Berufskrankheiten-Tatbestände nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom 24. April 2015 –
B 2 U 20/14 R) immer der jeweils aktuelle medizinisch-wissenschaftliche
Kenntnisstand zugrunde zu legen. Der Kenntnisstand ist im Zweifel durch
Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln.
Das BMAS beobachtet über den ÄSVB die wissenschaftliche Entwicklung zu den
einzelnen Berufskrankheiten. Sofern sich – ohne die Notwendigkeit einer
Änderung der Legaldefinition – der Erkenntnisstand zu einer bestehenden
Berufskrankheit so geändert hat, dass die bisherige wissenschaftliche Empfehlung
ergänzungs- oder korrekturbedürftig ist, oder zu älteren Berufskrankheiten keine
Empfehlung existiert, beschließt der ÄSVB eine wissenschaftliche
Stellungnahme, die sich auf die Darstellung der jeweiligen neuen Erkenntnisse
beschränken kann.
Zu folgenden Berufskrankheiten der Untergruppe 13 sind in den letzten zehn
Jahren wissenschaftliche Empfehlungen oder Stellungnahmen beschlossen worden:
BK-Nr. 1301 „Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch aromatische Amine“
hier: Krebs der Harnwege durch o-Toluidin
Stellungnahme vom 15. Dezember 2011
BK-Nr. 1301 „Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der
Harnwege durch aromatische Amine“
hier: Krebs der Harnwege durch Azofarbstoffe, Auramin und Haarfärbemittel
Stellungnahme vom 1. Dezember 2015
BK-Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“
hier: Leberkrebs durch Vinylchlorid
Stellungnahme vom 13. Mai 2013
BK-Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“
hier: Nierenkrebs durch Trichlorethen
Stellungnahme vom 10. November 2017
BK-Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“
hier: Erkrankungen durch polychlorierte Biphenyle – Allgemeiner Teil und
nicht-maligne Hauterkrankungen
Stellungnahmen vom 30. November 2017
BK-Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“
hier: Erkrankungen durch polychlorierte Biphenyle –
Schilddrüsenerkrankungen
Stellungnahmen vom 27. November 2018
BK-Nr. 1319 „Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition
gegenüberschwefelsäurehaltigen Aerosolen“
Empfehlung vom 14. Februar 2011
BK-Nr. 1320 „Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie
durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis
von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)“
Empfehlung vom 12. Februar 2016
BK-Nr. 1321 „Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen
der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens
80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µgm³) x Jahre]“
Empfehlung vom 12. Februar 2016
Zu folgenden Berufskrankheiten der Untergruppe 13 laufen zurzeit Beratungen
im ÄSVB:
BK-Nr. 1302 „Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe“
hier: Erkrankungen durch polychlorierte Biphenyle – Diabetes mellitus,
maligne Hauterkrankungen
19. Welche Fachinstitutionen aus dem wissenschaftlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Bereich werden und wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung vom ärztlichen Sachverständigenbeirat in den Prozess der
Bewertung und Prüfung des Sachverhaltes (entsprechend der Antwort der
Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 46 der Abgeordneten Dr. Kirsten
Tackmann auf Bundestagsdrucksache 18/11119) eingebunden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. In welchem Umfang, und von wem wurden bisher Prüfungen des ärztlichen
Sachverständigenbeirates in dieser Frage finanziert (bitte seit 2010 mit
Finanzvolumen, Laufzeit und Finanzierungsquellen auflisten)?
Die Prüfung des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands für neue
Berufskrankheiten erfolgt durch die Mitglieder des ÄSVB. Ihre Tätigkeit im Beirat
wird ehrenamtlich ausgeübt und nicht vergütet.
21. Wie stellt die Bundesregierung fest, ob sich eine Mehrheit der
medizinischen Fachleute für eine Aufnahme von Parkinson als Berufskrankheit
ausspricht (entsprechend der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 46 der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann auf
Bundestagsdrucksache 18/11119)?
Im Rahmen der Prüfung des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands
für neue Berufskrankheiten sichtet und bewertet der ÄSVB auf Basis
systematischer Literaturrecherchen in internationalen Meta-Datenbanken die zu der
jeweiligen Thematik veröffentlichten nationalen und internationalen Studien. Die
Studien und die Bewertung werden anschließend in der wissenschaftlichen
Empfehlung des ÄSVB dargestellt und veröffentlicht. Dieses Verfahren erfolgt auch bei
der Prüfung von Morbus Parkinson durch Pestizide.
22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland bisher Parkinson-Erkrankungen von in der Landwirtschaft
Beschäftigten als sogenannte Wie-Berufskrankheiten anerkannt (bitte für die Jahre
2010 bis 2018 auflisten)?
Nach den Angaben der SVLFG als zuständigem gesetzlichen
Unfallversicherungsträger für in der Landwirtschaft beschäftigten Personen wurden zwischen
den Jahren 2001 und 2007 vier Parkinsonerkrankungen nach § 9 Absatz 2
SGB VII als sog. Wie-Berufskrankheit anerkannt. In den Jahren 2010 bis 2018
erfolgten keine Anerkennungen.
23. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung
derzeit die Zahlungen an Betroffene bei Parkinson als Wie-Berufskrankheit
(bitte Zahlungen getrennt nach Einzelfällen auflisten)?
Die Aufwendungen für die vier Fälle (siehe Antwort zu Frage 22), die alle – noch
vor Errichtung der SVLFG als bundeseinheitlicher Unfallversicherungsträger –
durch damals regional selbständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ anerkannt wurden, können nach
Angaben der SVLFG erst ab dem Jahr 2013 dargestellt werden, da erst seit diesem
Zeitpunkt eine gemeinsame Datenbank existiert, auf welche die SVLFG
zugreifen kann. Im Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2019 sind danach folgende
Aufwendungen entstanden:
Aufwendungen für Renten Aufwendungen für Rehabilitation
Fall 1 seit 2013 keine Aufwendungen mehr
Fall 2 21.086 € 52.298 €
Fall 3 57.213 € 68.967 €
Fall 4 120.732 € 225.428 €
Gesamt 199.031 € 346.693 €
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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