[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 21. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12573
19. Wahlperiode 22.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert,
René Springer, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/12217 –
Versorgungsausgleich und Altersvorsorge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der familienrechtliche Versorgungsausgleich sieht grundsätzlich die hälftige
Teilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte vor.
Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs besteht darin, dass jeder
Ehepartner zu gleichen Teilen von den während der Ehezeit erworbenen Anrechten
profitieren soll, siehe der sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. auch § 1 Absatz 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes – VersAusglG –;
www.gesetze-im-internet.
de/versausglg/).
Die Versorgung erfasst neben den Anrechten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung u. a. auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung und
betrieblichen Altersversorgung, vgl. dazu § 2 Absatz 1 VersAusglG und § 10 Absatz 1
VersAusglG i. V. m. Bundesversorgungsteilungsgesetz.
Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die unterschiedlich hohen
Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben,
auszugleichen. Er ist geprägt vom Grundsatz des sofortigen und endgültigen
Vollzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 1 BVR 1485/12, RN 2).
Die Teilung der Anwartschaften im Zeitpunkt der Scheidung mit den sich
daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen dient dazu, die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten mit der Scheidung
abschließend zu regeln. Die endgültige versorgungsrechtliche
Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten soll auch Klarheit darüber verschaffen,
auf welcher Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften eine
weitere Alterssicherung aufgebaut werden kann (vgl. VG Aachen, Urteil vom
13. März 2014, 5 K 1024/13, RN 41).
Das Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt zur Vermeidung von besonderen
Härtefällen unter ganz bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen
Grundsätzen (vgl. auch § 32 ff. VersAusglG).
Mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(BwAttrStG) wurde § 55 c des Soldatenversorgungsgesetzes (
www.gesetze-im-
internet.de/svg/__55c.html) reformiert, so dass die durch einen
Versorgungsausgleich aufgrund Ehescheidung bedingte Kürzung des Ruhegehalts erst mit
Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes bestehenden besonderen
Altersgrenze einsetzt (vgl. § 55 c Absatz 1 Satz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes). Dies hat für Berufssoldaten zu einer Verbesserung bei der
Durchführung des Versorgungsausgleichs geführt, denn die aufgrund der besonderen
Altersgrenzen für den Ruhestand bisher bestehenden soldatenspezifischen
Nachteile werden nun ausgeglichen (vgl. Wehrbeauftragten Jahresbericht 2016,
S. 17, Bundestagsdrucksache 18/10900). Von der Neuregelung werden jedoch
nicht die Soldaten erfasst, die nach dem Reformbegleitgesetz bzw. dem
Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind.
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kündigen die
Regierungsparteien die Einführung einer säulenübergreifenden
Vorsorgeinformation an, damit die Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter
Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen
können. Die säulenübergreifende Renteninformation soll unter Aufsicht des
Bundes stehen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, RN 4282
ff.,
www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2
892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1). In
diesem Zusammenhang ist der geplante Aufbau einer digitalen
„Trägerübergreifenden Vorsorgeinformation“ einzuordnen (vgl. auch Bericht der GVG-
Facharbeitsgruppe Trägerübergreifende Vorsorgeinformation (2019) der Gesellschaft
für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V.). Das Projekt ist
gegenwärtig immer noch in der Planungsphase.
Es gibt nach Ansicht der Fragesteller keine hinreichenden Daten zum
Versorgungsausgleich. Aus Sicht der Fragesteller besteht insofern ein Interesse an
einer weiteren Aufklärung. Soweit nicht anders angeführt, beziehen sich die
erfragten Daten auf das Jahr 2018. Sollten diese Daten noch nicht vorliegen, so
wird darum gebeten, die entsprechenden Daten für 2017 anzugeben und
kenntlich zu machen.
1. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in den
Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt?
Die angefragten Daten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Versorgungsausgleichsfälle nach dem Jahr der Rechtskraft der Entscheidung:
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Versorgungsausgleich 2018, Tabelle 001.00 E
2. Wie viele der zu Frage 1 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im
Bereich der GRV erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung bei
wechselseitig bestehenden Ausgleichsansprüchen der Betroffenen bezüglich ihrer
Anrechte gegenüber der GRV?
Entsprechende Daten liegen in den Statistiken der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht vor. In der Versorgungsausgleichsstatistik der gesetzlichen
Rentenversicherung ist nicht erkennbar, ob beide geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit
Anrechte aus der gesetzlichen Renten-versicherung erworben haben und diese
entsprechend im Versorgungsausgleich geteilt wurden.
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 1
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der GRV der
durchschnittliche Ausgleichswert in Entgeltpunkten (soweit möglich bitte nach
den Geschlechtern m/w aufgliedern)?
Die angefragten Daten sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Jahr der Rechtskraft der
Entscheidung Anzahl
1992 121.777
1993 152.773
1994 169.855
1995 199.592
1996 211.204
1997 198.912
1998 222.358
1999 227.367
2000 219.089
2001 217.404
2002 219.516
2003 231.302
2004 245.895
2005 227.417
2006 217.020
2007 214.356
2008 209.233
2009 202.279
2010 201.283
2011 252.337
2012 266.727
2013 275.652
2014 243.815
2015 225.999
2016 210.838
2017 189.514
2018 176.885
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (jn Entgeltpunkten)
nach Ausgleichsarten (nur Fälle auf Grundlage des seit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr
2009 geltenden Rechts) sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung – Frauen
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Versorgungsausgleichsfälle im Berichtsjahr 2018 und früher
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (in Entgeltpunkten)
der Bonusfälle nach Ausgleichsarten sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung, Fälle nach vor der
Strukturreform des Versorgungsausgleichs geltendem Recht – Frauen
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Versorgungsausgleichsfälle im Berichtsjahr 2018 und früher
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (in Entgeltpunkten)
der Malusfälle nach Ausgleichsarten sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung, Fälle nach vor der
Strukturreform des Versorgungsausgleichs geltendem Recht – Frauen
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Versorgungsausgleichsfälle im Berichtsjahr 2018 und früher
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (jn Entgeltpunkten)
nach Ausgleichsarten (nur Fälle nach dem seit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs geltenden Recht)
sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung – Männer
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Versorgungsausgleichsfälle im Berichtsjahr 2018 und früher
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (in Entgeltpunkten)
der Bonusfälle nach Ausgleichsarten sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung, Fälle nach vor
Inkrafttreten der Strukturreform geltendem Recht – Männer
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
Versorgungsausgleichsfälle im Berichtsjahr 2018 und früher
Versorgungsausgleichsfälle: Anzahl und durchschnittlich übertragene Rentenanwartschaften (in Entgeltpunkten)
der Malusfälle nach Ausgleichsarten sowie nach Jahr der Rechtskraft der Entscheidung, Fälle nach vor der
Strukturreform des Versorgungsausgleichs geltendem Recht – Männer
Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung
4. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der Beamtenversorgung (Bund) in den Jahren von
1992 bis 2018 durchgeführt?
Hierzu wird leider keine zentrale Statistik geführt, die zur Beantwortung der
Frage ausgewertet werden könnte. Deshalb beschränkt sich die Beantwortung auf
die Fallzahlen aus dem Jahr 2018, auf die sich die Kleine Anfrage laut
Vorbemerkung der Fragesteller grundsätzlich bezieht.
Im Kalenderjahr 2018 wurde im Bundesbereich in der Beamtenversorgung in
1 821 Fällen ein Versorgungsausgleich durchgeführt.
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 4
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der
Beamtenversorgung (Bund) der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte
nach den Geschlechtern m/w aufgliedern)?
Der jeweilige Ausgleichswert hängt von individuellen Faktoren ab (z. B. Dauer
der Ehezeit, Höhe der Besoldung) und wird im familiengerichtlichen Verfahren
jeweils festgelegt. Eine statistische Auswertung die der Beantwortung der Frage
zugrunde gelegt werden könnte, findet leider nicht statt.
6. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der Soldatenversorgung
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in den Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt?
In 2018 wurden für den Bereich der Soldatenversorgung 711 Verfahren im
Rahmen einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich durchgeführt; siehe
im Übrigen zur Eingrenzung des Zeitraumes die Antwort zu Frage 4.
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 6
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der Soldatenversorgung
der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte nach den
Geschlechtern m/w aufgliedern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gruppe von Soldaten,
die nach dem Reformbegleitgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind und für die ein
Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und die ggf. durch eine nachträgliche
Einbeziehung in § 55c Absatz 1 Satz 3 SVG begünstigt würden (Kürzung
des Ruhegehalts erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des
Bundes bestehenden besonderen Altersgrenze; ggf. bitte schätzweise Angaben
machen)?
Von der Frage sind aktuell 661 Soldatinnen und Soldaten erfasst.
9. Wie viele Anträge auf eine nachträgliche Anpassung bzw. Abänderung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familiengerichten und
Versorgungsträgern jeweils in den Jahren 2010 bis 2018 gestellt?
Die Zahl der in den Jahren 2010 bis 2018 bei den Familiengerichten gestellten
Anträge auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich lässt
sich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Rechtspflegestatistik
„Familiengerichte“ (Fachserie 10, Reihe 2.2; abrufbar unter
www.destatis.de)
nicht entnehmen. Ein Abänderungsantrag leitet ein selbständiges Verfahren über
den Versorgungsausgleich ein, das in der Statistik nicht gesondert erfasst wird.
Erfasst wird unter anderem die Gesamtzahl der Versorgungsausgleichssachen
bzw. Familiensachen im engeren Sinne (ohne abgetrennte Folgesachen,
einstweilige Anordnungen, Abhilfeverfahren und Lebenspartnerschaftssachen) (vgl.
a. a. O, Tabelle 2.1.).
Zu den Anpassungsverfahren nach den §§ 32 ff. des
Versorgungsausgleichsgesetzes gibt es ebenfalls keine zentrale Statistik, die der Beantwortung zugrunde
gelegt werden könnte. Sofern Anpassungsanträge bei der Beamtenversorgung des
Bundes und der Soldatenversorgung gestellt wurden, ließen sich für das Jahr 2018
über eine elektronische Abfrage 322 Fälle ermitteln.
10. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung eine Beschleunigung des
Versorgungsausgleichs bei der Auskunftseinholung bei den verschiedenen
Versorgungsträgern ermöglicht werden, etwa durch eine elektronische
Übermittlung von Daten zum Versorgungsausgleich an die Familiengerichte,
bzw. welche konkreten Maßnahmen und Planungen gibt es dazu bereits?
Das Familiengericht setzt den Versorgungsträgern für die Auskunftserteilung in
der Regel Fristen. Teilweise sind dabei Rückfragen der Versorgungsträger bei der
versorgungsberechtigten Person erforderlich. Die Berechnung des Ehezeitanteils
und des Ausgleichswerts erfordert bei Beamtinnen und Beamten bzw.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten die manuelle Aus-wertung der jeweiligen
Personalakte. Eine Beschleunigung in diesem Verfahren ist durch den Einsatz von IT nicht
möglich.
§ 229 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ermöglicht zudem bereits den
elektronischen Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den
Versorgungsträgern. Damit besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für den
elektronischen Datenaustausch.
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung auch Möglichkeiten zur Mitnutzung der
noch aufzubauenden „trägerübergreifenden Vorsorgeinformation“ für den
Versorgungsausgleich, ggf. in einer späteren, nachgelagerten Ausbaustufe,
und was wird die Bundesregierung für eine Umsetzung einer solchen
Nutzungsanforderung tun?
Die Einführung einer säulenübergreifenden Altersvorsorgeinformation ist derzeit
noch in der Entwicklungsphase. Vorrangiges Ziel des Vorhabens ist es, den
Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, sich über ihre individuelle Absicherung in
allen drei Säulen der Altersvorsorge zu informieren. Inwieweit die Informationen
in einer späteren Ausbaustufe der Umsetzung des Vorhabens für das
familiengerichtliche Versorgungsausgleichsverfahren genutzt werden könnten, kann derzeit
nicht beurteilt werden.
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ISSN 0722-8333]