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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
(insgesamt 11 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
23.08.2019
Antwortdauer
30 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1187124.07.2019
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11871
19. Wahlperiode 24.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des
Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG-E, Bundesratsdrucksache 228/19)
vorgelegt. Der Zollfahndungsdienst soll in Teilen neu strukturiert werden, es werden
beim Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt (ZKA) neue Befugnisse zur
verdeckten Erhebung personenbezogener Informationen durch V-Leute und die
Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenvorfeld und neue
Befugnisse zur Datenübermittlung innerhalb der Zollverwaltung und zu anderen
Behörden geschaffen. In ihrer Begründung stellt die Bundesregierung einen Teil der
entstehenden Mehrkosten durch Anwendung einzelner neuer Befugnisse dar
(ZfdG-E, S. 84 ff.). Tatsächlich ist nach Auffassung der Fragesteller wenig
darüber bekannt, in welchem Umfang der Zoll bzw. der Zollfahndungsdienst und
das Zollkriminalamt bereits heute von ihren zahlreichen Befugnissen zur
verdeckten Erhebung personenbezogener Daten und zum Austausch und Abruf von Daten
mit bzw. bei anderen Behörden Gebrauch macht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für den Einsatz
verdeckter Ermittler in der Gefahrenabwehr (§ 47 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m.
§§ 28, 29 und 93 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von fünf aus
(ZfdG-E, S. 85)?
a) In welchem Umfang werden beim Zollfahndungsdienst und beim
Zollkriminalamt derzeit verdeckte Ermittler zur Straftatenverhütung und zur
Strafverfolgung eingesetzt (bitte so weit wie möglich getrennt für die
Zollfahndung und das Zollkriminalamt angeben und für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
b) Entspricht der angeführte Finanzaufwand von etwa 45 000 Euro pro Fall
den bislang bereits nach anderen Befugnissen durchgeführten Einsätzen
verdeckter Ermittler (ZFdG-E, S. 85)?
2. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der erweiterten Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses in der Gefahrenabwehr (§§ 72 bis 78 ZFdG-E) von einer
jährlichen Fallzahl von drei aus (ZFdG-E, S. 86)?
a) Wie hoch waren die Fallzahlen bei Wahrnehmung der bislang schon
bestehenden Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses zur Straftatenverhütung durch das ZKA nach § 23a
Absatz 1 ZFdG in den Jahren 2014 bis 2019 (bitte so weit möglich nach
Jahren auflisten und nach Eingriffen in das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis differenzieren)?
b) Trifft die Annahme zu, dass das ZKA in der Wahrnehmung seiner
Befugnis nach § 23a Absatz 1 ZFdG bereits von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht hat, eine so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung
durchzuführen, wenn ja, wie oft (bitte nach Jahren seit 2008 auflisten)?
3. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der Befugnis zum Einsatz von WLAN- und IMSI-Catchern (§§ 78 ZFdG-E)
von einer jährlichen Fallzahl von einem aus (ZFdG-E, S. 86)?
a) War nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz von technischen
Geräten zur Feststellung der Gerätekennungen von bis dahin unbekannten
Telekommunikationsendgeräten im Geltungsbereich des
Zollfahndungsdienstgesetzes bis jetzt schon zulässig, und für welche Zwecke und wie
hoch war die jährliche Anzahl des Einsatzes von IMSI- und WLAN-
Catchern seit 2014 (bitte auch Einsatz in Amtshilfe durch andere
Behörden aufführen)?
b) Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „WLAN-Catcher“,
wie er in der Gesetzesbegründung (S. 86) genannt wird?
4. Wie viele Datensätze enthält nach aktuellem Stand das
Zollinformationssystem, und wie viele Personen sind darin erfasst?
5. Wie viele Datensätze enthalten nach aktuellem Stand die Zentraldateien des
ZKA (wie Crime u. a.), und wie viele Personen oder personenbezogene
Datensätze sind darin erfasst?
6. In welchem Umfang hat der Zollfahndungsdienst bzw. das Zollkriminalamt
(bitte soweit möglich getrennt angeben) in den Jahren 2017, 2018 und 2019
zugegriffen auf Daten
a) im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z,
b) in der Anti-Terror-Datei,
c) im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV),
d) im Zentralen Verkehrs- und Informationssystem,
e) im Schengener Informationssystem bzw.
f) weiterer von mehr als einer Behörde gemeinsam genutzter Dateisysteme?
7. Wie viele Daten wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 im Rahmen der
Beteiligungsverfahren (bitte einzeln angeben) nach § 73 Absatz 1a, 2 und 3a
des Aufenthaltsgesetzes an das Zollkriminalamt übermittelt?
a) In wie vielen dieser Konsultationsverfahren wurden Treffer in den
Dateisystemen der Zollverwaltung erzielt (bitte nach Jahren auflisten)?
b) In wie vielen Fällen ergaben sich aus Sicht des Zollkriminalamtes
sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch den Datenabgleich (bitte nach Jahren
auflisten)?
c) In wie vielen Fällen wurden im Konsultationsverfahren übermittelte
personenbezogene Daten beim ZKA gespeichert und genutzt (bitte nach Jahr
der Speicherung auflisten)?
8. Wie häufig haben Behörden des Zollfahndungsdienstes und das ZKA bislang
von der Befugnis zum automatisierten Abruf von Bildern aus den
Meldebehörden Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren ab 2014 auflisten), wie lange
werden die Protokolldaten zum automatisierten Zugriff auf die Melderegister
aufbewahrt, und wie oft fand eine datenschutzaufsichtliche Prüfung dieser
Abrufe statt?
9. In wie vielen Fällen haben Behörden des Zollfahndungsdienstes oder anderer
Zolldienststellen in den Jahren 2018 und 2019 Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Landesämter für
Verfassungsschutz,
b) den Bundesnachrichtendienst bzw.
c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt, und
d) wenn hierzu keine statistisch auswertbaren Informationen vorliegen, wie
wird dann die datenschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle in diesem
Bereich sichergestellt?
10. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst im
Rahmen von strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-
Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)?
11. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst im Rahmen von individuellen
Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
Berlin, den 9. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1263623.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11871 - Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12636
19. Wahlperiode 23.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11871 –
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des
Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG-E, Bundesratsdrucksache 228/19)
vorgelegt. Der Zollfahndungsdienst soll in Teilen neu strukturiert werden, es werden
beim Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt (ZKA) neue Befugnisse
zur verdeckten Erhebung personenbezogener Informationen durch V-Leute und
die Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenvorfeld und neue
Befugnisse zur Datenübermittlung innerhalb der Zollverwaltung und zu anderen
Behörden geschaffen. In ihrer Begründung stellt die Bundesregierung einen Teil
der entstehenden Mehrkosten durch Anwendung einzelner neuer Befugnisse dar
(ZfdG-E, S. 84 ff.). Tatsächlich ist nach Auffassung der Fragesteller wenig
darüber bekannt, in welchem Umfang der Zoll bzw. der Zollfahndungsdienst und
das Zollkriminalamt bereits heute von ihren zahlreichen Befugnissen zur
verdeckten Erhebung personenbezogener Daten und zum Austausch und Abruf von
Daten mit bzw. bei anderen Behörden Gebrauch macht.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen
Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag
grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften
Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Soweit parlamentarische
Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf welche Weise
die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen
Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189).
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt,
dass ein Teil der Fragen aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die
Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden kann. Die Antworten auf die
Fragen 1, 1a, 1b, 2a, 2b, 4, 5, 6, 7 und 8 können nicht offen, sondern nur als
Verschlusssache eingestuft übermittelt werden. Eine offene Antwort ist nicht
möglich, weil die Fragen Informationen betreffen, die aus Gründen des Staatswohls
geheimhaltungsbedürftig sind. Mit der Geheimschutzordnung des Deutschen
Bundestages ist ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des
Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen.
Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung
getragen.
Wegen der Begründung der Einstufung im Einzelnen wird auf die jeweilige
Antwort zu den Fragen verwiesen.
1. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für den Einsatz
verdeckter Ermittler in der Gefahrenabwehr (§ 47 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m.
§§ 28, 29 und 93 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von fünf aus
(ZfdG-E, S. 85)?
a) In welchem Umfang werden beim Zollfahndungsdienst und beim
Zollkriminalamt derzeit verdeckte Ermittler zur Straftatenverhütung und zur
Strafverfolgung eingesetzt (bitte so weit wie möglich getrennt für die
Zollfahndung und das Zollkriminalamt angeben und für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
b) Entspricht der angeführte Finanzaufwand von etwa 45 000 Euro pro Fall
den bislang bereits nach anderen Befugnissen durchgeführten Einsätzen
verdeckter Ermittler (ZFdG-E, S. 85)?
Die Antworten zu den Fragen 1 bis 1b sind nach Maßgabe der Ausführungen in
der Vorbemerkung der Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls als
Verschlusssache „VS – Geheim“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen
über den Umfang des Einsatzes Verdeckter Ermittler, diesbezüglicher Planungs-
und Berechnungsgrundlagen sowie den bisherigen fallbezogenen
Finanzaufwänden enthalten. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Einsatz
Verdeckter Ermittler und die Arbeitsweise des Zolls gezogen werden. Es
entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen des
Zolls bekannt würden, was sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung
im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen
Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken würde. Verdeckte
Ermittler werden nur in Kriminalitätsfeldern eingesetzt, bei denen von einem
besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft
ausgegangen werden muss. Oftmals können nur auf diesem Wege interne
Informationen über den Aufbau krimineller Organisationen, ihre Führungspersonen,
ihre tatsächlichen Ziele sowie die Planung und Durchführung krimineller
Handlungen gewonnen werden. Ohne den Einsatz Verdeckter Ermittler bzw. durch
eine Schwächung dieses Ermittlungsinstruments wäre die Wahrnehmung des
gesetzlichen Auftrags des Zolls gerade im Hinblick auf besonders gefährliche
Kriminalitätsfelder erheblich erschwert oder unmöglich gemacht (vgl. zu den
geheimhaltungsbedürftigen Informationsquellen der Nachrichtendienste BVerfG,
Beschluss vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15, Rn. 110 f.).
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Geheim“ eingestuft und werden
als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage
übermittelt. Die Antworten können bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der erweiterten Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses in der Gefahrenabwehr (§§ 72 bis 78 ZFdG-E) von einer
jährlichen Fallzahl von drei aus (ZFdG-E, S. 86)?
Die Fallzahl basiert auf einer Prognose auf Grundlage kriminalistischer
Erfahrungswerte.
a) Wie hoch waren die Fallzahlen bei Wahrnehmung der bislang schon
bestehenden Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses zur Straftatenverhütung durch das ZKA nach § 23a
Absatz 1 ZFdG in den Jahren 2014 bis 2019 (bitte so weit möglich nach
Jahren auflisten und nach Eingriffen in das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis differenzieren)?
b) Trifft die Annahme zu, dass das ZKA in der Wahrnehmung seiner
Befugnis nach § 23a Absatz 1 ZFdG bereits von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht hat, eine so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung
durchzuführen, wenn ja, wie oft (bitte nach Jahren seit 2008 auflisten)?
Die Antworten zu den Fragen 2a und 2b sind nach Maßgabe der Ausführungen in
der Vorbemerkung der Bundesregierung aus Gründen des Staatswohls als
Verschlusssache „VS – Geheim“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil die
Veröffentlichung der fragegegenständlichen Informationen Rückschlüsse auf die
Arbeitsweise des Zolls im Bereich der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs
ermöglichen würde. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und
Informationsquellen des Zolls einem nicht eingrenzbaren Personenkreis sowohl
hinsichtlich staatlicher als auch nichtstaatlicher Akteure bekannt würden. Dies
würde sich außerordentlich nachteilig auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung
bei der Verhütung schwerer Straftaten nach dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen sowie weiterer Regelungen im Außenwirtschaftsrecht auswirken
und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen.
Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet gemäß § 23c Absatz 8 des
Zollfahndungsdienstgesetzes in Abständen von höchstens sechs Monaten ein durch
den Deutschen Bundestag bestimmtes Gremium aus neun Abgeordneten über die
Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 des
Zollfahndungsdienstgesetzes. Der Inhalt der Beratungen des Gremiums ist grundsätzlich geheim.
Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Geheim“ eingestuft und werden
als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage
übermittelt. Die Antworten können bei der Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der Befugnis zum Einsatz von WLAN- und IMSI-Catchern (§§ 78 ZFdG-E)
von einer jährlichen Fallzahl von einem aus (ZFdG-E, S. 86)?
Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.
a) War nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz von technischen
Geräten zur Feststellung der Gerätekennungen von bis dahin unbekannten
Telekommunikationsendgeräten im Geltungsbereich des
Zollfahndungsdienstgesetzes bis jetzt schon zulässig, und für welche Zwecke und wie
hoch war die jährliche Anzahl des Einsatzes von IMSI- und WLAN-
Catchern seit 2014 (bitte auch Einsatz in Amtshilfe durch andere
Behörden aufführen)?
Die derzeit geltende Fassung des Zollfahndungsdienstgesetzes enthält keine
Befugnis zur Durchführung der fragegegenständlichen Maßnahmen. Auf Grundlage
des Zollfahndungsdienstgesetzes wurden daher keine derartigen Einsätze
durchgeführt.
b) Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „WLAN-Catcher“,
wie er in der Gesetzesbegründung (S. 86) genannt wird?
Unter dem Begriff „WLAN-Catcher“ versteht die Bundesregierung ein
technisches Werkzeug, welches einen aktiven Eingriff in den Funkverkehr ermöglicht.
Hierbei wird ein Zielgerät dazu gebracht, die Verbindung mit dem eigentlichen
Kommunikationspartner aufzugeben und sich stattdessen mit einem unter der
Kontrolle eines Dritten stehenden Geräts, dem WLAN-Catcher, zu verbinden.
4. Wie viele Datensätze enthält nach aktuellem Stand das
Zollinformationssystem, und wie viele Personen sind darin erfasst?
5. Wie viele Datensätze enthalten nach aktuellem Stand die Zentraldateien des
ZKA (wie Crime u. a.), und wie viele Personen oder personenbezogene
Datensätze sind darin erfasst?
6. In welchem Umfang hat der Zollfahndungsdienst bzw. das Zollkriminalamt
(bitte soweit möglich getrennt angeben) in den Jahren 2017, 2018 und 2019
zugegriffen auf Daten
a) im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z,
b) in der Anti-Terror-Datei,
c) im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV),
d) im Zentralen Verkehrs- und Informationssystem,
e) im Schengener Informationssystem bzw.
f) weiterer von mehr als einer Behörde gemeinsam genutzter Dateisysteme?
7. Wie viele Daten wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 im Rahmen der
Beteiligungsverfahren (bitte einzeln angeben) nach § 73 Absatz 1a, 2 und 3a
des Aufenthaltsgesetzes an das Zollkriminalamt übermittelt?
a) In wie vielen dieser Konsultationsverfahren wurden Treffer in den
Dateisystemen der Zollverwaltung erzielt (bitte nach Jahren auflisten)?
b) In wie vielen Fällen ergaben sich aus Sicht des Zollkriminalamtes
sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch den Datenabgleich (bitte nach Jahren
auflisten)?
c) In wie vielen Fällen wurden im Konsultationsverfahren übermittelte
personenbezogene Daten beim ZKA gespeichert und genutzt (bitte nach Jahr
der Speicherung auflisten)?
8. Wie häufig haben Behörden des Zollfahndungsdienstes und das ZKA bislang
von der Befugnis zum automatisierten Abruf von Bildern aus den
Meldebehörden Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren ab 2014 auflisten), wie lange
werden die Protokolldaten zum automatisierten Zugriff auf die
Melderegister aufbewahrt, und wie oft fand eine datenschutzaufsichtliche Prüfung
dieser Abrufe statt?
Die Fragen 4 bis 8 werden zusammen beantwortet und sind nach Maßgabe der
Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung aus Gründen des
Staatswohls als Verschlusssache „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil die
Veröffentlichung der erfragten Informationen umfassende Rückschlüsse auf den
kriminalitätsbezogenen Informationsstand sowie die Arbeitsweise des Zolls ermöglichen
würde. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und
Informationsquellen des Zolls bekannt würden, was sich sowohl auf die staatliche
Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des
staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken
würde.
Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss daher aus
Gründen des Staatswohls als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von
Verschlusssachen (VSA) eingestuft werden und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.*
9. In wie vielen Fällen haben Behörden des Zollfahndungsdienstes oder anderer
Zolldienststellen in den Jahren 2018 und 2019 Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Landesämter für
Verfassungsschutz,
b) den Bundesnachrichtendienst bzw.
c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt, und
d) wenn hierzu keine statistisch auswertbaren Informationen vorliegen, wie
wird dann die datenschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle in diesem
Bereich sichergestellt?
Eine Beantwortung der Fragen ist nicht möglich, da hierzu keine Statistik geführt
wird. Die datenschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle erfolgt durch die
jeweiligen behördeninternen Fachvorgesetzten und Datenschutzbeauftragten, durch
übergeordnete Behörden im Rahmen der Fachaufsicht sowie durch den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS–Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
10. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst im
Rahmen von strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-
Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)?
11. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst im Rahmen von individuellen
Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesnachrichtendienst hat keine nach Artikel-10-Gesetz erhobenen Daten
an den Zollfahndungsdienst (einschließlich Zollkriminalamt) übermittelt. Im
Übrigen ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich, da hierzu keine Statistik
geführt wird.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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