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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Abstandsregelungen von Drehfunkfeuern für Windenergieanlagen
(insgesamt 14 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
15.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1205831.07.2019
Abstandsregelungen von Drehfunkfeuern für Windenergieanlagen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12058
19. Wahlperiode 31.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle,
Lisa Badum, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke,
Gerhard Zickenheiner, Matthias Gastel, Daniela Wagner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Abstandsregelungen von Drehfunkfeuern für Windenergieanlagen
UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omnidirectional Radio Range
(VOR)/Doppler Very High Frequency Omnidirectional Radio Range (DVOR))
werden genutzt, um vom Boden aus per Funk u. a. Flugzeugen
Navigationshinweise zu geben. Sie werden dabei zur Positionsbestimmung im Rahmen von
Instrumentenflugverfahren genutzt. Dabei handelt es sich um eine relativ alte
Technik, die weltweit an Bedeutung verliert und durch Flächennavigationsverfahren
mit Satellitennavigation ersetzt wird. Als Mitgliedstaat der EU hat auch
Deutschland sich dazu verpflichtet, eine Umstellung bis 2030 umzusetzen. Dafür sollen
die DVOR- und VOR-Anlagen um 50 Prozent reduziert werden, um nur noch
für einen Einsatz im Notfall zur Verfügung zu stehen (www.wind-energie.de/
presse/pressemitteilungen/detail/planungssicherheit-fuer-den-weiteren-
ausbauder-windenergie-schaffen-abstandsregelungen-bei-ukw-dre/).
Drehfunkfeuer haben auch auf den Windenergieausbau in Deutschland
Auswirkung, da Windenergieanlagen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung im
Umkreis von Drehfunkfeuern gebaut werden dürfen. Bei Windenergieanlagen, die
innerhalb des Prüfbereiches liegen, muss durch eine Analyse festgestellt werden,
ob eine mögliche Störung für den Betrieb des Drehfunkfeuers durch die
Windenergieanlage noch akzeptable wäre. Bisher ist es jedoch nicht genau bzw.
bindend geregelt, auf welcher Grundlage die Analyse und Bewertung durchgeführt
wird.
Dabei stehen insbesondere die Abstandsregeln der Deutschen Flugsicherung
(DFS) von Windenergieanlagen zu Drehfunkfeuern immer wieder in der Kritik,
weil der Prüfbereich sowie die Prognosemethodik des DFS von jenen in anderen
Ländern im internationalen Vergleich abweichen. Die DFS gibt an, dass sie ihre
Methoden ständig weiterentwickelt. Zugleich bezieht sie sich bei der Grundlage
ihrer Prognoseberechnung unverändert auf eine alte Veröffentlichung der ENAC
vom Oktober 2008.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
1. Kennt die Bundesregierung die zwei Kurzstudien des Bundesverbandes
WindEnergie e. V. (BWE) (www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/
dokumente/pressemitteilungen/2019/20190306_BWE_VOR_WEA_final_FB.pdf
und www.wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/pressemitteilungen/
2019/Gutachten-DFS-Thematik-IEMV31032019.pdf) hinsichtlich des dort
ermittelten Reformbedarfs der geltenden Abstandsregelungen für
Windenergieprojekte zu UKW-Drehfunkfeuern – maßgeblich vor dem Hintergrund,
dass die DFS im internationalen Vergleich einzigartige und strikte regulative
Prüfverfahren nutzt (bitte begründen)?
2. Wie viel Fläche ausgewiesener Windvorrangflächen können nach Kenntnis
der Bundesregierung derzeit nicht bebaut werden, weil sie im 15-Kilometer-
Radius um ein Drehfunkfeuer liegen?
3. Hat die Bundesregierung Berechnungen, wie viel Flächen für
Windenergieanlagen zur Verfügung stünden, wenn ein Radius von zehn Kilometern um
die Drehfunkfeuer eingehalten würde und welche Anlagenleistung nach
aktuellem Stand der Technik auf dieser Fläche installierbar wäre?
4. Ist der Bundesregierung die Situation im Gebiet von Hannover bekannt, wo
zwei Drittel der für Wind ausgewiesenen Vorranggebiete durch die
Abstandsradien zu Drehfunkfeuern blockiert sind (www.neuepresse.de/Hannover/
Meine-Stadt/Energie-Klima-Region-Hannover-Flugsicherung-Wende-bei-
Windkraft)?
5. Warum verwendet nach Kenntnis der Bundesregierung die DFS eine eigens
entwickelte und mehrfach deutlich kritisierte Bewertungsmethodik und
orientiert sich nicht an dem genannten Stand der Technik bzw. verwendet nicht
bereits vorhandene und international anerkannte Tools (www.wind-energie.
de/fileadmin/redaktion/dokumente/pressemitteilungen/2019/20190306_
BWE_VOR_WEA_final_FB.pdf, Seite 6 und 7)?
6. Ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Qualitätssicherung bei der
Erstellung und Bewertung eigener Methoden bei der DFS ausreichend?
7. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse des
WERAN-Projektes nicht veröffentlicht?
8. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse des WERAN-
Projektes?
9. Warum hält man nach Kenntnis der Bundesregierung an einem Prüfradius
von 15 km für DVOR fest, obwohl nach aktuellen ICAO-Richtlinien
(Richtlinien der Internationale Zivilluftfahrtorganisation) 10 km empfohlen
werden?
10. Wie erklärt die Bundesregierung, den fehlenden Zusammenhang zwischen
der gemessenen Vorbelastung im 15-km-Radius um DVOR/VOR-Anlagen
und der jeweiligen Anzahl an Windenergieanlagen innerhalb des Radiusses?
11. Warum werden DVOR/VOR nach Kenntnis der Bundesregierung
flächendeckend aktuell restriktiv bzw. konservativ geschützt, obwohl bereits der
Abbau von acht Drehfunkfeuern durch die DFS geplant und der weitere
Rückbau von bis zu 50 Prozent des Bestandes durch ICAO Annex 10 vorgesehen
ist?
12. Warum wird der Abbauplan für bestehende DVOR/VOR in Deutschland
nach Kenntnis der Bundesregierung nach Ansicht der Fragesteller durch die
DFS nicht transparent kommuniziert?
13. Warum gibt es die Herausforderungen zwischen Windenergie und DVOR/
VOR nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem in Deutschland, obwohl
es keine Indizien (internationaler Vergleich Windenergie/Drehfunkfeuer pro
Fläche) dafür gibt, dass Deutschland hier eine Sonderrolle zufällt?
14. Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Prognoseberechnungen
gemäß der Bewertungsmethodik der DFS die Richtungscharakteristik bzw.
Reflexionscharakteristik von Windenergieanlagen bei VOR-
Navigationssystemstandorten anderes ausgewiesen als bei DVOR-
Navigationssystemstandorten, obwohl es sich um eine Objekteigenschaft handelt, die nicht von der
Signalart abhängt (Radar Handbook von M. Skolnick (Autor), McGraw-Hill
Education Ltd., 3. Auflage (22. Januar 2008); www.radartutorial.eu/01.
basics/Effektive%20R%C3%BCckstrahlfl%C3%A4che.de.html)?
Berlin, den 25. Juni 2019
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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