[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12693
19. Wahlperiode 23.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12080 –
Investments in den grauen Kapitalmarkt
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unternehmen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind, aber keine Erlaubnis der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen und nur
wenige gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen, sind auf dem sog. grauen
Kapitalmarkt tätig (
www.bafin.de/DE/Verbraucher/GeldanlageWertpapiere/Investieren/
GrauerKapitalmarkt/grauer_kapitalmarkt_node.html).
Die BaFin hat im Jahr 2015 den gesetzlichen Auftrag zum Schutz von
kollektiven Verbraucherinteressen erhalten. Im
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz wurden dazu Befugnisse für Anordnungen erteilt, die „geeignet und
erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu
beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes
geboten erscheint“ (
www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Aufsichts
recht/Verfuegung/vf_170623_anhoerung_allgvfg_beschwerden.html).
Im Betrugsskandal um den Containeranbieter P&R Container-
Verwaltungsgesellschaften gelang dieser präventive Schutz der Anleger nach Ansicht der
Fragesteller nicht. Ein Großteil der Anlagen bei P&R, die dem grauen Kapitalmarkt
unterlagen, wurde so vernichtet (
www.zeit.de/2018/24/p-r-insolvenz-investment
firma-anlage-risiko).
Einer der größten Anbieter auf dem grauen Kapitalmarkt ist derzeit die
ThomasLloyd-Gruppe. Dieser Anbieter hat im Jahr 2018 laut eigenen
Angaben 208 Mio. Euro platziert, wovon 147,8 Mio. Euro auf Publikumsfonds
entfielen. Ein Großteil der gesammelten Gelder floss dabei in die geschlossenen
Fonds der Cleantech Infrastrukturgesellschaften (
www.thomas-lloyd.com/de/
thomaslloyd-steht-an-der-spitze-des-cash-platzierungsrankings-2018/).
1. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den grauen
Kapitalmarkt investiert?
a) Wie hoch ist das Anlagevolumen derzeit?
Wie hat sich dieses in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor, wie viele Personen insgesamt
in den sog. grauen Kapitalmarkt investiert haben bzw. wie hoch das tatsächliche
Anlagevolumen derzeit ist. Allgemein wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage zum Thema Grauer Kapitalmarkt auf
Bundestagsdrucksache 19/4954, S. 2 ff. verwiesen.
Werden lediglich die vom Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) erfassten
Anlagen betrachtet, lässt sich feststellen, dass die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Jahr 2018 85 Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
mit einem maximalen Emissionsvolumen von 1 509 300.000 Euro gebilligt hat.
Hinzu kommen 390 Vermögensanlagen, für die gemäß § 2a VermAnlG ein
Vermögensinformationsblatt (VIB) bei der BaFin gestattet und hinterlegt wurde und
die ein maximales Emissionsvolumen in Höhe von 353 792 400 Euro vorsahen.
Es liegen der BaFin jedoch keine Angaben zum tatsächlichen Emissionsvolumen,
d. h. dazu vor, in welchem Umfang und an wie viele Anleger diese
Vermögensanlagen tatsächlich vertrieben worden sind. Werden auch oder ausschließlich
Anlagen betrachtet, die nicht vom Vermögensanlagengesetz und anderen
anlegerschützenden gesetzlichen Vorschriften erfasst sind, liegen der BaFin auch keine
Daten zur Anzahl und zum Volumen derartiger Emissionen vor.
b) Wie viele Betrugsfälle gab es in den letzten zehn Jahren im grauen
Kapitalmarkt?
Wie hoch ist die Schadenssumme?
Der Bundesregierung liegen keine Zahlen zu Straftaten oder entstandenen
Schadenssummen im Bereich des grauen Kapitalmarktes vor.
Unabhängig davon weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Fallzahlen für
Anlagebetrug auf (vgl. dazu die Antwort zu den Fragen 16 bis 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/4954).
2. Wie viele Anleger hatten nach Kenntnis der Bundesregierung beim
Containeranbieter P&R investiert?
a) Wie viel Geld wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei P&R
angelegt?
b) Wie viel Geld wurde bisher zurückerstattet?
Sind weitere Rückerstattungen zu erwarten?
Die Fragen 2 bis 2b werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zur Anzahl der Anleger oder
zu den Fragen, wieviel Geld von diesen angelegt wurde und wie viele Gelder
bisher zurückerstattet wurden bzw. ob weitere Rückzahlungen zu erwarten sind.
Darüber hinaus besteht auch keine laufende Aufsicht über das Angebot von
Vermögensanlagen. Im Übrigen wird auf die Pressemitteilungen des
Insolvenzverwalters, die unter
www.frachtcontainer-inso.de abrufbar sind, verwiesen.
c) Wie ist der Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen in dem Betrugsfall
bei P&R?
Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Länder. Daher liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Wann wurde die BaFin erstmalig darauf aufmerksam gemacht, dass es
mögliche Betrugsfälle bei P&R gibt?
Der BaFin sind mögliche Betrugsfälle im Sinne des Strafgesetzbuches/StGB der
P&R-Gruppe durch Pressemitteilungen zur Aufnahme von Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden bekannt geworden, die für die Ermittlung von
Strafbarkeiten nach dem StGB zuständig sind. Hierzu wird auch auf die
Pressemitteilung des Insolvenzverwalters der P&R-Gesellschaften vom 17. Mai 2018
verwiesen.
a) Welche Maßnahmen wurden in Folge getroffen?
Wann wurden diese Maßnahmen getroffen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 37 der Kleinen Anfrage
„Container- und Schiffsfinanzierungen“ auf Bundestagsdrucksache 19/2551
verwiesen. Im Übrigen siehe die Antwort zu Frage 3b.
b) Hat die BaFin Sonderprüfungen bei den Anbietern der Direktinvestments
nach Vermögenanlagengesetz durchgeführt oder auf anderem Wege
überprüft, ob die Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind?
Wenn ja, bei wie vielen und welchen Anbietern ist das wann und mit
welchem Ergebnis geschehen?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Befugnis zur Durchführung von Sonderprüfungen, wie z. B. im Bereich der
Institutsaufsicht von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten, hat die BaFin
im Hinblick auf Anbieter von Vermögensanlagen nicht. Auch unterliegen
Anbieter von Direktinvestments oder sonstigen Vermögensanlagen keiner laufenden
Aufsicht durch die BaFin. Insofern ist es der BaFin auch nicht möglich,
systematisch zu verifizieren, ob Vermögenswerte vorhanden sind.
Die BaFin kann gemäß § 24 Absatz 5 Vermögensanlagegesetz/VermAnlG eine
Prüfung der Rechnungslegung von Emittenten von Vermögensanlagen anordnen,
soweit konkrete Anhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Eingaben Dritter,
für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Solche
Anhaltspunkte lagen der BaFin nicht vor. Eine Anordnung nach § 24 Absatz 5
VermAnlG ist daher nicht erfolgt.
4. Bewertet die Bundesregierung, dass die Verkaufsprospekte für die
geschlossenen Fonds der Cleantech Infrastrukturgesellschaften aus den Jahren 2011
bis 2013 stammen (
www.thomas-lloyd.com/de/investoren/privatanleger/
infrastrukturfonds/)?
Und wenn ja, wie?
a) Gibt es hier nach Auffassung der Bundesregierung eine Gesetzeslücke,
wonach die eigentlich angestrebte jährliche Erneuerungspflicht für
Verkaufsprospekte gemäß §8a VermAnlG (= Vermögensanlagengesetz) nicht
greift?
Wenn ja, wie bedeutend ist diese?
b) Plant die Bundesregierung, diese etwaige Gesetzeslücke zu schließen?
Wenn ja, bis wann?
Die Fragen 4 bis 4b werden zusammen beantwortet.
Für Verkaufsprospekte, die nach VerkProspG bzw. VermAnlG a.F. gestattet bzw.
gebilligt wurden, gelten gesetzliche Übergangsregelungen. Eine Gesetzeslücke
besteht nicht.
Gemäß § 32 Absatz 1 VermAnlG ist das Verkaufsprospektgesetz auf
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der BaFin zur Gestattung ihrer
Veröffentlichung eingereicht wurden, in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden. Diese Verkaufsprospekte können mithin nach den
entsprechenden Maßgaben weiter öffentlich angeboten werden.
In § 32 Absatz 5 bis 8 VermAnlG sind Übergangsvorschriften hinsichtlich solcher
Vermögensanlagen geregelt, die durch die Änderung des § 1 Absatz 2 VermAnlG
und das Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs/KAGB als Anteile an
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten.
Weitere Übergangsvorschriften sind in § 353 KAGB geregelt. § 353 Absatz 1
KAGB enthält keine Frist für den durch die Übergangsvorschrift gewährten
Bestandsschutz. Daher ist dieser, vorbehaltlich des Vorliegens der
Tatbestandsvoraussetzungen, zeitlich ebenfalls nicht begrenzt. Der später eingeführte § 8a
VermAnlG, der nunmehr die zeitliche Gültigkeit von Verkaufsprospekten für
Vermögensanlagen auf ein Jahr begrenzt, ist daher auf diese Verkaufsprospekte
nicht anwendbar.
5. Bewertet die Bundesregierung, dass die aktuellsten Nachträge zu den
Verkaufsprospekten für die Angebote für die geschlossenen Fonds der Cleantech
Infrastrukturgesellschaften aus dem Januar bzw. Februar 2016 stammen?
Und wenn ja, wie?
Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht
durchgesetzt, dass jährlich vorgeschriebene Nachträge veröffentlicht werden
(
www.thomas-lloyd.com/de/investoren/privatanleger/infrastrukturfonds/)?
Die angesprochenen Nachträge unterfallen der alten Rechtslage, mithin
Verkaufsprospektgesetz/VerkProspG bzw. VermAnlG a. F. Für die
Übergangsregelung wird insofern auf § 32 Absatz 1 VermAnlG sowie auf die Antwort zu den
Fragen 4 und 4a verwiesen. Das bedeutet, dass diese Prospekte entsprechend den
jeweiligen Übergangsregelungen und unter den genannten Maßgaben weiter
öffentlich angeboten werden dürfen. Im Übrigen müssen Nachträge während der
Dauer des öffentlichen Angebots grundsätzlich nicht nach festen zeitlichen
Fristen veröffentlicht werden, sondern anlassbezogen bei Vorliegen der
entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen. Werden erforderliche Nachträge unterlassen,
sieht § 20 VermAnlG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine
zivilrechtliche Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt vor.
6. Wie häufig hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung allgemein
schon Fälle geahndet, in denen Emittenten von Vermögensanlagen
notwendige Nachträge nicht oder nicht fristgerecht erstellt haben?
In der Vergangenheit hat die BaFin in einem Fall einen Bußgeldbescheid wegen
der leichtfertigen nicht rechtzeitigen Veröffentlichung eines Nachtrags entgegen
§ 11 Satz 1 VerkProspG (d. h. nach alter Rechtslage) erlassen. Mangels
gesetzlicher vorgesehener laufender Aufsicht liegen der BaFin regelmäßig keine
Anhaltspunkte darüber vor, wann für welche Prospekte jeweils Nachträge „notwendig“
waren, jedoch nicht erfolgt sind. Sofern Anhaltspunkte für etwaige Verstöße
vorliegen, geht die BaFin diesen nach. Zudem wird auf die Antwort zu Frage 5
verwiesen.
7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der in §10a VermAnlG festgelegten Vorschrift, dass eine
Anzeigepflicht eines Anbieters gegenüber der BaFin besteht, die eine Beendigung
des öffentlichen Angebots und deren vollständige Tilgung betrifft?
Die Norm (nunmehr § 10 VermAnlG n.F.) enthält bloße Anzeigepflichten der
BaFin gegenüber und wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt. Sie
dient der Unterscheidung, ob den Anbieter während des öffentlichen Angebots
eine Nachtragspflicht nach § 11 VermAnlG trifft oder nach Ende des öffentlichen
Angebots bis zur vollständigen Tilgung eine Pflicht zur Veröffentlichung von
Meldungen nach § 11a VermAnlG (Bundestagsdrucksache 18/3994, S. 44). Die
Anzeige der vollständigen Tilgung ist zudem auch für das Bundesamt für Justiz
relevant, um entsprechende Rechnungslegungsverstöße, die an die
Emittenteneigenschaft anknüpfen, zu überprüfen.
Die BaFin hat in diesem Bereich keine eigene aktive Möglichkeit zur
Kenntnisnahme, wann ein öffentliches Angebot eines Anbieters tatsächlich beendet bzw.
wann seine Verpflichtungen aus einer Vermögensanlage getilgt werden. Der
Anbieter hat dies der BaFin zu o. g. Zweck daher mitzuteilen.
Um den Inhalt der Mitteilung weiter zu konkretisieren, wurde kürzlich das
VermAnlG diesbezüglich dahingehend geändert, dass Anbieter nunmehr nicht
mehr nur angeben müssen, dass das öffentliche Angebot beendet und vollständig
getilgt wurde, sondern u. a. auch das Datum benennen müssen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/10000, S. 50).
Sofern die BaFin Hinweise hat oder ihr Erkenntnisse vorliegen, dass die
Anzeigepflicht nicht beachtet wurde, geht sie diesen nach.
a) Was unternimmt die BaFin, wenn beispielsweise die Gültigkeit eines
Verkaufsprospektes abgelaufen ist und gleichzeitig noch keine Anzeige über
die Beendigung des öffentlichen Angebotes erfolgte?
Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung bei der BaFin gilt das öffentliche
Angebot oder die Tilgung als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter die Mitteilung,
gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach den § 11
VermAnlG und § 11a VermAnlG mit dem Ablauf der Gültigkeit des
Verkaufsprospekts als beendet.
Sollte ein Anbieter unerlaubt ohne gültigen Prospekt weiter anbieten, werden bei
entsprechenden Anhaltspunkten marktaufsichtsrechtliche bzw. bußgeldrechtliche
Schritte eingeleitet. Die BaFin hat im Jahre 2019 (Stand: 1. August) 33
Marktaufsichtsverfahren gegen Anbieter von Vermögensanlagen initiiert wegen des
Verdachtes des unerlaubten öffentlichen Angebotes.
b) Wie häufig wurde das schon sanktioniert?
Werden von Anbietern gemeldete Beendigungen öffentlicher Angebote
sowie auch die vollständige Tilgung ähnlich der Gestattung von
Verkaufsprospekten auf der BaFin-Homepage veröffentlicht?
Wenn ja, wo?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Möglichkeit zur Sanktionierung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter
Mitteilungen nach § 10 VermAnlG n. F. wurde erstmals mit dem Gesetz zur
weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von
Finanzmarktgesetzen geschaffen, welches am 16. Juli 2019 in Kraft getreten ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/1000, S. 60). Die BaFin hat keine Rechtsgrundlage für
die Veröffentlichung der gegenüber der BaFin abzugebenden Mitteilungen des
Anbieters nach § 10 VermAnlG.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 16. Juli 2019 besteht nach § 29 Absatz 1
Nummer 4 VermAnlG n. F. die Möglichkeit einer Sanktionierung, wenn Mitteilungen
nach § 10 VermAnlG n. F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig der BaFin mitgeteilt wurden. Die
BaFin kann ihre Bußgeldentscheidung unverzüglich nach Rechtskraft auf ihrer
Internetseite bekannt machen, wenn dies unter Abwägung der betroffenen
Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist (vgl.
§ 26c VermAnlG).
8. Welche Prüfungstätigkeiten hat die BaFin nach Kenntnis der
Bundesregierung bei dem Anbieter ThomasLloyd vorgenommen?
Die Gruppe „ThomasLloyd“ umfasst eine Reihe von verschiedenen
Gesellschaften bzw. am Finanzmarkt aktiven Unternehmen. Da es etliche Umfirmierungen
innerhalb der Gesellschaften der Gruppe gab, keine klar umrissene
Gruppenstruktur bekannt ist, und die hier bekannten Gesellschaften keiner laufenden Aufsicht
unterliegen, kann nicht sichergestellt werden, dass im Rahmen der nachfolgenden
Beantwortung alle relevanten Gesellschaften erfasst sind.
Da die Unternehmen keiner laufenden Aufsicht unterliegen, besteht für die BaFin
keine Berechtigung zur Durchführungen von regelmäßigen Prüfungen wie im
Bereich der Institutsaufsicht, also der Aufsicht über Banken und
Finanzdienstleistungsinstitute, oder zu Sonderprüfungen, wie in der Antwort auf Frage 3b
dargelegt. Es lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die eine Prüfung der
Rechnungslegung nach § 24 Absatz 5 VermAnlG gerechtfertigt hätten.
Bei Anbietern bzw. Emittenten von Vermögensanlagen handelt es sich
regelmäßig um Unternehmen der Realwirtschaft. Diese Unternehmen sind
grundsätzlich verpflichtet, einen Prospekt nach dem Wertpapiergesetz/WpPG oder dem
VermAnlG zu veröffentlichen, wenn sie sich zwecks Kapitalaufnahmen mit
einem öffentlichen Angebot an Anleger wenden. Vor der Veröffentlichung ist der
Prospekt durch die BaFin zu prüfen.
In den Jahren 2008 bis 2013 hat die BaFin 15 Wertpapierprospekte sowie acht
Nachträge von Unternehmen geprüft, die der Gruppe ThomasLloyd zuzurechnen
sind. Es handelt sich dabei um sieben Aktien-, sechs Genussscheine- und zwei
Anleiheprospekte. Prüfungsmaßstab der BaFin war gemäß den Vorgaben des
Wertpapierprospektgesetzes die Vollständigkeit, innere Widerspruchsfreiheit
(Kohärenz) und Verständlichkeit der Prospekte. Eine inhaltliche bzw. materielle
Prüfung von Geschäftsmodellen und/oder Produkten ist nicht Gegenstand der
Prospektprüfung.
Bei der BaFin sind zudem 21 Verkaufsprospekte hinterlegt, die nach VerkProspG
bzw. in zwei Fällen nach VermAnlG geprüft wurden. Es handelt sich dabei
um sechs Unternehmensbeteiligungen, drei Namensschuldverschreibungen und
zwölf Genussrechtsbeteiligungen. Prüfungsmaßstab der BaFin war gemäß den
Vorgaben des VerkProspG die Vollständigkeit bzw. nach den Regelungen des
VermAnlG die Vollständigkeit, innere Widerspruchsfreiheit (Kohärenz) und
Verständlichkeit der Prospekte. Eine inhaltliche bzw. materielle Prüfung von
Geschäftsmodellen und/oder Produkten ist wie auch bei den Wertpapierprospekten
nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs. Insgesamt sind zu diesen
Verkaufsprospekten 38 Nachträge hinterlegt worden.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Form der
Kapitalaufnahme und Investitionstransparenz (z. B. Blind-Pool-Konzepte) bei
der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH?
Für die Beantwortung der Frage wird von dem nachfolgendem Verständnis des
Begriffs Blindpool-Konzept ausgegangen: Ein Blindpool-Konzept liegt vor,
wenn entweder zwar die Branche bestimmt ist, aber kein konkretes Anlageobjekt
genannt wurde oder sowohl Branche als auch Anlageobjekt nicht bestimmt sind.
Erkenntnisse betreffend Wertpapiere nach dem WpPG:
I. Erkenntnisse aus den Prospekten der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure
(Liechtenstein) AG
Der letzte Prospekt, der notifiziert wurde, ist der ThomasLL. Green Growth Bond
129/28 CZK (ISIN: LI0488506614). Bei diesem weisen die Prospekt-Angaben
auf ein Blindpool-Konzept hin.
Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG ist mittelbar ein
hundertprozentiges Tochterunternehmen der MNA Capital Pte Ltd., Singapur.
Diese ist nach den vorliegenden Prospektangaben das Mutterunternehmen der
ThomasLloyd Gruppe. Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure
(Liechtenstein) AG ist nach den Prospektangaben dazu gegründet worden, Emissionen zur
Finanzierung der Investitionen der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure
Holding GmbH durchzuführen. So ist es bei den Ausführungen im Prospekt zu den
Emissionserlösen offengelegt.
Unter E.2a heißt es in diesem Prospekt bezüglich der Zweckbestimmung der
Emissionserlöse: „ […] Die im Wege der vorliegenden Wertpapieremission
generierten Erlöse werden von der Emittentin fortlaufend und gesamthaft mittels
Zeichnung von Globalschuldverschreibungen in die ThomasLloyd Cleantech
Infrastructure Holding GmbH investiert und dienen der Finanzierung der
Geschäfts- und Investionstätigkeit der ThomasLloyd Cleantech Infrastructure
Holding GmbH. Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH ist ein
Investmentunternehmen, dass auf die Finanzierung von und Investitionen in
Infrastrukturprojekte und -anlagen in Asien und Australasien spezialisiert ist.“
Die Angaben im Prospekt ThomasLl. Green Growth Bond 19/27 EUR (ISIN:
LI0431500078) decken sich insoweit mit dem erstgenannten Prospekt.
II. Erkenntnisse aus den Prospekten des ThomasLloyd Cleantech Infrastructure
Fund SICAV
Auch für den Prospekt ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV vom
9. Januar 2019 wird aufgrund der Prospektangaben von einem Blindpool-Konzept
ausgegangen. In Punkt B.34 („Investment objective and policy, including any
investment restrictions, with a description of the instruments use“) heißt es, dass in
Infrastrukturvermögenswerte investiert werden soll. Anschließend werden
mehrere Untergruppen dargestellt. Es erfolgt jedoch keine Aussage darüber, in welche
konkreten Objekte beziehungsweise Projekte das Investment erfolgen soll.
Der Prospekt (Prospectus for the offering of Class A EUR ISIN LU1565397756
etc) vom 23. Mai 2018 enthält ebenfalls Informationen, die sich mit dem
entsprechenden Inhalt (Punkt B. 34) aus dem Prospekt aus 2019 decken.
Erkenntnisse betr. Vermögensanlagen nach dem VerkProsG bzw. dem
VermAnlG
Erkenntnisse aus dem Verkaufsprospekt der Dritte Cleantech
Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
Die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH firmierte früher als
Thomas Lloyd Cleantech Infrastructure Fund GmbH. Als solche ist sie etwa im
Verkaufsprospekt der Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
vom 6. November 2012, zuletzt in der Fassung des Nachtrags Nummer 2 vom
15. Februar 2016, als Projektgesellschaft zu finden, an der die Emittentin in Form
einer stillen Beteiligung beteiligt ist, vgl. S. 28 ff. des Prospekts. Angaben u. a.
zu Projektgesellschaften werden statistisch nicht nachgehalten. Bei dem
vorliegenden Prospekt in der Fassung des letzten Nachtrags konnten sich Anleger in
Form einer Kommanditbeteiligung an der Emittentin beteiligen, es handelte sich
um eine Blindpool-Konstruktion.
b) Bewertet die Bundesregierung die vor einigen Monaten vorgenommene
Verschmelzung der DKM Global Opportunites Fonds 01 GmbH auf die
in London neu gegründete CT Infrastructure Holding Ltd. (
https://beta.
companieshouse.gov.uk/company/11127669/filing-history/MzIxMjA1M
zMwOGFkaXF6a2N4/document?format=pdf&download=0)?
Und wenn ja, wie?
Hierbei handelt es sich um einen rein gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der von
der Bundesregierung nicht bewertet wird.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass Vermögen über die
ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH an eine
Gesellschaft in Singapur abfließen?
Wenn ja, in welchem Umfang?
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Gelder über eine Gesellschaft in
Singapur investiert werden. Die Investitionsabsichten sind in den Prospekten
regelmäßig weit gefasst. Singapur liegt geografisch in der laut Prospekt
vorgesehenen Region (Asien und Australasien). Insoweit kommen sowohl Investitionen
durch die ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH unmittelbar als
auch über eine Beteiligung oder Tochtergesellschaft in Singapur mittelbar in
Betracht. Zum Beispiel ist in dem Prospekt ThomasLl. Green Growth Bond 19/27
EUR (ISIN: LI0431500078) in der Anlage 6 dargelegt, dass die ThomasLloyd
Cleantech Infrastructure Holding GmbH über eine in Singapur ansässige
Gesellschaft Direktinvestitionen in nicht näher bestimmte Vermögensgegenstände
tätigte. Der Wert dieser Investitionen wird auf 24,42 Mio. Euro beziffert.
d) Was hat die BaFin unternommen, um den kollektiven
Verbraucherschutzauftrag hier zu gewährleisten?
Die BaFin hat die zur Billigung eingereichten Wertpapier- und
Vermögensanlagenprospekte geprüft (vgl. vorangegangene Ausführungen zu Frage 8. Im
Übrigen prüft die BaFin anlassbezogen, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten
sind.
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