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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Der INF-Abrüstungsvertrag und die Rolle der Bundesregierung
(insgesamt 26 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
02.09.2019
Antwortdauer
40 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1187924.07.2019
Der INF-Abrüstungsvertrag und die Rolle der Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11879
19. Wahlperiode 24.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz,
Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber und
der Fraktion DIE LINKE.
Der INF-Abrüstungsvertrag und die Rolle der Bundesregierung
Mit dem 1987 zwischen den USA und der damaligen UdSSR geschlossenen INF-
Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces – nukleare Mittelstreckensysteme)
wurde eine komplette Kategorie von landgestützten, konventionell wie nuklear
bestückbaren Trägersystemen außer Dienst gestellt und verboten, die mit
Reichweiten zwischen 500 bis 5 500 km vor allem Ziele in Europa bedrohten. Insofern
ist der Vertrag laut Bundesregierung von grundsätzlicher Bedeutung für die
Sicherheit Europas (Bundestagsdrucksache 19/1083, S. 2).
Die USA haben am 1. Februar 2019 den INF-Vertrag gekündigt. Am 4. März
folgte die formelle Kündigung Russlands. Sollte bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist am 1. August 2019 keine Einigung erzielt werden, wären beide Seiten durch
keine internationale Rechtsnorm mehr daran gehindert, neue Systeme dieser
Waffenkategorie einzuführen und in Europa oder Asien zu stationieren (www.swp-
berlin.org/fileadmin/contents/products/fachpublikationen/Richter_INF_Vertrag_
APuZ_26.04.2019.pdf). Die USA haben den INF-Vertrag mit Rückendeckung
der NATO-Partner gekündigt und diesen Schritt damit begründet, dass Russland
das Abkommen seit Jahren mit dem landgestützten Marschflugkörper 9M729 mit
der NATO-Bezeichnung SSC-8 verletze. Dieser soll mit Atomsprengköpfen
bestückbar sein und mehr als 2 000 Kilometer weit fliegen können (dpa vom
26. Juni 2019). Laut Bundesregierung lasse die Summe aller Erkenntnisse,
einschließlich der bei diesem nachrichtendienstlichen Austausch geprüften, „keinen
anderen vernünftigen Schluss zu, als dass Russland den INF-Vertrag verletzt“
(Plenarprotokoll 19/73, Frage 27).
Russland dagegen gibt die maximale Reichweite der 9M729 mit 480 Kilometern
an, und betonte zuletzt mit Bezug auf das Treffen der NATO-
Verteidigungsminister, die NATO hätte einen Abbruch des Vertrags bewusst herbeigeführt. Die
USA und die Verbündeten seien für die komplizierte Situation verantwortlich
(dpa vom 26. Juni 2019). Zugleich wirft Russland seinerseits den USA vor, mit
den in Rumänien und demnächst auch in Polen aufgestellten Startgeräten ihrer
Raketenabwehrwaffen den INF-Vertrag zu verletzen. Denn diese sind identisch
mit den Startkanistern für die seegestützten amerikanischen Tomahawk-Cruise
Missiles. Diese Waffen haben eine Reichweite von über 2 000 Kilometern. Eine
Stationierung der Startkanister an Land wäre jedoch ein Verstoß gegen den
INF-Vertrag (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-
1.4312656).
Nach Aussagen der Bundesregierung haben sich die USA aber anders als
Russland „frühzeitig und öffentlich mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen
auseinandergesetzt. Die USA haben mehrfach, auch öffentlich, dargestellt, dass das
Startsystem der in Rumänien stationierten landbasierten Aegis-Ashore-
Raketenabwehr im Gegensatz zur Schiffsvariante nie für landbasierte INF-relevante
Mittelstreckensysteme getestet oder angewendet wurde. Das System sei auf die Boden-
Luft-Abfangrakete SM-3 konfiguriert. Die SM-3 wurde zudem allein zum
Abfang von Flugobjekten entwickelt und getestet. Diese Abfangraketen sind nach
Artikel VII Absatz 3 des INF-Vertrags ausdrücklich erlaubt“ (Plenarprotokoll
19/73, Frage 27).
Der Vorsitzende des NATO-Militärausschusses, General a. D. Harald Kujat, hat
die Bundesregierung für ihre Haltung zum INF-Vertrag kritisiert. Fünf Jahre sei
von deutscher Seite in der für die europäische Sicherheit so wichtigen Sache
nichts geschehen, und nun stelle man sich einfach hinter die Vorwürfe der USA
(www.deutschlandfunk.de/inf-vertrag-eine-bankrotterklaerung-deutscher-aussen-
und.694.de.html?dram:article_id=441275).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit ist für die Bundesregierung die Plausibilität eines behaupteten
Bruchs des INF-Vertrags durch Russland gleichbedeutend mit dem Beweis
eines Bruchs (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-
wettruestenverhindern-1541050)?
2. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse (auch eigene
nachrichtendienstliche), dass Russland das INF-Abkommen seit Jahren mit
dem landgestützten Marschflugkörper 9M729 mit der NATO-Bezeichnung
SSC-8 verletzt?
3. Trifft es zu, dass für die Bundesregierung nach – wie von der
Bundeskanzlerin ausgeführt – zwar „nicht jahrzehnte-, aber jahrelangen Verletzungen“ des
INF-Vertrages durch Russland dessen Kündigung „unabwendbar gewesen“
ist und von dieser entsprechend „mitgetragen“ wurde (https://augengerade
aus.net/2019/02/dokumentation-merkel-rede-auf-der-muenchner-sicherheits
konferenz/)?
4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob es sich bei den wechselseitigen Vorwürfen der Vertragsverletzung
durch die USA und Russland um Fehleinschätzungen oder um
unterschiedliche Vertragsinterpretationen handelt, die durch technische
Zusatzprotokolle oder gemeinsame Erklärungen einvernehmlich entschärft werden
könnten (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-vertrag-vor-dem-aus/)?
5. Trifft es zu, dass die Bundesregierung Russland und den USA einen
Vorschlag unterbreitet habe, wonach westliche Experten die russischen 9M729-
Marschflugkörper und russische Fachleute die US-amerikanischen
Startgeräte in Rumänien bzw. Polen überprüfen sollen können?
Wenn ja, wem gegenüber konkret haben welche Vertreterinnen und Vertreter
der Bundesregierung diesen Vorschlag unterbreitet (bitte mit Angabe des
Datums der Übermittlung bzw. Treffens sowie der Namen der
teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter nennen; www.ndr.de/info/sendungen/streit
kraefte_und_strategien/streitkraefteundstrategien734.pdf, S. 10)?
6. Inwieweit trifft es zu, dass seitens der USA, der Vorschlag der
Bundesregierung, dass westliche Experten die russischen 9M729-Marschflugkörper und
russische Fachleute die US-amerikanischen Startgeräte in Rumänien bzw.
Polen überprüfen sollen, abgelehnt wurde (www.ndr.de/info/sendungen/
streitkraefte_und_strategien/streitkraefteundstrategien734.pdf, S. 10)?
7. Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesregierung für ihren Vorschlag
„Transparenz gegen Transparenz“ nicht offensiv und mit Nachdruck geworben hat
(www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraefte
undstrategien734.pdf, S. 11)?
8. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die USA die
Verifikation ihres Systems nicht ernsthaft erwogen haben, während sich
Russland darauf eingelassen und Vor-Ort-Besuche oder Inspektionen
angeboten hat (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streit
kraefteundstrategien734.pdf, S. 11)?
9. Wie viele Gespräche hat es seit Dezember 2018 seitens Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der
russischen Regierung und des russischen Präsidenten Vladimir Putin bzw. mit
dem Präsidenten Russlands Vladimir Putin speziell zum Umgang mit dem
INF-Vertrag gegeben (bitte mit Angabe des Datums der Übermittlung bzw.
Treffens sowie der Namen der teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter
nennen)?
10. Wie viele Gespräche hat es seit Dezember 2018 seitens Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der US-
amerikanischen Regierung und des US-amerikanischen Präsidenten Donald
Trump bzw. mit dem US-Präsidenten Donald Trump speziell zum Umgang
mit dem INF-Vertrag gegeben (bitte mit Angabe des Datums der
Übermittlung bzw. Treffens sowie der Namen der teilnehmenden Vertreterinnen und
Vertreter nennen)?
11. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die USA
im Rahmen des Einsatzes des Raketenabwehrsystems Aegis Ashore in
Rumänien und vermutlich 2020 auch in Polen Raketenstartanlagen aufstellt,
die mithilfe von SM-3-Raketen angreifende ballistische Raketen abfangen
sollen (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-
1.4312656)?
12. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Startkanister, mit denen SM-3-Raketen abgefeuert werden, auf US-Schiffen benutzt
werden, um Marschflugkörper des Typs BGM-109 Tomahawk abzufeuern
(www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-1.4312656)?
13. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass mit der neuen
Raketenabwehr Aegis Ashore auch Tomahawks von Land aus gestartet
werden können (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-
1.4312656)?
14. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Marschflugkörper vom Typ Tomahawk mit dem schwersten Gefechtskopf 1 300
Kilometer weit fliegen können und als landgestützte Version unter das INF-
Verbot fallen würden (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-
vertragusa-russland-1.4312656)?
15. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass eine
landgestützte Version der Marschflugkörper vom Typ Tomahawk unter dem
Namen Gryphon bereits existiert und auch in Deutschland stationiert war,
bevor diese wegen des INF-Vertrags verschrottet werden mussten (www.
sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-1.4312656)?
16. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung hinreichend, dass das
Startsystem der in Rumänien stationierten landbasierten Aegis-Ashore-
Raketenabwehr im Gegensatz zur Schiffsvariante nie für landbasierte INF-
relevante Mittelstreckensysteme getestet oder angewendet wurde
(Plenarprotokoll 19/73, Frage 27), um auszuschliessen, dass es – selbst nach Aussagen
der USA – lediglich einer Änderung in der Software bedarf, um an Land mit
diesen Startgeräten auch weitreichende Marschflugkörper abfeuern zu
können (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraefte
sendemanuskript696.pdf, S. 5 sowie www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_
und_strategien/streitkraefteundstrategien734.pdf, S. 10)?
17. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich sowohl
die US-Vorwürfe an Russland als auch die Gegenvorwürfe aus Russland an
die USA ohne Kenntnis und Zugang zu der Geheimhaltung unterliegenden
Informationen schwer verifizieren oder falsifizieren lassen, und dies nur den
Vertragspartnern USA und Russland selbst möglich ist, sodass letzte
Gewissheiten fehlen, ob der Vertrag verletzt wird (www.cwipperfuerth.de/
wpcontent/uploads/sites/5/2019/01/arbeitspapier_sicherheitspolitik_2018_29.pdf,
S. 1 f.)?
18. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlichen) ausschliessen, dass es sich bei den in dem von der US-
Regierung präsentierten Satellitenfilm, der die Flugbahn eines landbasierten
Marschflugkörpers SSC-8 mit einer Reichweite von weit mehr als 500
Kilometern dokumentieren soll (www.spiegel.de/politik/ausland/usa-legen-
natopartnern-beweise-fuer-inf-vertragsbruch-durch-russland-vor-a-1241330.html),
um seegestützte Marschflugkörper handelte, die mit Hilfe fester Startgeräte
getestet wurden und damit kein russischer Vertragsbruch vorläge?
19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher)
zu, dass China bei einem Verbot seiner landgestützten INF-Systeme fast
seine gesamte „Fähigkeit zur regionalen Machtprojektion mit
weitreichenden Abstandswaffen“ verlieren würde, während die USA nichts aufgeben
müssten, da sie über keine landgestützten INF-Träger in der Region verfügen
und sich weiterhin auf ihre globale Raketen-, Luft- und Seeüberlegenheit
verlassen könnten (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-vertrag-vor-
demaus/)?
20. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass 2007 bereits ein
gemeinsamer russisch-amerikanischer Versuch in der UN gescheitert ist,
weitere Staaten wie China, Frankreich und Großbritannien zum INF-Beitritt zu
bewegen (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-vertrag-vor-dem-aus/)?
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Begründung für eine
Ablehnung eines INF-Beitritts durch China, Frankreich und Großbritannien?
22. Hat sich die Bundesregierung zur Rettung des INF-Abrüstungsvertrags
neben China auch an Frankreich und Großbritannien gewandt und eine
Einbeziehung dieser Staaten gefordert (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/
products/fachpublikationen/Richter_INF_Vertrag_APuZ_26.04.2019.pdf,
S. 6)?
Wenn ja, wie haben Frankreich und Großbritannien reagiert?
Wenn nein, warum nicht?
23. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass China ungefähr 280 bis 300 Nuklearsprengköpfe, etwa 60
landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler Reichweite und circa
1 600 landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt, die weit überwiegend mit konventionellen Sprengköpfen
eingesetzt werden und von denen etwa 90 Prozent im INF-Reichweitenspektrum
liegen (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-vertrag-vor-dem-aus/)?
24. Wie viele landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler
Reichweite und landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich neben den ca.
300 nuklearen Sprengköpfen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/
36401/umfrage/anzahl-der-atomsprengkoepfe-weltweit/), und wie hoch ist
nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von denen, die im INF-
Reichweitenspektrum liegen?
25. Wie viele landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler
Reichweite und landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung Großbritannien neben den
ca. 200 nuklearen Sprengköpfen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/
36401/umfrage/anzahl-der-atomsprengkoepfe-weltweit/), und wie hoch ist
nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von denen, die im INF-
Reichweitenspektrum liegen?
26. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung in der NATO dafür ein, gegenüber
den USA und Russland deutlich zu signalisieren, dass sie keine INF-Systeme
in Europa stationieren wird, solange Russland ebenfalls darauf verzichtet und
es seitens der europäischen NATO-Mitglieder keine Zustimmung zur
Aufstellung landgestützter INF-Systeme auf ihrem Territorium geben wird, um
einen möglichen unkontrollierten Rüstungswettlauf in Europa zu verhindern
und der Verbreitung von Mittelstreckenwaffen in weitere Staaten
entgegenzuwirken (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/fachpublikationen/
Richter_INF_Vertrag_APuZ_26.04.2019.pdf)?
Berlin, den 8. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1289302.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11879 - Der INF-Abrüstungsvertrag und die Rolle der Bundesregierung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11879 –
Der INF-Abrüstungsvertrag und die Rolle der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem 1987 zwischen den USA und der damaligen UdSSR geschlossenen
INF-Vertrag (Intermediate Range Nuclear Forces – nukleare
Mittelstreckensysteme) wurde eine komplette Kategorie von landgestützten, konventionell
wie nuklear bestückbaren Trägersystemen außer Dienst gestellt und verboten,
die mit Reichweiten zwischen 500 bis 5 500 km vor allem Ziele in Europa
bedrohten. Insofern ist der Vertrag laut Bundesregierung von grundsätzlicher
Bedeutung für die Sicherheit Europas (Bundestagsdrucksache 19/1083, S. 2).
Die USA haben am 1. Februar 2019 den INF-Vertrag gekündigt. Am 4. März
folgte die formelle Kündigung Russlands. Sollte bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist am 1. August 2019 keine Einigung erzielt werden, wären beide
Seiten durch keine internationale Rechtsnorm mehr daran gehindert, neue
Systeme dieser Waffenkategorie einzuführen und in Europa oder Asien zu
stationieren (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/fachpublikationen/
Richter_INF_Vertrag_%20APuZ_26.04.2019.pdf). Die USA haben den INF-
Vertrag mit Rückendeckung der NATO-Partner gekündigt und diesen Schritt
damit begründet, dass Russland das Abkommen seit Jahren mit dem
landgestützten Marschflugkörper 9M729 mit der NATO-Bezeichnung SSC-8
verletze. Dieser soll mit Atomsprengköpfen bestückbar sein und mehr als 2 000
Kilometer weit fliegen können (dpa vom 26. Juni 2019). Laut Bundesregierung
lasse die Summe aller Erkenntnisse, einschließlich der bei diesem
nachrichtendienstlichen Austausch geprüften, „keinen anderen vernünftigen Schluss
zu, als dass Russland den INF-Vertrag verletzt“ (Plenarprotokoll 19/73,
Frage 27).
Russland dagegen gibt die maximale Reichweite der 9M729 mit 480
Kilometern an, und betonte zuletzt mit Bezug auf das Treffen der NATO-
Verteidigungsminister, die NATO hätte einen Abbruch des Vertrags bewusst
herbeigeführt. Die USA und die Verbündeten seien für die komplizierte
Situation verantwortlich (dpa vom 26. Juni 2019). Zugleich wirft Russland
seinerseits den USA vor, mit den in Rumänien und demnächst auch in Polen
aufgestellten Startgeräten ihrer Raketenabwehrwaffen den INF-Vertrag zu verletzen.
Denn diese sind identisch mit den Startkanistern für die seegestützten
amerikanischen Tomahawk-Cruise Missiles. Diese Waffen haben eine Reichweite
von über 2 000 Kilometern. Eine Stationierung der Startkanister an Land wäre
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12893
19. Wahlperiode 02.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 29. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
jedoch ein Verstoß gegen den INF-Vertrag (www.sueddeutsche.de/politik/
atomwaffen-inf-vertrag-usa-russland-1.4312656).
Nach Aussagen der Bundesregierung haben sich die USA aber anders als
Russland „frühzeitig und öffentlich mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen
auseinandergesetzt. Die USA haben mehrfach, auch öffentlich, dargestellt,
dass das Startsystem der in Rumänien stationierten landbasierten Aegis-
Ashore-Raketenabwehr im Gegensatz zur Schiffsvariante nie für landbasierte
INF-relevante Mittelstreckensysteme getestet oder angewendet wurde. Das
System sei auf die Boden-Luft-Abfangrakete SM-3 konfiguriert. Die SM-3
wurde zudem allein zum Abfang von Flugobjekten entwickelt und getestet.
Diese Abfangraketen sind nach Artikel VII Absatz 3 des INF-Vertrags
ausdrücklich erlaubt“ (Plenarprotokoll 19/73, Frage 27).
Der Vorsitzende des NATO-Militärausschusses, General a. D. Harald Kujat,
hat die Bundesregierung für ihre Haltung zum INF-Vertrag kritisiert. Fünf
Jahre sei von deutscher Seite in der für die europäische Sicherheit so wichtigen
Sache nichts geschehen, und nun stelle man sich einfach hinter die Vorwürfe
der USA (www.deutschlandfunk.de/inf-vertrag-eine-bankrotterklaerung-
deutscher-aussen-und.694.de.html?dram:article_id=441275).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
(I) Der 1987 geschlossene Washingtoner Vertrag über nukleare
Mittelstreckensysteme („Intermediate-Range Nuclear Forces Treaty“/INF-Vertrag) war die
Grundlage für die Abrüstung und Zerstörung von fast 3.000 Kurz- und
Mittelstreckenraketen im Besitz der USA und der Sowjetunion und damit der
Abrüstung einer ganzen Kategorie von Nuklearwaffen.
Die US-Regierung verfügte seit spätestens 2011 über nachrichtendienstliche
Hinweise für ein vertragswidriges russisches Rüstungsprogramm, die sich über
mehrere Jahre verdichteten und zu der Überzeugung führten, dass Russland
durch Produktion und Test (später auch Einführung) eines durch den INF-
Vertrag verbotenen Marschflugkörpers vertragsbrüchig geworden war.
Daraufhin suchte die Regierung unter US-Präsident Obama zunächst das vertrauliche
Gespräch mit Moskau, bevor sie die Vertragsverletzung 2014 öffentlich
machte. Seither haben sich zwei US-amerikanische Regierungen in zahlreichen
bilateralen Gesprächen und im Rahmen der im Vertrag verankerten
Verifikationskommission intensiv darum bemüht, Russland zur Rückkehr in die
Vertragstreue zu bewegen.
Nachdem die russische Seite hierauf nicht eingegangen war, hat die US-
Regierung 2017 die Bezeichnung des vertragsverletzenden russischen
Marschflugkörpers öffentlich gemacht (9M729, NATO-Bezeichnung: SSC-8) und erste
Reaktionen angekündigt, unter anderem die vertragskonforme Forschung und
Entwicklung für eigene, nicht-nukleare Mittelstreckenraketen. Der
Gesprächskanal mit Russland wurde während dieser Zeit durchgehend offen gehalten.
Russland hat daraufhin zwar schließlich die Existenz des neuen
Marschflugkörpers eingeräumt, aber behauptet, das System verfüge über eine INF-konforme
Reichweite von weniger als 500 km.
Nachdem die fortgesetzten US-Bemühungen nicht zu einem Einlenken
Russlands führten, haben die USA im Dezember 2018 Russland mit Unterstützung
der NATO-Verbündeten eine letzte Frist von 60 Tagen eingeräumt, um
überprüfbar zur vollständigen Erfüllung des Vertrags zurückzukehren. Die
Außenminister der NATO forderten Russland dringend dazu auf, diese Frist zu
nutzen, um den Vertrag zu retten und den Vertragsbruch rückgängig zu machen.
Als Russland auch hierauf nicht reagierte, haben die USA schließlich zum
2. Februar 2019 offiziell den Vertrag gekündigt, ein Schritt, der von allen
NATO-Verbündeten unterstützt wurde. Nach den Bestimmungen des Vertrags
wurde die Kündigung am 2. August 2019 rechtswirksam.
Begleitend zu den amerikanischen Bemühungen hat die NATO mehrfach den
NATO-Russland Rat genutzt, um nach Lösungen zu suchen (30. Oktober 2018,
25. Januar und 5. Juli 2019). Die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für
Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, hat Russland im Namen
der EU am 14. Juli 2019 dringend aufgefordert, den Vertrag wieder einzuhalten.
Russland hat bis heute keine Bereitschaft erkennen lassen, den verbotenen
Marschflugkörper abzurüsten.
Die Bundesregierung stand seit Bekanntwerden der Vorwürfe in engem
Austausch mit den Vertragsparteien zum Erhalt des Vertrages. Gegenüber Moskau
hat die Bundesregierung immer wieder die Notwendigkeit betont, den Vertrag
zu erhalten und das System 9M729 abzurüsten. Auch mit Washington stand die
Bundesregierung in engem Austausch zum Umgang mit dem INF-Vertrag.
Die NATO hat bereits Anfang Februar 2019 darauf hingewiesen, dass sie
angesichts der anhaltenden Bedrohung durch eine Nuklearwaffe, deren Reichweite
einen Großteil Kontinentaleuropas abdeckt, die eigene Verteidigungsfähigkeit
sicherstellen muss. Das Bündnis hat gleichzeitig betont, dass es den Dialog mit
Russland in dieser Frage fortsetzen wird.
Die NATO-Verteidigungsminister haben am 26. Juni 2019 ein
Maßnahmenpaket beschlossen, das nach dem 2. August wirksam geworden ist. Die Minister
waren sich einig, dass die in dem Paket enthaltenen Schritte eine ausgewogene
und verantwortliche Reaktion darstellen müssen, die die Lage nicht weiter
eskaliert. Die NATO hat sich bewusst dagegen entschieden, die russische
Aufrüstung im Bereich der Nuklearwaffen kurzer und mittlerer Reichweite „zu
spiegeln“. Generalsekretär Stoltenberg hat wiederholt klargestellt, dass die NATO
keine Stationierung nuklearer bodengebundener Mittelstreckenwaffen in
Europa beabsichtige und ein Wettrüsten ablehne. Auch der US-amerikanische
Verteidigungsminister Esper hat dies betont.
(II) Die Erkenntnisse der Bundesregierung zur russischen Vertragsverletzung
speisen sich aus einem längeren Prozess, in dessen Verlauf sich die
Bundesregierung sorgfältig, kritisch und im engen Austausch mit den USA und
weiteren Alliierten mit den vorliegenden Fakten auseinandergesetzt hat. Dieser
Austausch hat sich auch auf nachrichtendienstliche Erkenntnisse gestützt. Eine
weitergehende Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 18 würde Informationen
betreffen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst
in eingestufter Form nicht ausgeführt werden können. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber
der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende
schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der
angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass besonders schutzbedürftige
Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen
Partnern bekannt würden. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen u.a.
zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit, zur Ausrichtung und zu
technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten, aber auch zur Frage, ob
und in welchem Umfang spezifische Themen besprochen wurden, und damit
einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in
der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen
Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick
auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Eine Einstufung als
Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen.
1. Inwieweit ist für die Bundesregierung die Plausibilität eines behaupteten
Bruchs des INF-Vertrags durch Russland gleichbedeutend mit dem
Beweis eines Bruchs (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/
neueswettruesten-verhindern-1541050)?
Die NATO hat in einer gemeinsamen Erklärung der Außenminister vom 4.
Dezember 2018 (www.nato.int/cps/en/natohq/official_texts_161122.htm) und in
einer Erklärung des Nordatlantikrats vom 1. Februar 2019 (www.nato.int/cps/
en/natohq/news_162996.htm1) festgehalten, dass Russland ein System mit der
Bezeichnung 9M729 entwickelt und eingeführt hat, das den INF-Vertrag
verletzt und die euroatlantische Sicherheit vor signifikante Herausforderungen
stellt.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (II)
verwiesen.
2. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse (auch eigene
nachrichtendienstliche), dass Russland das INF-Abkommen seit Jahren
mit dem landgestützten Marschflugkörper 9M729 mit der NATO-
Bezeichnung SSC-8 verletzt?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 27 der
Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Plenarprotokoll 19/73 und auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung (II) wird verwiesen.
3. Trifft es zu, dass für die Bundesregierung nach – wie von der
Bundeskanzlerin ausgeführt – zwar „nicht jahrzehnte-, aber jahrelangen
Verletzungen“ des INF-Vertrages durch Russland dessen Kündigung
„unabwendbar gewesen“ ist und von dieser entsprechend „mitgetragen“ wurde
(https://augengeradeaus.net/2019/02/dokumentation-merkel-rede-auf-der-
muenchner-sicherheitskonferenz/)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (I) wird verwiesen.
4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob es sich bei den wechselseitigen Vorwürfen der
Vertragsverletzung durch die USA und Russland um Fehleinschätzungen oder um
unterschiedliche Vertragsinterpretationen handelt, die durch technische
Zusatzprotokolle oder gemeinsame Erklärungen einvernehmlich
entschärft werden könnten (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-
vertragvor-dem-aus/)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (II) und die Antwort zu Frage 2
wird verwiesen. Die Staats- und Regierungschefs der NATO haben am 11. Juli
2018 im NATO-Gipfel-Kommuniqué festgehalten, dass die USA ihre
Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag erfüllen.
5. Trifft es zu, dass die Bundesregierung Russland und den USA einen
Vorschlag unterbreitet habe, wonach westliche Experten die russischen
9M729-Marschflugkörper und russische Fachleute die US-
amerikanischen Startgeräte in Rumänien bzw. Polen überprüfen sollen können?
Wenn ja, wem gegenüber konkret haben welche Vertreterinnen und
Vertreter der Bundesregierung diesen Vorschlag unterbreitet (bitte mit
Angabe des Datums der Übermittlung bzw. Treffens sowie der Namen
der teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter nennen; www.ndr.de/in
fo/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraefteundstrategi
en734.pdf, S. 10)?
6. Inwieweit trifft es zu, dass seitens der USA, der Vorschlag der
Bundesregierung, dass westliche Experten die russischen 9M729-
Marschflugkörper und russische Fachleute die US-amerikanischen Startgeräte in
Rumänien bzw. Polen überprüfen sollen, abgelehnt wurde (www.ndr.de/in
fo/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraefteundstrategi
en734.pdf, S. 10)?
7. Inwieweit trifft es zu, dass die Bundesregierung für ihren Vorschlag
„Transparenz gegen Transparenz“ nicht offensiv und mit Nachdruck
geworben hat (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/
streitkraefte%20undstrategien734.pdf, S. 11)?
Die Fragen 5 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Wenngleich die
Bundesregierung seit Bekanntwerden der Vorwürfe zur russischen
Vertragsverletzung mit den Vertragsparteien in engem Austausch stand, hat sie den
Regierungen Russlands und der USA keinen Vorschlag unterbreitet.
8. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die USA
die Verifikation ihres Systems nicht ernsthaft erwogen haben, während
sich Russland darauf eingelassen und Vor-Ort-Besuche oder Inspektionen
angeboten hat (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/
streit%20kraefteundstrategien734.pdf, S. 11)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 54 der
Abgeordneten Katja Keul auf Plenarprotokoll 19/76 wird verwiesen.
9. Wie viele Gespräche hat es seit Dezember 2018 seitens Vertreterinnen
und Vertretern der Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der
russischen Regierung und des russischen Präsidenten Vladimir Putin bzw.
mit dem Präsidenten Russlands Vladimir Putin speziell zum Umgang mit
dem INF-Vertrag gegeben (bitte mit Angabe des Datums der
Übermittlung bzw. Treffens sowie der Namen der teilnehmenden Vertreterinnen
und Vertreter nennen)?
10. Wie viele Gespräche hat es seit Dezember 2018 seitens Vertreterinnen
und Vertretern der Bundesregierung mit Vertreterinnen und Vertretern der
US-amerikanischen Regierung und des US-amerikanischen Präsidenten
Donald Trump bzw. mit dem US-Präsidenten Donald Trump speziell zum
Umgang mit dem INF-Vertrag gegeben (bitte mit Angabe des Datums der
Übermittlung bzw. Treffens sowie der Namen der teilnehmenden
Vertreterinnen und Vertreter nennen)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 9 und 10 zusammen
beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (I) wird verwiesen.
Die Bundesregierung führt auf allen Ebenen zahlreiche intensive Gespräche
und steht in ständigem Kontakt mit den USA und Russland zu einer breiten
Palette sicherheitspolitischer Themen, darunter auch dem INF-Vertrag. Sie führt
ihre Gespräche sowohl bilateral als auch am Rande von multilateralen Foren
wie zum Beispiel des Treffens des OSZE-Ministerrats, der Münchner
Sicherheitskonferenz oder den Treffen der NATO-Außen- oder Verteidigungsminister.
Eine zahlenmäßige Erfassung der Gespräche erfolgt nicht.
Darüber hinaus macht die Bundesregierung zu den Inhalten vertraulicher
Gespräche mit Vertretern ausländischer Regierungen keine Angaben.
11. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die USA
im Rahmen des Einsatzes des Raketenabwehrsystems Aegis Ashore in
Rumänien und vermutlich 2020 auch in Polen Raketenstartanlagen
aufstellt, die mithilfe von SM-3-Raketen angreifende ballistische Raketen
abfangen sollen (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-
vertragusa-russland-1.4312656)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 45 und 47 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8904 wird
verwiesen.
12. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Startkanister, mit denen SM-3-Raketen abgefeuert werden, auf US-Schiffen
benutzt werden, um Marschflugkörper des Typs BGM-109 Tomahawk
abzufeuern (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-
usarussland-1.4312656)?
13. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass mit der
neuen Raketenabwehr Aegis Ashore auch Tomahawks von Land aus
gestartet werden können (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-
infvertrag-usa-russland-1.4312656)?
14. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Marschflugkörper vom Typ Tomahawk mit dem schwersten Gefechtskopf
1 300 Kilometer weit fliegen können und als landgestützte Version unter
das INF-Verbot fallen würden (www.sueddeutsche.de/politik/atomwaf
fen-inf-vertrag-%20usa-russland-1.4312656)?
15. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass eine
landgestützte Version der Marschflugkörper vom Typ Tomahawk unter dem
Namen Gryphon bereits existiert und auch in Deutschland stationiert
war, bevor diese wegen des INF-Vertrags verschrottet werden mussten
(www.sueddeutsche.de/politik/atomwaffen-inf-vertrag-usa-russ
land-1.4312656)?
Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Zur NATO-Raketenabwehr wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage
47 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache
18/8904 verwiesen. Darüber hinaus macht die Bundesregierung zu
Waffensystemen anderer Verbündeter grundsätzlich keine Angaben.
16. Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung hinreichend, dass
das Startsystem der in Rumänien stationierten landbasierten Aegis-
Ashore-Raketenabwehr im Gegensatz zur Schiffsvariante nie für
landbasierte INF-relevante Mittelstreckensysteme getestet oder angewendet
wurde (Plenarprotokoll 19/73, Frage 27), um auszuschließen, dass es –
selbst nach Aussagen der USA – lediglich einer Änderung in der
Software bedarf, um an Land mit diesen Startgeräten auch weitreichende
Marschflugkörper abfeuern zu können (www.ndr.de/info/sendungen/streit
kraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript696.pdf, S. 5 sowie
www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraef
teundstrategien734.pdf, S. 10)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 47 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/8904 wird verwiesen.
17. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich
sowohl die US-Vorwürfe an Russland als auch die Gegenvorwürfe aus
Russland an die USA ohne Kenntnis und Zugang zu der Geheimhaltung
unterliegenden Informationen schwer verifizieren oder falsifizieren
lassen, und dies nur den Vertragspartnern USA und Russland selbst möglich
ist, sodass letzte Gewissheiten fehlen, ob der Vertrag verletzt wird (www.
cwipperfuerth.de/wp-content/uploads/sites/5/2019/01/arbeitspapier_si
cherheitspolitik_2018_29.pdf, S. 1 f.)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
wird verwiesen.
18. Inwieweit kann die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis (auch
nachrichtendienstlichen) ausschliessen, dass es sich bei den in dem von der US-
Regierung präsentierten Satellitenfilm, der die Flugbahn eines
landbasierten Marschflugkörpers SSC-8 mit einer Reichweite von weit mehr als
500 Kilometern dokumentieren soll (www.spiegel.de/politik/ausland/
usalegen-nato-partnern-beweise-fuer-inf-vertragsbruch-durch-russland-vor-
a-1241330.html), um seegestützte Marschflugkörper handelte, die mit
Hilfe fester Startgeräte getestet wurden und damit kein russischer
Vertragsbruch vorläge?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (II) verwiesen. Im Übrigen
ist der Bundesregierung kein Videofilm im Sinne der Fragestellung bekannt.
19. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch
nachrichtendienstlicher) zu, dass China bei einem Verbot seiner landgestützten INF-
Systeme fast seine gesamte „Fähigkeit zur regionalen Machtprojektion
mit weitreichenden Abstandswaffen“ verlieren würde, während die USA
nichts aufgeben müssten, da sie über keine landgestützten INF-Träger in
der Region verfügen und sich weiterhin auf ihre globale Raketen-, Luft-
und Seeüberlegenheit verlassen könnten (www.swp-berlin.org/publikati
on/der-inf-vertrag-vor-dem-aus/)?
Zu spekulativen Fragen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine
Stellung. Die Frage nach Auswirkungen kann nur in Kenntnis der in einem neu zu
verhandelnden Vertrag vorgesehenen Leistungsdaten (Reichweiten, Art der
Waffensysteme, etc.) beantwortet werden.
Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen.
20. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass 2007 bereits ein
gemeinsamer russisch-amerikanischer Versuch in der UN gescheitert ist,
weitere Staaten wie China, Frankreich und Großbritannien zum INF-
Beitritt zu bewegen (www.swp-berlin.org/publikation/der-inf-
vertragvor-dem-aus/)?
21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Begründung für
eine Ablehnung eines INF-Beitritts durch China, Frankreich und
Großbritannien?
Wegen des sachlichen Zusammenhangs werden die Fragen 20 und 21
gemeinsam beantwortet.
Am 25. Oktober 2007 haben Russland und die Vereinigten Staaten im Rahmen
der Sitzung des Ersten Ausschusses der VN-Generalversammlung andere
Staaten zum Beitritt zum INF-Vertrag aufgerufen. Dieser Aufruf wurde vom
damaligen Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Frank-Walter Steinmeier, in einer
Erklärung vom 30. Oktober 2007 begrüßt (www.auswaertiges-amt.de/de/new
sroom/071030-inf/222196), ist jedoch ohne erkennbare Resonanz geblieben.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 22 verwiesen.
22. Hat sich die Bundesregierung zur Rettung des INF-Abrüstungsvertrags
neben China auch an Frankreich und Großbritannien gewandt und eine
Einbeziehung dieser Staaten gefordert (www.swp-berlin.org/fileadmin/
contents/products/fachpublikationen/Richter_INF_Vertrag_APuZ_
26.04.2019.pdf, S. 6)?
Wenn ja, wie haben Frankreich und Großbritannien reagiert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung steht zur Stärkung von Abrüstung und Rüstungskontrolle
in intensivem Austausch mit ihren engen Partnern Frankreich und
Großbritannien. Beide Staaten haben gegenüber der Bundesregierung ihr Interesse an
Abrüstung und Rüstungskontrolle bekräftigt. Darüber hinaus macht die
Bundesregierung zu Waffensystemen Verbündeter grundsätzlich keine Angaben.
23. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass China ungefähr 280 bis 300 Nuklearsprengköpfe, etwa 60
landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler Reichweite und
circa 1 600 landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt, die weit überwiegend mit konventionellen
Sprengköpfen eingesetzt werden und von denen etwa 90 Prozent im INF-
Reichweitenspektrum liegen (www.swp-berlin.org/publikation/der-
infvertrag-vor-dem-aus/)?
Es wird auf das Jahrbuch 2019 des Stockholmer Internationalen
Friedensforschungsinstituts („Stockholm International Peace Research Institute“/SIPRI)
verwiesen: www.sipri.org/media/press-release/2019/modernization-
worldnuclear-forces-continues-despite-overall-decrease-number-warheads-new-sipri.
Die weitere Beantwortung der Frage beruht auf Informationen, die mit Hilfe
nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen wurden. Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen des Bundesnachrichtendienstes (BND) sind im Hinblick auf die
künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG
besonders schutzwürdig. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland Rückschlüsse auf die Vorgehensweise
sowie Fähigkeiten und Methoden des BND erlauben. Eine solche
Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen
Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Informationsgewinnung zu führen. Dies kann der wirksamen Erfüllung des gesetzlichen
Auftrags des BNDs und damit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland
schweren Schaden zufügen. Die erfragten Informationen werden daher als „VS-
GEHEIM“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
24. Wie viele landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler
Reichweite und landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung Frankreich neben
den ca. 300 nuklearen Sprengköpfen (https://de.statista.com/statistik/
daten/studie/36401/umfrage/anzahl-der-atomsprengkoepfe-weltweit/),
und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
denen, die im INF-Reichweitenspektrum liegen?
25. Wie viele landgestützte ballistische Raketen mit interkontinentaler
Reichweite und landbewegliche Kurz- und Mittelstreckenraketen und
Marschflugkörper besitzt nach Kenntnis der Bundesregierung Großbritannien
neben den ca. 200 nuklearen Sprengköpfen (https://de.statista.com/statistik/
daten/studie/36401/umfrage/anzahl-der-atomsprengkoepfe-weltweit/),
und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
denen, die im INF-Reichweitenspektrum liegen?
Die Fragen 24 und 25 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Antwort
zu den Fragen 13 bis 15 wird verwiesen.
26. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung in der NATO dafür ein,
gegenüber den USA und Russland deutlich zu signalisieren, dass sie keine
INF-Systeme in Europa stationieren wird, solange Russland ebenfalls
darauf verzichtet und es seitens der europäischen NATO-Mitglieder keine
Zustimmung zur Aufstellung landgestützter INF-Systeme auf ihrem
Territorium geben wird, um einen möglichen unkontrollierten
Rüstungswettlauf in Europa zu verhindern und der Verbreitung von
Mittelstreckenwaffen in weitere Staaten entgegenzuwirken (www.swp-berlin.org/
fileadmin/contents/products/fachpublikationen/Richter_INF_Ver
trag_APuZ_26.04.2019.pdf)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung (I) wird verwiesen.
* Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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