[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12517
19. Wahlperiode 20.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12122 –
Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt, um die
gegenwärtige Regelung zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu reformieren. Erst
Mitte Juni 2019, nach über 14 Monaten Beratungszeit, konnte der
Meinungsbildungsprozess in der Bundesregierung abgeschlossen werden. Für das weitere
Gesetzgebungsverfahren dieser besonders weitreichenden Reform, bei der nach
Wunsch der Bundesregierung sogar das Grundgesetz geändert werden muss,
verbleiben somit lediglich etwa fünf Monate.
Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine bundesweit einheitliche Berechnung
der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vor, räumt jedoch den
Bundesländern durch eine sogenannte Öffnungsklausel eigene Gestaltungsmöglichkeiten
ein.
Aus Sicht der Fragesteller gibt es noch zahlreiche Fragen, die die
Bundesregierung zum geplanten Reformvorhaben bislang nicht beantwortet hat. Hierbei
handelt es sich nicht nur um die Auswirkungen des Grundsteuer-
Reformgesetzes auf den Länderfinanzausgleich, sondern auch um dessen Folgen auf das
Steueraufkommen. So stellt das Bundesministerium der Finanzen auf seiner
Homepage fest, dass sich durch die Reform die individuellen Steuerzahlungen
verändern werden, und einige mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere
weniger (vgl.
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-
faq-die-neue-grundsteuer.html). Welche Auswirkungen jedoch genauer auf
Basis des vom Bundesministerium der Finanzen erstellten Gesetzentwurfs, zu
erwarten sind, wurde von der Bundesregierung bislang nicht aufgezeigt. Nach
Ansicht der Fragesteller muss die Bundesregierung auch dezidiert Informationen
über die Konsequenzen ihres Gesetzvorschlags bereitstellen. Dies ist
insbesondere für die Steuerzahler in den neuen Bundesländern von Bedeutung, da dort
die Daten zur Grundsteuererhebung länger nicht angepasst wurden als in den
alten Bundesländern, und deswegen starke Verschiebungen der steuerlichen
Belastung auftreten können.
Zudem konnte die Bundesregierung zahlreiche bereits gestellte Fragen der
Fraktion der FDP nicht beantworten. Dies betrifft zum einen die Haltung der
Bundesregierung im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer von
Vermietern auf Mieter, zum anderen die Folgen, wenn im weiteren
Gesetzgebungsverfahren nicht bis zu der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist
eine gesetzliche Einigung erzielt werden kann. Grund dafür, dass die
Bundesregierung Fragen zu diesen Themenkomplexen nicht beantworten konnte, war die
noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung zur Ausgestaltung des
Grundsteuer-Reformgesetzes innerhalb der Bundesregierung (vgl. u. a. die
Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksache
19/9822).
1. Welche Folgen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die vom
Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019 angesetzte Frist für
eine Reform der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ohne eine
beschlossene Gesetzgebung überschritten wird (bitte die Folgen für die
Gesetzgebungskompetenz, die Auswirkungen auf die Erhebung der Grundsteuer
sowie die Konsequenzen für die Kommunen in der Antwort ausdrücklich
nennen)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Folgen einer
Überschreitung der vom Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019
angesetzten Frist vor dem Hintergrund
a) des „FAZ“-Artikels „Der Grundsteuer-Horror der Steuerberater“ vom
12. März 2019 auf Seite 16 und
b) der vom Finanzausschuss am 12. März 2019 verteilten Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Fachbereich
WD 4 – Haushalt und Finanzen) zum Thema „Grundsteuerreform: Die
Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern nach erfolglosem
Verstreichen der Frist zum 31. Dezember 2019“?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergibt sich aus der
Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 10. April 2018
(1 BvL 11/14 u. a.). Daraus folgt: Wird bis 31. Dezember 2019 kein neues Gesetz
beschlossen, ist das Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den
Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung kommt
eine weitere Verlängerung der Fristen nicht in Frage. Die Bundesregierung geht
davon aus, dass das Grundsteuerreformgesetz spätestens zum 31. Dezember 2019
beschlossen und zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt.
3. Welchen Belastungsgrund legt die Bundesregierung dem Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell)
zugrunde (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 ausdrücklich betont, dass
das neue Grundsteuergesetz den Belastungsgrund erkennen lassen muss, aus
dem die Bemessung gleichheitsgerecht und folgerichtig zu entwickeln ist;
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)?
Auf die Darlegungen zur Belastungsentscheidung der Grundsteuer unter Punkt
IV.1. im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Grundsteuer-und Bewertungsrechts
(Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)“ vom 21. Juni 2019 wird verwiesen,
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes
vorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/
Grundsteuer-Reformgesetz-GrStRG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publication
File&v=3, gleichlautend mit Bundestagsdrucksache 19/11085.
4. Wie hat die Bundesregierung inhaltlich und organisatorisch auf die Kritik
des Hamburger Senats reagiert, der in einem Brief an den Bundesminister
der Finanzen Olaf Scholz vom 21. Februar 2019 Bedenken geäußert hat, bei
der Bewertung auch die Bodenrichtwerte sowie den Mikrozensus
einzubeziehen, und einen Verzicht dieser Bewertungsmerkmale empfohlen hat (bitte
in der Antwort das Argument des Hamburger Senats berücksichtigen, dass
es in Hamburg einen hohen Bestand an Wohnungen gebe, die unter die
Pauschalwerte des Mikrozensus bzw. der Wohngeldtabelle fielen)?
Wären nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen auch andere
Großstädte in gleicher bzw. ähnlicher Weise betroffen, so wie es Hamburg
für sich geltend macht?
Falls ja, welche?
Das angesprochene Schreiben des Finanzsenators der Freien und Hansestadt
Hamburg ist in den Meinungsbildungsprozess eingeflossen.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, ob auch andere Großstädte in
gleicher bzw. ähnlicher Weise betroffen sind, so wie es Hamburg für sich geltend
macht.
5. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Einbeziehung
komplett neuer Werte – wie etwa des Bodenwertes und der Miete –
verfassungsrechtlich abgedeckt (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das
bestehende System der Grundsteuerfestsetzung laut Bundesverfassungsgericht
nicht in „wesentlichen Elementen geändert“ werden darf; vgl. 1 BvL 11/14,
1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)?
6. Wie begründet es die Bundesregierung juristisch, dass komplett neue
Bewertungsmerkmale für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer
herangezogen werden, die im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und
Bewertungsrechts (Scholz-Modell) aufgegriffen werden (bitte eine Tabelle
beifügen, die die Begründung für die jeweiligen Bewertungsmerkmale
zusammengefasst darstellt)?
Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet.
Das Bewertungs- und Grundsteuerrecht bleibt in seiner Grundstruktur erhalten
und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten
modernisiert. Die vorgesehenen Bewertungsmethoden des Ertrags- und
Sachwertverfahrens sind übliche Bewertungsmethoden der Grundstücksbewertung.
Die übliche Einbeziehung einer Bodenwertkomponente und einer
Mietkomponente bei der Grundstücksbewertung insbesondere im Ertragswertverfahren, wie
auch im bisherigen Recht, wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht
beanstandet.
7. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
(Scholz-Modell) auf den Länderfinanzausgleich, und inwiefern ist der Status
Geber- und Nehmerland betroffen (bitte nicht nur das Jahr der Umsetzung,
sondern auch die Auswirkungen für die Folgejahre aufgreifen)?
Der Gesetzentwurf sieht Übergangsregelung zum Finanzausgleich (Artikel 17
Nummer 2 des Gesetzentwurfs) vor. Danach ergeben sich für eine
Übergangsphase von 2025 bis 2027 keine Änderungen, da im Länderfinanzausgleich auf die
Werte von 2024 abgestellt wird. Danach ist entscheidend, wie die Kommunen die
Hebesätze festsetzen.
8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Einführung eines
Flächenmodells zu einem konstanten Grundsteueraufkommen führt, während die
Regelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) deutliche
Veränderungen des Grundsteueraufkommens mit sich bringen würden (bitte
Anpassungen der Hebesätze nicht berücksichtigen)?
Falls ja, welche langfristigen Auswirkungen hätte dies auf den
Länderfinanzausgleich, wenn (Geber-)Länder wie u. a. Bayern ein gleichbleibendes
Grundsteueraufkommen verzeichnen, und das Grundsteueraufkommen in
denjenigen Ländern, die das Scholz-Modell aufgreifen, kontinuierlich
ansteigt?
Nein.
Die Bundesregierung kann nicht bestätigen, dass die Einführung eines
Flächenmodells zu einem konstanten Grundsteueraufkommen führen würde, während das
Modell aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
und Bewertungsrechts (Reformmodell des Regierungsentwurfs) deutliche
Veränderungen des Grundsteueraufkommens mit sich bringen würde.
9. Inwiefern hat die Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts Verprobungen und
Modellrechnungen (z. B. zum Diskussionsentwurf, Referentenentwurf und/oder
Kabinettsentwurf) erstellt, um die Verschiebungen der finanziellen
Belastung für die einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländer sowie
insgesamt auszuloten, und wie ist sie bei der Erstellung der Verprobungen und
Modellrechnungen genau vorgegangen?
10. Was sind die Kernergebnisse von Verprobungen und Modellrechnungen der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
und Bewertungsrechts, und was ist die daraus abzuleitende künftig zu
erwartende Wirkung des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) insgesamt
(bitte zwischen einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländern und
Auswirkungen insgesamt unterscheiden, die aus den Verprobungen und
Modellrechnungen erschlossenen jeweiligen Verschiebungen ausdrücklich
benennen, und alle Verprobungen und Modellrechnungen, die in dieser
Legislaturperiode hinsichtlich der Reform der Grundsteuer von der Bundesregierung
erarbeitet wurden bzw. ihr bekannt sind, benennen)?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Gemeinden die in ihrem
Gemeindegebiet geltenden Hebesätze anpassen werden, um ein konstantes
Grundsteueraufkommen auch auf Ebene der einzelnen Gemeinden zu sichern.
11. Werden derzeit Verprobungen und Modellrechnungen hinsichtlich des
Grundsteuer-Reformgesetzes erstellt bzw. geplant, und wenn ja, seit wann
laufen die jeweiligen Berechnungen, und wann sollen sie abgeschlossen
sein?
Die Bundesregierung führt zurzeit keine Modellrechnungen im Zusammenhang
der Reform der Grundsteuer durch.
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Verprobungen und
Modellrechnungen der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
und Bewertungsrechts (Scholz-Modell, bitte Diskussionsentwurf,
Referentenentwurf und Kabinettentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes mit
einbeziehen), und wenn ja, welche Länder haben Verprobungen und
Modellrechnungen erstellt bzw. erstellen diese derzeit, und was sind die jeweiligen
(Zwischen-)Ergebnisse und Kernaussagen?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über bundesweite Verprobungen und
Modellrechnungen einzelner Länder.
13. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie sich das Grundsteueraufkommen
in den jeweiligen Bundesländern entwickeln würde, wenn bei Anwendung
des Scholz-Modells in allen Bundesländern die Grundsteuer-Hebesätze
unverändert blieben (bitte Informationen aus Verprobungen und
Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich
Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die
Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern
aufschlüsseln)?
14. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie die Kommunen in den einzelnen
Bundesländern die Hebesätze anpassen müssen, damit die
Grundsteuerbelastung gleich bleibt (bitte Informationen aus Verprobungen und
Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich
Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die
Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern und
unter Einbeziehung der durchschnittlichen Anpassungsquote des Hebesatzes
aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
15. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Einführung eines
Flächenmodells in Bayern (sowie in weiteren Bundesländern) bzw. die
Einführung weiterer vom Scholz-Modell abweichender Grundsteuer-Modelle in
den Bundesländern auf den Länderfinanzausgleich auswirken?
Die Nutzung von Abweichungsrechten in der Besteuerung von Grundstücken
seitens der Länder wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf den
bundesstaatlichen Finanzausgleich haben. Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
(Artikel 17 Nummer 1 des Gesetzentwurfs) wird sichergestellt, dass sich kein
Land über die Nutzung der Abweichungsrechte über den bundesstaatlichen
Finanzausgleich finanziell besserstellen kann bzw. durch die Nutzung der
Abweichungsrechte durch andere Länder finanziell schlechter gestellt wird.
16. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung, wie der jährliche Steuerausfall
für die Kommunen ab 2020 ausfallen würde, wenn die Abstimmungen zur
Reform der Grundsteuer scheiterten (bitte ausdrücklich auf die Ausarbeitung
des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 4 – 3000 –
024/19 Bezug nehmen)?
Die im Rahmen der Steuerschätzung im Mai 2019 geschätzte Entwicklung des
Steueraufkommens der Grundsteuer A und B kann der folgenden Tabelle
entnommen werden:
in Mio. € 2020 2021 2022 2023
Grundsteuer A 403 402 401 400
Grundsteuer B 14.100 14.250 14.400 14.550
Summe 14.503 14.652 14.801 14.950
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
17. Kann die Bundesregierung die Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste
des Deutschen Bundestages (WD 4 – 3000 – 068/19) bestätigen, in der der
Haltung der Fragesteller zugestimmt wird, dass das Flächenmodell einen
deutlich geringeren bürokratischen Verwaltungsaufwand mit sich brächte als
alle anderen zur Diskussion stehenden Modelle zur Reform der Grundsteuer?
Die Bundesregierung kann diese Feststellung nicht bestätigen.
18. Weshalb hat nach Ansicht der Bundesregierung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14) zur Grundsteuer Auswirkungen auf die
Umlagefähigkeit der Grundsteuer (bitte die Aussagen des genannten Urteils
zur Umlagefähigkeit in der Antwort benennen und inhaltlich
berücksichtigen)?
19. Wie steht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des jüngst vom
Bundeskabinett beschlossenen Grundsteuer-Reformgesetzes – einer
Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer aus demokratischen und
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenüber (bitte auch mit einbeziehen,
dass man als Vermieter nicht zwingend die kommunale Infrastruktur nutzt,
und nicht mittels demokratischer Wahlen Einfluss auf die kommunalen
Hebesätze ausüben kann, von denen man bei einer Abschaffung der
Umlagefähigkeit jedoch direkt betroffen wäre; bitte auch die noch ausstehende
Antwort auf die Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten Markus Herbrand auf
Bundestagsdrucksache 19/9822 einfügen, die nicht beantwortet werden
konnte, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung
zum Gesetzentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes damals noch nicht
abgeschlossen war)?
Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet.
Die Meinungsbildung zu der Frage, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14) zur Grundsteuer Auswirkungen auf das
Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter hat, ist innerhalb der Bundesregierung
noch nicht abgeschlossen.
20. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, eine
Begünstigung für städtische Wohnungsbaugesellschaften,
Genossenschaften, Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anzustoßen,
und dabei private Vermieter, die ebenfalls günstigen Wohnraum anbieten,
hiervon auszuschließen?
Hinsichtlich der Gründe zur Einführung des § 15 Absatz 4 des
Grundsteuergesetzentwurfes wird auf den besonderen Teil der Begründung zu Artikel 3
Nummer 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrS-
tRefG)“ vom 21. Juni 2019 verwiesen,
www.bundesfinanzministerium.de/Content/
DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_
Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Grundsteuer-Reformgesetz-GrStRG/
1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3, gleichlautend mit
Bundestagsdrucksache 19/11085.
21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mindereinnahmen, die durch
Begünstigungen für städtische Wohnungsbaugesellschaften,
Genossenschaften, Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anfallen
werden, und von wem sollen diese Mindereinnahmen ausgeglichen werden, um
das von der Bundesregierung angestrebte Ziel der Aufkommensneutralität
zu gewährleisten?
Es wird auf die Darstellung der Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
unter D. im Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrS-
tRefG)“ vom 21. Juni 2019 verwiesen,
www.bundesfinanzministerium.de/Content/
DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_
Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/Grundsteuer-Reformgesetz-GrStRG/1-
Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3, gleichlautend mit
Bundestagsdrucksache 19/11085.
Eine schätzweise Bezifferung ist der Bundesregierung nicht möglich.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]