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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019
(insgesamt 18 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
16.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1212402.08.2019
Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12124
19. Wahlperiode 02.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel,
Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich,
Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm,
Frank Schäffler, Frank Sitta, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019
Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2019
eine Empfehlung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
beschlossen. Der BaFin wird empfohlen, den inländischen antizyklischen
Kapitalpuffer (CCyB) ab dem dritten Quartal 2019 zu aktivieren und auf 0,25 Prozent
anzuheben (www.bundesbank.de/resource/blob/797750/ab7a99676cb65ae024
ef8d51deade90f/mL/2019-05-27-afs-anlage-empfehlung-data.pdf).
Zentrale Aufgabe des AFS ist es, die für die Finanzstabilität maßgeblichen
Sachverhalte regelmäßig zu erörtern, und bei identifizierten Gefahren vor diesen zu
warnen und Empfehlungen zu ihrer Abwehr abzugeben. Als Grundlage hierfür
dienen die Analysen der Deutschen Bundesbank. Der Ausschuss berät zudem
über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des European Systemic
Risk Board (ESRB). Er wurde außerdem mit dem Ziel eingerichtet, die
Zusammenarbeit der in ihm vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise zu
stärken.
Die BaFin hat am 11. Juni 2019 erklärt, der Empfehlung des AFS folgen und die
Allgemeinverfügung bezüglich der Quote des inländischen antizyklischen
Kapitalpuffers entsprechend ändern zu wollen. Die Quote von 0,25 Prozent des
antizyklischen Kapitalpuffers muss ab dem 1. Juli 2020 zur Berechnung des
institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers angewendet werden. Weiter hat
die BaFin zu Stellungnahmen bis zum 25. Juni 2019 (www.bafin.de/SharedDocs/
Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190611_anhoerung_allgvfg_
antizykl_Kapitalpuffer.html?nn=7852116) eingeladen.
Zur Ermittlung der angemessenen Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers haben
die BaFin und die Deutsche Bundesbank einen sog. methodischen Rahmen
niedergelegt: Nach diesem methodischen Rahmen bildet die sog. Kredit- bzw. BIP-
Lücke (BIP = Bruttoinlandsprodukt) als regelgeleitete Komponente den
Ausgangspunkt der Bewertungen. Vereinfacht ausgedrückt wird die Entwicklung des
aggregierten inländischen Kreditvolumens mit der BIP-Entwicklung in Relation
gesetzt. Wachsen die Kredite schneller als das BIP an, ergeben sich positive
Werte. Der methodische Rahmen der BaFin und der Deutschen Bundesbank sieht
bei Werten größer als 2 Prozentpunkte die Festlegung eines Pufferrichtwertes
größer als Null vor. Ab einer Kredit- bzw. BIP-Lücke von 10 Prozentpunkten soll
der maximale Pufferrichtwert von 2,5 erreicht werden (vgl. Der antizyklische
Kapitalpuffer in Deutschland, Analytischer Rahmen zur Bestimmung einer
angemessenen inländischen Pufferquote, November 2015, S. 15). Im Rahmen der
diskretionären Komponente werden weitere quantitative und qualitative Indikatoren
für zyklische systemische Risiken herangezogen. Die endgültige Festlegung des
Pufferrichtwertes für den antizyklischen Kapitalpuffer erfolgt durch eine
„Gesamtbetrachtung der Informationen aus der regelgeleiteten und diskretionären
Komponente“ (Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität vom 27. Mai
2019 zur Erhöhung des antizyklischen Kapitalpuffers, S. 9).
Der Wert für die zentrale Kredit- bzw. BIP-Lücke lag im vierten Quartal bei
-0,84 Prozentpunkten, und würde isoliert nicht die Einführung eines
Pufferrichtwertes rechtfertigen können. Der AFS kommt aber zu dem Schluss, dass in einer
„Gesamtbetrachtung die Dynamik der Kredit- bzw. BIP-Lücke (aggregierte
Kreditvergabe), die Wachstumsraten der MFI-Kredite an nichtfinanzielle
Unternehmen bei gleichzeitig geringen Risikogewichten und geringer Risikovorsorge
(Verteilung der Kreditvergabe) sowie die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien
(mögliche Überbewertung von Kreditsicherheiten) einen Aufbau zyklischer
systemischer Risiken, der die Risikofelder reflektiert, an(zeigen).“ Daher sei aus
Sicht des Ausschusses ein antizyklischer Kapitalpuffer abweichend vom
aktuellen Pufferrichtwert gerechtfertigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Verbände, Institutionen etc. wurden seitens der BaFin zur
Wahrnehmung des Anhörungsverfahrens bzw. zur Abgabe von Stellungnahmen vom
11. bis 25. Juni 2019 eingeladen?
2. Welche Verbände, Institutionen etc. haben an dem Anhörungsverfahren
teilgenommen bzw. haben Stellungnahmen abgegeben?
3. Welche Positionen haben die einzelnen Verbände, Institutionen etc. jeweils
bei der Anhörung vorgetragen?
4. In welcher Weise wertet die BaFin die Ergebnisse dieser Anhörung aus, bzw.
hat die BaFin diese Ergebnisse ausgewertet?
Ist die Empfehlung des AFS bzw. die Absicht der BaFin, der Empfehlung
des AFS zu folgen, auf die Zustimmung der Finanzbranche gestoßen?
5. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Feststellung des AFS,
„gemessen am Durchschnitt der vergangenen neun Jahre befinden sich die
IRBA-Risikogewichte aktuell auf einem niedrigen Niveau“?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung bzw. der BaFin auch unter
Berücksichtigung der sog. IRBA-PSI ein (regulatorischer) Handlungsbedarf?
6. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Aussage des AFS, „[n]eben
dem überdurchschnittlichen Wachstum der Kredite an nicht-finanzielle
Unternehmen sind zudem bei Banken, die interne Modelle zur Berechnung ihrer
Eigenkapitalanforderungen nutzen, die Risikogewichte für
Unternehmenskredite über die letzten neun Jahre im Median von 57 Prozent auf knapp
37 Prozent gesunken“?
7. Welche etwaigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bzw. die
BaFin aus der Bewertung des AFS, „[i]n der Gesamtbetrachtung zeigen die
Dynamik der Kredit/BIP-Lücke (aggregierte Kreditvergabe), die
Wachstumsraten der MFI-Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen bei gleichzeitig
geringen Risikogewichten und geringer Risikovorsorge (Verteilung der
Kreditvergabe) sowie die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien (mögliche
Überbewertung von Kreditsicherheiten) einen Aufbau zyklischer
systemischer Risiken, der die Risikofelder reflektiert, an“, über die Festlegung eines
antizyklischen Kapitalpuffers mit einer Quote von 0,25 Prozentpunkten
hinaus?
8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnittswert der
Risikogewichte nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) aggregiert seit
2014 bis heute entwickelt?
9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnittswert der
Risikogewichte nach dem auf internen Beurteilungen basieren Ansatz
(IRBA) aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt?
a) Wie hat sich der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem auf
internen Beurteilungen basieren Ansatz (IRBA) in seiner Ausgestaltung als
sog. Basis-IRBA insoweit aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt?
b) Wie hat sich der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem auf
internen Beurteilungen basieren Ansatz (IRBA) in seiner Ausgestaltung als
sog. fortgeschrittener IRBA insoweit aggregiert seit 2014 bis heute
entwickelt?
10. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Feststellung des AFS,
„gemessen am Durchschnitt der vergangenen neun Jahre befinden sich die
IRBA-Risikogewichte aktuell auf einem niedrigen Niveau“?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung bzw. der BaFin auch unter
Berücksichtigung der sog. IRBA-PSI ein Handlungsbedarf?
11. In welchem Volumen müssten nach Einschätzung der BaFin zusätzliches
Eigenkapital durch die deutschen Kreditinstitute aufgebaut werden, würde der
antizyklische Kapitalpuffer von 0,25 Prozentpunkten bereits heute
angewendet?
Falls dies nicht möglich ist, mit welchem volumenmäßigen Aufbau von
Eigenkapital rechnet die BaFin bei Inkrafttreten des antizyklischen
Kapitalpuffers aus heutiger Sicht?
12. Wie bewertet die BaFin Einwände, vor dem Hintergrund der durch die
Bundesregierung, aber auch seitens der Wirtschaftsforschungsinstitute
vorgenommenen Korrekturen bei der BIP-Prognose könne die derzeit geplante
Einführung eines antizyklischen Kapitalpuffers mit einem Pufferrichtwert
größer als Null prozyklische Wirkungen entfalten?
13. Kann die Bundesregierung insoweit eine prozyklische Wirkung
ausschließen?
Wenn ja, durch welche Maßnahmen oder Reaktionen wäre dies möglich?
14. Wie bewertet die Bundesregierung, dass gemäß der Angaben aus der
Zeitreihen-Quartalswerte der BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Bericht/dl_ccb_indikatoren.html?nn=7852116) in den Jahren 2016, 2017
und 2018 die jeweils höchsten Steigerungsraten bei Wohnimmobilienpreisen
seit 1993 zu verzeichnen waren?
15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus – insbesondere für die
Finanzstabilität sowie die künftige wirtschaftliche Entwicklung
Deutschlands –, dass sich die Werte für die Kredit- bzw. BIP-Lücke gemäß der
Zeitreihen-Quartalswerte der BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/
Bericht/dl_ccb_indikatoren.html?nn=7852116) erstmals seit 2002 wieder
der Null-Linie annähern bzw. weiter annähern könnten?
16. Sind der BaFin aus dem Austausch mit den Finanzaufsichtsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten bzw. Europas sowie im ESRB die Begründungen von
Norwegen (ab 31. Dezember 2019) und Schweden (ab 19. September 2019)
für die Festlegung eines antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5
Prozentpunkten bekannt?
Wenn ja, wie laut diese zusammengefasst?
17. Sind der BaFin aus dem Austausch mit den Finanzaufsichtsbehörden der
anderen Mitgliedstaaten bzw. Europas sowie im ESRB die Begründungen von
Island (ab 1. Februar 2020) und der Tschechischen Republik (ab 1. Juli 2020)
für die Festlegung eines antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5
Prozentpunkten bekannt?
Wenn ja, wie laut diese zusammengefasst?
18. Welche Bedeutung misst die BaFin dem Umstand zu, dass zehn von den
zwölf europäischen Staaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark,
Frankreich, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Slowakei, Vereinigtes
Königreich) im August 2018 begonnen haben, Pufferrichtwerte größer als Null
beim antizyklischen Kapitalpuffer festzulegen?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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