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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
19.08.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1210201.08.2019
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12102
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den
einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes
Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden
bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich
zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt
(Bundestagsdrucksache 19/3735).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr
Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer
Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft.
Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische
Existenz“ wird nach Ansicht der Fragesteller vollständig vernichtet. Besonders
gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische
Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier
geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als „faktische
Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher
oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können,
wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung nach Ansicht
der Fragesteller eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen
Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.
cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-
vonkoeln/).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das
Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die
Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben
der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in
ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es
eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher
Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr tausenden Menschen
das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-
104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Nachdem das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach
verschärft wurde, wurden mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz weitere
Verschärfungen beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten
Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die
darauf abzielt, Ausländerinnen und Ausländer einer besonderen Kontrolle zu
unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand vom 30. Juni 2019)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten
Halbjahres 2019 gesondert angeben)?
2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis
13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre,
36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter angeben)?
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen
des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung
nach Bundesländern machen)?
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten
(bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine
gesonderte Auflistung machen)?
6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer
laut Ausländerzentralregister zum Stand vom 30. Juni 2019, gegen die eine
noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen
bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen
Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte soweit
möglich für Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und das erste
Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)?
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und
subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2016, 2017,
2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)?
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und
wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019
(bitte differenzieren)?
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei
den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten
Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der
Ausweisung differenzieren)?
11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort
vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten
2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)?
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand vom 30. Juni 2019 sowie für
Ausweisungen im Jahr 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben bzw.
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert
wie möglich benennen)?
13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Überwachungsmaßnahmen
nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert
(bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2018 und im ersten Halbjahr 2019
eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a
AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach
Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der
Betroffenen aufschlüsseln)?
15. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2017, 2018
und im ersten Halbjahr 2019 Asylbewerbern die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft versagt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren,
a) weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib
und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten) bzw.
b) weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
c) Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, warum
nicht, und ist eine entsprechende Erfassung für die Zukunft geplant?
16. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation der Anwendung der
2016 neu geschaffenen Ausweisungstatbestände stattgefunden, und wie
lautet ggf. deren Ergebnis?
Falls bisher noch keine Evaluation stattfand, warum nicht?
17. Inwieweit haben sich die 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des
Ausweisungsrechts bewährt (bitte genau begründen)?
Falls es hierzu keine bundesweite Evaluation gibt, existieren entsprechende
Auswertungen in den Ländern, und was beinhalten sie ggf.?
Waren diese Auswertungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und
Ländern, und was wurde dabei im Einzelnen besprochen und ggf. vereinbart?
18. Inwieweit bestand vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, das
Ausweisungsrecht im Rahmen des sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes
erneut zu verschärfen?
19. Was entgegnet die Bundesregierung auf die Kritik, dass die mit dem
sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossene Herabsetzung der
Voraussetzungen für die Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen,
Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten negative Konsequenzen sowohl
für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft haben wird, da bei dieser
Gruppe die Ausweisung nicht die Abschiebung zur Folge hat, sondern die
Erteilung einer Duldung und damit die dauerhafte Entrechtung, „mit den
bekannten daran anknüpfenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)286 D, Stellungnahme
des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)?
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Ausweisungen zwischen
2015 und 2017 stark angestiegen ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang
mit den 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts?
Berlin, den 17. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1249619.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12102 - Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 15. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12496
19. Wahlperiode 19.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12102 –
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den
einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes
Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden
bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich
zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt
(Bundestagsdrucksache 19/3735).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr
Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land
ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in
Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre
„inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragesteller vollständig vernichtet.
Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine
ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben
bzw. sogar hier geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als
„faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die
wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht
abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die
Ausweisung nach Ansicht der Fragesteller eine weitgehende soziale Exklusion, da
ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße
eingeschränkt werden (www.cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-
gesetzgebungunter-dem-vorwand-von-koeln/).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das
Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer,
die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren.
Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die
Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In
Deutschland gibt es eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum
zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr
tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/
infobriefe/infobrief-104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Nachdem das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach
verschärft wurde, wurden mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz
weitere Verschärfungen beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge.
Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und
Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Ausländerinnen und Ausländer einer
besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand vom 30. Juni 2019)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten
Halbjahres 2019 gesondert angeben)?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 304 095
Ausländer mit einer Ausweisungsverfügung erfasst (2018: 7 408; erstes Halbjahr
2019: 4 666).
2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 304 095 Ausländer mit einer
Ausweisungsverfügung erfasst; davon waren 260 715 männlich und 43 125 weiblich. Bei
255 Personen war das Geschlecht nicht erfasst.
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis
13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre,
36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Altersgruppe zum Stichtag 30.06.2019
Gesamt 304.095
davon
0-13 Jahre 89
14-17 Jahre 114
18-21 Jahre 1.553
22-26 Jahre 7.044
27-35 Jahre 25.712
36-60 Jahre 163.380
61 Jahre und älter 106.188
unbekanntes Alter 15
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen
des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung
nach Bundesländern machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Bundesland insgesamt 1. HJ. 2019 2018
Gesamt 304.095 4.666 7.408
davon
Baden-Württemberg 48.845 1.415 1.589
Bayern 46.306 630 1.240
Berlin 24.294 201 464
Brandenburg 2.220 24 20
Bremen 3.074 36 60
Hamburg 20.458 135 253
Hessen 45.716 473 786
Mecklenburg-Vorpommern 802 9 12
Niedersachsen 18.738 341 603
Nordrhein-Westfalen 62.311 719 1.135
Rheinland-Pfalz 9.537 89 219
Saarland 1.491 29 52
Sachsen 11.650 383 646
Sachsen-Anhalt 2.545 30 72
Schleswig-Holstein 4.232 119 201
Thüringen 1.876 33 56
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten
(bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine
gesonderte Auflistung machen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die unter
den Bezeichnungen „Jugoslawien (ehemals)“ und „Serbien und Montenegro
(ehemals)“ aufgeführten Personen waren zum Stichtag 30. Juni 2019 im AZR
noch unter diesen alten Staatenbezeichnungen erfasst.
Gesamt 304.095
darunter:
Türkei 53.003
Jugoslawien (ehemals) 30.227
Ukraine 14.101
Marokko 10.075
Italien 8.220
Serbien 7.317
Algerien 6.974
Russische Föderation 6.745
Indien 6.460
Albanien 6.337
Pakistan 5.947
Bosnien und Herzegowina 5.738
Kroatien 5.703
Nigeria 5.278
Nordmazedonien 4.413
Libanon 4.249
Moldau (Republik) 4.226
Kolumbien 4.053
Kosovo 3.997
Ghana 3.827
Österreich 3.793
Georgien 3.485
Vietnam 3.418
Ungeklärt 3.416
Polen 3.387
Serbien und Montenegro (ehemals) 3.353
Tunesien 3.339
Afghanistan 3.209
Griechenland 3.179
China 3.111
1. HJ. 2019 4.666
darunter:
Albanien 521
Ukraine 496
Serbien 350
Georgien 288
Algerien 232
Moldau (Republik) 206
Türkei 177
Afghanistan 177
Irak 165
Marokko 155
Kosovo 147
Bosnien und Herzegowina 145
Nordmazedonien 140
Gambia 93
Tunesien 86
Pakistan 80
Vietnam 76
Nigeria 74
Iran 70
Eritrea 70
Somalia 67
Russische Föderation 65
Syrien 64
Indien 49
Ungeklärt 48
China 47
Libanon 42
Montenegro 31
Guinea 31
Ghana 25
2018 7.408
darunter:
Albanien 758
Ukraine 755
Serbien 504
Georgien 449
Türkei 429
Moldau (Republik) 411
Algerien 328
Marokko 311
Kosovo 208
Bosnien und Herzegowina 203
Tunesien 182
Gambia 181
Nordmazedonien 175
Irak 174
Afghanistan 165
Syrien 138
Nigeria 124
Ungeklärt 123
Russische Föderation 122
Pakistan 113
Vietnam 108
Thailand 88
Iran 75
Indien 74
Somalia 66
China 66
Libanon 64
Ghana 62
Rumänien 55
Libyen 53
6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer
laut Ausländerzentralregister zum Stand vom 30. Juni 2019, gegen die eine
noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen
bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)?
Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2019 waren im AZR 5 993 Personen als
aufhältig mit einer noch nicht wirksamen Ausweisungsverfügung erfasst. Davon
waren 969 Personen mit einem unbefristeten und 1 771 Personen mit einem
befristeten Aufenthaltsrecht sowie 1 360 Personen mit einer Duldung gespeichert.
1 893 Personen waren ohne Aufenthaltsrecht, mit Aufenthaltsgestattung oder mit
einem Antrag auf einen gestellten Aufenthaltstitel nach § 81 Absatz 3 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet (AufenthG) erfasst. Die im AZR erfassten
Duldungssachverhalte können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Duldungen zum Stichtag 30.06.2019
Gesamt 1.360
davon:
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 34
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam. Bindungen erteilt 42
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus medizinischen Gründen erteilt 35
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen Gründen erteilt 578
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines Asylfolgeantrags erteilt 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente 603
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 9
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 37
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 16
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen
Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte soweit
möglich für Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und das erste
Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)?
Zum Stand 30. Juni 2019 waren im AZR 304 095 Ausländer mit einer
Ausweisungsverfügung erfasst. Von diesen hatten 45 559 vor der zuletzt erteilten
Ausweisungsverfügung einen Speichersachverhalt zum Aufenthaltsstatus
gespeichert. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
darunter im Jahr
Gesamt 2015 2016 2017 2018
1. Halbjahr
2019
unbefristete Aufenthaltsrechte 2.439 80 62 79 99 53
befristete Aufenthaltsrechte 16.717 392 312 371 497 239
Gestattung 3.486 166 352 626 644 372
Duldung 10.611 431 570 846 1.031 528
Sonstiges (z. B. Fiktionsbescheinigung,
Antrag auf Titel gestellt) 12.306 288 308 314 413 256
Summe 45.559 1.357 1.604 2.236 2.684 1.448
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und
subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2016,
2017, 2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung
machen)?
Zum Stand 30. Juni 2019 waren im AZR 1.016 Personen erfasst, die zum
Zeitpunkt der letzten Ausweisungsverfügung einen Status als anerkannter Flüchtling,
Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter gespeichert hatten. Die
weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
darunter im Jahr
Gesamt 2015 2016 2017 2018
1. Halbjahr
2019
Als Asylberechtigter anerkannt 524 1 5 6 10 3
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1
AsylG 458 6 9 19 44 29
subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG
gewährt 34 1 2 15 16
Summe 1.016 7 15 27 69 48
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und
wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019
(bitte differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ausweisungsverfügung zum Stichtag
30.06.2019 insgesamt im 1. HJ. 2019 2018
Gesamt 304.095 4.666 7.408
darunter
Wirkung unbefristet 29.931 163 81
Wirkung befristet 274.164 4.503 7.327
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei
den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten
Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der
Ausweisung differenzieren)?
Zum Auswertungsstichtag 30. Juni 2019 waren von den 304 095 Personen mit
Ausweisungsverfügung 29 288 als aufhältig und 274 807 als nicht aufhältig
erfasst. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Bundesland zum Stichtag 30.06.2019
Deutschland Gesamt 29.288
davon nach Ländern
Baden-Württemberg 4.677
Bayern 3.580
Berlin 2.796
Brandenburg 260
Bremen 608
Hamburg 1.660
Hessen 3.502
Mecklenburg-Vorpommern 97
Niedersachsen 2.265
Nordrhein-Westfalen 6.551
Rheinland-Pfalz 792
Saarland 197
Sachsen 1.020
Sachsen-Anhalt 456
Schleswig-Holstein 622
Thüringen 205
Staatsangehörigkeit zum Stichtag 30.06.2019
Deutschland Gesamt 29.288
darunter nach Hauptstaatsangehörigkeiten:
Türkei 3.938
Serbien 2.082
Kroatien 1.352
Kosovo 1.338
Ungeklärt 1.217
Libanon 941
Nigeria 913
Marokko 865
Bosnien und Herzegowina 817
Irak 780
Albanien 693
Algerien 682
Nordmazedonien 627
Ukraine 605
Iran 598
Aufenthaltsstatus zum Stichtag 30.06.2019
Gesamt 29.288
davon:
befristet 22.083
unbefristet 7.205
nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019
Deutschland Gesamt 29.288
davon
bis 1999 5.469
2000 1.200
2001 1.264
2002 1.286
2003 1.523
2004 1.474
2005 1.192
2006 1.392
2007 1.298
nach Jahr der Ausweisungsverfügung zum Stichtag 30.06.2019
2008 1.222
2009 1.105
2010 1.102
2011 1.011
2012 1.009
2013 962
2014 745
2015 650
2016 771
2017 1.200
2018 1.870
Im 1.HJ 2019 1.543
11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort
vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten
2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt
darunter
1. HJ. 2019
darunter
2018
Ausweisungsverfügung Gesamt 304.095 4.666 7.408
davon
unanfechtbar 216.679 2.165 3.985
sofort vollziehbar 60.455 1.486 2.394
noch nicht vollziehbar 26.961 1.015 1.029
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand vom 30. Juni 2019 sowie für
Ausweisungen im Jahr 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben bzw.
Die Fragen 12a und 12b werden gemeinsam beantwortet.
Zum Stichtag 30. Juni 2019 waren 274 807 Personen, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging, als nicht aufhältig erfasst. Aus den Daten des AZR kann
nicht valide ermittelt werden, wie viele davon freiwillig bzw. unfreiwillig
ausreisten.
Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Nicht aufhältig mit
Ausweisungsverfügung zum Stichtag
30.06.2019
insgesamt Im 1. HJ. 2019 2018
Gesamt 274.807 3.123 5.538
davon
Ausreise 274.293 3121 5.534
Verstorben 514 2 4
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert
wie möglich benennen)?
Nach Angaben des AZR zum Stichtag 30. Juni 2019 war zu 6 233
aufhältigen Personen, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging, eine Duldung nach
§ 60a AufenthG gespeichert. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden.
Duldungen zum Stichtag 30.06.2019 insgesamt
Im 1. HJ 2019 2018
Gesamt 6.233 278 548
davon:
Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 48 1
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 156 6 12
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 5
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG 34
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG 23 1 2
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 138 1 12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus sonstigen
Gründen erteilt
2.455 97 209
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund fam.
Bindungen erteilt
202 5 5
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
3.045 162 298
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
111 3 6
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen eines
Asylfolgeantrags erteilt
8
3
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7 AufenthG erteilt
5 2
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen erteilt
3
1
13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Überwachungsmaßnahmen
nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert
(bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2019 wurden in insgesamt sieben Fällen
der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ Maßnahmen nach § 56
AufenthG durch die zuständigen Behörden erlassen (davon betroffen: im Jahr
2018 vier syrische Staatsangehörige, ein afghanischer Staatsangehöriger und im
ersten Halbjahr 2019 ein Staatenloser und ein syrischer Staatsangehöriger).
14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2018 und im ersten Halbjahr 2019
eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a
AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach
Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der
Betroffenen aufschlüsseln)?
Im Zeitraum von Januar 2018 bis Juni 2019 wurde in insgesamt sieben Fällen der
Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ eine
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen (davon betroffen: im Jahr 2018 zwei
türkische Staatsangehörige, ein syrischer Staatsangehöriger und im ersten Halbjahr
2019 drei bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und ein türkischer
Staatsangehöriger).
Im Rahmen der AG Status können von jeder teilnehmenden Behörde Maßnahmen
und Vorgehensweisen angeregt werden. Eine statistische Erhebung der
angeregten Maßnahmen der einzelnen Teilnehmenden liegt nicht vor.
15. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2017, 2018
und im ersten Halbjahr 2019 Asylbewerbern die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft versagt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren,
a) weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib
und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten) bzw.
b) weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, warum
nicht, und ist eine entsprechende Erfassung für die Zukunft geplant?
Angaben im Sinne der Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. Das BAMF
führt keine Statistiken zu Entscheidungsgründen. Eine diesbezügliche Änderung
ist nicht geplant.
16. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation der Anwendung der
2016 neu geschaffenen Ausweisungstatbestände stattgefunden, und wie
lautet ggf. deren Ergebnis?
Falls bisher noch keine Evaluation stattfand, warum nicht?
Eine Evaluation durch die Bundesregierung ist nicht erfolgt, da sie bislang nicht
für erforderlich erachtet wurde. Eine Rechtspflicht zur Evaluation besteht nicht.
17. Inwieweit haben sich die 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des
Ausweisungsrechts bewährt (bitte genau begründen)?
Falls es hierzu keine bundesweite Evaluation gibt, existieren entsprechende
Auswertungen in den Ländern, und was beinhalten sie ggf.?
Waren diese Auswertungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund
und Ländern, und was wurde dabei im Einzelnen besprochen und ggf.
vereinbart?
18. Inwieweit bestand vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, das
Ausweisungsrecht im Rahmen des sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes
erneut zu verschärfen?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Festgestelltem Verbesserungsbedarf am bisherigen Ausweisungsrecht betreffend
§ 54 AufenthG wird durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der
Ausreisepflicht nachgekommen. Das Gesetz sieht vor:
u. a. zur Entlastung der Ausländerbehörden wird § 54 Absatz 1 Nummer 1a
AufenthG neu gefasst.
Bislang hatten Ausländerbehörden umfangreiche Strafurteile auf die
Voraussetzung zu prüfen, ob die abgeurteilten Straftaten unter Anwendung der genannten
Tatmittel Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List
begangen wurden, denn diese Feststellung erfordert ein ausführliches Studium der
Urteilsgründe.
Anstelle der in § 54 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG a.F. genannten Tatmittel wird
ein abschließender Straftatenkatalog in die Vorschrift inkorporiert, der den im
Normcharakter angelegten, die Annahme eines besonders schwerwiegenden
Ausweisungsinteresses rechtfertigenden Rechtsgüterschutz abbildet.
Sozialleistungsbetrug und Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit
Betäubungsmitteln wohnt ein deutlich erhöhter sozialer Unrechtsgehalt inne.
Daher ist bei Verstößen, die zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
mindestens einem Jahr geführt haben, ein besonders schwerwiegendes
Ausweisungsinteresse gegeben. Dem entsprechend werden die betreffenden
Straftaten in § 54 Absatz 1 Nummer 1b AufenthG gesondert neu erfasst.
Künftig wiegt gemäß § 54 Absatz 2 Nummer 1 das Ausweisungsinteresse
schwer bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten. Aufgrund der Absenkung der Schwelle von einem Jahr auf sechs
Monate in § 54 Absatz 2 Nummer 1 entfällt das Bedürfnis nach der bisherigen
Regelung in § 54 Absatz 2 Nummer 1a.
Auswertungen in den Ländern im Sinne der Fragestellung sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
19. Was entgegnet die Bundesregierung auf die Kritik, dass die mit dem
sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossene Herabsetzung der
Voraussetzungen für die Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen,
Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten negative Konsequenzen sowohl
für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft haben wird, da bei dieser
Gruppe die Ausweisung nicht die Abschiebung zur Folge hat, sondern die
Erteilung einer Duldung und damit die dauerhafte Entrechtung, „mit den
bekannten daran anknüpfenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)286 D, Stellungnahme
des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)?
Die Ausweisung hat das Erlöschen des Aufenthaltstitels und damit grundsätzlich
die Pflicht zur Ausreise zur Folge. Nach § 58 AufenthG ist der Ausländer
abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht
gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. In den in § 53 Absatz 3a und 3b AufenthG
n. F. geregelten Fällen (d. h. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen
als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine
terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde [
Absatz 3a] bzw. wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für
die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt
[Absatz 3b]) besteht ein legitimes Interesse daran, eine weitere
Aufenthaltsverfestigung zu vermeiden. Dies gilt auch, wenn der Betroffene nicht in sein
Herkunftsland abgeschoben werden kann. Daneben kommen bei Ausländern, gegen
die eine vollziehbare Ausweisungsverfügung besteht, unter den Voraussetzungen
der §§ 56, 56a AufenthG Maßnahmen zur Überwachung in Betracht.
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Ausweisungen zwischen
2015 und 2017 stark angestiegen ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang
mit den 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts?
Eine Änderung der Fallzahlen kann grundsätzlich auf eine oder mehrere der
folgenden Ursachen zurückzuführen sein: Änderung der Fallzahlen betreffend die
Grundtatbestände, Änderungen in der Anwendungspraxis des Ausweisungsrechts
sowie erfolgte rechtliche Änderungen. Dies umfasst rechtliche Änderungen durch
das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum
erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen
Asylbewerbern vom 11. März 2016.
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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]