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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

14.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1197329.07.2019

Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11973 19. Wahlperiode 29.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer Die Bundesregierung strebt eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer an (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Grundsteuer-Reformgesetzes, S. 101). Damit wird beabsichtigt, dass Kommunen die Reform nicht dazu nutzen, sich beim Steuerzahler zu bereichern. Mit der Senkung der allgemeinen Steuermesszahl soll nach dem Willen der Bundesregierung die Aufkommensneutralität der Grundsteuer erreicht werden (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache, 19/9538). Konkret möchte man sich an dem Grundsteueraufkommen für das Jahr 2022 orientieren, das derzeit auf rund 14,8 Mrd. Euro geschätzt wird. Hierfür ist es erforderlich, dass die Kommunen die Hebesätze so anpassen, dass sie durch die Reform unterm Strich keine Mehreinnahmen generieren. Auch zukünftig ist dafür vorgesehen, dass die Hebesätze von den Gemeinden festgesetzt werden dürfen (Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 des Grundgesetzes, § 1, § 25 des Grundsteuergesetzes). Damit kann der Bund nicht unmittelbar auf die Hebesätze einwirken. Deshalb kann nach Ansicht der Fragesteller die tatsächliche Entwicklung des Grundsteueraufkommens nach der Reform nicht abgesehen werden. Eine Garantie für eine aufkommensneutrale Erhebung der Grundsteuer nach dem geplanten Reformvorhaben ist somit nicht möglich, wie dies mitunter namhafte politische Entscheidungsträger verlauten ließen (vgl. „Finanzminister schließt Steuererhöhungen durch Grundsteuer aus“, in: ZEIT ONLINE vom 10. April 2018). Aus diesem Grund wird an die Gemeinden appelliert, die durch die Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen. Damit wird angestrebt, dass sich innerhalb einer Gemeinde das Grundsteueraufkommen durch die Grundsteuerreform nicht verändert (vgl. Entwurf der Bundesregierung eines Grundsteuer-Reformgesetzes, S. 1). In der einschlägigen wissenschaftlichen Diskussion wird bereits jetzt davon ausgegangen, dass die Gemeinden vor der ersten Hauptfeststellung im Jahr 2022 den Hebesatz erhöhen, und sich damit die im Gesetz vorgesehene „Aufkommensneutralität“ der Grundsteuerreform auf dieses höhere Niveau bezieht (vgl. Scheffler/ Hey, ifst-Schrift 530 (2019), S. 52 bis 54). Das Ziel der Aufkommensneutralität wäre damit nur formal erreicht, materiell würde die Grundsteuerreform jedoch zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führen. Aus Sicht der Fragesteller sollte dieser Aspekt in der laufenden Diskussion stärker thematisiert werden, damit bei den Bürgerinnen und Bürgern keine falschen Erwartungshaltungen geweckt werden. Die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag hat aus diesem Grund die Initiative der „Grundsteuer-Bremse“ angestoßen, durch die sich Gemeinden bundesweit dazu verpflichten, die Reform der Grundsteuer nicht für Steuererhöhungen zweckzuentfremden (vgl. „Der Grundsteuer-Horror der Steuerberater“, in: FAZ vom 12. März 2019, S. 16). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Warum spricht sich die Bundesregierung für eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer aus? 2. Wird das Ziel der Bundesregierung, ab 2022 eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer zu etablieren, auf den Bund, das jeweilige Bundesland oder die einzelne Gemeinde bezogen? 3. Weshalb soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufkommensneutralität der Grundsteuer ab dem Stichtag 1. Januar 2022 bestehen, und nicht früher oder später? 4. Wie lange soll nach Ansicht der Bundesregierung die Aufkommensneutralität der Grundsteuer für die Zeit nach 2022 fortbestehen, wenn die Gemeinden dem Wunsch der Bundesregierung nachkommen und ihr Hebesatzrecht auf Basis des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) zur Aufkommensneutralität nutzen? 5. Wie wird sich auf Basis der Schätzungen des Arbeitskreises Steuerschätzung das Steueraufkommen aus der Grundsteuer für die nächsten fünf Jahre entwickeln (bitte tabellarisch darstellen, nach Grundsteuer A und B aufschlüsseln und – sofern möglich – nach Bundesland sortieren)? 6. Wird es nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der Neuregelung des Grundsteuerrechts bei einzelnen Grundstücken zu Verschiebungen der steuerlichen Belastung kommen, und wenn ja, wie ist dies aus Sicht der Bundesregierung mit dem Koalitionsvertrag vereinbar, in dem man sich gegen Steuererhöhungen ausgesprochen hat? 7. Wie wird die Bundesregierung darauf reagieren, wenn die Hebesätze in zahlreichen Kommunen kurz vor dem Stichtag 1. Januar 2022 deutlich angehoben werden und damit die Bemühungen untergraben werden, Aufkommensneutralität bei der Reform der Grundsteuer zu etablieren? 8. Welche Konsequenzen treten nach Einschätzung der Bundesregierung ein, wenn Kommunen, die überschuldet sind und deswegen ihre Hebesätze nicht senken dürfen, die Reform gar nicht aufkommensneutral ausgestalten können? Soll dafür dann eine andere Kommune die Hebesätze stärker senken, damit Aufkommensneutralität gewährleistet wird? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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