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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
(insgesamt 11 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
23.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1187124.07.2019
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11871
19. Wahlperiode 24.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Befugnisse des Zollfahndungsdienstes und geplante Reformen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des
Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG-E, Bundesratsdrucksache 228/19)
vorgelegt. Der Zollfahndungsdienst soll in Teilen neu strukturiert werden, es werden
beim Zollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt (ZKA) neue Befugnisse zur
verdeckten Erhebung personenbezogener Informationen durch V-Leute und die
Quellen-Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenvorfeld und neue
Befugnisse zur Datenübermittlung innerhalb der Zollverwaltung und zu anderen
Behörden geschaffen. In ihrer Begründung stellt die Bundesregierung einen Teil der
entstehenden Mehrkosten durch Anwendung einzelner neuer Befugnisse dar
(ZfdG-E, S. 84 ff.). Tatsächlich ist nach Auffassung der Fragesteller wenig
darüber bekannt, in welchem Umfang der Zoll bzw. der Zollfahndungsdienst und
das Zollkriminalamt bereits heute von ihren zahlreichen Befugnissen zur
verdeckten Erhebung personenbezogener Daten und zum Austausch und Abruf von Daten
mit bzw. bei anderen Behörden Gebrauch macht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für den Einsatz
verdeckter Ermittler in der Gefahrenabwehr (§ 47 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m.
§§ 28, 29 und 93 ZFdG-E) von einer jährlichen Fallzahl von fünf aus
(ZfdG-E, S. 85)?
a) In welchem Umfang werden beim Zollfahndungsdienst und beim
Zollkriminalamt derzeit verdeckte Ermittler zur Straftatenverhütung und zur
Strafverfolgung eingesetzt (bitte so weit wie möglich getrennt für die
Zollfahndung und das Zollkriminalamt angeben und für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
b) Entspricht der angeführte Finanzaufwand von etwa 45 000 Euro pro Fall
den bislang bereits nach anderen Befugnissen durchgeführten Einsätzen
verdeckter Ermittler (ZFdG-E, S. 85)?
2. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der erweiterten Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses in der Gefahrenabwehr (§§ 72 bis 78 ZFdG-E) von einer
jährlichen Fallzahl von drei aus (ZFdG-E, S. 86)?
a) Wie hoch waren die Fallzahlen bei Wahrnehmung der bislang schon
bestehenden Befugnisse zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses zur Straftatenverhütung durch das ZKA nach § 23a
Absatz 1 ZFdG in den Jahren 2014 bis 2019 (bitte so weit möglich nach
Jahren auflisten und nach Eingriffen in das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis differenzieren)?
b) Trifft die Annahme zu, dass das ZKA in der Wahrnehmung seiner
Befugnis nach § 23a Absatz 1 ZFdG bereits von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht hat, eine so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung
durchzuführen, wenn ja, wie oft (bitte nach Jahren seit 2008 auflisten)?
3. Aufgrund welcher Annahmen geht die Bundesregierung für die Umsetzung
der Befugnis zum Einsatz von WLAN- und IMSI-Catchern (§§ 78 ZFdG-E)
von einer jährlichen Fallzahl von einem aus (ZFdG-E, S. 86)?
a) War nach Ansicht der Bundesregierung der Einsatz von technischen
Geräten zur Feststellung der Gerätekennungen von bis dahin unbekannten
Telekommunikationsendgeräten im Geltungsbereich des
Zollfahndungsdienstgesetzes bis jetzt schon zulässig, und für welche Zwecke und wie
hoch war die jährliche Anzahl des Einsatzes von IMSI- und WLAN-
Catchern seit 2014 (bitte auch Einsatz in Amtshilfe durch andere
Behörden aufführen)?
b) Was genau versteht die Bundesregierung unter einem „WLAN-Catcher“,
wie er in der Gesetzesbegründung (S. 86) genannt wird?
4. Wie viele Datensätze enthält nach aktuellem Stand das
Zollinformationssystem, und wie viele Personen sind darin erfasst?
5. Wie viele Datensätze enthalten nach aktuellem Stand die Zentraldateien des
ZKA (wie Crime u. a.), und wie viele Personen oder personenbezogene
Datensätze sind darin erfasst?
6. In welchem Umfang hat der Zollfahndungsdienst bzw. das Zollkriminalamt
(bitte soweit möglich getrennt angeben) in den Jahren 2017, 2018 und 2019
zugegriffen auf Daten
a) im polizeilichen Informationssystem INPOL-Z,
b) in der Anti-Terror-Datei,
c) im Polizeilichen Informations- und Analyseverbund (PIAV),
d) im Zentralen Verkehrs- und Informationssystem,
e) im Schengener Informationssystem bzw.
f) weiterer von mehr als einer Behörde gemeinsam genutzter Dateisysteme?
7. Wie viele Daten wurden in den Jahren 2017, 2018 und 2019 im Rahmen der
Beteiligungsverfahren (bitte einzeln angeben) nach § 73 Absatz 1a, 2 und 3a
des Aufenthaltsgesetzes an das Zollkriminalamt übermittelt?
a) In wie vielen dieser Konsultationsverfahren wurden Treffer in den
Dateisystemen der Zollverwaltung erzielt (bitte nach Jahren auflisten)?
b) In wie vielen Fällen ergaben sich aus Sicht des Zollkriminalamtes
sicherheitserhebliche Erkenntnisse durch den Datenabgleich (bitte nach Jahren
auflisten)?
c) In wie vielen Fällen wurden im Konsultationsverfahren übermittelte
personenbezogene Daten beim ZKA gespeichert und genutzt (bitte nach Jahr
der Speicherung auflisten)?
8. Wie häufig haben Behörden des Zollfahndungsdienstes und das ZKA bislang
von der Befugnis zum automatisierten Abruf von Bildern aus den
Meldebehörden Gebrauch gemacht (bitte nach Jahren ab 2014 auflisten), wie lange
werden die Protokolldaten zum automatisierten Zugriff auf die Melderegister
aufbewahrt, und wie oft fand eine datenschutzaufsichtliche Prüfung dieser
Abrufe statt?
9. In wie vielen Fällen haben Behörden des Zollfahndungsdienstes oder anderer
Zolldienststellen in den Jahren 2018 und 2019 Informationen einschließlich
personenbezogener Daten an
a) das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Landesämter für
Verfassungsschutz,
b) den Bundesnachrichtendienst bzw.
c) das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermittelt, und
d) wenn hierzu keine statistisch auswertbaren Informationen vorliegen, wie
wird dann die datenschutzrechtliche Aufsicht und Kontrolle in diesem
Bereich sichergestellt?
10. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst im
Rahmen von strategischen Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-
Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014 bis 2019 auflisten)?
11. In wie vielen Fällen waren Behörden des Zollfahndungsdienstes und das
Zollkriminalamt Empfänger von Daten, die der Bundesnachrichtendienst,
das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundesamt für den
Militärischen Abschirmdienst im Rahmen von individuellen
Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel-10-Gesetz erhoben hat (bitte für die Jahre 2014
bis 2019 auflisten)?
Berlin, den 9. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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