Deutscher Bundestag Drucksache 21/5804
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lea Reisner, Kathrin Gebel, Aaron
Valent, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5008 –
Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen
für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 30. Januar 2026 veröffentlichte das US-Justizministerium über 3
Millionen Seiten Dokumente, 180 000 Bilder und 2 000 Videos im Zusammenhang
mit dem verstorbenen Finanzier Jeffrey Epstein (
www.justice.gov/epstein-f
iles). Die Veröffentlichung erfolgte auf Grundlage des im November 2025
verabschiedeten Epstein Files Transparency Act.
Jeffrey Epstein wurde im Jahr 2008 wegen Missbrauchs einer Minderjährigen
verurteilt und war seitdem als Sexualstraftäter registriert. Nach seiner erneuten
Verhaftung im Juli 2019 wegen Sexualhandels starb er im August 2019 in
Haft. Seine langjährige Vertraute Ghislaine Maxwell wurde 2021 wegen
Menschenhandels zu 20 Jahren Haft verurteilt.
Die veröffentlichten Dokumente haben in mehreren Ländern zu Rücktritten
geführt. In Großbritannien trat Peter Mandelson als designierter US-
Botschafter zurück (The Guardian, 2. Februar 2026). In Norwegen leitete die Polizei
Ermittlungen gegen den früheren Ministerpräsidenten Thorbjörn Jagland ein
(NRK, 5. Februar 2026). In Frankreich trat Jack Lang als Vorsitzender des
Institut du Monde Arabe zurück (Le Monde, 8. Februar 2026).
Laut Medienberichten enthalten die Dokumente Hinweise auf erhebliche
deutsche Verbindungen zum Epstein-Netzwerk:
Nach Berichten der „Wirtschaftswoche“ (7. Februar 2026) und des Consent
Order der New York State Department of Financial Services vom Juli 2020
eröffnete die Deutsche Bank 2013 eine Geschäftsbeziehung mit Epstein und
führte über 40 Konten für ihn, obwohl er zu diesem Zeitpunkt als
Sexualstraftäter registriert war. Die Bank wurde in den USA mit 150 Millionen US-
Dollar Strafe belegt.
Laut Berichten des „Spiegels“ (5. Februar 2026) und der „Boston Globe“
(21. November 2025) erhielt der deutsche KI-Forscher Joscha Bach zwischen
2013 und 2019 finanzielle Unterstützung von Epstein für seine Arbeit am MIT
(Massachusetts Institute of Technology) Media Lab und dem Harvard
Program for Evolutionary Dynamics. Berichte des MIT (Report Concerning
Jeffrey Epstein’s Interactions with the Massachusetts Institute of Technology,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 6. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Januar 2020) und der Harvard Universität (Report Concerning Jeffrey E.
Epstein's Connections to Harvard University, Mai 2020) dokumentieren diese
Verbindungen.
Laut Medienberichten (taz, 9. Februar 2026) verfügte Ghislaine Maxwell über
einen deutschen Presseausweis, ausgestellt im Jahr 2015.
Die Fragesteller sehen Aufklärungsbedarf hinsichtlich des Kenntnisstands
deutscher Behörden, der Rolle deutscher Finanzinstitute und Institutionen, der
Unterstützung deutscher (bzw. in Deutschland lebender) Betroffener sowie
möglicher Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklungen aufmerksam und befasst sich
ebenso wie die dafür zuständigen Behörden des Bundes im Rahmen der
Zuständigkeiten des Bundes intensiv mit dem Thema.
Die Bereitstellung der angefragten Informationen zu Erkenntnissen des
Bundesnachrichtendienstes im Sinne von Frage 1 und 3 kann nicht offen erfolgen.
Die Einstufung der diesbezüglichen Antworten auf die Fragen als
Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“*
ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 4
Absatz 2 Nummer 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können,
entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der
Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zur Erkenntnislage, Methodik
und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt
(Anlage 1).
In Bezug auf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antworten auf die
Fragen 1 und 29 auf Einzelinstitute und deren Aufsicht durch die BaFin beziehen.
Antworten bzw. Teile der Antworten zu diesen Fragen sind aus Gründen des
Staatswohls und Grundrechten Dritter als „VS-Vertraulich“** eingestuft. Die
Funktionsfähigkeit staatlicher Aufsicht über Banken und andere Finanzinstitute
und die Stabilität des Finanzmarktes sind Belange des Staatswohls, die die
Antwortpflicht der Bundesregierung auf parlamentarische Fragen beschränken
können (vgl. BVerfGE 147, 50, LS 6b). Die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit
der BaFin dient der Stabilität des Finanzmarkts und der Prävention von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie unterliegt strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards, sodass diese Informationen grundsätzlich bereits
geheimhaltungsbedürftig sind. Ein Bekanntwerden der Kenntnisse und konkreten
Vorgehensweise der BaFin in Einzelfällen im Bereich der Aufsicht von
Kreditinstituten sowie der Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender
Aufsichtsmaßnahmen und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland schädlich. Es könnten dadurch die Effektivität und generell die
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
** Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin in anderen Fällen
nachteilig beeinflusst werden. Das Staatswohl könnte daher gefährdet werden.
Im Falle von Auskünften, die sich auf die Bewertung der Geschäftstätigkeit
von einzelnen Instituten durch die BaFin beziehen, sind zudem regelmäßig
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG)) sowie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des
jeweiligen Instituts (Artikel 2 Absatz 1 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG) betroffen.
Die BaFin unterliegt daher gemäß § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) und
§ 54 des Geldwäschegesetzes (GwG) strengen Verschwiegenheitsregelungen.
Einfachgesetzliche Verschwiegenheitsregelungen sind für sich genommen zwar
nicht geeignet, den parlamentarischen Informationsanspruch zu beschränken
(vgl. BVerfGE 147, 50 [133]). Sie können aber insoweit von Relevanz sein, als
sie einen Ausgleich konfligierender (Verfassungs-)Rechte darstellen (vgl.
BVerfGE 147, 50).
Es ist deshalb eine sorgfältige Güterabwägung erforderlich, die hier im
Ergebnis dazu führt, dass Antworten oder Teile der Antworten auf die Fragen 1 und
29 nach Abwägung des Informationsinteresses der Fragesteller mit den oben
genannten Interessen, insbesondere mit der Funktionsfähigkeit staatlicher
Aufsicht über Kreditinstitute und den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von
Unternehmen nach Artikel 12 Absatz 1 GG mit dem Grad „VS-Vertraulich“*
einzustufen und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zu
hinterlegen sind (Anlage 2).
1. Welche konkreten Erkenntnisse über Jeffrey Epstein und sein Netzwerk
lagen nach Kenntnis der Bundesregierung dem Bundesnachrichtendienst,
dem Bundeskriminalamt und der Bundesregierung jeweils vor
a) zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung im Jahr 2008,
b) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der
Deutschen Bank im Jahr 2013,
c) zum Zeitpunkt seiner erneuten Verhaftung im Jahr 2019, und welche
Schlussfolgerungen wurden nach Wissen der Bundesregierung
jeweils gezogen?
Der Bundesregierung und auch dem Bundeskriminalamt liegen derzeit keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. In Bezug auf den
Bundesnachrichtendienst wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 1).
Soweit sich die Frage auf Erkenntnisse aus der Bankenaufsicht bezieht, wird
darauf hingewiesen, dass die Deutsche Bank als sog. Signifikantes Institut im
Rahmen des einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single
Supervisory Mechanism – SSM) seit November 2014 unter direkter Aufsicht der
Europäischen Zentralbank (EZB) steht. Insoweit wird auf die in der SSM-
Verordnung eingeräumten Fragerechte der nationalen Parlamente gegenüber der
EZB verwiesen.
In Bezug auf die Aufsicht durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den
eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 2).
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt
und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
2. Welche Informationen über Epstein wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung zwischen deutschen Behörden und ausländischen
Partnerdiensten (FBI, CIA, Mossad) ausgetauscht, und wurden diese Informationen
nach Wissen der Bundesregierung an die BaFin oder andere
Finanzaufsichtsbehörden weitergeleitet?
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren
und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte bergen die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die
unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit
mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind.
Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu Einzelheiten der
Kontakthaltung zu bestimmten ausländischen Partnerdiensten und die damit
einhergehende mögliche Kenntnisnahme durch Unbefugte würden erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des
Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde auch
folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit
letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die
Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die
Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit und
Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland sowie für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung
des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die
angefragten Inhalte könnten die Beziehungen des Bundesnachrichtendienstes so
detailliert beschreiben, dass sich daraus unmittelbar oder mittelbar negative
Folgen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben
könnten. Eine Bekanntgabe dieser Informationen, auch gegenüber einem
begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem Schutzbedürfnis somit nicht
Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information
kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich
wäre.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über nachrichtendienstliche
Verbindungen Epsteins vor, und wenn ja, zu welchen Diensten?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen deutsche
Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen Betroffene von
Epsteins Ausbeutungsnetzwerk wurden, und
a) wurden diese Personen durch deutsche Behörden angemessen
unterstützt, und wenn ja, in welcher Form,
b) kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen in Deutschland,
d) wie viele Fälle von sexualisierter Gewalt an Kindern und
Jugendlichen sind darunter?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die deutschen und US-amerikanischen Sicherheitsbehörden arbeiten auch und
gerade im operativen Bereich eng und vertrauensvoll zusammen. Deshalb
werden die US-Partnerbehörden sowohl der Polizei- als auch der
Nachrichtendienste im Rahmen der bestehenden intensiven Arbeitsbeziehungen
informieren, sobald sich aus den sogenannten „Epstein Files“ Hinweise auf deutsche
Täter oder Opfer ergeben. Gleichwohl haben sich die
Bundessicherheitsbehörden in diesem Sinne zusätzlich nochmals an die US-Partnerbehörden gewandt.
c) welche Unterstützungsmaßnahmen stehen Betroffenen zur Verfügung,
Unabhängig von einem Zusammenhang mit dem Epstein-Netzwerk stehen
Betroffenen sexualisierter Gewalt folgende Unterstützungsmöglichkeiten zur
Verfügung:
Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät gewaltbetroffene Frauen, ihr
soziales Umfeld und Fachkräfte zu allen Formen von geschlechtsspezifischer
Gewalt. Die Beratung erfolgt rund um die Uhr, kostenlos und anonym und ist in
18 Fremdsprachen und in Deutscher Gebärdensprache möglich. Eine Beratung
kann sowohl per Telefon oder als auch online stattfinden.
Außerdem bieten bundesweit Fachberatungsstellen qualifizierte Unterstützung
für Betroffene von sexualisierter Gewalt. Die Zuständigkeit für das Angebot
der Beratungsstellen vor Ort liegt bei den Bundesländern und Kommunen.
Betroffene von sexueller Gewalt können sich auch über das Online-Hilfeportal
der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von
Kindern und Jugendlichen (UBSKM) unter
www.hilfeportal-missbrauch.de über
eine Fachberatungsstelle in der Nähe informieren. Hilfe und Beratung gibt es
auch bei dem Hilfetelefon sexueller Missbrauch unter der Telefonnummer
0800‑2255530. Betroffene können dort kostenfrei und anonym ihre Situation
schildern und sich beraten lassen. Dieses Angebot steht natürlich auch
Angehörigen offen, die den Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder
Jugendlichen haben.
Daneben ist am 1. Juli 2025 das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen
sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) in Kraft getreten.
Gemäß § 4 UBSKMG soll ein bundeszentrales Beratungssystem bereitgestellt
werden, das Betroffene bei ihrer individuellen Aufarbeitung unterstützt.
Kommt es zu einem Strafverfahren, so können Betroffene von sexueller Gewalt
nach Maßgabe der §§ 397a, 406g der Strafprozessordnung (StPO) die
Beiordnung eines für sie kostenfreien Anwalts als Beistand sowie einer
psychosozialen Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Zudem ist bei schutzbedürftigen
Verletzten während des Strafverfahrens nach § 48a StPO stets bei sie
betreffenden Vernehmungen, Verhandlungen oder sonstigen Untersuchungshandlungen
zu prüfen, ob Maßnahmen zu ihrem Schutz wie zum Beispiel der Ausschluss
der Öffentlichkeit nach § 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) erforderlich sind.
5. Welche Position vertritt die Bundesregierung nach eigener Darstellung
zur mangelhaften Anonymisierung von Betroffenen in den
veröffentlichten Dokumenten, und hat sie dies gegenüber der US-Regierung
thematisiert, wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?
Der in der Frage in Bezug genommene Sachverhalt bezieht sich auf Vorgänge
in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von den dort zuständigen Stellen
nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten sind und die
von der Bundesregierung aus diesem Grund nicht kommentiert werden.
6. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen deutsche
Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen in den veröffentlichten
Epstein-Akten aufgetaucht sind und nicht ausreichend anonymisiert
wurden?
Der Bundesregierung sind keine Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt.
7. Welche konkreten Unterstützungsmöglichkeiten bietet die
Bundesregierung Betroffenen sexualisierter Gewalt bei der Durchsetzung ihrer
Rechte, insbesondere angesichts der hohen Hürden und Belastungen im
Rechtsweg, wie sie auch bei den Epstein-Fällen deutlich werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4c verwiesen.
8. Wann erfuhren die Bundesregierung und die BaFin erstmals von der
Geschäftsbeziehung zwischen der Deutschen Bank und Jeffrey Epstein, und
welche Maßnahmen wurden ergriffen?
9. Warum unterließ es die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung,
gegen die Deutsche Bank vorzugehen, obwohl diese einem registrierten
Sexualstraftäter 40 Konten eröffnete und jahrelang führte, während die
USA die Bank mit 150 Millionen Dollar Strafe belegten?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und den
eingestuften Antwortteil zu Frage 1 verwiesen (Anlage 2).
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass über Deutsche-Bank-
Konten Zahlungen zur Finanzierung oder Vertuschung von Epsteins
Straftaten abgewickelt wurden, und wenn ja, welche strafrechtlichen
Konsequenzen wurden gezogen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
11. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden laut Bundesregierung
bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu mit
Epstein in Verbindung stehenden Konten gemeldet (bitte nach Datum,
Institut und Meldegrund auflisten), und wie viele wurden in diesem
Zusammenhang an Ermittlungsbehörden weitergeleitet?
Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens
gemäß den Regelungen des Geldwäschegesetzes betroffen ist, kann die
Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 4 Absatz 2 Nummer
4 SÜG eingestuft. Die Einstufung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 4 SÜG erfolgt,
da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe
und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Sicherheits- und
Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Arbeitsweise
der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich
der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist,
wäre für die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren und
somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
mindestens nachteilig.
Es wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen (Anlage 1).
12. Wie bewertet die Bundesregierung die Repressalien der Deutschen Bank
gegenüber Whistleblowern wie Tammy Hill McFadden, und erachtet die
Bundesregierung die Einleitung von Ermittlungen zu Repressalien, vor
allem rechtswidrige Kündigungen, gegenüber möglichen Whistleblowern
in Deutschland für sinnvoll?
Der in der Frage in Bezug genommene Sachverhalt bezieht sich auf Vorgänge
in den Vereinigten Staaten von Amerika, die von den dort zuständigen Stellen
nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten sind und von
der Bundesregierung aus diesem Grund nicht kommentiert werden
13. Wie bewertet die Bundesregierung die neuen Informationen aus den
Epstein-Akten zu einem anonymen Whistleblower aus Berlin und die
Untätigkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden (
www.berliner-zeitun
g.de/politik-gesellschaft/geopolitik/berliner-whistleblower-epstein-files-d
eutsche-bank-geldwaesche-li.10018604)?
Über die presseöffentlich bekannten Informationen hinaus liegen der
Bundesregierung derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Eine
Bewertung von Presseberichterstattung erfolgt grundsätzlich nicht.
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
14. Plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen die Deutsche Bank oder
Verschärfungen der Finanzaufsicht, um zu verhindern, dass Banken
Geschäftsbeziehungen zu verurteilten Straftätern dieser Art unterhalten?
Mit der ab 10. Juli 2027 unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2024/1624
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche
oder Terrorismusfinanzierung werden die Kundensorgfalts- und Meldepflichten
von geldwäscherechtlich Verpflichteten, u. a. Kredit- und Finanzinstituten, EU-
weit vereinheitlicht und verschärft. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
15. Seit wann hatte die Bundesregierung Kenntnis von der Förderbeziehung
zwischen Epstein und dem deutschen Forscher Joscha Bach, und wurde
diese sicherheitsrechtlich bewertet?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Hat die Bundesregierung Bach über Wissenschaftsprogramme, DAAD
(Deutscher Akademischer Austauschdienst)-Stipendien oder andere
staatliche Programme gefördert oder unterstützt, während er von Epstein
finanziert wurde?
17. Wurden die in den Epstein-Files dokumentierten rassistischen und
sexistischen E-Mails von Bach nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft,
und hat dies Konsequenzen für eine mögliche künftige staatliche
Förderung?
18. Wie vielen deutschen Staatsangehörigen, Unternehmen oder Institutionen
sind der Bundesregierung Verbindungen zu Epstein bekannt, und wurden
diese sicherheitsrechtlich überprüft?
Die Fragen 16, 17 und 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Über die presseöffentlich bekannten Informationen hinaus
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Wie kam Ghislaine Maxwell nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Besitz eines deutschen Presseausweises, wurde dieser nach
Bekanntwerden ihrer Rolle eingezogen, und wurden die Umstände der Ausstellung
untersucht?
In Deutschland existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen Presseausweisen.
Der sogenannte bundeseinheitliche Presseausweis wird von mehreren
Journalistenverbänden auf Grundlage gemeinsamer Standards und eines einheitlichen
Erscheinungsbildes herausgegeben. Die Bundesregierung stellt keine
Presseausweise aus. Sie wird von den ausstellenden Journalistenverbänden über die
Ausstellung von Presseausweisen nicht informiert.
20. Wie bewertet die Bundesregierung das Sicherheitsrisiko für bilaterale
Beziehungen, wenn hochrangige Amtsträger verbündeter Staaten in den
Epstein-Files genannt werden und möglicherweise erpressbar sind?
21. Plant die Bundesregierung, die Vertrauenswürdigkeit von Amtsträgern
befreundeter Staaten, die in den Files genannt werden, neu zu bewerten –
insbesondere im Hinblick auf Zugang zu Verschlusssachen?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet die in den betroffenen Staaten laufenden
Ermittlungen und Verfahren, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Staaten fallen
und deren Bewertung somit nicht der Bundesregierung obliegt.
22. Hat die Bundesregierung das Thema in diplomatischen Gesprächen mit
den USA, Großbritannien oder anderen betroffenen Staaten
angesprochen, wenn ja, wann konkret, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher
Gespräche mit anderen Staaten.
23. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zu
verhindern, dass
a) deutsche Wissenschaftler von dubiosen Geldgebern abhängig
werden,
b) deutsche Behörden bei ähnlichen Fällen besser zusammenarbeiten?
Die Verantwortung für die Ausgestaltung von Regelungen zum Umgang mit
privaten Förderungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern liegt bei
den außeruniversitären Forschungseinrichtungen, an denen diese tätig sind.
Für die Hochschulen finden sich grundlegende Regelungen hierzu in den
Landeshochschulgesetzen und den Satzungen der Hochschulen.
Bund und Länder haben sich in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
(GWK) mit den Rahmenbedingungen für private Förderungen im
Wissenschaftsbereich auseinandergesetzt und in der GWK-Sitzung am 4. Juli 2025 zu
gemeinsam erarbeiteten Leitlinien für private Mittelbeiträge bei Bund-Länder-
Finanzierungen bekannt. Die auf der GWK-Website veröffentlichten Leitlinien
stellen eine rechtlich unverbindliche Orientierungsgrundlage für die Leitungen,
die Gremien und die staatlichen Förderer von Wissenschaftseinrichtungen und
Projekten und ihre Vertragspartner dar, die dazu beitragen sollen, dass zentrale
Prinzipien wie die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit und der Ausschluss von
Interessenskonflikten und einer gegenseitige Beeinflussung staatlicher und
privater Mittelgeber auch dann gewahrt bleiben, wenn an
Wissenschaftseinrichtungen private Mittel einbezogen werden. Darüberhinausgehende Maßnahmen
sind nicht geplant.
24. Plant die Bundesregierung eine unabhängige Untersuchung zur
Aufklärung der Rolle deutscher Akteure im Epstein-Netzwerk?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Derzeit ist
keine unabhängige Untersuchung im Sinne der Fragestellung geplant.
25. Wie bewertet die Bundesregierung die These, dass der Fall Epstein
exemplarisch zeigt, wie wirtschaftliche Eliten sich gegenseitig vor
strafrechtlicher Verfolgung schützen, und welche politischen Konsequenzen
zieht sie daraus?
Die Bundesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen im Sinne der
Fragestellung.
26. Zieht die Bundesregierung die Einführung eines wirksamen
Unternehmensstrafrechts oder Verbandssanktionsrechts in Deutschland als
mögliche Konsequenz des Epstein-Falls in Erwägung?
Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts beziehungsweise eines
Verbandsstrafgesetzbuches ist im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
27. Plant die Bundesregierung angesichts der Verstrickung der Deutschen
Bank und ggf. deutscher Unternehmen in Epsteins
Menschenhandelsnetzwerk eine Stärkung des Geldwäschegesetzes, insbesondere der
Melde- und Sorgfaltspflichten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
28. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass neben der Deutschen
Bank auch andere deutsche Finanzinstitute (insbesondere N26 oder
andere Fintechs) Konten für Epstein, Maxwell oder assoziierte Personen
führten, und wurde die BaFin hierüber informiert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Investitionen oder
finanzielle Beteiligungen Epsteins an deutschen Unternehmen oder
Startups, und wurden strafrechtliche, aufsichtsrechtliche oder zivilrechtliche
Ermittlungen zu diesen Verbindungen eingeleitet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf den eingestuften
Antwortteil verwiesen (Anlage 2).
30. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Aufenthalte Epsteins
in Deutschland (Zeiträume, Orte, Dauer), und wurden diese Aufenthalte
durch Sicherheitsbehörden dokumentiert oder überwacht?
Es sind presseöffentliche Informationen über Aufenthalte Epsteins in
Deutschland bekannt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung derzeit keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
31. Liegen der Bundesregierung oder Sicherheitsbehörden Fluggastdaten
von Epsteins Privatflugzeugen vor, insbesondere hinsichtlich
a) Flügen von oder nach Deutschland,
b) minderjähriger Passagiere auf diesen Flügen,
c) deutscher Staatsangehöriger als Passagiere?
Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
32. Warum wurde der Fonds Sexueller Missbrauch entgegen der Zusage im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD nicht verlängert?
Mit Maßgabebeschluss vom 4. September 2025 hat der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages das im Koalitionsvertrag festgehaltene Ziel, den Fonds
Sexueller Missbrauch entgegen des Beschlusses der damaligen
Bundesregierung fortzuführen, bekräftigt und die Bundesregierung aufgefordert, ein
Konzept hierfür vorzulegen. Dieses Konzept wird derzeit innerhalb der
Bundesregierung unter Beachtung der haushalterischen Rahmenbedingungen des
Bundeshaushaltes abgestimmt.
33. Wie viele Anträge konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund
des Antragsstopps beim Fonds Sexueller Missbrauch nicht mehr
bearbeitet werden, und wie viele Betroffene sexualisierter Gewalt in Kindheit
und Jugend stehen damit ohne Unterstützung da?
Zwischen dem 19. März 2025 und dem 31. August 2025 wurden 2 985
Erstanträge gestellt, die aufgrund des Antragsstopps nicht mehr bearbeitet werden
konnten.
34. Wann plant die Bundesregierung eine Nachfolgelösung für den Fonds
Sexueller Missbrauch, und wie wird diese gesetzlich verankert?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
35. Plant die Bundesregierung ein Unterstützungsprogramm für deutsche
Betroffene des Epstein-Netzwerks?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ein
Unterstützungsprogramm im Sinne der Fragestellung ist derzeit nicht geplant.
36. Liegen der Bundesregierung Hinweise auf Straftaten vor, die durch
Epstein oder sein Netzwerk auf deutschem Territorium begangen wurden,
und wenn ja, welche Ermittlungen wurden eingeleitet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Verfolgung
von Straftaten ist nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung im Grundsatz
Sache der Strafverfolgungsbehörden der Länder.
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte Epsteins zu
deutschen Diplomatinnen und Diplomaten, Botschaftsangehörigen oder
anderen Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern,
einschließlich Bundesministeriumsmitarbeiterinnen und
Bundesministeriumsmitarbeitern?
Auf Grundlage der kurzfristig verfügbaren Informationen sind der
Bundesregierung keine Kontakte zwischen in der Frage genannten Personen und
Jeffrey Epstein bekannt.
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