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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
28.08.2019
Antwortdauer
19 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1222709.08.2019
Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12227
19. Wahlperiode 09.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt,
Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali,
Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.
Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext
Mit dem in der Presse auch als „Hau-ab-Gesetz“ (www.fr.de/politik/asylpolitik-
jetzt-kommt-hau-ab-gesetz-12356872.html) bezeichneten „Geordnete-Rückkehr-
Gesetz“ wurde unter anderem die vollständige Streichung von Leistungen zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht bei in anderen EU-Staaten anerkannten
Flüchtlingen beschlossen. Diese Maßnahme ist nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller nicht nur menschlich verheerend, sondern auch klar
verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 in einem Grundsatzurteil
eindeutig festgestellt, dass das Existenzminimum nicht migrationspolitisch relativiert
werden darf (BVerfG vom 18. Juli 2017, 1BvL 10/10, 1 BvL 2/11; http://infothek.
paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/1cd505f5eb0226f3c12583dd0045487b/$FILE/
StellnGeordneteRueckkehr150419.pdf). Nach Auffassung der Fragestellerinnen
und Fragesteller werden so anerkannte Flüchtlinge in einem perfide abgestuften
System von Sanktionen durch Aushungern zur Ausreise genötigt (vgl. www.
freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/klarer-verfassungsbruch-durch-
cduspd-afd).
Solche Maßnahmen sind auch aus anderen EU-Staaten bekannt. Eine Praxis des
„Aushungerns“ von Schutzsuchenden ist in letzter Zeit insbesondere aus Ungarn
berichtet geworden. Nach Auskünften von Pro Asyl wird abgelehnten
Asylsuchenden die Verpflegung in ungarischen Transitzonen zum Teil vollständig
verweigert. So wurde beispielsweise am 8. August 2018 der Asylantrag einer
afghanischen Familie in einer Transitzone als unzulässig abgelehnt. Daraufhin wurden
nur noch das Kind und die stillende Mutter mit Essen versorgt, der Vater bekam
nichts mehr. Mutter und Kind mussten getrennt vom Vater essen, damit sie das
Essen nicht teilen. Voraussetzung für eine Klage gegen einen negativen
Asylbescheid ist in Ungarn der Verbleib in der Transitzone, der durch diese Politik des
Aushungerns allerdings unmöglich gemacht wird. Immer wieder musste sich das
Ungarische Helsinki Komitee/Hungarian Helsinki Committee (HHC) wegen
dieses Falles und ähnlich gelagerter Fälle an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wenden. Nichtsdestotrotz wurde am 8. Februar 2019 einer
irakischen Familie fünf Tage lang die Essensausgabe verweigert, bis das HHC
erneut durch eine Sofortmaßnahme des EGMR die Versorgung erzwang (www.
proasyl.de/news/transitzonen-in-ungarn-schikane-gegen-schutzsuchende/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der
Verweigerung von Verpflegung von Asylsuchenden während des Asylverfahrens,
abgelehnten Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen durch die
ungarische Regierung?
2. Wie viele Menschen mit welchem Status (im Asylverfahren, abgelehnter
Asylantrag, mit Schutzstatus) befinden sich im Moment nach Kenntnis der
Bundesregierung in welchen ungarischen Transitzonen?
3. Inwieweit sind die ungarischen Transitzonen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgelastet (bitte die Transitzonen einzeln auflisten und möglichst
genaue Angaben dazu machen, wie viele Plätze es gibt und wie viele
Schutzsuchende sich momentan dort aufhalten)?
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe und
Rechtsverletzungen durch welche Kräfte in ungarischen Transitzonen, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.proasyl.de/news/
transitzonen-in-ungarn-schikane-gegen-schutzsuchende/)?
5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn Personen aus Behörden
anderer EU-Staaten im Rahmen des Asylverfahrens tätig, und falls ja, wie
viele, aus welchen Staaten, von welchen Behörden, mit welcher Aufgabe?
6. Sind in Ungarn Beamte deutscher Behörden im Rahmen von Grenzschutz,
Flucht und Asyl im Einsatz, und falls ja, in welchem Aufgabenbereich?
7. Inwieweit ist Frontex in Ungarn tätig (bitte möglichst genau angeben, wie
viele Beamte mit welchem Auftrag wo eingesetzt werden), und welche
weiteren migrationspolitischen Kooperationen bestehen ggf. zwischen Behörden
von EU-Staaten bzw. EU-Behörden oder Agenturen und der ungarischen
Regierung?
8. Inwieweit gab es Gespräche zwischen der Bundesregierung und der
ungarischen Regierung über die Praxis der Verweigerung von Verpflegung für
abgelehnte Asylsuchende oder ähnliche Sanktionierungsmaßnahmen, und
welche Konsequenzen folgten ggf. daraus, und inwieweit wurde dieses
Vorgehen auf europäischer Ebene nach Kenntnis der Bundesregierung auf welche
Weise thematisiert?
9. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf Ebene des Europarats dafür ein,
dass Ungarn die Menschenrechte von Schutzsuchenden wahrt?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über ähnliche Praxen der Verweigerung
oder Einschränkung von Versorgung in anderen EU-Staaten?
Wenn ja, in welchen Staaten, und was beinhalten die dortigen Regelungen
(bitte genau angeben, welche Gruppen ggf. davon betroffen sind)?
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit
Schutzsuchende in anderen EU-Staaten Zugang zu sozialen Leistungen,
medizinischer Versorgung, Unterbringung haben und in welcher Höhe Leistungen
ausgezahlt werden (bitte nach anerkannten Flüchtlingen, bei Asylsuchenden
während des Asylverfahrens und bei Ausreisepflichtigen differenzieren)?
12. Inwieweit hält die Bundesregierung es für zumutbar, Asylsuchende in
Staaten zu überstellen, in welchen sie keinen Zugang zu sozialen Leistungen etc.
haben?
Inwieweit ist das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und insbesondere die hier
in Rede stehende Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte
Flüchtlinge auf null nach Auffassung der Bundesregierung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach
„migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge
niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im
internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, […]
von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische
und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen“ können (bitte
ausführlich begründen)?
13. Wie begründet die Bundesregierung die im „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“
festgelegte Kürzung auf null der Leistungen bei Schutzsuchenden, die in
anderen EU-Staaten anerkannt sind vor dem Hintergrund der Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass das Existenzminimum „in jedem Fall und
zu jeder Zeit einzuhalten“ sei?
14. Inwiefern soll bei der Kürzung der Leistungen auf null die Frage, ob die in
anderen Ländern anerkannten Flüchtlinge dort Anspruch auf Leistungen
haben, miteinbezogen werden, und wie soll vermieden werden, dass
Schutzsuchende dadurch vollständig mittellos werden?
15. Inwieweit ist die Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte
Flüchtlinge auf null mit EU-Recht und der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs vereinbar (bitte konkret darlegen)?
16. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund fehlender
„Mitwirkung“ gekürzt (bitte halbjährlich und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Sofern es keine Statistik auf Bundesebene gibt, welche ungefähren
Einschätzungen oder Erkenntnisse, etwa aufgrund von Berichten der Länder, sind der
Bundesregierung zu dieser Frage bekannt?
Berlin, den 17. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1277728.08.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12227 - Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 23. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12777
19. Wahlperiode 28.08.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12227 –
Streichung von Leistungen für Asylsuchende im europäischen Kontext
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem in der Presse auch als „Hau-ab-Gesetz“ (www.fr.de/politik/asylpolitik-
jetzt-kommt-hau-ab-gesetz-12356872.html) bezeichneten „Geordnete-
Rückkehr-Gesetz“ wurde unter anderem die vollständige Streichung von Leistungen
zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bei in anderen EU-Staaten anerkannten
Flüchtlingen beschlossen. Diese Maßnahme ist nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nur menschlich verheerend, sondern auch klar
verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 in einem
Grundsatzurteil eindeutig festgestellt, dass das Existenzminimum nicht
migrationspolitisch relativiert werden darf (BVerfG vom 18. Juli 2017, 1BvL 10/10, 1 BvL
2/11; http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/1cd505f5eb0226f3c12583
dd0045487b/$FILE/StellnGeordneteRueckkehr150419.pdf). Nach Auffassung
der Fragestellerinnen und Fragesteller werden so anerkannte Flüchtlinge in
einem perfide abgestuften System von Sanktionen durch Aushungern zur
Ausreise genötigt (vgl. www.freitag.de/autoren/fhp-freie-hartz-iv-presse/
klarerverfassungsbruch-durch-cdu-spd-afd).
Solche Maßnahmen sind auch aus anderen EU-Staaten bekannt. Eine Praxis des
„Aushungerns“ von Schutzsuchenden ist in letzter Zeit insbesondere aus
Ungarn berichtet geworden. Nach Auskünften von Pro Asyl wird abgelehnten
Asylsuchenden die Verpflegung in ungarischen Transitzonen zum Teil
vollständig verweigert. So wurde beispielsweise am 8. August 2018 der Asylantrag
einer afghanischen Familie in einer Transitzone als unzulässig abgelehnt.
Daraufhin wurden nur noch das Kind und die stillende Mutter mit Essen versorgt, der
Vater bekam nichts mehr. Mutter und Kind mussten getrennt vom Vater essen,
damit sie das Essen nicht teilen. Voraussetzung für eine Klage gegen einen
negativen Asylbescheid ist in Ungarn der Verbleib in der Transitzone, der durch
diese Politik des Aushungerns allerdings unmöglich gemacht wird. Immer
wieder musste sich das Ungarische Helsinki Komitee/Hungarian Helsinki
Committee (HHC) wegen dieses Falles und ähnlich gelagerter Fälle an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wenden. Nichtsdestotrotz
wurde am 8. Februar 2019 einer irakischen Familie fünf Tage lang die
Essensausgabe verweigert, bis das HHC erneut durch eine Sofortmaßnahme des
EGMR die Versorgung erzwang (www.proasyl.de/news/transitzonen-
inungarn-schikane-gegen-schutzsuchende/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist die in der Vorbemerkung der Fragesteller zum
Ausdruck kommenden Behauptungen in Bezug auf das „Geordnete-Rückkehr-
Gesetz“ zurück.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Praxis der
Verweigerung von Verpflegung von Asylsuchenden während des Asylverfahrens,
abgelehnten Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen durch die
ungarische Regierung?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in den vergangenen zwölf Monaten in 16 Fällen einstweilige
Anordnungen erlassen, mit denen Ungarn verpflichtet wurde, Lebensmittel für Personen
im Rückführungsverfahren bereitzustellen, welche sich in den Transitzonen
befinden.
2. Wie viele Menschen mit welchem Status (im Asylverfahren, abgelehnter
Asylantrag, mit Schutzstatus) befinden sich im Moment nach Kenntnis der
Bundesregierung in welchen ungarischen Transitzonen?
Nach Angaben der ungarischen Behörden halten sich mit Stand 13. August 2019
insgesamt 296 Personen in den Transitzonen Röszke und Tompa auf. Über die
Verteilung dieser Personen auf die beiden Transitzonen und ihren Status liegen
der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor.
3. Inwieweit sind die ungarischen Transitzonen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgelastet (bitte die Transitzonen einzeln auflisten und möglichst
genaue Angaben dazu machen, wie viele Plätze es gibt und wie viele
Schutzsuchende sich momentan dort aufhalten)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Gesamtkapazität der
Transitzone Röszke beträgt 405 Personen, die der Transitzone Tompa 250 Personen.
Laut offizieller Statistik der Nationalen Generaldirektion der Fremdenpolizei
beträgt die Auslastung in den Transitzonen mit Stand 13. August 2019 etwa 50
Prozent.
4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Übergriffe und
Rechtsverletzungen durch welche Kräfte in ungarischen Transitzonen, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.proasyl.de/news/
transitzonen-in-ungarn-schikane-gegen-schutzsuchende/)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über Übergriffe und
Rechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte oder andere mit Ordnungsfunktionen
beauftragte Kräfte in den ungarischen Transitzonen vor.
5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Ungarn Personen aus Behörden
anderer EU-Staaten im Rahmen des Asylverfahrens tätig, und falls ja, wie
viele, aus welchen Staaten, von welchen Behörden, mit welcher Aufgabe?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind in Ungarn keine Personen aus Behörden
anderer Staaten der Europäischen Union im Rahmen des Asylverfahrens tätig.
6. Sind in Ungarn Beamte deutscher Behörden im Rahmen von Grenzschutz,
Flucht und Asyl im Einsatz, und falls ja, in welchem Aufgabenbereich?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge setzt einen Liaisonbeamten im
ungarischen Amt für Einwanderung und Asyl ein. Der Schwerpunkt der Tätigkeit
liegt in der Unterstützung der sogenannten Dublin-Verfahren.
Zudem befinden sich gegenwärtig zwei Beamte der Bundespolizei im Rahmen
der von Frontex koordinierten Joint Operation „Focal Points Land“ in Ungarn im
Einsatz.
Ihre Aufgabe besteht in der Unterstützung der ungarischen Behörden bei der
Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an der EU-
Außengrenze. Des Weiteren ist ein Verbindungsbeamter der Bundespolizei mit
Dienstort Budapest in Ungarn eingesetzt.
7. Inwieweit ist Frontex in Ungarn tätig (bitte möglichst genau angeben, wie
viele Beamte mit welchem Auftrag wo eingesetzt werden), und welche
weiteren migrationspolitischen Kooperationen bestehen ggf. zwischen
Behörden von EU-Staaten bzw. EU-Behörden oder Agenturen und der ungarischen
Regierung?
Im Rahmen der von Frontex koordinierten Joint Operation „Focal Points Land“
sind derzeit acht Einsatzkräfte in Ungarn eingesetzt. Über den Umfang der
jeweiligen bzw. aktuellen Personalkontingente anderer Länder sowie der
migrationspolitischen Kooperationen von Behörden anderer Länder liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
8. Inwieweit gab es Gespräche zwischen der Bundesregierung und der
ungarischen Regierung über die Praxis der Verweigerung von Verpflegung für
abgelehnte Asylsuchende oder ähnliche Sanktionierungsmaßnahmen, und
welche Konsequenzen folgten ggf. daraus, und inwieweit wurde dieses
Vorgehen auf europäischer Ebene nach Kenntnis der Bundesregierung auf welche
Weise thematisiert?
Es fanden keine Gespräche zwischen der Bundesregierung und der ungarischen
Regierung im Sinne der Fragestellung statt.
9. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung auf Ebene des Europarats dafür
ein, dass Ungarn die Menschenrechte von Schutzsuchenden wahrt?
Deutschland und Ungarn gehören zu den 47 Mitgliedstaaten des Europarats und
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Schutzsuchende, die eine Verletzung der in der EMRK gewährleisteten Rechte
geltend machen, können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und nach
Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Beschwerde vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den aus ihrer Sicht
verantwortlichen Mitgliedstaat erheben. Die Umsetzung der Entscheidungen des EGMR
wird durch das Ministerkomitee des Europarats im regelmäßig tagenden Format
„Menschenrechte“ überwacht. Die Bundesregierung setzt sich in diesem
Gremium für die vollständige Umsetzung der Entscheidungen durch die
Mitgliedstaaten ein. Dies gilt auch für Entscheidungen gegenüber Ungarn in Bezug auf
Rechte von Schutzsuchenden.
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis über ähnliche Praxen der Verweigerung
oder Einschränkung von Versorgung in anderen EU-Staaten?
Wenn ja, in welchen Staaten, und was beinhalten die dortigen Regelungen
(bitte genau angeben, welche Gruppen ggf. davon betroffen sind)?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die von den
Antragstellenden geschilderten Praktiken zur Versorgung von Antragstellenden im
Rahmen von Asylverfahren anderer EU-Staaten vor.
11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit
Schutzsuchende in anderen EU-Staaten Zugang zu sozialen Leistungen,
medizinischer Versorgung, Unterbringung haben und in welcher Höhe Leistungen
ausgezahlt werden (bitte nach anerkannten Flüchtlingen, bei Asylsuchenden
während des Asylverfahrens und bei Ausreisepflichtigen differenzieren)?
Für Personen, die internationalen Schutz beantragen, wurden in der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Aufnahme-Richtlinie) für alle Mitgliedstaaten u. a. auch die Anforderungen an den
Zugang zu sozialen Leistungen, medizinischer Versorgung und Unterbringung
festgelegt.
Bezogen auf anerkannte Flüchtlinge gelten die Anforderungen der Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
(Qualifikations-Richtlinie), bezogen auf Ausreisepflichtige die Anforderungen
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2016 (Rückführungs-Richtlinie). Die Überwachung der
Einhaltung der europäischen Normen obliegt in erster Linie der Europäischen
Kommission als „Hüterin der Verträge“. Soweit eine Überstellung bzw. Rückführung in
einen anderen EU-Staat erfolgt, prüft das Bundesamt für Migration die
Zumutbarkeit im Einzelfall.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Inwieweit hält die Bundesregierung es für zumutbar, Asylsuchende in
Staaten zu überstellen, in welchen sie keinen Zugang zu sozialen Leistungen etc.
haben?
Inwieweit ist das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ und insbesondere die hier
in Rede stehende Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte
Flüchtlinge auf null nach Auffassung der Bundesregierung mit der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, wonach
„migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge
niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im
internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, […]
von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische
und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen“ können (bitte
ausführlich begründen)?
13. Wie begründet die Bundesregierung die im „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“
festgelegte Kürzung auf null der Leistungen bei Schutzsuchenden, die in
anderen EU-Staaten anerkannt sind vor dem Hintergrund der Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass das Existenzminimum „in jedem Fall und
zu jeder Zeit einzuhalten“ sei?
14. Inwiefern soll bei der Kürzung der Leistungen auf null die Frage, ob die in
anderen Ländern anerkannten Flüchtlinge dort Anspruch auf Leistungen
haben, miteinbezogen werden, und wie soll vermieden werden, dass
Schutzsuchende dadurch vollständig mittellos werden?
15. Inwieweit ist die Leistungskürzung für in anderen EU-Staaten anerkannte
Flüchtlinge auf null mit EU-Recht und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs vereinbar (bitte konkret darlegen)?
Die Fragen 12 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Die Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen, wurden in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 für alle Mitgliedstaaten festgelegt. Eine Überstellung ist
grundsätzlich in jeden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaat möglich, in welchem keine systemischen Mängel in der Anwendung
der entsprechenden Rechtsakte festgestellt wurden. Ob eine Überstellung in den
zuständigen Mitgliedstaat zumutbar ist, prüft das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge einzelfallbezogen.
Die Vereinbarkeit der Regelungen mit verfassungs- und europarechtlichen
Vorgaben wurde intensiv geprüft. Die angesprochene Neuregelung im
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Personen, denen bereits von einem anderen
EU-Mitgliedstaat internationaler Schutz (Flüchtlingsschutz oder subsidiärer
Schutz) gewährt wurde, ist nicht unangemessen. Sie entspricht im Wesentlichen
der bereits im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) normierten
Leistungseinschränkung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne rechtmäßigen
Aufenthalt bzw. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht in
Deutschland sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ableitet. Dass in einer
solchen Situation nach EU-Recht für diese Personen kein Anspruch auf
Sozialhilfe besteht, hat der Europäische Gerichtshof in diversen Entscheidungen
bestätigt (vgl. C-333/13 (Dano), Urteil v. 11. November 2014; C-67/14 (Alimanovic),
Urteil v. 15. September 2015; C-299/14 (García-Nieto), Urteil v. 25. Februar
2016). Somit wird nun im AsylbLG für in anderen EU-Staaten anerkannte
Ausländerinnen und Ausländer eine vergleichbare Regelung geschaffen, wie sie
bereits für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger existiert.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Personen, denen bereits internationaler Schutz
in einem anderen EU-Staat zuerkannt wurde, nach der sog.
Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) sowohl Anspruch auf die notwendigen
Sozialhilfeleistungen wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats (Artikel 29 RL 2011/95/EU) als
auch grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in dem
zuständigen EU-Staat haben (Artikel 26 RL 2011/95/EU).
Im Übrigen trägt die Neuregelung im AsylbLG – wie die existierende Regelung
im SGB XII für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger – auch Härtefällen
Rechnung. Danach können u. a. unter den näher geregelten Voraussetzungen auch
Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus erbracht werden.
Ferner gilt die Regelung nur für Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Für
Asylbewerberinnen und Asylbewerber (d. h. Asylsuchende während eines
laufenden Asylverfahrens, also Schutzsuchende) sowie für Geduldete gilt die Regelung
nicht.
16. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2017
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufgrund fehlender
„Mitwirkung“ gekürzt (bitte halbjährlich und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Sofern es keine Statistik auf Bundesebene gibt, welche ungefähren
Einschätzungen oder Erkenntnisse, etwa aufgrund von Berichten der Länder, sind der
Bundesregierung zu dieser Frage bekannt?
Daten zu Leistungskürzungen werden von der amtlichen
Asylbewerberleistungsstatistik nicht erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung aus dieser Quelle
keine Informationen vor. Auch ungefähre Einschätzungen oder Erkenntnisse
aufgrund von Berichten der Länder sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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