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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Datum
16.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1208231.07.2019
Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12082
19. Wahlperiode 31.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko,
Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE.
Die neuen Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung
„Wir schärfen noch im Jahr 2018 die Rüstungssexportrichtlinien aus dem Jahr
2000 und reagieren damit auf die veränderten Gegebenheiten“, heißt es im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (19. Legislaturperiode, S. 149). Die
Überarbeitung der bestehenden Regeln, die noch aus der Zeit der von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gebildeten Regierung stammen, sollte eigentlich
schon Ende des vergangenen Jahres erfolgen. Doch erst mit einem halben Jahr
Verspätung wurde diese von CDU/CSU und SPD beschlossen (dpa vom 26. Juni
2019). Während die Bundesregierung selbst von einer „Schärfung“ der
„Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern“ spricht, sehen einzelne Medien in der Überarbeitung
eine vermeintliche Verschärfung (dpa vom 26. Juni 2019).
Ein wesentlicher Punkt der Überarbeitung sei laut Medien die Vorgabe, wonach
Ausfuhren von Kleinwaffen in Drittländer außerhalb von Nato und EU nicht mehr
genehmigt werden sollen. Regierungssprecher Steffen Seibert betonte allerdings,
dass es in Einzelfällen weiterhin Ausnahmen geben könne, weil von einem
grundsätzlichen, aber keinem kompletten Verbot die Rede sei (KNA vom 26. Juni
2019).
Die Bundesregierung verpflichtet sich in der Aktualisierung der Grundsätze aus
dem Jahr 2000 dazu, vor der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für
Technologie zu prüfen, ob „hierdurch der Aufbau von ausländischer Rüstungsproduktion
ermöglicht wird“, die nicht im Einklang mit der „restriktiven“ deutschen
Rüstungsexportpolitik steht. So soll verhindert werden, dass Rüstungskonzerne
Technologien in Drittstaaten ausführen, die von dort später ohne Genehmigung auf
andere Märkte weiterverkauft werden. Generell sei der Endverbleib von
Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter „in wirksamer Weise sicherzustellen“
(„Politische Grundsätze“ 2019, S. 3).
Auf der anderen Seite enthalten die neuen Richtlinien aber Passagen, die aus Sicht
der Fragesteller ein Türöffner für die Lockerung der Genehmigungspraxis sein
könnten. So ist der Ausbau der europäischen Zusammenarbeit im
Rüstungsbereich ausdrücklich als Ziel genannt (dpa vom 26. Juni 2019). Dadurch ist aus Sicht
der Fragesteller dringend zu befürchten, dass deutsche Waffen und Komponenten
nun verstärkt den Umweg über Frankreich oder Großbritannien in die
Kriegsgebiete der Welt nehmen (KNA vom 26. Juni 2019). Hinzu kommt, dass die
Bundesregierung nun will, dass für deutsche Zulieferungen von Teilen (Einzelteilen
oder Baugruppen), die Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter sind,
Regelungen Anwendung finden können, die der Integration der zugelieferten Teile in
übergeordnete (Waffen-)Systeme Rechnung tragen, insbesondere de-minimis-
Regelungen. Derartige Regelungen sehen gewöhnlich eine in Prozent festgelegte
Geringfügigkeitsgrenze vor, bis zu der keine Genehmigung erforderlich ist
(Reuters vom 26. Juni 2019).
Bei den „Politischen Grundsätzen“ handelt es sich um eine politische
Selbstverpflichtung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Das gibt Spielraum für eine weite
Auslegung, für die sich die Bundesregierung nicht einmal öffentlich rechtfertigen
muss (dpa vom 26. Juni 2019). So stand in den Rüstungsexportrichtlinien von
2000, dass die Lieferung von Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen
Rüstungsgütern nicht in Länder genehmigt wird, die in bewaffnete
Auseinandersetzungen verwickelt sind oder wo eine solche droht. Auch die Berücksichtigung
der Menschenrechtslage ist in den Exportrichtlinien vorgeschrieben. Trotzdem
hat die Bundesregierung allein in der ersten Hälfte des Jahres 2019 Rüstungsgüter
im Wert von mehr als einer Mrd. Euro an die Jemen-Kriegsallianz mit Saudi-
Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Ägypten und weiteren
geliefert (www.tagesschau.de/wirtschaft/exporte-ruestung-101.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit ist bis zur Verabschiedung der aktualisierten „Politischen
Grundsätze“ am 26. Juni 2019 bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für
Technologie nicht geprüft worden, ob hierdurch der Aufbau von
ausländischer Rüstungsproduktion ermöglicht wird, die nicht im Einklang mit der
bereits in den Richtlinien von 2000 niedergelegten restriktiven
Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung stand?
2. Trifft es zu, dass Technologien – d. h. spezifisches technisches Wissen, das
für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts
nötig ist, als sog. technisches Wissen in Form von technischen Unterlagen
wie z. B. Blaupausen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formeln, Tabellen,
Konstruktionsplänen und -spezifikationen, Beschreibungen und
Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet wie
Magnetplatten, Bändern oder Lesespeichern – bereits vor Verabschiedung der
„Politischen Grundsätze“ am 26. Juni 2019 der Exportkontrolle unterlagen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/7139, S. 58)?
3. Inwieweit trifft es zu, dass nach den am 18. März 2015 beschlossenen
„Grundsätzen der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei
der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition
und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“ (www.bmwi.de/
Redaktion/DE/Downloads/G/grundsaetze-der-bundesregierung-fuer-
dieausfuhrgenehmigungspolitik-bei-der-lieferung-von-kleinen-und-leichten-
waffen.pdf?__blob=publicationFile&v=4) zumindest für besagte Kleine und
Leichte Waffen, dazugehörige Munition und entsprechende
Herstellungsausrüstung bereits im Punkt 2 festgeschrieben ist, dass grundsätzlich keine
Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in
Drittländer (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben) erteilt werden, die in
dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für Kleine und Leichte
Waffen oder entsprechende Munition eröffnen?
4. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung den Re-Exportvorbehalt
für Ausfuhren von mithilfe exportierter Technologie hergestellten
Rüstungsgütern lediglich als Vorbehalt und nicht als zwingend festgeschrieben
(„Politische Grundsätze“ 2019, S. 3)?
5. Ist in den aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ eine Verpflichtung
vorgesehen, dass die „Technische Unterstützung“ auch dann
exportkontrollpflichtig ist, wenn es sich nicht um ABC-Waffen oder um Güter oder
Rüstungsgüter im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung in
Waffenembargoländern aufgrund eines Beschlusses der EU, der UN oder der
OSZE handelt?
Wenn nein, warum nicht?
6. Ist in den aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ eine Verpflichtung
vorgesehen, dass Outbound Investments, also Anteilserwerbe Deutscher,
Inländer und deutscher Unternehmen an ausländischen Rüstungsunternehmen
exportkontrollrechtlich erfasst werden?
Wenn nein, warum nicht?
7. Innerhalb welchen Zeitraums wurden bis zur Verabschiedung der
aktualisierten „Politischen Grundsätze“ am 26. Juni 2019 die Genehmigungen für die
Ausfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in der Regel bzw.
im Durchschnitt erteilt?
8. Mit welcher Begründung verzichtet die Bundesregierung in den
aktualisierten „Politischen Grundsätzen“ vom 26. Juni 2019 darauf, dass sich der
deutsche Kooperationspartner bei Zulieferung von Teilen, die nach Umfang oder
Bedeutung für eine Kriegswaffe wesentlich sind, vertraglich in die Lage
versetzt, der Bundesregierung rechtzeitig nicht nur die nötigen Informationen
über Exportabsichten seiner Partner geben zu können, sondern auch – wie in
den „Politischen Grundsätzen“ von 2000 „vertragliche Endverbleibsklauseln
vorzusehen“ („Politische Grundsätze“ 2019, S. 5)?
9. Trifft es zu, dass es in Einzelfällen weiterhin Ausnahmen von der
Verpflichtung, den Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr zu
genehmigen, geben soll, weil von einem grundsätzlichen, aber keinem
kompletten Verbot die Rede ist (KNA vom 26. Juni 2019)?
10. Von welchen Ausnahmen geht die Bundesregierung aus, wenn sie bezüglich
der Verpflichtung, den Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich
nicht mehr zu genehmigen, ausdrücklich von keinem kompletten Verbot
ausgeht?
11. Umfasst die Verpflichtung, dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer
grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden soll, neben Kleinen auch Leichte
Waffen sowie auch Kleinwaffen- und Leichtwaffenmunition („Politische
Grundsätze“ 2019, S. 6)?
12. Wird die Bundesregierung die „Grundsätze der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender
Herstellungsausrüstung in Drittländer“ dahingehend überarbeiten, dass festgeschrieben wird,
dass der Export von Kleinwaffen in Drittländer grundsätzlich nicht mehr
genehmigt werden soll?
13. Welche Kriterien sind für Bewertung der Menschenrechtssituation im
Empfängerland durch die Bundesregierung maßgeblich, vor dem Hintergrund,
dass für sie die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine
„hervorgehobene“ Rolle spielt („Politische Grundsätze“ 2019, S. 7)?
14. Worin liegt für die Bewertung der Menschenrechtssituation im
Empfängerland durch die Bundesregierung bezüglich der Kriterien der maßgebliche
Unterschied zwischen der „hervorgehobenen Rolle“ und der „wichtigen
Rolle“ in den „Politischen Grundsätzen“ von 2000 (S. 4)?
15. Mit welcher Begründung sollen Genehmigungen für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern im Gegensatz zu den „Politischen
Grundsätzen“ von 2000 nun auch dann erteilt werden, wenn zuvor der
Endverbleib dieser Güter „beim Endverwender“ und nicht wie bisher „im
Endempfängerland“ sichergestellt ist („Politische Grundsätze“ 2019, S. 8)?
16. Worin bestehen die maßgeblichen Unterschiede zwischen der bisherigen
Verpflichtung, den Endverbleib der zu genehmigenden
Rüstungsgüterexporte „im Endempfängerland“ und nun „beim Endverwender“ zuvor
sicherzustellen?
17. Inwieweit ist die Neuregelung der bisherigen Verpflichtung, dass der
Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte „im
Endempfängerland“ sicherzustellen ist, in die Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu
genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“
sichergestellt werden soll, dahingehend Ausdruck die Politischen Grundsätze
zu schärfen, dass eine rein gebietsbezogene Angabe vermieden werden soll?
18. Inwieweit ist die Neuregelung der bisherigen Verpflichtung, dass der
Endverbleib der zu genehmigenden Rüstungsgüterexporte „im
Endempfängerland“ sicherzustellen ist, in die Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu
genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“
sichergestellt werden soll, dahingehend Ausdruck die Politischen Grundsätze
und an die veränderten Gegebenheiten angepasst, um so lediglich auf die
fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders und nicht mehr auf
eine rein gebietsbezogene Angabe abzustellen?
19. Inwieweit ist die neue Verpflichtung, dass der Endverbleib der zu
genehmigenden Rüstungsgüterexporte nur noch „beim Endverwender“ sichergestellt
werden soll, dahingehend eine Anpassung an die veränderten
Gegebenheiten, damit bei Ländern wie Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen
Emiraten (VAE) rein gebietsbezogene Angabe vermieden werden können,
und diese Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets oder der
eigenen Hoheitsgewässer eingesetzt werden können (Ausschuss für
Wirtschaft und Energie, Ausschussdrucksache 19(9)296)?
20. Warum ist eine entsprechende schriftliche Zusicherung des Endempfängers
über den Endverbleib dieser Güter beim Endverwender nur in der Regel
Voraussetzung für die Genehmigungen für den Export von Kriegswaffen und
sonstigen Rüstungsgütern und nicht zwingend („Politische Grundsätze“
2019, S. 8)?
21. Mit welcher Begründung ist das Vorhandensein einer Zustimmung des
Endverwenders zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs („Post-Shipment-
Kontrollen“) nicht zwingend, sondern lediglich eine „Kann“-Regelung für
die Erteilung von Rüstungsexportgenehmigungen („Politische Grundsätze“
2019, S. 8)?
22. Durch welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung den
Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger Rüstungsgüter „in wirksamer Weise
sicherstellen“, wenn die Zustimmung zu „Post-Shipment-Kontrollen“ nicht
zwingend sind für den Endverwender, so dass dieser die Durchführung von
Vor-Ort-Kontrollen aufgrund einer fehlenden Zusage in der
Endverbleibserklärung (EVE) verweigern kann („Politische Grundsätze“ 2019, S. 3 und
S. 8)?
23. Inwieweit wird die Bundesregierung die für den Erfüllungsaufwand für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Auswärtige Amt
bei der Vorbereitung und Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen und für das
Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für das
Nachhalten der zu erfassenden Fälle sowie der Vorbereitung und Durchführung der
Vor-Ort-Kontrollen notwendige Personal- und Sachausstattung erhöhen, vor
dem Hintergrund, dass aktuell lediglich zwei Planstellen – konkret jeweils
eine Stelle des gehobenen und eine Stelle des mittleren Dienstes – zur
Verfügung stehen, so dass die Anzahl der tatsächlichen Kontrollen allein deshalb
bereits unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten steht (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort der Bundesregierung zu Frage 30 auf
Bundestagsdrucksache 18/7992, S. 2)?
24. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“
sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger
Rüstungsgüter auch Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur bei Endverwendern mit
amtlichen EVE (= Endverbleibserklärungen) oder International Import
Certificates (IICs) durchzuführen, sondern auch bei Endverwendern mit privaten
EVE (Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort zu Frage 10)?
25. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“
sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger
Rüstungsgüter, dass Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur auf in Drittländer
exportierte Klein- und Leichtwaffen beschränkt bleiben – zumal Ausfuhren von
Kleinwaffen in Drittländer außerhalb von Nato und EU grundsätzlich nicht
mehr genehmigt werden sollen – sondern auf alle Kriegswaffen und sonstige
Rüstungsgüter einschließlich Komponenten und Baugruppen sowie die
technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen
Endverwendung ausgeweitet werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/4350, Antwort zu
Frage 11, „Politische Grundsätze“ 2019, S. 6)?
26. Inwieweit gehören für die Bundesregierung zum „in wirksamer Weise“
sicherzustellenden Endverbleib von Kriegswaffen und sonstiger
Rüstungsgüter, dass Post-Shipment-Kontrollen nicht mehr nur auf Drittländer
beschränkt bleiben, sondern auf die EU-, NATO- oder NATO gleichgestellten
Staaten ausgedehnt werden?
27. Inwieweit will die Bundesregierung bezüglich der De-minimis-Regelungen
auf den Wert des gesamten Rüstungsexportvertrags, zu dem auch
Ausbildungs-, Wartungs- und Servicekosten gehören können, oder auf den viel
kleineren Produktionswert des Waffensystems abstellen (www.ndr.de/info/
sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript734.pdf,
S. 17)?
28. Inwieweit trifft es zu, dass Frankreich der Bundesregierung erst beim
Überschreiten eines Werts von 35 Prozent Anteil deutscher Komponenten, die in
eine Waffe oder ein Rüstungsgut eingebaut werden sollen, eine
Vetomöglichkeit gegen einen geplanten Export einräumen will (www.ndr.de/info/
sendungen/streitkraefte_und_strategien/streitkraeftesendemanuskript734.pdf,
S. 17)?
Berlin, den 9. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
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