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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer
(insgesamt 8 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
14.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1197329.07.2019
Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11973
19. Wahlperiode 29.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis,
Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig
und der Fraktion der FDP
Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer
Die Bundesregierung strebt eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer
an (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Grundsteuer-Reformgesetzes,
S. 101). Damit wird beabsichtigt, dass Kommunen die Reform nicht dazu nutzen,
sich beim Steuerzahler zu bereichern.
Mit der Senkung der allgemeinen Steuermesszahl soll nach dem Willen der
Bundesregierung die Aufkommensneutralität der Grundsteuer erreicht werden (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf
Bundestagsdrucksache, 19/9538). Konkret möchte man sich an dem
Grundsteueraufkommen für das Jahr 2022 orientieren, das derzeit auf rund 14,8 Mrd. Euro
geschätzt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass die Kommunen die Hebesätze so
anpassen, dass sie durch die Reform unterm Strich keine Mehreinnahmen
generieren.
Auch zukünftig ist dafür vorgesehen, dass die Hebesätze von den Gemeinden
festgesetzt werden dürfen (Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 des Grundgesetzes, § 1,
§ 25 des Grundsteuergesetzes). Damit kann der Bund nicht unmittelbar auf die
Hebesätze einwirken. Deshalb kann nach Ansicht der Fragesteller die tatsächliche
Entwicklung des Grundsteueraufkommens nach der Reform nicht abgesehen
werden. Eine Garantie für eine aufkommensneutrale Erhebung der Grundsteuer nach
dem geplanten Reformvorhaben ist somit nicht möglich, wie dies mitunter
namhafte politische Entscheidungsträger verlauten ließen (vgl. „Finanzminister
schließt Steuererhöhungen durch Grundsteuer aus“, in: ZEIT ONLINE vom
10. April 2018).
Aus diesem Grund wird an die Gemeinden appelliert, die durch die
Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine
gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen. Damit wird
angestrebt, dass sich innerhalb einer Gemeinde das Grundsteueraufkommen
durch die Grundsteuerreform nicht verändert (vgl. Entwurf der Bundesregierung
eines Grundsteuer-Reformgesetzes, S. 1).
In der einschlägigen wissenschaftlichen Diskussion wird bereits jetzt davon
ausgegangen, dass die Gemeinden vor der ersten Hauptfeststellung im Jahr 2022 den
Hebesatz erhöhen, und sich damit die im Gesetz vorgesehene
„Aufkommensneutralität“ der Grundsteuerreform auf dieses höhere Niveau bezieht (vgl. Scheffler/
Hey, ifst-Schrift 530 (2019), S. 52 bis 54). Das Ziel der Aufkommensneutralität
wäre damit nur formal erreicht, materiell würde die Grundsteuerreform jedoch zu
einer Erhöhung des Steueraufkommens führen. Aus Sicht der Fragesteller sollte
dieser Aspekt in der laufenden Diskussion stärker thematisiert werden, damit bei
den Bürgerinnen und Bürgern keine falschen Erwartungshaltungen geweckt
werden.
Die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag hat aus diesem Grund die
Initiative der „Grundsteuer-Bremse“ angestoßen, durch die sich Gemeinden
bundesweit dazu verpflichten, die Reform der Grundsteuer nicht für Steuererhöhungen
zweckzuentfremden (vgl. „Der Grundsteuer-Horror der Steuerberater“, in: FAZ
vom 12. März 2019, S. 16).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum spricht sich die Bundesregierung für eine aufkommensneutrale
Reform der Grundsteuer aus?
2. Wird das Ziel der Bundesregierung, ab 2022 eine Aufkommensneutralität der
Grundsteuer zu etablieren, auf den Bund, das jeweilige Bundesland oder die
einzelne Gemeinde bezogen?
3. Weshalb soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufkommensneutralität
der Grundsteuer ab dem Stichtag 1. Januar 2022 bestehen, und nicht früher
oder später?
4. Wie lange soll nach Ansicht der Bundesregierung die
Aufkommensneutralität der Grundsteuer für die Zeit nach 2022 fortbestehen, wenn die Gemeinden
dem Wunsch der Bundesregierung nachkommen und ihr Hebesatzrecht auf
Basis des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) zur
Aufkommensneutralität nutzen?
5. Wie wird sich auf Basis der Schätzungen des Arbeitskreises Steuerschätzung
das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die nächsten fünf Jahre
entwickeln (bitte tabellarisch darstellen, nach Grundsteuer A und B
aufschlüsseln und – sofern möglich – nach Bundesland sortieren)?
6. Wird es nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der Neuregelung des
Grundsteuerrechts bei einzelnen Grundstücken zu Verschiebungen der
steuerlichen Belastung kommen, und wenn ja, wie ist dies aus Sicht der
Bundesregierung mit dem Koalitionsvertrag vereinbar, in dem man sich gegen
Steuererhöhungen ausgesprochen hat?
7. Wie wird die Bundesregierung darauf reagieren, wenn die Hebesätze in
zahlreichen Kommunen kurz vor dem Stichtag 1. Januar 2022 deutlich
angehoben werden und damit die Bemühungen untergraben werden,
Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer zu etablieren?
8. Welche Konsequenzen treten nach Einschätzung der Bundesregierung ein,
wenn Kommunen, die überschuldet sind und deswegen ihre Hebesätze nicht
senken dürfen, die Reform gar nicht aufkommensneutral ausgestalten
können?
Soll dafür dann eine andere Kommune die Hebesätze stärker senken, damit
Aufkommensneutralität gewährleistet wird?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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