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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer
(insgesamt 21 Einzelfragen)
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
20.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1212202.08.2019
Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12122
19. Wahlperiode 02.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis,
Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst,
Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin,
Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Christian Jung,
Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic,
Till Mansmann, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Bernd Reuther,
Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta,
Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Linda Teuteberg, Michael Theurer,
Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Aktueller Stand der Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10. April 2018 dem
Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt, um die gegenwärtige
Regelung zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu reformieren. Erst Mitte
Juni 2019, nach über 14 Monaten Beratungszeit, konnte der
Meinungsbildungsprozess in der Bundesregierung abgeschlossen werden. Für das weitere
Gesetzgebungsverfahren dieser besonders weitreichenden Reform, bei der nach Wunsch
der Bundesregierung sogar das Grundgesetz geändert werden muss, verbleiben
somit lediglich etwa fünf Monate.
Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht eine bundesweit einheitliche Berechnung
der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vor, räumt jedoch den Bundesländern
durch eine sogenannte Öffnungsklausel eigene Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Aus Sicht der Fragesteller gibt es noch zahlreiche Fragen, die die
Bundesregierung zum geplanten Reformvorhaben bislang nicht beantwortet hat. Hierbei
handelt es sich nicht nur um die Auswirkungen des Grundsteuer-Reformgesetzes
auf den Länderfinanzausgleich, sondern auch um dessen Folgen auf das
Steueraufkommen. So stellt das Bundesministerium der Finanzen auf seiner
Homepage fest, dass sich durch die Reform die individuellen Steuerzahlungen
verändern werden, und einige mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger
(vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-06-21-faq-die-
neue-grundsteuer.html). Welche Auswirkungen jedoch genauer auf Basis des vom
Bundesministerium der Finanzen erstellten Gesetzentwurfs, zu erwarten sind,
wurde von der Bundesregierung bislang nicht aufgezeigt. Nach Ansicht der
Fragesteller muss die Bundesregierung auch dezidiert Informationen über die
Konsequenzen ihres Gesetzvorschlags bereitstellen. Dies ist insbesondere für die
Steuerzahler in den neuen Bundesländern von Bedeutung, da dort die Daten zur
Grundsteuererhebung länger nicht angepasst wurden als in den alten
Bundesländern, und deswegen starke Verschiebungen der steuerlichen Belastung auftreten
können.
Zudem konnte die Bundesregierung zahlreiche bereits gestellte Fragen der
Fraktion der FDP nicht beantworten. Dies betrifft zum einen die Haltung der
Bundesregierung im Hinblick auf die Umlagefähigkeit der Grundsteuer von Vermietern
auf Mieter, zum anderen die Folgen, wenn im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nicht bis zu der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Frist eine
gesetzliche Einigung erzielt werden kann. Grund dafür, dass die Bundesregierung Fragen
zu diesen Themenkomplexen nicht beantworten konnte, war die noch nicht
abgeschlossene Meinungsbildung zur Ausgestaltung des Grundsteuer-Reformgesetzes
innerhalb der Bundesregierung (vgl. u. a. die Schriftliche Frage 72 des
Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksache 19/9822).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Folgen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn die vom
Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019 angesetzte Frist für
eine Reform der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ohne eine
beschlossene Gesetzgebung überschritten wird (bitte die Folgen für die
Gesetzgebungskompetenz, die Auswirkungen auf die Erhebung der Grundsteuer
sowie die Konsequenzen für die Kommunen in der Antwort ausdrücklich
nennen)?
2. Wie bewertet die Bundesregierung die möglichen Folgen einer
Überschreitung der vom Bundesverfassungsgericht für den 31. Dezember 2019
angesetzten Frist vor dem Hintergrund
a) des „FAZ“-Artikels „Der Grundsteuer-Horror der Steuerberater“ vom
12. März 2019 auf Seite 16 und
b) der vom Finanzausschuss am 12. März 2019 verteilten Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Fachbereich
WD 4 – Haushalt und Finanzen) zum Thema „Grundsteuerreform: Die
Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern nach erfolglosem
Verstreichen der Frist zum 31. Dezember 2019“?
3. Welchen Belastungsgrund legt die Bundesregierung dem Entwurf eines
Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Scholz-Modell)
zugrunde (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. April 2018 ausdrücklich betont, dass das
neue Grundsteuergesetz den Belastungsgrund erkennen lassen muss, aus
dem die Bemessung gleichheitsgerecht und folgerichtig zu entwickeln ist;
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)?
4. Wie hat die Bundesregierung inhaltlich und organisatorisch auf die Kritik
des Hamburger Senats reagiert, der in einem Brief an den Bundesminister
der Finanzen Olaf Scholz vom 21. Februar 2019 Bedenken geäußert hat, bei
der Bewertung auch die Bodenrichtwerte sowie den Mikrozensus
einzubeziehen, und einen Verzicht dieser Bewertungsmerkmale empfohlen hat (bitte
in der Antwort das Argument des Hamburger Senats berücksichtigen, dass
es in Hamburg einen hohen Bestand an Wohnungen gebe, die unter die
Pauschalwerte des Mikrozensus bzw. der Wohngeldtabelle fielen)?
Wären nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen auch andere
Großstädte in gleicher bzw. ähnlicher Weise betroffen, so wie es Hamburg
für sich geltend macht?
Falls ja, welche?
5. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Einbeziehung
komplett neuer Werte – wie etwa des Bodenwertes und der Miete –
verfassungsrechtlich abgedeckt (bitte in der Antwort berücksichtigen, dass das
bestehende System der Grundsteuerfestsetzung laut Bundesverfassungsgericht
nicht in „wesentlichen Elementen geändert“ werden darf; vgl. 1 BvL 11/14,
1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)?
6. Wie begründet es die Bundesregierung juristisch, dass komplett neue
Bewertungsmerkmale für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer herangezogen
werden, die im Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und
Bewertungsrechts (Scholz-Modell) aufgegriffen werden (bitte eine Tabelle
beifügen, die die Begründung für die jeweiligen Bewertungsmerkmale
zusammengefasst darstellt)?
7. Welche Auswirkungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung der
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
(Scholz-Modell) auf den Länderfinanzausgleich, und inwiefern ist der Status
Geber- und Nehmerland betroffen (bitte nicht nur das Jahr der Umsetzung,
sondern auch die Auswirkungen für die Folgejahre aufgreifen)?
8. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Einführung eines
Flächenmodells zu einem konstanten Grundsteueraufkommen führt, während die
Regelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) deutliche
Veränderungen des Grundsteueraufkommens mit sich bringen würden (bitte
Anpassungen der Hebesätze nicht berücksichtigen)?
Falls ja, welche langfristigen Auswirkungen hätte dies auf den
Länderfinanzausgleich, wenn (Geber-)Länder wie u. a. Bayern ein gleichbleibendes
Grundsteueraufkommen verzeichnen, und das Grundsteueraufkommen in
denjenigen Ländern, die das Scholz-Modell aufgreifen, kontinuierlich
ansteigt?
9. Inwiefern hat die Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur
Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts Verprobungen und
Modellrechnungen (z. B. zum Diskussionsentwurf, Referentenentwurf und/oder
Kabinettsentwurf) erstellt, um die Verschiebungen der finanziellen Belastung
für die einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländer sowie insgesamt
auszuloten, und wie ist sie bei der Erstellung der Verprobungen und
Modellrechnungen genau vorgegangen?
10. Was sind die Kernergebnisse von Verprobungen und Modellrechnungen der
Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
und Bewertungsrechts, und was ist die daraus abzuleitende künftig zu
erwartende Wirkung des Grundsteuer-Reformgesetzes (Scholz-Modell) insgesamt
(bitte zwischen einzelnen Kommunen, jeweiligen Bundesländern und
Auswirkungen insgesamt unterscheiden, die aus den Verprobungen und
Modellrechnungen erschlossenen jeweiligen Verschiebungen ausdrücklich
benennen, und alle Verprobungen und Modellrechnungen, die in dieser
Legislaturperiode hinsichtlich der Reform der Grundsteuer von der Bundesregierung
erarbeitet wurden bzw. ihr bekannt sind, benennen)?
11. Werden derzeit Verprobungen und Modellrechnungen hinsichtlich des
Grundsteuer-Reformgesetzes erstellt bzw. geplant, und wenn ja, seit wann
laufen die jeweiligen Berechnungen, und wann sollen sie abgeschlossen
sein?
12. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Verprobungen und
Modellrechnungen der Länder zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer-
und Bewertungsrechts (Scholz-Modell, bitte Diskussionsentwurf,
Referentenentwurf und Kabinettentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes mit
einbeziehen), und wenn ja, welche Länder haben Verprobungen und
Modellrechnungen erstellt bzw. erstellen diese derzeit, und was sind die jeweiligen
(Zwischen-)Ergebnisse und Kernaussagen?
13. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie sich das Grundsteueraufkommen
in den jeweiligen Bundesländern entwickeln würde, wenn bei Anwendung
des Scholz-Modells in allen Bundesländern die Grundsteuer-Hebesätze
unverändert blieben (bitte Informationen aus Verprobungen und
Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich
Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die
Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern
aufschlüsseln)?
14. Hat die Bundesregierung Schätzungen, wie die Kommunen in den einzelnen
Bundesländern die Hebesätze anpassen müssen, damit die
Grundsteuerbelastung gleich bleibt (bitte Informationen aus Verprobungen und
Modellrechnungen verwenden, die der Bundesregierung vorliegen, einschließlich
Informationen der Länder etwa aus Bund-Länder-Arbeitsgruppen, die
Informationen tabellarisch darstellen und nach den jeweiligen Bundesländern und
unter Einbeziehung der durchschnittlichen Anpassungsquote des Hebesatzes
aufschlüsseln)?
15. Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Einführung eines
Flächenmodells in Bayern (sowie in weiteren Bundesländern) bzw. die
Einführung weiterer vom Scholz-Modell abweichender Grundsteuer-Modelle in
den Bundesländern auf den Länderfinanzausgleich auswirken?
16. Hat die Bundesregierung eine Einschätzung, wie der jährliche Steuerausfall
für die Kommunen ab 2020 ausfallen würde, wenn die Abstimmungen zur
Reform der Grundsteuer scheiterten (bitte ausdrücklich auf die Ausarbeitung
des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages WD 4 – 3000 –
024/19 Bezug nehmen)?
17. Kann die Bundesregierung die Feststellung der Wissenschaftlichen Dienste
des Deutschen Bundestages (WD 4 – 3000 – 068/19) bestätigen, in der der
Haltung der Fragesteller zugestimmt wird, dass das Flächenmodell einen
deutlich geringeren bürokratischen Verwaltungsaufwand mit sich brächte als
alle anderen zur Diskussion stehenden Modelle zur Reform der Grundsteuer?
18. Weshalb hat nach Ansicht der Bundesregierung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvL 11/14) zur Grundsteuer Auswirkungen auf die
Umlagefähigkeit der Grundsteuer (bitte die Aussagen des genannten Urteils
zur Umlagefähigkeit in der Antwort benennen und inhaltlich
berücksichtigen)?
19. Wie steht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des jüngst vom
Bundeskabinett beschlossenen Grundsteuer-Reformgesetzes – einer
Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer aus demokratischen und
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gegenüber (bitte auch mit einbeziehen,
dass man als Vermieter nicht zwingend die kommunale Infrastruktur nutzt,
und nicht mittels demokratischer Wahlen Einfluss auf die kommunalen
Hebesätze ausüben kann, von denen man bei einer Abschaffung der
Umlagefähigkeit jedoch direkt betroffen wäre; bitte auch die noch ausstehende
Antwort auf die Schriftliche Frage 72 des Abgeordneten Markus Herbrand auf
Bundestagsdrucksache 19/9822 einfügen, die nicht beantwortet werden
konnte, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung
zum Gesetzentwurf des Grundsteuer-Reformgesetzes damals noch nicht
abgeschlossen war)?
20. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschlossen, eine
Begünstigung für städtische Wohnungsbaugesellschaften,
Genossenschaften, Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anzustoßen,
und dabei private Vermieter, die ebenfalls günstigen Wohnraum anbieten,
hiervon auszuschließen?
21. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Mindereinnahmen, die durch
Begünstigungen für städtische Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften,
Vereine etc. nach § 15 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes anfallen werden,
und von wem sollen diese Mindereinnahmen ausgeglichen werden, um das
von der Bundesregierung angestrebte Ziel der Aufkommensneutralität zu
gewährleisten?
Berlin, den 17. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]
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