Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
19.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1210201.08.2019
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12102
19. Wahlperiode 01.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019
Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den
einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes
Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden
bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich
zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt
(Bundestagsdrucksache 19/3735).
Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr
Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer
Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft.
Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische
Existenz“ wird nach Ansicht der Fragesteller vollständig vernichtet. Besonders
gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische
Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier
geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als „faktische
Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher
oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können,
wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung nach Ansicht
der Fragesteller eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen
Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www.
cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand-
vonkoeln/).
In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das
Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die
Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben
der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in
ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es
eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher
Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr tausenden Menschen
das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief-
104-2010/den-ausschluss-festschreiben/).
Nachdem das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach
verschärft wurde, wurden mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz weitere
Verschärfungen beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten
Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die
darauf abzielt, Ausländerinnen und Ausländer einer besonderen Kontrolle zu
unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand vom 30. Juni 2019)
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten
Halbjahres 2019 gesondert angeben)?
2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht?
3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis
13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre,
36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter angeben)?
4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen
des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung
nach Bundesländern machen)?
5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten
(bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine
gesonderte Auflistung machen)?
6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer
laut Ausländerzentralregister zum Stand vom 30. Juni 2019, gegen die eine
noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen
bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)?
7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen
Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte soweit
möglich für Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und das erste
Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)?
8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und
subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2016, 2017,
2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)?
9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und
wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019
(bitte differenzieren)?
10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im
Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei
den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten
Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der
Ausweisung differenzieren)?
11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019
im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine
Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort
vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten
2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)?
12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine
Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand vom 30. Juni 2019 sowie für
Ausweisungen im Jahr 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angeben),
a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus,
b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben bzw.
c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert
wie möglich benennen)?
13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche
Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Überwachungsmaßnahmen
nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert
(bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)?
14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2018 und im ersten Halbjahr 2019
eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a
AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach
Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele
Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der
Betroffenen aufschlüsseln)?
15. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2017, 2018
und im ersten Halbjahr 2019 Asylbewerbern die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft versagt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren,
a) weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib
und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten) bzw.
b) weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu
einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)?
c) Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, warum
nicht, und ist eine entsprechende Erfassung für die Zukunft geplant?
16. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation der Anwendung der
2016 neu geschaffenen Ausweisungstatbestände stattgefunden, und wie
lautet ggf. deren Ergebnis?
Falls bisher noch keine Evaluation stattfand, warum nicht?
17. Inwieweit haben sich die 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des
Ausweisungsrechts bewährt (bitte genau begründen)?
Falls es hierzu keine bundesweite Evaluation gibt, existieren entsprechende
Auswertungen in den Ländern, und was beinhalten sie ggf.?
Waren diese Auswertungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und
Ländern, und was wurde dabei im Einzelnen besprochen und ggf. vereinbart?
18. Inwieweit bestand vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, das
Ausweisungsrecht im Rahmen des sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes
erneut zu verschärfen?
19. Was entgegnet die Bundesregierung auf die Kritik, dass die mit dem
sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossene Herabsetzung der
Voraussetzungen für die Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen,
Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten negative Konsequenzen sowohl
für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft haben wird, da bei dieser
Gruppe die Ausweisung nicht die Abschiebung zur Folge hat, sondern die
Erteilung einer Duldung und damit die dauerhafte Entrechtung, „mit den
bekannten daran anknüpfenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine
erfolgreiche Integration“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)286 D, Stellungnahme
des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)?
20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Ausweisungen zwischen
2015 und 2017 stark angestiegen ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang
mit den 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts?
Berlin, den 17. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Lizenzkosten der Bundesverwaltung für Produkte von Microsoft und anderen US-amerikanischen Techkonzernen
DIE LINKE14.04.2026
Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht
DIE LINKE26.03.2026
Proteste gegen und Übergriffe auf Geflüchtetenunterkünfte im ersten Quartal 2026
DIE LINKE29.04.2026
Berichte über rechtsextreme Bezüge des Fördervereins Berliner Schloss e.V. und die Haltung der Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss
DIE LINKE11.03.2026