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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Situation von Dublin-Überstellten in Italien
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
27.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1215605.08.2019
Situation von Dublin-Überstellten in Italien
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12156
19. Wahlperiode 05.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut,
Christine Buchholz, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali,
Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.
Situation von Dublin-Überstellten in Italien
Das System der Dublin-III-Verordnung regelt die nationale Zuständigkeit für
Asylverfahren von Schutzsuchenden, die in der EU ankommen. In der Regel ist
der Ersteinreisestaat bzw. der Staat der ersten Registrierung für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Daher sind die südlichen und südöstlichen
Peripheriestaaten der EU besonders häufig für die Asylverfahren dort anlandender
Schutzsuchender verantwortlich. Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen für
Schutzsuchende insbesondere in Ländern wie Bulgarien, Ungarn, Griechenland
und Italien nach Kenntnis und Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
unerträglich. Während Griechenland nach Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller vor allem aufgrund der massiven ökonomischen Probleme kaum in
der Lage ist, Schutzsuchende zu versorgen, kommt bei der Rechtsregierung in
Italien zur ökonomischen Problematik eine immer wieder geäußerte
flüchtlingsfeindliche Haltung hinzu. Ungarn (www.welt.de/politik/ausland/video172257749/
Ungarischer-Ministerpraesident-Orban-bezeichnet-Fluechtlinge-als-muslimische-
Invasoren.html) und Bulgarien (www.rosalux.de/publikation/id/40498/
bulgarienfluechtlinge-zwischen-haft-und-obdachlosigkeit/) praktizieren nach Ansicht der
Fragesteller ebenfalls eine dezidiert flüchtlingsfeindliche Politik. Seit Mai 2017
werden daher keine Schutzsuchenden mehr nach Ungarn überstellt und auch die
Überstellungen nach Griechenland wurden zwischen 2011 und 2017 nach
einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
ausgesetzt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-keine-abschiebung-nach-griechenland/,
www.asyl.net/view/detail/News/keine-dublin-ueberstellungen-nach-
ungarnrueckfuehrungen-nach-italien-und-griechenland-vermehrt-beab/). Im Jahr 2014
hatten sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 -2BvR1795/14-Rn. (1-16),
www.bverfg.de/e/rk20140917_2bvr179514.html) als auch der EGMR
(Rs. Tarakhel, 4. November 2014, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:
[%22001-148070%22]}) Dublin‑Überstellungen von Familien mit Kindern nach
Italien wegen der dortigen Unterbringungssituation gestoppt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war vom
Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, vor der Überstellung im Einzelfall
sicherzustellen, dass Kinder bis zum Alter von drei Jahren in Italien eine gesicherte
Unterkunft erhalten. In der Praxis führte das dazu, dass Familien mit Kleinkindern in
den letzten Jahren nicht mehr nach Italien überstellt wurden (www.asyl.net/view/
detail/News/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder-
uneingeschraenktdurch/). Hintergrund der zwischenzeitlichen Änderung dieser Praxis ist u. a. ein
Schreiben der italienischen Regierung vom 8. Januar 2019, in dem die
„allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden“, getroffen wird
(Bundestagsdrucksache 19/8340, S. 34). Auch Familien mit Kindern unter drei Jahren
sind nach Angaben der Bundesregierung von dieser Zusicherung Italiens umfasst.
Eine Recherche des Magazins „Monitor“ vom 23. Mai 2019 kam allerdings zu
dem Schluss, Flüchtlingen werde in Italien „systematisch das Recht auf
Unterbringung verweigert“ (http://mediathek.daserste.de/Monitor/Hilflos-obdachlos-
chancenlos-Das-Elen/Video?bcastId=438224&documentId=63176882). Immer
wieder werden Bewohnerinnen und Bewohner bereits bei einem Tag
Abwesenheit aus den Unterkünften geworfen. Wer aber seine Unterkunft verliert, verliert
sie für ganz Italien. Der „Verlust“ des Unterkunftsanspruchs tritt bei Dublin-
Rückkehrern in der Regel dann ein, wenn sie durch ihre Ausreise in einen anderen
EU-Staat ihre Unterkunft verlassen haben und anschließend nach Italien
zurückkehren. Die italienische Zeitschrift „Altreconomia“ recherchierte, dass in jenen
Präfekturen, die Auskunft gaben – das war etwa die Hälfte – zwischen 2016 und
2017 rund 40 000 Schutzsuchenden die Unterkunft entzogen wurde (www1.wdr.
de/daserste/monitor/extras/pressemeldung-fluechtlinge-italien-100.html). Der
italienische Menschenrechtsanwalt Cosimo Alvaro spricht sogar davon, dass die
Mehrheit der nach Italien Überstellten obdachlos sei und die italienischen
Behörden ihnen medizinische Versorgung weitgehend verweigerten (www.youtube.
com/watch?v=R1BCdvTPx04). In einer Studie legt das Dublin Returnee
Monitoring Project (DRMP) dar, es sei eine Frage des Zufalls, ob nach Italien
überstellte vulnerable Schutzsuchende überhaupt bei Ankunft in Italien die
Möglichkeit erhalten, Unterkunft und Verpflegung zu bekommen (https://reliefweb.int/
sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust.pdf). Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) stellt in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 fest, dass eine
Überstellung in einen Mitgliedstaat nicht erfolgen darf, wenn „die Gleichgültigkeit der
Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von
öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und
ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not
befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen,
wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu
finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie
in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde
unvereinbar wäre“ (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=
211803&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1). Die
Fragestellerinnen und Fragesteller betrachten die im EuGH-Urteil definierte
Schwelle in Bezug auf die Zustände in Italien als erreicht und lehnen
Überstellungen nach Italien ab.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse, auch von dritter Seite, hat die Bundesregierung über die
allgemeine Situation von Schutzsuchenden in Italien?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl obdachloser
Schutzsuchender in Italien, und was sind nach Kenntnis der
Bundesregierung die Ursachen dafür?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen von Schutzsuchenden, die
nach ihrer Dublin-Überstellung nach Italien obdachlos wurden oder sind,
und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus,
insbesondere im Hinblick auf die Überstellung von Familien mit Kindern, die
jünger als drei Jahre sind?
c) Hält die Bundesregierung eine zeitweilige Obdachlosigkeit von aufgrund
der Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellten Schutzsuchenden für
zumutbar, falls ja, für welche Zeitdauer, und auf welcher
Rechtsgrundlage?
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fälle von aus Deutschland
überstellten Schutzsuchenden, die nach italienischem Recht aufgrund des
Verlassens ihrer Unterkunft zur Ausreise nach Deutschland ihr Recht auf
Unterbringung in Italien verwirkt haben und daher obdachlos sind, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen?
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
nach Ansicht der Fragesteller viele der nach Italien Überstellten auf der
Straße leben müssen, von medizinischer Versorgung ausgeschlossen sind
und ihre Ernährung nicht sicher stellen können, insbesondere vor dem
Hintergrund der in der vom EuGH definierten „Erheblichkeitsschwelle“
(http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=211803
&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1, https://
reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust.pdf)?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang der
italienischen Behörden mit aus Deutschland überstellten, besonders vulnerablen
Schutzsuchenden, und welche Bemühungen hat die Bundesregierung
unternommen, um Kenntnis über deren Situation, insbesondere auch vor dem
Hintergrund von Artikel 31 der Dublin-III-Verordnung, zu erlangen?
5. Wie wird im Vorfeld einer Dublin-Überstellung nach Italien geprüft, ob die
in Artikel 31 und Artikel 32 der Dublin-III-Verordnung beschriebenen
Aufnahmebedingungen in Italien garantiert sind?
6. Welche Informationen über die zu überstellenden Flüchtlinge, insbesondere
zu ihrer ggfs. bestehenden besonderen Vulnerabilität, werden im Vorfeld
einer Überstellung den italienischen Behörden mitgeteilt, welche Garantien
werden in diesem Zusammenhang eingeholt, und wurden diese dann auch
nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt?
7. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein realistisches Risiko, dass
nach Italien überstellte, besonders vulnerable Dublin-Fälle ihr Recht auf
Unterkunft verlieren, ohne dass die italienischen Behörden ihre besondere
Vulnerabilität in ihre Entscheidung einbeziehen, und welche Konsequenzen
zieht die Bundesregierung daraus (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/
files/resources/mutual-trust.pdf)?
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zugang von nach
Italien überstellten Schutzsuchenden zum italienischen Gesundheitssystem?
9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Einheit von nach
Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern gewährleistet wird,
und welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um zu
evaluieren, ob eine Trennung solcher Familien stattfindet?
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in
allen 13 durch das Dublin Returnee Monitoring Project (DRMP)
untersuchten Fällen von nach Italien überstellten Familien mit kleinen Kindern und
vulnerablen Einzelpersonen nicht eine einzige dieser Familien und
vulnerablen Einzelpersonen bei ihrer Ankunft in Italien adäquat untergebracht
wurden, und die meisten von ihnen nach ihrer Überstellung obdachlos waren
oder sind (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust.
pdf)?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
Unterbringungsbedingungen von überstellten Schutzsuchenden in Italien, und welche
Konsequenzen zieht sie daraus, dass diese nach Angaben des DRMP oft insbesondere
für vulnerable Gruppen „inadäquat“ seien (https://reliefweb.int/sites/relief
web.int/files/resources/mutual-trust.pdf)?
12. Worauf ist nach Kenntnis der Bundesregierung die sinkende Schutzquote für
Schutzsuchende in Italien im Jahr 2019 zurückzuführen, inwiefern sieht die
Bundesregierung hier einen Zusammenhang mit politischen Vorgaben der
italienischen Regierung, und welche Konsequenzen zieht die
Bundesregierung daraus für die Beurteilung der Qualität der italienischen Asylverfahren
(www.theguardian.com/world/2019/feb/14/italy-rejects-record-number-
ofasylum-applications)?
13. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Bedingungen für ein faires
Asylverfahren nach dem „Salvini-Dekret“ in Italien noch als gegeben an,
insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Dekret verfügt, das Asylverfahren
einzustellen, wenn Asylsuchende eine „soziale Gefahr darstellen oder in erster
Instanz für eine Straftat verurteilt“ wurden (www.borderline-europe.de/sites/
default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der%
20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf)?
14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die im „Salvini-
Dekret“ festgelegte Einstellung des Asylverfahrens nach Aussagen von
Richterinnen und Richtern auch auf Verurteilungen im Herkunftsland fußen kann,
und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.areadg.it/articolo/
solocorpi)?
15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Abbruch von
Asylverfahren durch die zuständigen italienischen Behörden bei aus Deutschland
nach Italien überstellten Schutzsuchenden?
16. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung Verlauf und Ergebnis der
Asylverfahren von aus Deutschland nach Italien überstellten Schutzsuchenden, und
welche Konsequenzen zieht sie daraus?
17. Trifft es weiterhin zu, dass keine Dublin-Charter-Maßnahmen nach Italien
stattfinden (vgl. Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs
Stephan Mayer vom 17. Mai 2019 auf die Beschwerde des 1.
Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, S. 4)?
Falls nein, welche Dublin-Charter-Überstellungen von Deutschland nach
Italien gab es seit dem 22. November 2018 (bitte einzeln mit Datum,
Abflugflughafen, Zahl und Staatsangehörigkeit der Betroffenen auflisten)?
18. Gibt es mittlerweile eine abschließende Einigung zwischen der deutschen
und italienischen Regierung zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Dublin-
Charter-Überstellungen (vgl. ebd., S. 5), und was beinhaltet diese ggf.?
19. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die italienische Regierung
Dublin-Charter-Überstellungen aus anderen EU-Staaten akzeptiert (bitte
ausführlich darstellen)?
Berlin, den 17. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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