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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019

(insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

16.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1212402.08.2019

Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12124 19. Wahlperiode 02.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Schäffler, Frank Sitta, Michael Theurer, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Empfehlungen des Ausschusses für Finanzstabilität vom Mai 2019 Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) hat in seiner Sitzung am 27. Mai 2019 eine Empfehlung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beschlossen. Der BaFin wird empfohlen, den inländischen antizyklischen Kapitalpuffer (CCyB) ab dem dritten Quartal 2019 zu aktivieren und auf 0,25 Prozent anzuheben (www.bundesbank.de/resource/blob/797750/ab7a99676cb65ae024 ef8d51deade90f/mL/2019-05-27-afs-anlage-empfehlung-data.pdf). Zentrale Aufgabe des AFS ist es, die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte regelmäßig zu erörtern, und bei identifizierten Gefahren vor diesen zu warnen und Empfehlungen zu ihrer Abwehr abzugeben. Als Grundlage hierfür dienen die Analysen der Deutschen Bundesbank. Der Ausschuss berät zudem über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB). Er wurde außerdem mit dem Ziel eingerichtet, die Zusammenarbeit der in ihm vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise zu stärken. Die BaFin hat am 11. Juni 2019 erklärt, der Empfehlung des AFS folgen und die Allgemeinverfügung bezüglich der Quote des inländischen antizyklischen Kapitalpuffers entsprechend ändern zu wollen. Die Quote von 0,25 Prozent des antizyklischen Kapitalpuffers muss ab dem 1. Juli 2020 zur Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers angewendet werden. Weiter hat die BaFin zu Stellungnahmen bis zum 25. Juni 2019 (www.bafin.de/SharedDocs/ Veroeffentlichungen/DE/Aufsichtsrecht/Verfuegung/vf_190611_anhoerung_allgvfg_ antizykl_Kapitalpuffer.html?nn=7852116) eingeladen. Zur Ermittlung der angemessenen Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers haben die BaFin und die Deutsche Bundesbank einen sog. methodischen Rahmen niedergelegt: Nach diesem methodischen Rahmen bildet die sog. Kredit- bzw. BIP- Lücke (BIP = Bruttoinlandsprodukt) als regelgeleitete Komponente den Ausgangspunkt der Bewertungen. Vereinfacht ausgedrückt wird die Entwicklung des aggregierten inländischen Kreditvolumens mit der BIP-Entwicklung in Relation gesetzt. Wachsen die Kredite schneller als das BIP an, ergeben sich positive Werte. Der methodische Rahmen der BaFin und der Deutschen Bundesbank sieht bei Werten größer als 2 Prozentpunkte die Festlegung eines Pufferrichtwertes größer als Null vor. Ab einer Kredit- bzw. BIP-Lücke von 10 Prozentpunkten soll der maximale Pufferrichtwert von 2,5 erreicht werden (vgl. Der antizyklische Kapitalpuffer in Deutschland, Analytischer Rahmen zur Bestimmung einer angemessenen inländischen Pufferquote, November 2015, S. 15). Im Rahmen der diskretionären Komponente werden weitere quantitative und qualitative Indikatoren für zyklische systemische Risiken herangezogen. Die endgültige Festlegung des Pufferrichtwertes für den antizyklischen Kapitalpuffer erfolgt durch eine „Gesamtbetrachtung der Informationen aus der regelgeleiteten und diskretionären Komponente“ (Empfehlung des Ausschusses für Finanzstabilität vom 27. Mai 2019 zur Erhöhung des antizyklischen Kapitalpuffers, S. 9). Der Wert für die zentrale Kredit- bzw. BIP-Lücke lag im vierten Quartal bei -0,84 Prozentpunkten, und würde isoliert nicht die Einführung eines Pufferrichtwertes rechtfertigen können. Der AFS kommt aber zu dem Schluss, dass in einer „Gesamtbetrachtung die Dynamik der Kredit- bzw. BIP-Lücke (aggregierte Kreditvergabe), die Wachstumsraten der MFI-Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen bei gleichzeitig geringen Risikogewichten und geringer Risikovorsorge (Verteilung der Kreditvergabe) sowie die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien (mögliche Überbewertung von Kreditsicherheiten) einen Aufbau zyklischer systemischer Risiken, der die Risikofelder reflektiert, an(zeigen).“ Daher sei aus Sicht des Ausschusses ein antizyklischer Kapitalpuffer abweichend vom aktuellen Pufferrichtwert gerechtfertigt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Verbände, Institutionen etc. wurden seitens der BaFin zur Wahrnehmung des Anhörungsverfahrens bzw. zur Abgabe von Stellungnahmen vom 11. bis 25. Juni 2019 eingeladen? 2. Welche Verbände, Institutionen etc. haben an dem Anhörungsverfahren teilgenommen bzw. haben Stellungnahmen abgegeben? 3. Welche Positionen haben die einzelnen Verbände, Institutionen etc. jeweils bei der Anhörung vorgetragen? 4. In welcher Weise wertet die BaFin die Ergebnisse dieser Anhörung aus, bzw. hat die BaFin diese Ergebnisse ausgewertet? Ist die Empfehlung des AFS bzw. die Absicht der BaFin, der Empfehlung des AFS zu folgen, auf die Zustimmung der Finanzbranche gestoßen? 5. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Feststellung des AFS, „gemessen am Durchschnitt der vergangenen neun Jahre befinden sich die IRBA-Risikogewichte aktuell auf einem niedrigen Niveau“? Besteht aus Sicht der Bundesregierung bzw. der BaFin auch unter Berücksichtigung der sog. IRBA-PSI ein (regulatorischer) Handlungsbedarf? 6. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Aussage des AFS, „[n]eben dem überdurchschnittlichen Wachstum der Kredite an nicht-finanzielle Unternehmen sind zudem bei Banken, die interne Modelle zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen nutzen, die Risikogewichte für Unternehmenskredite über die letzten neun Jahre im Median von 57 Prozent auf knapp 37 Prozent gesunken“? 7. Welche etwaigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung bzw. die BaFin aus der Bewertung des AFS, „[i]n der Gesamtbetrachtung zeigen die Dynamik der Kredit/BIP-Lücke (aggregierte Kreditvergabe), die Wachstumsraten der MFI-Kredite an nichtfinanzielle Unternehmen bei gleichzeitig geringen Risikogewichten und geringer Risikovorsorge (Verteilung der Kreditvergabe) sowie die Preisentwicklung bei Wohnimmobilien (mögliche Überbewertung von Kreditsicherheiten) einen Aufbau zyklischer systemischer Risiken, der die Risikofelder reflektiert, an“, über die Festlegung eines antizyklischen Kapitalpuffers mit einer Quote von 0,25 Prozentpunkten hinaus? 8. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt? 9. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem auf internen Beurteilungen basieren Ansatz (IRBA) aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt? a) Wie hat sich der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem auf internen Beurteilungen basieren Ansatz (IRBA) in seiner Ausgestaltung als sog. Basis-IRBA insoweit aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt? b) Wie hat sich der Durchschnittswert der Risikogewichte nach dem auf internen Beurteilungen basieren Ansatz (IRBA) in seiner Ausgestaltung als sog. fortgeschrittener IRBA insoweit aggregiert seit 2014 bis heute entwickelt? 10. Welche Konsequenzen zieht die BaFin aus der Feststellung des AFS, „gemessen am Durchschnitt der vergangenen neun Jahre befinden sich die IRBA-Risikogewichte aktuell auf einem niedrigen Niveau“? Besteht aus Sicht der Bundesregierung bzw. der BaFin auch unter Berücksichtigung der sog. IRBA-PSI ein Handlungsbedarf? 11. In welchem Volumen müssten nach Einschätzung der BaFin zusätzliches Eigenkapital durch die deutschen Kreditinstitute aufgebaut werden, würde der antizyklische Kapitalpuffer von 0,25 Prozentpunkten bereits heute angewendet? Falls dies nicht möglich ist, mit welchem volumenmäßigen Aufbau von Eigenkapital rechnet die BaFin bei Inkrafttreten des antizyklischen Kapitalpuffers aus heutiger Sicht? 12. Wie bewertet die BaFin Einwände, vor dem Hintergrund der durch die Bundesregierung, aber auch seitens der Wirtschaftsforschungsinstitute vorgenommenen Korrekturen bei der BIP-Prognose könne die derzeit geplante Einführung eines antizyklischen Kapitalpuffers mit einem Pufferrichtwert größer als Null prozyklische Wirkungen entfalten? 13. Kann die Bundesregierung insoweit eine prozyklische Wirkung ausschließen? Wenn ja, durch welche Maßnahmen oder Reaktionen wäre dies möglich? 14. Wie bewertet die Bundesregierung, dass gemäß der Angaben aus der Zeitreihen-Quartalswerte der BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/dl_ccb_indikatoren.html?nn=7852116) in den Jahren 2016, 2017 und 2018 die jeweils höchsten Steigerungsraten bei Wohnimmobilienpreisen seit 1993 zu verzeichnen waren? 15. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus – insbesondere für die Finanzstabilität sowie die künftige wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands –, dass sich die Werte für die Kredit- bzw. BIP-Lücke gemäß der Zeitreihen-Quartalswerte der BaFin (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/ Bericht/dl_ccb_indikatoren.html?nn=7852116) erstmals seit 2002 wieder der Null-Linie annähern bzw. weiter annähern könnten? 16. Sind der BaFin aus dem Austausch mit den Finanzaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. Europas sowie im ESRB die Begründungen von Norwegen (ab 31. Dezember 2019) und Schweden (ab 19. September 2019) für die Festlegung eines antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 Prozentpunkten bekannt? Wenn ja, wie laut diese zusammengefasst? 17. Sind der BaFin aus dem Austausch mit den Finanzaufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten bzw. Europas sowie im ESRB die Begründungen von Island (ab 1. Februar 2020) und der Tschechischen Republik (ab 1. Juli 2020) für die Festlegung eines antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 Prozentpunkten bekannt? Wenn ja, wie laut diese zusammengefasst? 18. Welche Bedeutung misst die BaFin dem Umstand zu, dass zehn von den zwölf europäischen Staaten (Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Island, Irland, Litauen, Luxemburg, Slowakei, Vereinigtes Königreich) im August 2018 begonnen haben, Pufferrichtwerte größer als Null beim antizyklischen Kapitalpuffer festzulegen? Berlin, den 17. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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