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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Cum/Ex - Neue Entwicklungen und Versicherungssektor
(insgesamt 20 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
23.08.2019
Antwortdauer
29 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1188325.07.2019
Cum/Ex - Neue Entwicklungen und Versicherungssektor
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11883
19. Wahlperiode 25.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert,
Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Cum/Ex – Neue Entwicklungen und Versicherungssektor
Bei Cum/Ex-Geschäften werden Erstattungen von Kapitalertragsteuer erwirkt,
ohne diese zuvor abgeführt zu haben. Sie waren bereits Gegenstand umfassender
Diskussion im Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 18/12700). Zur
internationalen Dimension von Cum/Ex-Geschäften sowie deren juristischer
Aufarbeitung in Deutschland hat die Bundesregierung Stellung bezogen
(Bundestagsdrucksache 19/7006). Mit Datum 28. Juni 2019 wurde dem Finanzausschuss des
Bundestags auf Ausschussdrucksache 19(7)-231 ein aktueller Bearbeitungsstand
der Cum/Ex-Fälle in Deutschland übermittelt.
Durch Medienberichte ergeben sich nach Ansicht der Fragesteller indes neue
Fragen bezüglich unter Umständen weiterhin existierender Möglichkeiten für
Cum/Ex-Geschäfte (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern-1.4490827)
sowie der Ausdehnung von Ermittlungen auch auf den Versicherungssektor
(www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex/cum-ex-
skandalneue-razzien-versicherer-und-freshfields-anwaelte-geraten-ins-visier-der-ermittler/
24463582.html). Auch Banken sind zuletzt verstärkt ins Visier von Ermittlungen
geraten (www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cumex-deutschebank-101.html
bzw. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-skandal-justiz-banken-1.450Z4948).
Ein Vorschlag zur automatisierten Kontrolle von Kapitalertragsteuererstattungen
zwecks Betrugsbekämpfung und Entlastung der Finanzverwaltung wurde jüngst
von Prof. Dr. Lorenz Jarass und Dr. Gerhard Schick gemacht (https://online.ruw.
de/suche/bb/Kapitalertragsteuerbetrug-einfach-verhindern-6f035505d8f260f51
bd862a667164026?crefresh=1).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Haben sich für die Bundesregierung durch Presseberichte, Kontakte mit
Ermittlungsbehörden oder andere Quellen über die Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/7006 hinausgehende Erkenntnisse zu Cum/Ex-
Geschäften in Deutschland nach dem 1. Januar 2012 ergeben?
Wenn ja, welche, und wie wurde darauf reagiert bzw. plant die
Bundesregierung zu reagieren?
2. Erwägt die Bundesregierung eine weitere Reform der Verfahren zur
Kapitalertragsteuerabführung und -erstattung, um Betrugsrisiken zu minimieren,
inklusive möglicher digitaler Kennziffern, um Mehrfacherstattungen
auszuschließen (vgl. Vorschlag von Prof. Jarass und Dr. Gerhard Schick)?
Wäre ein solches System nach Auffassung der Bundesregierung
grundsätzlich in der Lage, das Risiko auch neuer Betrugsmodelle in Deutschland zu
senken bzw. die Datenlage der Finanzverwaltung durch Kenntnis des
Umfangs und der Zuordnung aller bescheinigten Kapitalertragsteuern zu
verbessern (vgl. auch Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7006)?
3. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung (mutmaßliche) Gründe für den
ausweislich der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7006
nennenswerten Anstieg der Kapitalertragsteuererstattungen bis 2017,
insbesondere im Datenträgerverfahren?
4. Hat die Bundesregierung seit den auf Bundestagsdrucksache 19/7006
übermittelten Auskünften hinaus Kenntnis von weiteren Cum/Ex-Fällen mit
grenzüberschreitendem Bezug bzw. möglichem Steuerschaden in anderen
Staaten erhalten?
a) Hat sie weitere Gestaltungsmodelle in internationalen Datenbanken
gemeldet?
Wenn ja, welche?
b) Hat sie weitere Auskünfte zu Cum/Ex übermittelt (entsprechend der
Anlage der Antwort zu Frage 36a auf Bundestagsdrucksache 19/7006; wenn
ja, bitte entsprechende Auflistung)?
c) Hat sie Kenntnis von Fällen, in denen Steuererstattungen sowohl in
Deutschland als auch in Großbritannien im Rahmen sogenannter
„Manufactured Overseas Dividends“ erwirkt wurden?
Wenn ja, wie viele, und mit welchem Volumen?
Spielten diese eine Rolle in den durch das Bundeskriminalamt
geführten Verfahren (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache
19/7006)?
5. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die auf
Finanzausschussdrucksache 19(7)-231 übermittelten Fallzahlen und Volumina mit Cum/Ex-
Bezug jeweils auf die Bundesländer auf?
6. Über welchen Zeitraum erstrecken sich die auf Finanzausschussdrucksache
19(7)-231 übermittelten Fallzahlen und Volumina mit Cum/Ex-Bezug?
7. Ist die Bundesregierung auch angesichts der Tatsache, dass im
Parlamentarischen Untersuchungsausschuss Fälle von Dividendenarbitrage Erwähnung
fanden, die mehr als 20 Jahre zurück liegen, weiterhin der Auffassung (wie
im Finanzausschuss in mehreren Sitzungen mitgeteilt), dass keine Cum/Ex-
Fälle in Deutschland von Verjährungen betroffen sind?
8. Laufen über die im Nachgang der Sitzung des Finanzausschusses vom 3.
April 2019 übermittelten Informationen zu Verjährungsfristen im
Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften hinaus aktuell noch wie von der
Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht in der Sitzung erwähnt
Prüfungen hinsichtlich einer gesetzlichen Verlängerung von Verjährungsfristen?
Falls ja, sind diese in der Zwischenzeit abgeschlossen worden bzw. bis wann
ist deren Abschluss geplant, und was sind die Ergebnisse der Prüfungen?
9. In wie vielen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Cum/Ex-Geschäften welche Art von konkreten Maßnahmen gegen ihrer
Aufsicht unterliegende Institute (weniger bedeutende Kreditinstitute,
Wertpapierhandelsbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften) getroffen (vgl.
u. a. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7006 und Antwort
zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/534; Fallzahlen bitte
aufschlüsseln nach Jahr, Art der Maßnahme, Institutskategorie)?
10. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung
im Zusammenhang mit steuerlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren mit
Cum/Ex-Bezug Rückstellungen vorgenommen (bitte einzeln aufschlüsseln
analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 des
Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf Bundestagsdrucksache 19/120 sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfungen der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bezüglich der Forderungen des Europäischen
Parlaments im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften seit der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/9692
entwickelt?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Beteiligung von
Versicherern an Cum/Ex-Fällen vor?
13. Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den
versicherungsaufsichtsrechtlichen Normen, wenn Versicherungen mit den Wertpapieren, die
sie als Kapitalanlage halten, Wertpapierleihe oder andere ähnliche Geschäfte
betreiben, in denen das wirtschaftliche oder rechtliche Eigentum oder die
Verfügungsgewalt zwischenzeitlich nicht mehr bei der
Versicherungsgesellschaft liegt?
Wenn nein, wie viele solcher Fälle sind der BaFin bekannt?
14. Wird es aufsichtsrechtlich sanktioniert, wenn Versicherungen mit den
Wertpapieren, die sie als Kapitalanlage halten, Wertpapierleihe oder ähnliche
Geschäfte betreiben, in denen das wirtschaftliche oder rechtliche Eigentum oder
die Verfügungsgewalt zwischenzeitlich nicht mehr bei der
Versicherungsgesellschaft liegt?
Wenn ja, welche Sanktionen sind das, und wie viele Fälle gab es dazu jeweils
in den Jahren 2006 bis heute?
Wenn nein, warum nicht?
15. Weiß die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung zu jedem Zeitpunkt, ob
sich die Wertpapiere, die eine Versicherung „hat“, tatsächlich in der
Verfügungsgewalt der Versicherung befinden?
Prüft die BaFin, wo die Wertpapiere von Versicherungen physisch liegen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
16. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob Wertpapiere,
die im Besitz von Versicherungen waren, für Cum/Ex-Geschäfte genutzt
wurden?
Wenn ja, wann, und wie, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
17. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob
Versicherungen in Fonds investiert haben, die in irgendeiner Weise an Cum/Ex-
Geschäften beteiligt waren?
Wenn ja, wann, und wie, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
18. Auf welcher Grundlage hat der für Versicherungsaufsicht zuständige BaFin-
Exekutivdirektor Dr. Frank Grund nach Kenntnis der Bundesregierung
die Aussage getätigt, wonach ihm keine Erkenntnisse vorliegen, dass
Versicherer an Cum/Ex-Geschäften beteiligt waren (https://be.invalue.de/d/
publikationen/vwheute/2017/07/24/grund-branche-schlaegt-sich-recht-
ordentlich.html)?
Ist es heute zutreffend, dass die BaFin keine Erkenntnisse über die
Beteiligung von Versicherungen an Cum/Ex-Geschäften hat?
19. Gegen wie viele Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften wird nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland wegen Cum/Ex ermittelt?
Wie vielen verschiedenen Gesellschaften gehören diese Mitarbeiter an (vgl.
auch www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex/
cumex-skandal-neue-razzien-versicherer-und-freshfields-anwaelte-geraten-
insvisier-der-ermittler/24463582.html)?
20. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung Aufgabe der Versicherungsaufsicht
der BaFin, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt oder anderer
Staatsanwaltschaften zu Cum/Ex in Bezug auf Mitarbeiter von
Versicherungsgesellschaften zu unterstützen?
Wenn ja, beinhaltet eine solche Unterstützung auch die Vornahme eigener
Prüfungshandlungen und Recherchen, oder nur das Teilen vorhandener
Informationen?
Berlin, den 9. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1269023.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/11883 - Cum/Ex - Neue Entwicklungen und Versicherungssektor
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12690
19. Wahlperiode 23.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/11883 –
Cum/Ex – Neue Entwicklungen und Versicherungssektor
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Cum/Ex-Geschäften werden Erstattungen von Kapitalertragsteuer erwirkt,
ohne diese zuvor abgeführt zu haben. Sie waren bereits Gegenstand
umfassender Diskussion im Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 18/12700).
Zur internationalen Dimension von Cum/Ex-Geschäften sowie deren
juristischer Aufarbeitung in Deutschland hat die Bundesregierung Stellung bezogen
(Bundestagsdrucksache 19/7006). Mit Datum 28. Juni 2019 wurde dem
Finanzausschuss des Bundestags auf Ausschussdrucksache 19(7)-231 ein aktueller
Bearbeitungsstand der Cum/Ex-Fälle in Deutschland übermittelt.
Durch Medienberichte ergeben sich nach Ansicht der Fragesteller indes neue
Fragen bezüglich unter Umständen weiterhin existierender Möglichkeiten für
Cum/Ex-Geschäfte (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern
1.4490827) sowie der Ausdehnung von Ermittlungen auch auf den
Versicherungssektor (www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex/
cum-ex-skandal-neue-razzien-versicherer-und-freshfields-anwaelte-
geratenins-visier-der-ermittler/24463582.html). Auch Banken sind zuletzt verstärkt ins
Visier von Ermittlungen geraten (www.tagesschau.de/investigativ/wdr/cumex-
deutschebank-101.html bzw. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-
skandaljustiz-banken-1.450Z4948).
Ein Vorschlag zur automatisierten Kontrolle von
Kapitalertragsteuererstattungen zwecks Betrugsbekämpfung und Entlastung der Finanzverwaltung wurde
jüngst von Prof. Dr. Lorenz Jarass und Dr. Gerhard Schick gemacht (h t tps : / /
online.ruw.de/suche/bb/Kapitalertragsteuerbetrug-einfach-verhindern-6f03550
5d8f260f51bd862a667164026?crefresh=1).
1. Haben sich für die Bundesregierung durch Presseberichte, Kontakte mit
Ermittlungsbehörden oder andere Quellen über die Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/7006 hinausgehende Erkenntnisse zu Cum/Ex-
Geschäften in Deutschland nach dem 1. Januar 2012 ergeben?
Wenn ja, welche, und wie wurde darauf reagiert bzw. plant die
Bundesregierung zu reagieren?
Der Bundesregierung liegen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 keine
Erkenntnisse zu Cum/Ex-Gestaltungen vor, die auf die Erstattung niemals
abgeführter Kapitalertragsteuer gerichtet waren. Auch zu den in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7006
beschriebenen Fallgestaltungen liegen bisher keine Erkenntnisse vor, dass diese
auf die Erstattung nicht abgeführter Kapitalertragsteuer gerichtet waren. Nach
bisherigem Kenntnisstand waren diese Gestaltungen, wie charakteristisch für
Cum/Cum-Gestaltungen, darauf gerichtet, dass an Stelle des wirtschaftlich
Berechtigten ein Dritter einen Steuererstattungsanspruch geltend gemacht hat.
2. Erwägt die Bundesregierung eine weitere Reform der Verfahren zur
Kapitalertragsteuerabführung und -erstattung, um Betrugsrisiken zu minimieren,
inklusive möglicher digitaler Kennziffern, um Mehrfacherstattungen
auszuschließen (vgl. Vorschlag von Prof. Jarass und Dr. Gerhard Schick)?
Wäre ein solches System nach Auffassung der Bundesregierung
grundsätzlich in der Lage, das Risiko auch neuer Betrugsmodelle in Deutschland zu
senken bzw. die Datenlage der Finanzverwaltung durch Kenntnis des
Umfangs und der Zuordnung aller bescheinigten Kapitalertragsteuern zu
verbessern (vgl. auch Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7006)?
Die Bundesregierung prüft Maßnahmen zur besseren Prävention von
kapitalmarktbezogenen Steuergestaltungen. Bestandteil des Maßnahmenkatalogs sind
auch Überlegungen zur Verbesserung der Überwachung der Anrechnung bzw.
Erstattung von Kapitalertragsteuer. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
3. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung (mutmaßliche) Gründe für den
ausweislich der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7006
nennenswerten Anstieg der Kapitalertragsteuererstattungen bis 2017,
insbesondere im Datenträgerverfahren?
Die Schwankungen bei der Höhe der Kapitalertragsteuererstattungen dürften
vornehmlich darauf zurückzuführen sein, dass das jährliche Erstattungsvolumen
davon abhängt, wann ein Antrag im Bundeszentralamt für Steuern verarbeitet
wurde. Daher sind die jährlichen Erstattungsvolumina abhängig vom
Antragsverhalten der Steuerpflichtigen sowie den Bearbeitungsvolumina beim
Bundeszentralamt für Steuern im jeweiligen Jahr.
Die Schwankungen bei der Höhe der Kapitalertragsteuererstattungen im
Datenträgerverfahren dürften sich auf die gleiche Weise erklären lassen. Insbesondere
hat das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2017 Rückstände bei der
Bearbeitung von Anträgen in diesem Verfahren in größerem Umfang abgebaut.
4. Hat die Bundesregierung seit den auf Bundestagsdrucksache 19/7006
übermittelten Auskünften hinaus Kenntnis von weiteren Cum/Ex-Fällen mit
grenzüberschreitendem Bezug bzw. möglichem Steuerschaden in anderen
Staaten erhalten?
In der Zwischenzeit wurden weitere Informationen an ausländische
Steuerverwaltungen für Zwecke einer eigenen Beurteilung übermittelt. Auf die Antwort zu
Frage 4b wird insoweit verwiesen.
a) Hat sie weitere Gestaltungsmodelle in internationalen Datenbanken
gemeldet?
Wenn ja, welche?
Deutschland hat seit der Auskunft mit Bundestagsdrucksache 19/7006 keine
weiteren Gestaltungsmodelle in internationale Datenbanken gemeldet.
b) Hat sie weitere Auskünfte zu Cum/Ex übermittelt (entsprechend der
Anlage der Antwort zu Frage 36a auf Bundestagsdrucksache 19/7006; wenn
ja, bitte entsprechende Auflistung)?
Das Bundeszentralamt für Steuern ist in Deutschland die zuständige Behörde für
den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen. Der als Anlage
beigefügten Tabelle, die um den Zeitraum seit der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/7006 fortgeschrieben ist, kann der durch das BZSt
durchgeführte Informationsaustausch zu Cum/Ex mit dem Ausland entnommen
werden.
c) Hat sie Kenntnis von Fällen, in denen Steuererstattungen sowohl in
Deutschland als auch in Großbritannien im Rahmen sogenannter
„Manufactured Overseas Dividends“ erwirkt wurden?
Wenn ja, wie viele, und mit welchem Volumen?
Spielten diese eine Rolle in den durch das Bundeskriminalamt
geführten Verfahren (vgl. Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 19/
7006)?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Steuererstattungen im
Rahmen von „Manufactured Overseas Dividends“ erwirkt wurden.
5. Wie teilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die auf
Finanzausschussdrucksache 19(7)-231 übermittelten Fallzahlen und Volumina mit Cum/Ex-
Bezug jeweils auf die Bundesländer auf?
Bundesland Fallzahl Volumina (€)
Berlin 2 1.869.645,00
Baden-Württemberg 8 186.160.711,99
Bayern 32 395.663.574,00
Hessen 79 1.342.403.453,56
Hamburg 16 84.510.000,00
Nordrhein-Westfalen 362 3.398.596.268,25
Summe 499 5.409.203.652,80
Die Angaben zu Nordrhein-Westfalen beinhalten auch die durch das
Bundeszentralamt für Steuern in Bonn bearbeiteten Fälle.
6. Über welchen Zeitraum erstrecken sich die auf
Finanzausschussdrucksache 19(7)-231 übermittelten Fallzahlen und Volumina mit Cum/Ex-Bezug?
Die Fallzahlen und Volumina erstrecken sich auf einen Zeitraum von 2003 bis
2011.
7. Ist die Bundesregierung auch angesichts der Tatsache, dass im
Parlamentarischen Untersuchungsausschuss Fälle von Dividendenarbitrage Erwähnung
fanden, die mehr als 20 Jahre zurück liegen, weiterhin der Auffassung (wie
im Finanzausschuss in mehreren Sitzungen mitgeteilt), dass keine Cum/Ex-
Fälle in Deutschland von Verjährungen betroffen sind?
Den Strafverfolgungsbehörden und den Finanzbehörden stehen hinreichende
Instrumente zur Verfügung, um eine Verjährung von Cum/Ex-Fällen zu vermeiden
(siehe auch Antwort zu Frage 8).
8. Laufen über die im Nachgang der Sitzung des Finanzausschusses vom 3.
April 2019 übermittelten Informationen zu Verjährungsfristen im
Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften hinaus aktuell noch wie von der
Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht in der Sitzung erwähnt
Prüfungen hinsichtlich einer gesetzlichen Verlängerung von Verjährungsfristen?
Falls ja, sind diese in der Zwischenzeit abgeschlossen worden bzw. bis wann
ist deren Abschluss geplant, und was sind die Ergebnisse der Prüfungen?
Einer Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bedarf es aufgrund folgender
Umstände nicht:
Die Länge der Verjährungsfrist bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe der
gesetzlich angedrohten Höchststrafe (§ 78 Absatz 3 des Strafgesetzbuches –
StGB), da in dieser die Schwere der Tat zum Ausdruck kommt. Soweit nach den
Steuerstraftaten der Abgabenordnung ein Höchstmaß von fünf Jahren
Freiheitsstrafe vorgesehen ist, beträgt die Verjährungsfrist daher fünf Jahre (§ 78 Absatz 3
Nummer 4 StGB).
Allerdings sieht das Steuerstrafrecht bereits jetzt eine deutliche Verschärfung
gegenüber dem allgemeinen Strafrecht vor. Nach allgemeinem Strafrecht ist eine
erhöhte Strafandrohung für besonders schwere Fälle für die Dauer der
Verjährungsfrist unbeachtlich (§ 78 Absatz 4 StGB), dies bedeutet, die Verjährungsfrist
verlängert sich nicht.
Davon abweichend bestimmt § 376 Absatz 1 der Abgabenordnung – AO
(eingeführt mit Wirkung vom 25. Dezember 2008) – für Fälle, die einem Regelbeispiel
eines besonders schweren Falles nach § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 AO
entsprechen, statt einer fünfjährigen eine zehnjährige Verjährungsfrist
In den Fällen des § 376 Absatz 1 AO kann sich die zehnjährige Frist zudem durch
Unterbrechungshandlungen auf bis zu 20 Jahre verlängern. Da die
Festsetzungsfrist nicht abläuft, solange die Steuerhinterziehung nicht verjährt ist (§ 171
Absatz 7 AO), ist innerhalb einer solchen Zeitspanne auch noch eine Änderung von
Steuerbescheiden möglich.
Nach § 78c Absatz 1 StGB wird die Verjährung u. a. durch die erste Vernehmung
des Beschuldigten, jede richterliche Beschlagnahme- oder
Durchsuchungsanordnung, einen Haftbefehl oder die Erhebung der öffentlichen Klage unterbrochen.
Die Unterbrechung der Verjährung bedeutet, die Beseitigung des schon
abgelaufenen Teils einer noch laufenden Verjährung mit der Wirkung, dass die Frist von
neuem voll zu laufen beginnt (§ 78c Absatz 3 Satz 1 StGB).
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird nach § 376 Absatz 2 AO
auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des
Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wurde.
Die Strafverfolgung unterliegt mit Ausnahme von Mord und Völkermord der
Verjährung. Diese Rechtseinrichtung soll dem Rechtsfrieden und damit der
Rechtssicherheit dienen. Zudem berücksichtigt das Wesen der Verjährung, dass
der zeitliche Abstand zur Tat das Strafbedürfnis – in Abhängigkeit von der
Schwere der Tat – schwinden lässt.
9. In wie vielen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Cum/Ex-Geschäften welche Art von konkreten Maßnahmen gegen ihrer
Aufsicht unterliegende Institute (weniger bedeutende Kreditinstitute,
Wertpapierhandelsbanken und Kapitalverwaltungsgesellschaften) getroffen (vgl.
u. a. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/7006 und Antwort
zu Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 19/534; Fallzahlen bitte
aufschlüsseln nach Jahr, Art der Maßnahme, Institutskategorie)?
Die BaFin hat im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften eine Reihe von
konkreten Maßnahmen im Hinblick auf die ihrer Aufsicht unterliegenden Institute
und Kapitalverwaltungsgesellschaften getroffen. Auf die Antworten der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 19/7006 und 19/534 wird Bezug
genommen. Die BaFin erhält regelmäßig Berichte, stellt konkrete Anfragen, nimmt an
Aufsichtsratssitzungen teil und spricht das Thema in Aufsichtsgesprächen an. Sie
hat in diesem Zusammenhang auch ein sogenanntes gravierendes Schreiben an
eine Kapitalverwaltungsgesellschaft wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten
verschickt. Die BaFin prüft ferner die Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern bei
Cum/Ex-relevanten Anhaltspunkten. Sie hat zudem eine forensische
Sonderprüfung bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft durchgeführt und prüft regelmäßig,
ob weitere Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind.
Die BaFin steht darüber hinaus im ständigen Austausch mit der
Staatsanwaltschaft sowie Finanzbehörden und hat bei ihr vorhandene Informationen und
Dokumente soweit rechtlich zulässig an die Staatsanwaltschaft bzw. das
Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Sie kooperiert mit dem Bundeszentralamt
für Steuern, Steuerfahndern, Betriebsprüfern, der Staatsanwaltschaft und dem
Bundesfinanzministerium, um bei der Aufarbeitung der Cum/Ex-Fälle zu
unterstützen.
Die folgenden Fallzahlen beziehen sich auf weniger bedeutende Institute (Fälle
in denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht konkrete
Maßnahmen gegen weniger bedeutende Kreditinstitute erlassen hat, aufgeschlüsselt nach
Jahr, Art der Maßnahme und Institutskategorie):
Fall Jahr Art der Maßnahme Institutskategorie
1 2016 Einleitung eines Abberufungsverfahrens eines Geschäftsleiters (Anhörung) Privatbankensektor
2 2016 Sonderprüfung Privatbankensektor
3 2018 Einleitung eines Verfahrens zur Untersagung der Stimmrechte gegenüber
dem Eigentümer (Anhörung)
Privatbankensektor
4 2018 Anordnung gegenüber dem Geschäftsleiter, für die Bank nachteilige
Weisungen der Eigentümer nicht zu befolgen
Privatbankensektor
5 2019 Schriftliches Auskunftsersuchen Privatbankensektor
6 2019 Auskunftsersuchen Privatbankensektor
7 2016 Gewinnausschüttungsverbot Privatbankensektor
8 2016 Entnahmeverbot durch Inhaber Privatbankensektor
9 2016 Kreditvergabeverbot Privatbankensektor
10 2016 Boniverbot Privatbankensektor
11 2016 Bestellung von Sonderbeauftragten Privatbankensektor
12 2016 Moratorium Privatbankensektor
13 2016 Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Privatbankensektor
14 2017 Festsetzung Korrekturposten, Gewinnausschüttungsverbot,
Organkreditverbot, Bestellung von Sonderbeauftragten
Privatbankensektor
15 2018 Moratorium Privatbankensektor
10. In welchem Umfang haben Institute nach Kenntnis der Bundesregierung
im Zusammenhang mit steuerlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren mit
Cum/Ex-Bezug Rückstellungen vorgenommen (bitte einzeln aufschlüsseln
analog zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 30 des
Abgeordneten Dr. Gerhard Schick auf Bundestagsdrucksache 19/120 sowie
Summen pro Bundesland und Institutsgruppe angeben)?
Für den Bereich der Institute:
In Deutschland existiert kein bankaufsichtliches Meldewesen, aus welchem die
jeweiligen Gründe ersichtlich sind, aus denen Rückstellungen gebildet werden.
Die BaFin hat sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit allerdings in Einzelfällen ein
Bild über die aktuell bestehenden Rückstellungen gemacht. Die Daten beruhen
daher auf unterschiedlichen Stichtagen. Die nachfolgenden Informationen
umfassen ausschließlich die Daten jener Institute, für welche die BaFin die zuständige
Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Absatz 1 Kreditwesen/KWG ist. Für bedeutende
Institute wurden die Rückstellungen nur vermerkt, falls der BaFin Informationen
betreffend der steuerlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren mit Cum/Ex-Bezug
vor dem Übergang der Aufsichtszuständigkeit auf die Europäische Zentralbank
vorlagen.
Zu berücksichtigen ist, dass es nicht zwingend zur Bildung von Rückstellungen
im Zusammenhang mit Cum-Ex oder vergleichbaren Geschäften kommen muss.
Denkbar wäre auch, dass beispielsweise einem Steuerrückerstattungsantrag nicht
entsprochen wurde oder dass während des laufenden Geschäftsjahres ein
Steuerbescheid mit Steuerrückforderungen erging, für den vorher keine Rückstellungen
gebildet wurden, und dass die Steuerrückforderung sofort beglichen wurde. Hinzu
kommt, dass durch die fortschreitende Aufarbeitung der Finanz- und
Strafverfolgungsbehörden Rückstellungen aufgelöst werden müssen, falls es beispielsweise
zur Zahlung der Steuerschuld kommt oder zu einem Vergleich bei Gericht.
Daten je Institut:
Rückstellungen der Institute im Zusammenhang mit steuerlichen bzw.
strafrechtlichen Verfahren mit Cum/Ex-Bezug
Institut Betrag in €
Institut 1 47.500.000,00 €
Institut 2 8.500.000,00 €
Institut 3 135.000.000,00 €
Institut 4 127.000.000,00 €
Institut 5 210.000.000,00 €
Summen je Bundesland:
Rückstellungen der Institute im Zusammenhang mit steuerlichen bzw.
strafrechtlichen Verfahren mit Cum/Ex-Bezug
Bundesland Betrag in €
Hamburg 174.500.000,00 €
Nordrhein-Westfalen 218.500.000,00 €
Bayern 135.000.000,00 €
Summe je Institutsgruppe:
Rückstellungen der Institute im Zusammenhang mit steuerlichen bzw.
strafrechtlichen Verfahren mit Cum/Ex-Bezug
Institutsgruppe Betrag in €
Privatbanken-Sektor 191.000.000,00 €
Öffentlich-Rechtlicher Sektor 337.000.000,00 €
Rückstellungen für den Bereich Finanzdienstleistungsinstitute:
Rückstellungen der Finanzdienstleistungsinstitute im Zusammenhang mit
steuerlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren mit Cum/Ex-Bezug
Bundesland Betrag in €
Hessen 5.600.000 €
Für den Bereich Kapitalverwaltungsgesellschaften:
Es gibt kein investmentaufsichtliches Meldewesen bezüglich der jeweiligen
Gründe zur Bildung von Rückstellungen. Gleichwohl prüft die BaFin als
fortlaufenden Prüfungsprozess, ob Rückstellungen bei den von ihr beaufsichtigten
Kapitalverwaltungsgesellschaften zu bilden sind. Sie weist darauf hin, dass
bilanzielle Risikovorsorge nicht nur durch die Bildung von Rückstellungen erfolgen
kann. In einigen Fällen wurden keine Rückstellungen gebildet, da die
handelsrechtlichen und bilanziellen Voraussetzungen für die Bildung solcher
Rückstellungen nicht bestanden oder die Kapitalverwaltungsgesellschaften die
Steuerschuld beglichen haben. In anderen Fällen gibt es Haftungsübernahmen seitens
der jeweiligen Muttergesellschaft.
11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfungen der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) sowie der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bezüglich der Forderungen des
Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften seit der
Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/9692
entwickelt?
Nach Information der Bundesregierung dauert die Prüfung bei der EBA noch an.
Die ESMA hat im Hinblick auf die Anfrage des EU-Parlaments vom 29.
November 2018 (2018/2900 (RSP)) am 2. Juli 2019 einen Bericht veröffentlicht, in dem
erste vorläufige Erkenntnisse zu den Fragen des EU-Parlaments bekannt gegeben
wurden („Report on preliminary findings on multiple withholding tax reclaim
schemes“). Der Bericht ist öffentlich und kann unter folgendem Link abgerufen
werden: www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-broadens-
scrutinymultiple-withholding-tax-reclaim-schemes).
Die ESMA hat zudem beschlossen, eine formale Untersuchung nach Artikel 22
Absatz 4 der Verordnung (EU) 1095/2010 unter den nationalen
Aufsichtsbehörden zu Cum/Ex, Cum/Cum und sonstigen Praktiken zur Steuervermeidung und
Rückforderung von Steuern einzuleiten. Die Untersuchung basiert auf den
vorläufigen Erkenntnissen des Berichts vom 2. Juli 2019 und bezweckt die
Einholung von weiteren Informationen zu:
möglichen Gefahren für die Integrität der Europäischen Finanzmärkte,
weiteren Informationen zu Akteuren bei diesen Praktiken,
möglichen aufgetretenen Fällen, in denen Verstöße gegen nationales oder
EU-Recht identifiziert wurden,
Maßnahmen von Finanzaufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten,
möglichen Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden.
Siehe hierzu nachfolgende Pressemitteilung der ESMA vom 2. Juli 2019: www.
esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-broadens-scrutiny-multiple-with
holding-tax-reclaim-schemes.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Beteiligung von
Versicherern an Cum/Ex-Fällen vor?
Aus ihrer aufsichtlichen Tätigkeit hat die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht keine Erkenntnisse zur Beteiligung von Versicherern an Cum/Ex-
Fällen. Sie geht aber diesbezüglichen Hinweisen (z. B. aus den Medien) nach.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zur Beteiligung
von Versicherern an Cum/Ex-Fällen vor.
13. Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung den
versicherungsaufsichtsrechtlichen Normen, wenn Versicherungen mit den Wertpapieren, die
sie als Kapitalanlage halten, Wertpapierleihe oder andere ähnliche Geschäfte
betreiben, in denen das wirtschaftliche oder rechtliche Eigentum oder die
Verfügungsgewalt zwischenzeitlich nicht mehr bei der
Versicherungsgesellschaft liegt?
Wenn nein, wie viele solcher Fälle sind der BaFin bekannt?
14. Wird es aufsichtsrechtlich sanktioniert, wenn Versicherungen mit den
Wertpapieren, die sie als Kapitalanlage halten, Wertpapierleihe oder ähnliche
Geschäfte betreiben, in denen das wirtschaftliche oder rechtliche Eigentum oder
die Verfügungsgewalt zwischenzeitlich nicht mehr bei der
Versicherungsgesellschaft liegt?
Wenn ja, welche Sanktionen sind das, und wie viele Fälle gab es dazu jeweils
in den Jahren 2006 bis heute?
Wenn nein, warum nicht?
15. Weiß die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung zu jedem Zeitpunkt, ob
sich die Wertpapiere, die eine Versicherung „hat“, tatsächlich in der
Verfügungsgewalt der Versicherung befinden?
Prüft die BaFin, wo die Wertpapiere von Versicherungen physisch liegen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 13 bis 15 werden zusammen beantwortet.
Versicherer können sogenannte Wertpapierleihgeschäfte tätigen. Es handelt sich
um versicherungsaufsichtsrechtlich zulässige Geschäfte, so dass nicht
sanktioniert wird. Versicherer verleihen dabei Wertpapiere. Der Entleiher zahlt für die
Leihdauer eine Leihgebühr (Zusatzertrag für den Versicherer), und stellt
Sicherheiten in mindestens gleicher Höhe wie die verliehenen Wertpapiere. Es handelt
sich damit um eine vollständig besicherte Kapitalanlage.
Außerdem ist zu beachten, dass Versicherungsunternehmen nur in einem
geringen Volumen Wertpapierleihgeschäfte tätigen dürfen. Sie können über
Vermögensanlagen, mit denen die Ansprüche der Kunden gedeckt werden, nur mit
Zustimmung des Treuhänders verfügen. Das gilt insbesondere auch für die
Verleihung von Wertpapieren. Die Belange der Versicherten sind dadurch effektiv
geschützt; anlasslose flächendeckende Prüfungen durch die BaFin stünden in
keinem Verhältnis zum Mehrwert.
16. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob Wertpapiere,
die im Besitz von Versicherungen waren, für Cum/Ex-Geschäfte genutzt
wurden?
Wenn ja, wann, und wie, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
17. Hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob
Versicherungen in Fonds investiert haben, die in irgendeiner Weise an Cum/Ex-
Geschäften beteiligt waren?
Wenn ja, wann, und wie, und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
18. Auf welcher Grundlage hat der für Versicherungsaufsicht zuständige
BaFin-Exekutivdirektor Dr. Frank Grund nach Kenntnis der
Bundesregierung die Aussage getätigt, wonach ihm keine Erkenntnisse vorliegen, dass
Versicherer an Cum/Ex-Geschäften beteiligt waren (https://be.invalue.de/d/
publikationen/vwheute/2017/07/24/grund-branche-schlaegt-sich-recht-
ordentlich.html)?
Ist es heute zutreffend, dass die BaFin keine Erkenntnisse über die
Beteiligung von Versicherungen an Cum/Ex-Geschäften hat?
Die Fragen 16 bis 18 werden zusammen beantwortet.
Von Dezember 2015 bis Februar 2016 führte die Versicherungsaufsicht im
Rahmen der Vorbereitung auf den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zum
Themenkomplex Cum/Ex umfangreiche Aktenauswertungen im Hinblick auf
eine mögliche Beteiligung von Versicherern an Cum/Ex-Geschäften durch.
Belastende Hinweise wurden nicht gefunden.
Die Aktenauswertungen erstreckten sich auch auf Investments in Fonds. Die
dabei untersuchten Vertragsunterlagen von Investmentvermögen, in die Versicherer
investieren, enthalten keinen Hinweis auf Cum/Ex-Geschäfte.
Die Aussage des BaFin-Exekutivdirektors Dr. Frank Grund stützt sich auf die
beschriebenen Aktenauswertungen und der Auswertung von Unterlagen, die die
Versicherer regelmäßig vorzulegen haben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
19. Gegen wie viele Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften wird nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland wegen Cum/Ex ermittelt?
Wie vielen verschiedenen Gesellschaften gehören diese Mitarbeiter an (vgl.
auch www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/cum-ex/
cumex-skandal-neue-razzien-versicherer-und-freshfields-anwaelte-geraten-
insvisier-der-ermittler/24463582.html)?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, gegen wie viele
Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften in Cum/Ex-Fällen ermittelt wird.
20. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung Aufgabe der Versicherungsaufsicht
der BaFin, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt oder anderer
Staatsanwaltschaften zu Cum/Ex in Bezug auf Mitarbeiter von
Versicherungsgesellschaften zu unterstützen?
Wenn ja, beinhaltet eine solche Unterstützung auch die Vornahme eigener
Prüfungshandlungen und Recherchen, oder nur das Teilen vorhandener
Informationen?
Die BaFin unterstützt die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beispielsweise
durch die Beantwortung von Auskunfts- und Vorlageersuchen. Unter den
Voraussetzungen des § 116 AO erstattet die BaFin Anzeige beim Bundeszentralamt für
Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden.
Eigene Ermittlungsbefugnisse im Hinblick auf Steuerstraftaten hat die BaFin
nicht. Soweit die BaFin Untersuchungen durchführt, dienen sie ausschließlich der
Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben.
Anlage
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 (Stand:
12.08.2019)
Gesamtzahl an
Informationen zu Cum‐Ex
an andere Staaten
0 0 0 6 0 3 7 32 4 3 6 11
Betroffene Staaten 0 0 0 3 0 1 6 3 3 3 4 9
davon x‐mal Gruppe
(Frankreich, Spanien,
Italien, die Niederlande,
Dänemark, Belgien,
Österreich, Finnland,
Norwegen und die
Schweiz) betroffen
0 0 0 2 0 1 2 2 1 2 2 9
davon Anzahl an
Informationen
an EU‐Staaten
0 0 0 6 0 3 5 32 3 3 3 9
davon
Informationsaustausche
auf Ersuchen
0 0 0 6 0 3 5 32 2 2 1 0
davon Spontanaustausche 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 2 9
davon Anzahl an
Informationen
an Nicht‐EU‐Staaten
0 0 0 0 0 0 2 0 1 0 3 2
davon
Informationsaustausche
auf Ersuchen
0 0 0 0 0 0 2 0 1 0 3 0
davon Spontanaustausche 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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