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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

16.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1208231.07.2019

Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12082 19. Wahlperiode 31.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE. Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung „Wir schärfen noch im Jahr 2018 die Rüstungssexportrichtlinien aus dem Jahr 2000 und reagieren damit auf die veränderten Gegebenheiten“, heißt es im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (19. Legislaturperiode, S. 149). Die Überarbeitung der bestehenden Regeln, die noch aus der Zeit der von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebildeten Regierung stammen, sollte eigentlich schon Ende des vergangenen Jahres erfolgen. Doch erst mit einem halben Jahr Verspätung wurde diese von CDU/CSU und SPD beschlossen (dpa vom 26. Juni 2019). Während die Bundesregierung selbst von einer „Schärfung“ der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ spricht, sehen einzelne Medien in der Überarbeitung eine vermeintliche Verschärfung (dpa vom 26. Juni 2019). Ein wesentlicher Punkt der Überarbeitung sei laut Medien die Vorgabe, wonach Ausfuhren von Kleinwaffen in Drittländer außerhalb von Nato und EU nicht mehr genehmigt werden sollen. Regierungssprecher Steffen Seibert betonte allerdings, dass es in Einzelfällen weiterhin Ausnahmen geben könne, weil von einem grundsätzlichen, aber keinem kompletten Verbot die Rede sei (KNA vom 26. Juni 2019). Die Bundesregierung verpflichtet sich in der Aktualisierung der Grundsätze aus dem Jahr 2000 dazu, vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Technologie zu prüfen, ob „hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird“, die nicht im Einklang mit der „restriktiven“ deutschen Rüstungsexportpolitik steht. So soll verhindert werden, dass Rüstungskonzerne Technologien in Drittstaaten ausführen, die von dort später ohne Genehmigung auf andere Märkte weiterverkauft werden. Generell sei der Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter „in wirksamer Weise sicherzustellen“ („Politische Grundsätze“ 2019, S. 3). Auf der anderen Seite enthalten die neuen Richtlinien aber Passagen, die aus Sicht der Fragesteller ein Türöffner für die Lockerung der Genehmigungspraxis sein könnten. So ist der Ausbau der europäischen Zusammenarbeit im Rüstungsbereich ausdrücklich als Ziel genannt (dpa vom 26. Juni 2019). Dadurch ist aus Sicht der Fragesteller dringend zu befürchten, dass deutsche Waffen und Komponenten nun verstärkt den Umweg über Frankreich oder Großbritannien in die Kriegsgebiete der Welt nehmen (KNA vom 26. Juni 2019). Hinzu kommt, dass die Bundesregierung nun will, dass für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind, Regelungen Anwendung finden können, die der Integration der zugelieferten Teile in übergeordnete (Waffen-)Systeme Rechnung tragen, insbesondere de-minimis- Regelungen. Derartige Regelungen sehen gewöhnlich eine in Prozent festgelegte Geringfügigkeitsgrenze vor, bis zu der keine Genehmigung erforderlich ist (Reuters vom 26. Juni 2019). Bei den „Politischen Grundsätzen“ handelt es sich um eine politische Selbstverpflichtung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Das gibt Spielraum für eine weite Auslegung, für die sich die Bundesregierung nicht einmal öffentlich rechtfertigen muss (dpa vom 26. Juni 2019). So stand in den Rüstungsexportrichtlinien von 2000, dass die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern nicht in Länder genehmigt wird, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht. Auch die Berücksichtigung der Menschenrechtslage ist in den Exportrichtlinien vorgeschrieben. Trotzdem hat die Bundesregierung allein in der ersten Hälfte des Jahres 2019 Rüstungsgüter im Wert von mehr als einer Mrd. Euro an die Jemen-Kriegsallianz mit Saudi- Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Ägypten und weiteren geliefert (www.tagesschau.de/wirtschaft/exporte-ruestung-101.html). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Inwieweit ist bis zur Verabschiedung der aktualisierten „Politischen Grundsätze“ am 26. Juni 2019 bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Technologie nicht geprüft worden, ob hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der bereits in den Richtlinien von 2000 niedergelegten restriktiven Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung stand? 2. Trifft es zu, dass Technologien – d. h. spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist, als sog. technisches Wissen in Form von technischen Unterlagen wie z. B. Blaupausen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formeln, Tabellen, Konstruktionsplänen und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet wie Magnetplatten, Bändern oder Lesespeichern – bereits vor Verabschiedung der „Politischen Grundsätze“ am 26. Juni 2019 der Exportkontrolle unterlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7139, S. 58)? 3. Inwieweit trifft es zu, dass nach den am 18. März 2015 beschlossenen „Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (www.bmwi.de/ Redaktion/DE/Downloads/G/grundsaetze-der-bundesregierung-fuer- dieausfuhrgenehmigungspolitik-bei-der-lieferung-von-kleinen-und-leichten- waffen.pdf?__blob=publicationFile&v=4) zumindest für besagte Kleine und Leichte Waffen, dazugehörige Munition und entsprechende Herstellungsausrüstung bereits im Punkt 2 festgeschrieben ist, dass grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte Waffen oder entsprechende Munition eröffnen? 4. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den Re-Exportvorbehalt für Ausfuhren von mithilfe exportierter Technologie hergestellten Rüstungsgütern lediglich als Vorbehalt und nicht als zwingend festgeschrieben („Politische Grundsätze“ 2019, S. 3)? 5. Ist in den aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ eine Verpflichtung vorgesehen, dass die „Technische Unterstützung“ auch dann exportkontrollpflichtig ist, wenn es sich nicht um ABC-Waffen oder um Güter oder Rüstungsgüter im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung in Waffenembargoländern aufgrund eines Beschlusses der EU, der UN oder der OSZE handelt? Wenn nein, warum nicht? 6. Ist in den aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ eine Verpflichtung vorgesehen, dass Outbound Investments, also Anteilserwerbe Deutscher, Inländer und deutscher Unternehmen an ausländischen Rüstungsunternehmen exportkontrollrechtlich erfasst werden? Wenn nein, warum nicht? 7. Innerhalb welchen Zeitraums wurden bis zur Verabschiedung der aktualisierten „Politischen Grundsätze“ am 26. Juni 2019 die Genehmigungen für die Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in der Regel bzw. im Durchschnitt erteilt? 8. Mit welcher Begründung verzichtet die Bundesregierung in den aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ vom 26. Juni 2019 darauf, dass sich der deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig nicht nur die nötigen Informationen über Exportabsichten seiner Partner geben zu können, sondern auch – wie in den „Politischen Grundsätzen“ von 2000 „vertragliche Endverbleibsklauseln vorzusehen“ („Politische Grundsätze“ 2019, S. 5)? 9. Trifft es zu, dass es in Einzelfällen weiterhin Ausnahmen von der Verpflichtung, den Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr zu genehmigen, geben soll, weil von einem grundsätzlichen, aber keinem kompletten Verbot die Rede ist (KNA vom 26. Juni 2019)? 10. Von welchen Ausnahmen geht die Bundesregierung aus, wenn sie bezüglich der Verpflichtung, den Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr zu genehmigen, ausdrücklich von keinem kompletten Verbot ausgeht? 11. Umfasst die Verpflichtung, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll, neben Kleinen auch Leichte Waffen sowie auch Kleinwaffen- und Leichtwaffenmunition („Politische Grundsätze“ 2019, S. 6)? 12. Wird die Bundesregierung die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ dahingehend überarbeiten, dass festgeschrieben wird, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll? 13. Welche Kriterien sind für Bewertung der Menschenrechtssituation im Empfängerland durch die Bundesregierung maßgeblich, vor dem Hintergrund, dass für sie die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine „hervorgehobene“ Rolle spielt („Politische Grundsätze“ 2019, S. 7)? 14. Worin liegt für die Bewertung der Menschenrechtssituation im Empfängerland durch die Bundesregierung bezüglich der Kriterien der maßgebliche Unterschied zwischen der „hervorgehobenen Rolle“ und der „wichtigen Rolle“ in den „Politischen Grundsätzen“ von 2000 (S. 4)? 15. Mit welcher Begründung sollen Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern im Gegensatz zu den „Politischen Grundsätzen“ von 2000 nun auch dann erteilt werden, wenn zuvor der Endverbleib dieser Güter „beim Endverwender“ und nicht wie bisher „im Endempfängerland“ sichergestellt ist („Politische Grundsätze“ 2019, S. 8)? 16. Worin bestehen die maßgeblichen Unterschiede zwischen der bisherigen Verpflichtung, den Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte „im Endempfängerland“ und nun „beim Endverwender“ zuvor sicherzustellen? 17. Inwieweit ist die Neuregelung der bisherigen Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte „im Endempfängerland“ sicherzustellen ist, in die Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“ sichergestellt werden soll, dahingehend Ausdruck die Politischen Grundsätze zu schärfen, dass eine rein gebietsbezogene Angabe vermieden werden soll? 18. Inwieweit ist die Neuregelung der bisherigen Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte „im Endempfängerland“ sicherzustellen ist, in die Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“ sichergestellt werden soll, dahingehend Ausdruck die Politischen Grundsätze und an die veränderten Gegebenheiten angepasst, um so lediglich auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders und nicht mehr auf eine rein gebietsbezogene Angabe abzustellen? 19. Inwieweit ist die neue Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“ sichergestellt werden soll, dahingehend eine Anpassung an die veränderten Gegebenheiten, damit bei Ländern wie Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) rein gebietsbezogene Angabe vermieden werden können, und diese Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets oder der eigenen Hoheitsgewässer eingesetzt werden können (Ausschuss für Wirtschaft und Energie, Ausschussdrucksache 19(9)296)? 20. Warum ist eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers über den Endverbleib dieser Güter beim Endverwender nur in der Regel Voraussetzung für die Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern und nicht zwingend („Politische Grundsätze“ 2019, S. 8)? 21. Mit welcher Begründung ist das Vorhandensein einer Zustimmung des Endverwenders zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs („Post-Shipment- Kontrollen“) nicht zwingend, sondern lediglich eine „Kann“-Regelung für die Erteilung von Rüstungsexportgenehmigungen („Politische Grundsätze“ 2019, S. 8)? 22. Durch welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung den Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter „in wirksamer Weise sicherstellen“, wenn die Zustimmung zu „Post-Shipment-Kontrollen“ nicht zwingend sind für den Endverwender, so dass dieser die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen aufgrund einer fehlenden Zusage in der Endverbleibserklärung (EVE) verweigern kann („Politische Grundsätze“ 2019, S. 3 und S. 8)? 23. Inwieweit wird die Bundesregierung die für den Erfüllungsaufwand für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Auswärtige Amt bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und für das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen notwendige Personal- und Sachausstattung erhöhen, vor dem Hintergrund, dass aktuell lediglich zwei Planstellen – konkret jeweils eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes – zur Verfügung stehen, so dass die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen allein deshalb bereits unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 auf Bundestagsdrucksache 18/7992, S. 2)? 24. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“ sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter auch Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur bei Endverwendern mit amtlichen EVE (= Endverbleibserklärungen) oder International Import Certificates (IICs) durchzuführen, sondern auch bei Endverwendern mit privaten EVE (Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort zu Frage 10)? 25. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“ sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter, dass Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur auf in Drittländer exportierte Klein- und Leichtwaffen beschränkt bleiben – zumal Ausfuhren von Kleinwaffen in Drittländer außerhalb von Nato und EU grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden sollen – sondern auf alle Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter einschließlich Komponenten und Baugruppen sowie die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung ausgeweitet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort zu Frage 11, „Politische Grundsätze“ 2019, S. 6)? 26. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“ sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter, dass Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur auf Drittländer beschränkt bleiben, sondern auf die EU-, NATO- oder NATO gleichgestellten Staaten ausgedehnt werden? 27. Inwieweit will die Bundesregierung bezüglich der De-minimis-Regelungen auf den Wert des gesamten Rüstungsexportvertrags, zu dem auch Ausbildungs-, Wartungs- und Servicekosten gehören können, oder auf den viel kleineren Produktionswert des Waffensystems abstellen (www.ndr.de/info/ sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript734.pdf, S. 17)? 28. Inwieweit trifft es zu, dass Frankreich der Bundesregierung erst beim Überschreiten eines Werts von 35 Prozent Anteil deutscher Komponenten, die in eine Waffe oder ein Rüstungsgut eingebaut werden sollen, eine Vetomöglichkeit gegen einen geplanten Export einräumen will (www.ndr.de/info/ sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript734.pdf, S. 17)? Berlin, den 9. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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