Die rechtliche Situation homosexueller Flüchtlinge in Deutschland und die Lage der Bürger- und Menschenrechte von Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Afghanistan, Iran und Irak
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Sevim Dagdelen, Karin Binder, Klaus Ernst, Diana Golze, Ulla Jelpke, Dr. Hakki Keskin, Katja Kipping, Elke Reinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Menschen- und Bürger(innen)rechte von Lesben und Schwulen, ihre Rechte auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und sexuelle Selbstbestimmung werden in vielen Ländern massiv verletzt. Dem muss das Asylrecht Rechnung tragen. Aktuelle Berichte über die Praxis der Behörden und der Rechtsprechung zum Thema Homosexualität und Asyl geben jedoch Anlass zu der Frage, ob das Risiko von Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen, etwa in Afghanistan, im Iran oder im Irak, im Recht und in der Asylpraxis ausreichend Berücksichtigung findet.
Die „Frankfurter Rundschau“ berichtete in der Ausgabe vom 8. Juni 2006 über den Fall eines homosexuellen Flüchtlings und Asylbewerbers, dessen Abschiebung nach Afghanistan vom Hamburger Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehen wurde. Dies sei kein Einzelfall. Die Begründung des Gerichts lautete nach Angaben der „Frankfurter Rundschau“, dem Antragsteller bliebe es schließlich selbst überlassen, wie weit er seine Homosexualität bekannt gebe.
Diese Argumentation wird auch von anderen Verwaltungsgerichten herangezogen, die argumentieren, eine staatliche Verfolgung sei wenig wahrscheinlich, weil von den Betroffenen erwartet werden könne, sich möglichst „bedeckt“ zu halten (so in Bezug auf den Irak z. B. das VG Bremen, Az: 7 K 632/05.A, U. v. 28. April 2006, S. 5 und das VG Leipzig, Az: A 6 K 30060/03, U. v. 29. August 2005, S. 10 f.).
Auch der drohenden Gefahr einer nichtstaatlichen Verfolgung durch „selbsternannte religiöse Sittenwächter“, bei der vom Staat kein Schutz zu erwarten sei (vgl. VG Leipzig, a. a. O., S. 11), könne durch „Diskretion“ (ebd.) begegnet werden. Da Homosexualität im Irak „stark verpönt“ sei und „als äußerst abstoßende und nachgerade ekelerregende Abweichung angesehen“ werde (ebd., S. 10 f.), würde auch die Familie des Klägers „seine Ausrichtung“ nicht offenbaren, „gerade um die damit verbundene Schande für die ganze Sippe zu vermeiden“ (ebd., S. 10). Das im Irak „herrschende Sittengesetz“ sei „als rechtliche Schranke der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu respektieren“ (ebd.).
Das VG Bremen (a. a. O., S. 5) beurteilte den Vortrag eines homosexuellen Flüchtlings aus dem Irak, „ein ‚Outing’ seiner homosexuellen Veranlagung sei ihm als verheiratetem Ehemann und Vater zweier Töchter erst nach seiner Ausreise aus dem Irak möglich gewesen, als ihm diese Veranlagung in Deutschland bewusst geworden sei“, als „völlig unglaubhaft“ und prozessgeleitet.
Das VG Düsseldorf (5 K 6084/04.A, U. v. 5. September 2005) geht davon aus, dass Homosexuelle im Iran der Todesstrafe und anderen schweren „Leibesstrafen“ entgehen könnten, „solange sie ihre Veranlagung im Verborgenen ausleben“ (a. a. O., Rn. 35 und 71), und es fügte hinzu: „Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell betätigen wird, dies zu seinem eigenen Schutz nur im Verborgenen tun wird (…)“ (ebd., Rn. 78).
Hinrichtungen Homosexueller im Iran (etwa von zwei noch nicht 18 Jahre alten Jugendlichen) seien nicht ausschließlich wegen deren homosexuellen Handlungen, sondern auch wegen anderer Delikte erfolgt (Raub, Trinken alkoholischer Getränke usw.; vgl. ebd., Rn. 49).
Die „Frankfurter Rundschau“ (a. a. O.) berichtet weiterhin, das Hamburger Verwaltungsgericht habe keine Bedenken wegen einer möglichen Gefährdung des Betroffenen, weil „die Stadt Kandahar wie San Francisco bekannt für das dort weit verbreitete homosexuelle Verhalten“ sei. Das Hamburger Verwaltungsgericht bezog sich bei seiner Begründung einer angeblich auflebenden homosexuellen Szene auf einen Bericht des britischen Institute for War and Peace Reporting (IWPR), welches eine Zunahme sexueller Gewalt an Jungen durch ortsansässige Männer, insbesondere Militärkommandanten, anprangerte (Afghan Recovery Report, 24. Februar 2003). Nach Einschätzung Mostafa Daneschs, einem langjährigen Fachgutachter in Verwaltungsgerichtsverfahren, verwechsele die Rechtsprechung damit offensichtlich systematische Vergewaltigungen und sexualisierte Gewalt mit Homosexualität. Bei homosexuellen Handlungen werde in Afghanistan weiterhin die Scharia angewandt, und dies bedeute, lebendig begraben zu werden. Auch Norbert Trosiens, Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), habe die Hamburger Ausländerbehörde auf die erhebliche Gefahr der politischen Verfolgung Homosexueller in Afghanistan hingewiesen, heißt es in der „Frankfurter Rundschau“ (a. a. O.).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 15. März 1988 (9 C 278/86), dass Homosexualität – in den Worten des Berufungsgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs Kassel: eine „irreversible Prägung“ im Sinne einer „unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten“ (a. a. O., Rn. 18) – asylrechtlich (nur dann) relevant sei, wenn mit „schweren Leibesstrafen“ oder der Todesstrafe zu rechnen sei und wenn damit die „homosexuelle Veranlagung“ der Asylsuchenden getroffen werden soll (a. a. O., Rn. 22). Die drohende Strafe müsse nicht nur „besonders streng“, sondern „offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen“ sein und mehr beabsichtigen, „als nur die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit“. „Die im Iran bestehenden Verbote einvernehmlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen“ bezweckten „als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“ (ebd., Rn. 28), die Verbotslage im Iran entspreche „im wesentlichen der Verbotslage, wie sie bis zum Erlaß des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) auch in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat“ (ebd., Rn. 20). Auch das Bundesverfassungsgericht habe Eingriffe in die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte Homosexueller für legitim erachtet, da die „gleichgeschlechtliche Betätigung unter Männern (…) eindeutig gegen das Sittengesetz (BVerfGE 6, 389 <433 f.>)“ verstoße (ebd., Rn. 21). Das Asylrecht habe „nicht die Aufgabe, möglicherweise gewandelte moralische Anschauungen in der Bundesrepublik über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen“ (ebd.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in einem Urteil vom 22. Oktober 1981 (EuGRZ 1983, 488) festgestellt, dass „eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein könne“ (ebd., Rn. 21). Das VG Leipzig räumt in seinem Urteil vom 29. August 2005 (a. a. O., S. 12), d. h. beinahe ein Vierteljahrhundert später, ein, dass die Rechtsprechung des EGMR „zeitbezogen und unter dem Vorbehalt der Fortentwicklung des innerstaatlichen Rechts der Europarechtsstaaten“ auszulegen sei, und kommt im Ergebnis dennoch zu einer Ablehnung, da „Homosexuelle ihre Veranlagung somit vielfach zumindest unter Geheimhaltung leben können“ (a. a. O., S. 12).
In Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d) der „Qualifikationsrichtlinie“ der EU (2004/83/EG vom 29. April 2004), die bis zum Oktober 2006 in deutsches Recht umzusetzen ist, heißt es zu den im Asylverfahren zu berücksichtigenden Verfolgungsgründen: „Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie beurteilt die Bundesregierung den in der „Frankfurter Rundschau“ skizzierten Fall, und mit welchen Argumenten hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im konkreten Fall die Abschiebung für rechtlich zulässig erachtet?
Verfügt die Bundesregierung über Zahlen der Anerkennung oder Ablehnung im Asylverfahren wegen der drohenden Verfolgung/Bestrafung aufgrund der Homosexualität von Asylsuchenden oder zumindest über Einschätzungen hierzu?
Wenn ja, welche, und gibt es Änderungen infolge des neuen Zuwanderungsgesetzes (Zahlen bitte getrennt nach Geschlecht angeben und nach Rechtsgrundlage der Anerkennung differenzieren)?
Ist die Bundesregierung bereit, durch Anweisungen an die Einzelentscheiderinnen/Einzelentscheider des BAMF oder durch Änderungen der Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass eine drohende Bestrafung aufgrund der Homosexualität bzw. wegen homosexueller Handlungen von Asyl Suchenden als Anerkennungsgrund nach Artikel 16a des Grundgesetzes bzw. nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. zumindest als Abschiebungshindernis (z. B. nach § 60 Abs. 5 AufenthG) gewertet wird, und wenn nein, warum nicht?
Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, einer möglichen Gefährdung homosexueller Flüchtlinge im Herkunftsland könnten diese durch Verschweigen und Verbergen ihrer Homosexualität begegnen?
Sind der Bundesregierung vergleichbare Argumentationen für andere Verfolgungsgründe bekannt (etwa: die Verbergung/Verschweigung oppositioneller Auffassungen sei zumutbar, um Verfolgungen zu vermeiden)?
Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, Hinrichtungen Homosexueller im Iran in den letzten Jahren seien nicht ausschließlich wegen deren homosexuellen Handlungen, sondern auch wegen anderer Delikte erfolgt, und deshalb bestünden keine Gefährdungen für homosexuelle Flüchtlinge im Falle ihrer Rückkehr/Abschiebung?
Wie steht die Bundesregierung zu der Argumentation, die Angabe, wegen Homosexualität im Herkunftsland verfolgt zu werden, müsse unglaubhaft und prozessgeleitet sein, wenn ein (jetzt) homosexueller Flüchtling zuvor in seinem Leben auch einmal verheiratet war und Kinder hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Afghanistan, auf welche Quellen stützt sie sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?
Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen und Transsexuellen im Irak, auf welche Quellen stützt sie sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?
Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige Menschenrechtslage von Lesben, Schwulen und Transsexuellen im Iran, auf welche Quellen stützt sie sich dabei und wie ist ihre asylrechtliche Einschätzung hierzu?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung insbesondere über die Lebensbedingungen von Lesben, Schwulen und Transsexuellen in Kandahar (Afghanistan) vor und ist ein Vergleich mit San Francisco in ihren Augen angemessen und zulässig?
In welcher Form setzt sich die Bundesregierung gegenüber der afghanischen, iranischen und irakischen Regierung dafür ein, dass die Wahrung und Durchsetzung gleicher Bürger(innen)rechte für Lesben, Schwule und Transsexuelle garantiert und Diskriminierungen und Verfolgungen entgegengetreten wird?
Wie bewertet die Bundesregierung die benannte Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus dem Jahr 1988 zum Thema Asyl und Homosexualität und die ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen über Homosexualität?
Teilt die Bundesregierung die der Grundsatzentscheidung des BVerwG zugrunde liegende Auffassung, wonach es sich bei Homosexualität um eine „Veranlagung“ handele bzw., so das VGH Hessen, um eine „irreversible Prägung“ im Sinne einer „unentrinnbaren schicksalhaften Festlegung auf homosexuelles Verhalten“, und wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Studien stützt die Bundesregierung ihre Auffassung?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die der Grundsatzentscheidung des BVerwG zugrunde liegende Auffassung, gleichgeschlechtliche Betätigungen unter Männern verstießen eindeutig gegen das Sittengesetz und nur im Rahmen des Sittengesetzes sei der Intim- und Sexualbereich als Teil der Privatsphäre geschützt, nicht mehr mit den heutigen gesellschaftlichen Moralvorstellungen übereinstimmt, und wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung neuere Entscheidungen des BVerwG, des Bundesverfassungsgerichts oder auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema Asyl und Homosexualität bekannt, aus denen eine andere Auffassung zu Homosexualität und gesellschaftlicher Moral im Allgemeinen und Homosexualität und Asyl im Besonderen hervorgehen, und wenn ja, welche sind dies und was beinhalten sie?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Überlegung des EGMR, eine gewisse Regelung des männlichen homosexuellen Verhaltens könne in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der Moral notwendig sein, unhaltbar (geworden) ist?
Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus in Anbetracht der benannten Folgen dieser Rechtsprechung für das Asylrecht, wenn nein, welche Gefährdungen der Moral ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung konkret aus homosexuellen Beziehungen?
Ist die Bundesregierung in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung bereit, Gesetzesänderungen vorzunehmen, die eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Anerkennung von Schutzsuchenden, die wegen ihrer Homosexualität Verfolgung und/oder Bestrafung fürchten müssen, in der Praxis sicherstellen, und zwar nicht erst dann, wenn die Todesstrafe oder eine offensichtlich unerträglich harte und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessene Bestrafung droht, und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung bereit, gesetzlich klarzustellen, dass es für eine asyl- oder aufenthaltsrechtliche Anerkennung von Schutzsuchenden, die wegen ihrer Homosexualität Verfolgung und/oder Bestrafung fürchten müssen, insbesondere unerheblich ist, ob eine „irreversible“, „unentrinnbare schicksalhafte Festlegung auf homosexuelles Verhalten“ bzw. „eine homosexuelle Veranlagung“ vorliegt, da bereits eine solche Prüfung selbst eine Diskriminierung darstellt, dem sexuellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen widerspricht und eine „innerseelische Fluchtalternative“ konstruiert, die den Betroffenen das Ausweichen auf eine heterosexuelle Lebensweise nahe legt, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 eine drohende Verfolgung aufgrund der Homosexualität von Asylsuchenden im Asylverfahren als Anerkennungsgrund beachtet werden muss und wie schätzt die Bundesregierung den Umfang des sich hieraus ergebenden Schutzstatus ein?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung und Asylpraxis in Deutschland zum Thema Homosexualität und Asyl, wie sie sich aus der Vorbemerkung ergibt, mit Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 unvereinbar ist, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es eindeutiger gesetzlicher Klarstellungen bedarf, um eine Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 in der behördlichen und gerichtlichen Entscheidungspraxis effektiv sicherzustellen und dass es nicht genügt, in § 60 AufenthG die „Qualifikationsrichtlinie“ der EU für „ergänzend“ anwendbar zu bezeichnen, wie es der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums eines Gesetzes zur Umsetzung der asyl- und aufenthaltsrechtlichen EU-Richtlinien vorsieht, und wenn nein, warum nicht?