Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Per- und polyfluorierte Chemikalien im Umfeld militärischer Liegenschaften
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Datum
02.09.2019
Antwortdauer
21 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1228412.08.2019
Per- und polyfluorierte Chemikalien im Umfeld militärischer Liegenschaften
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12284
19. Wahlperiode 12.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Nicole Gohlke, Dr. Gesine Lötzsch,
Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm-Förster, Christine Buchholz, Jörg Cezanne,
Andrej Hunko, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Michael Leutert,
Amira Mohamed Ali, Dr. Alexander S. Neu, Victor Perli, Ingrid Remmers,
Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel und
der Fraktion DIE LINKE.
Per- und polyfluorierte Chemikalien im Umfeld militärischer Liegenschaften
Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) sind fluorierte Kohlenstoffketten mit
unterschiedlichen Eigenschaften. Aufgrund ihrer fett- und wasserabweisenden
Eigenschaften werden sie sowohl in Textil- als auch in der Lebensmittelindustrie
häufig eingesetzt. PFC werden auch für Feuerlöschschäume, Pestizide, als
Wetterschutzmittel und Schmiermittel eingesetzt. Sie kommen nicht natürlich vor.
In der von Bundeswehr und von Gaststreitkräften genutzten Liegenschaften wird
die Existenz von PFC meist auf den jahrzehntelang verwendeten PFC-haltigen
Löschschaum zurückgeführt. Der erste Fall einer PFC-Verunreinigung an einer
Bundeswehr-Liegenschaft ist seit 2012 bekannt (Bayerischer Rundfunk). Auf
dem Kasernengelände in Mittelfranken wurde im Grundwasser der in Bayern
geltende PFOS-Schwellenwert in der Spitze um das Tausendfache überschritten. Die
Chemikalien verunreinigen nicht nur auf Flughafengeländen Boden und
Grundwasser, sondern in einigen Fällen auch die Umgebung. Per- und polyfluorierten
Chemikalien sind nicht oder kaum natürlich abbaubar und reichern sich in der
Umwelt an. Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), das unter anderem in
Löschschäumen Verwendung findet, wurde bereits 2009 als eingeschränkte Substanz in das
Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe aufgenommen.
Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1649 überprüft die
Bundeswehr seit dem Jahr 2015 im Rahmen ihres Altlastenprogramms alle von
ihr genutzten Liegenschaften auf mögliche PFC-Kontaminationen. Ergibt sich
hierbei der Verdacht auf eine PFC-Kontamination, beauftragt die Bundeswehr in
Abstimmung mit der örtlich zuständigen Umweltbehörde die erforderlichen
Untersuchungen zur Gefahrerforschung. Die Bundesregierung führt mehrere
derzeitige und ehemalige von der Bundeswehr und von Gaststreitkräften genutzte
Liegenschaften auf, bei denen eine PFC-Kontamination von Flächen bekannt ist bzw.
ein entsprechender Verdacht besteht (Bundestagsdrucksache 19/1649). Bisher ist
der Bundesregierung auf 125 von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften ein
Verdacht bekannt. In elf dieser Liegenschaften konnten PFC-Kontaminationen
durch Probenahmen und Laboranalysen nachgewiesen werden. In 14 von 24
Fällen unter Verdacht stehender Liegenschaften im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) ist der Bundesregierung eine PFC-Kontamination
bekannt. Bei fünf PFC-kontaminierten Liegenschaften handelt es sich um
Liegenschaften ausländischer Streitkräfte (Bundestagsdrucksache 19/1649). Laut dem
Bayerischen Rundfunk (BR) ist allerdings an 18 Standorten in ganz Deutschland,
acht davon in Bayern, eine PFC-Kontamination nachgewiesen (Bayerischer
Rundfunk: Schleichendes Gift: Das PFC-Problem der Bundeswehr). Über die in
der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/1649 benannten
mit PFC-kontaminierten Liegenschaften hinaus sind sieben weitere laut BR
bekannt: NATO-Flugplatz Nordholz, Luftwaffenmunitionsdepot 11 Weichering,
Flugplatz Holdzdorf (Schöneweide), Truppenübungsplatz Altmark,
Truppenübungsplatz Altengrabow, Truppenübungsplatz Klietz, Kurmainz-Kaserne,
Mainz. Im Rahmen des Altlastenprogramms der Bundeswehr befinden sich
derzeit alle bekannten PFC-Kontaminationen auf von der Bundeswehr genutzten
Liegenschaften noch in der Untersuchungsphase – keine der Liegenschaften
wurde bisher saniert (BR 10. Mai 2019). Aktuelle Fälle (beispielsweise der des
Flugplatzes Manching oder in Neuburg) zeigen, dass die Auswirkungen auf die
Umwelt und die Menschen, die in den betroffenen Gegenden leben, nicht behoben
sind und erheblicher Informationsbedarf seitens der Bevölkerung besteht. Eine
weitere Kontamination von Grundwasser und Böden muss verhindert werden und
die Sanierung der Kontaminationen muss mit höchster Priorität sichergestellt
werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Sind der Bundesregierung, über die in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 benannten Liegenschaften hinaus, weitere PFC-kontaminierte
Liegenschaften der Bundeswehr bekannt bzw. wurden inzwischen weitere
PFC-Belastungen bestätigt oder ausgeschlossen?
2. Welche Ergebnisse bezüglich der PFC-Belastungen sind der
Bundesregierung speziell in der räumlichen Umgebung der von der Bundeswehr
genutzten Liegenschaften bekannt?
In welchen Liegenschaften und deren Umgebung wurden systematische
Messungen zur PFC-Kontamination durchgeführt?
3. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse gegenüber der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649, in wie vielen Liegenschaften der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA) eine PFC-Kontamination bestätigt bzw.
ausgeschlossen ist?
4. Sind der Bundesregierung weitere Liegenschaften im Eigentum der BImA
bekannt, die nicht in Tabelle 1 der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/
1649 aufgeführt sind, bei denen eine PFC-Kontamination im Verdacht steht?
Sind die Untersuchungen solcher Liegenschaften geplant?
5. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse gegenüber der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 über weitere PFC-Belastungen in Böden und
Grenzgewässern auf den übrigen, nicht von der Bundeswehr genutzten
Liegenschaften im Eigentum der BImA?
6. Welche Ergebnisse bezüglich der PFC-Belastungen im Bereich der von
ausländischen Streitkräften genutzten Liegenschaften und ihrer Umgebung sind
der Bundesregierung bekannt?
7. Deuten die neuen Funde gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/4570 auf eine Gefährdung der
Trinkwasserversorgung im Bereich des US-Flugplatzes in Ansbach-Katterbach hin (bitte
begründen)?
8. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse, dass per-polyfluorierte
Schadstoffe über die Liegenschaftsgrenzen hinaus transportiert wurden?
Werden hinsichtlich dieser neuen Erkenntnisse Sanierungsmaßnahmen
geplant?
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ordnungsrechtlich
festgeschriebene Schwellenwerte für PFC-Kontamination des Grundwassers?
Wie begründet die Bundesregierung diese Schwellenwerte?
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsstand der
Oberflächengewässerverordnung OGewV 2016 zu Umweltqualitätsnormen für
PFC?
11. Welche PFC-Grenzwerte für Oberflächengewässer sind der
Bundesregierung bekannt (bitte in µg/l angeben)?
12. Bis zu welchem Jahr soll nach Auffassung der Bundesregierung ein guter
chemischer Zustand aller mit PFC kontaminierten Oberflächengewässer und
Grundwasserkörper bezüglich PFC erreicht werden?
13. Verfolgt oder plant die Bundesregierung Maßnahmen- und
Überwachungsprogramme zur Erreichung dieses Ziels?
Wenn ja, welche?
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Flugplatz
Ingolstadt/Manching frühestens 2024, und damit elf Jahre nach
Bekanntwerden der Kontamination, saniert wird?
Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für das
Zustandekommen dieser langen Zeitspanne von elf Jahren?
15. Wie viele Gefährdungsabschätzungen gemäß § 9 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet?
Wann sind diese abgeschlossen (bitte nach Liegenschaften aufschlüsseln)?
16. Bei wie vielen PFC-kontaminierten Liegenschaften der Bundeswehr wurde
nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein Sanierungsplan erstellt?
17. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der notwendigen
Sanierungsmaßnahmen der von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften?
18. Welche finanziellen Mittel hat die Bundeswehr nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
19. Bei wie vielen PFC-kontaminierten Liegenschaften im Eigentum der BImA
wurde ein Sanierungsplan erstellt, und bis wann rechnet die Bundesregierung
mit dem Abschluss der notwendigen Sanierungsmaßnahmen in den
entsprechenden Liegenschaften?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Pfaffenhohen a. d. Ilm zur Untersagung der Grundwasser- sowie
Oberflächenwasserbenutzung zu Bewässerungszwecken in der Umgebung des
Flugplatzes Ingolstadt/Manching hinsichtlich der PFC-Kontamination?
21. Welche Gesundheitsgefahren können nach Kenntnis der Bundesregierung
entstehen, wenn kontaminiertes Grundwasser beispielsweise zur
Bewässerung eingesetzt wird?
22. Welche aktuellen Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur PFC-
Kontamination des Flugplatzes Ansbach-Katterbach vor?
23. Welche PFC-Untersuchungen wurden seit 2015 im Umfeld des Flugplatzes
durchgeführt?
24. Welche neuen Erkenntnisse bezüglich des Ausmaßes an Umweltschäden hat
die Bundesregierung durch die neuen Funde in Ansbach-Katterbach,
nachdem sie 2015 erklärte, dass das Ausmaß der Umweltschäden der PFC-
Kontamination auf dem Flugplatz Ansbach-Katterbach unbekannt ist
(Bundestagsdrucksache 18/4570)?
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Militärstreitkräfte keine weiteren
PFC-Kontaminierungen verursachen?
26. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Nutzungsverbot für PFC-
Löschschäume für US-Liegenschaften, und wenn ja, welche Möglichkeiten
für die Überwachung der Einhaltung sind der Bundesregierung bekannt?
Wie kann die Bundesregierung die Einhaltung überprüfen?
Berlin, den 26. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1289402.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12284 - Per- und polyfluorierte Chemikalien im Umfeld militärischer Liegenschaften
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Nicole Gohlke,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12284 –
Per- und polyfluorierte Chemikalien im Umfeld militärischer Liegenschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Per- und Polyfluorierte Chemikalien (PFC) sind fluorierte Kohlenstoffketten
mit unterschiedlichen Eigenschaften. Aufgrund ihrer fett- und
wasserabweisenden Eigenschaften werden sie sowohl in Textil- als auch in der
Lebensmittelindustrie häufig eingesetzt. PFC werden auch für Feuerlöschschäume,
Pestizide, als Wetterschutzmittel und Schmiermittel eingesetzt. Sie kommen nicht
natürlich vor.
In der von Bundeswehr und von Gaststreitkräften genutzten Liegenschaften
wird die Existenz von PFC meist auf den jahrzehntelang verwendeten PFC-
haltigen Löschschaum zurückgeführt. Der erste Fall einer PFC-
Verunreinigung an einer Bundeswehr-Liegenschaft ist seit 2012 bekannt (Bayerischer
Rundfunk). Auf dem Kasernengelände in Mittelfranken wurde im
Grundwasser der in Bayern geltende PFOS-Schwellenwert in der Spitze um das
Tausendfache überschritten. Die Chemikalien verunreinigen nicht nur auf
Flughafengeländen Boden und Grundwasser, sondern in einigen Fällen auch die
Umgebung. Per- und polyfluorierten Chemikalien sind nicht oder kaum natürlich
abbaubar und reichern sich in der Umwelt an. Perfluoroctansulfonsäure
(PFOS), das unter anderem in Löschschäumen Verwendung findet, wurde
bereits 2009 als eingeschränkte Substanz in das Stockholmer Übereinkommen
über persistente organische Stoffe aufgenommen.
Laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1649 überprüft
die Bundeswehr seit dem Jahr 2015 im Rahmen ihres Altlastenprogramms alle
von ihr genutzten Liegenschaften auf mögliche PFC-Kontaminationen. Ergibt
sich hierbei der Verdacht auf eine PFC-Kontamination, beauftragt die
Bundeswehr in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Umweltbehörde die
erforderlichen Untersuchungen zur Gefahrerforschung. Die Bundesregierung führt
mehrere derzeitige und ehemalige von der Bundeswehr und von
Gaststreitkräften genutzte Liegenschaften auf, bei denen eine PFC-Kontamination von
Flächen bekannt ist bzw. ein entsprechender Verdacht besteht
(Bundestagsdrucksache 19/1649). Bisher ist der Bundesregierung auf 125 von der
Bundeswehr genutzten Liegenschaften ein Verdacht bekannt. In elf dieser
Liegenschaften konnten PFC-Kontaminationen durch Probenahmen und
Laboranalysen nachgewiesen werden. In 14 von 24 Fällen unter Verdacht stehender
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12894
19. Wahlperiode 02.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 29. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Liegenschaften im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BI-
mA) ist der Bundesregierung eine PFC-Kontamination bekannt. Bei fünf PFC-
kontaminierten Liegenschaften handelt es sich um Liegenschaften
ausländischer Streitkräfte (Bundestagsdrucksache 19/1649). Laut dem Bayerischen
Rundfunk (BR) ist allerdings an 18 Standorten in ganz Deutschland, acht
davon in Bayern, eine PFC-Kontamination nachgewiesen (Bayerischer
Rundfunk: Schleichendes Gift: Das PFC-Problem der Bundeswehr). Über die in der
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/1649 benannten
mit PFC-kontaminierten Liegenschaften hinaus sind sieben weitere laut BR
bekannt: NATO-Flugplatz Nordholz, Luftwaffenmunitionsdepot 11
Weichering, Flugplatz Holdzdorf (Schöneweide), Truppenübungsplatz Altmark,
Truppenübungsplatz Altengrabow, Truppenübungsplatz Klietz, Kurmainz-
Kaserne, Mainz. Im Rahmen des Altlastenprogramms der Bundeswehr
befinden sich derzeit alle bekannten PFC-Kontaminationen auf von der
Bundeswehr genutzten Liegenschaften noch in der Untersuchungsphase – keine der
Liegenschaften wurde bisher saniert (BR 10. Mai 2019). Aktuelle Fälle
(beispielsweise der des Flugplatzes Manching oder in Neuburg) zeigen, dass die
Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen, die in den betroffenen
Gegenden leben, nicht behoben sind und erheblicher Informationsbedarf seitens
der Bevölkerung besteht. Eine weitere Kontamination von Grundwasser und
Böden muss verhindert werden und die Sanierung der Kontaminationen muss
mit höchster Priorität sichergestellt werden.
1. Sind der Bundesregierung, über die in der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 benannten Liegenschaften hinaus, weitere PFC-
kontaminierte Liegenschaften der Bundeswehr bekannt bzw. wurden
inzwischen weitere PFC-Belastungen bestätigt oder ausgeschlossen?
Die Untersuchungen der von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften
hinsichtlich PFC-Kontaminationen im Rahmen des Altlastenprogramms der
Bundeswehr dauern an. Die Klassifizierung folgt dabei folgender Systematik: Eine
PFC-Kontamination gilt als „bekannt“, wenn mittels Probennahme und
chemischer Laboranalytik PFC im Boden, im Grundwasser oder in einem
Oberflächengewässer nachgewiesen wurden. Ein „Verdacht“ besteht bereits dann,
wenn nur aufgrund der Nutzung Hinweise vorliegen, dass dort PFC-haltige
Substanzen gelagert oder verwendet wurden oder dies nicht völlig
ausgeschlossen werden kann. Ein Verdacht hat sich „nicht bestätigt“, wenn die Recherchen
ergeben, dass auf der Liegenschaft entgegen erster Vermutungen doch keine
PFC-haltigen Substanzen verwendet wurden oder bei Untersuchungen keine
PFC nachgewiesen wurden.
Aktuell haben sich gegenüber den auf Bundestagsdrucksache 19/1649
angegebenen Sachständen folgende Änderungen ergeben:
Lfd. Nr. Name der Liegenschaft Stand aus
Bundestagsdrucksache 19/1649
aktuell
1 Materiallager Königswinter Verdacht Verdacht nicht bestätigt
2 Generalmajor Freiherr von
Gersdorff Kaserne, Euskirchen
Verdacht Verdacht nicht bestätigt
3 Standortschießanlage 313/2
Billiger Wald
Verdacht Verdacht nicht bestätigt
4 Bergische Kaserne, Hilden Verdacht An BImA abgegeben
5 NATO-Flugplatz Nordholz Verdacht bekannt
6 Munitionslager Lorup Verdacht Verdacht nicht bestätigt
7 Flugplatz Holzdorf Verdacht bekannt
8 Truppenübungsplatz Altmark Verdacht bekannt
9 Truppenübungsplatz
Altengrabow
Verdacht bekannt
Lfd. Nr. Name der Liegenschaft Stand aus
Bundestagsdrucksache 19/1649
aktuell
10 Truppenübungsplatz Klietz Verdacht bekannt
11 Heeresflugplatz Niederstetten Verdacht bekannt
12 Dienstgebäude Ummendorf Verdacht Verdacht nicht bestätigt
13 Major-Plagge-Kaserne
Pfungstadt
Verdacht bekannt
14 Südpfalzkaserne,
Germersheim
Verdacht Verdacht nicht bestätigt
15 Kurmainz-Kaserne, Mainz Verdacht bekannt
16 Marseille-Kaserne Appen Verdacht Verdacht nicht bestätigt
17 NATO-Flugplatz Hohn Verdacht bekannt
18 Marinekaserne Neustadt Verdacht bekannt
19 Truppenübungsplatz Jägerbrück Verdacht bekannt
20 NATO Flugplatz Schleswig Verdacht bekannt
21 Greifen-Kaserne, Torgelow nicht erfasst bekannt
22 Luttenseekaserne, Mittenwald nicht erfasst bekannt
23 Truppenübungsplatz
Wildflecken
Verdacht Verdacht nicht bestätigt
24 Wehrtechnische
Dienststelle 91, Meppen
nicht erfasst Verdacht nicht bestätigt
25 NATO-
Munitionsniederlage 14, Weichering
nicht erfasst Verdacht nicht bestätigt
26 Franz-Josef-Strauß Kaserne/
Sprunggelände Altenstadt
Verdacht Verdacht nicht bestätigt
für Sprunggelände
27 Munitionslager Mockrehna nicht erfasst Verdacht nicht bestätigt
28
Munitionsversorgungszentrum Ost, Schneeberg
nicht erfasst Verdacht nicht bestätigt
2. Welche Ergebnisse bezüglich der PFC-Belastungen sind der
Bundesregierung speziell in der räumlichen Umgebung der von der Bundeswehr
genutzten Liegenschaften bekannt?
In welchen Liegenschaften und deren Umgebung wurden systematische
Messungen zur PFC-Kontamination durchgeführt?
Bei folgenden Liegenschaften wurden auch im Umfeld PFC-Kontaminationen
nachgewiesen, die aller Wahrscheinlichkeit nach ursächlich auf eine
Kontamination im Liegenschaftsbereich zurückzuführen sind: Flugplatz Ingolstadt/
Manching (Grundwasser, Oberflächengewässer), Otto-Lilienthal-Kaserne Roth
(Oberflächengewässer), Fliegerhorst Penzig (Grundwasser), Flugplatz Holzdorf
(Sediment in Oberflächengewässer). Bei den folgenden Liegenschaften wurden
im Umfeld PFC-Kontaminationen nachgewiesen, die ursächlich bisher nicht
eindeutig auf Kontaminationen im Liegenschaftsbereich zurückzuführen sind:
NATO-Flugplatz Neuburg/Donau (Grundwasser, Oberflächengewässer),
NATO-Flugplatz Büchel (Oberflächengewässer), Truppenübungsplatz Klietz
(Sediment in Oberflächengewässer).
Darüber hinaus wurden Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaften NATO-
Munitionsniederlage 14 und Luftwaffenmunitionsdepot 11 in Weichering
durchgeführt. PFC wurden hier nicht nachgewiesen. Untersuchungen im
Umfeld von Liegenschaften werden nur dann durchgeführt, wenn es Anzeichen
dafür gibt, dass Schadstoffe mit dem Grund- oder Oberflächenwasser über die
Liegenschaftsgrenzen hinaus migriert sein könnten.
3. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse gegenüber der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649, in wie vielen Liegenschaften der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) eine PFC-Kontamination
bestätigt bzw. ausgeschlossen ist?
4. Sind der Bundesregierung weitere Liegenschaften im Eigentum der
BImA bekannt, die nicht in Tabelle 1 der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 aufgeführt sind, bei denen eine PFC-Kontamination im
Verdacht steht?
Sind die Untersuchungen solcher Liegenschaften geplant?
5. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse gegenüber der Antwort auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 über weitere PFC-Belastungen in Böden
und Grenzgewässern auf den übrigen, nicht von der Bundeswehr
genutzten Liegenschaften im Eigentum der BImA?
Die Fragen 3 bis 5 werden im Zusammenhang beantwortet und beziehen sich
auf die Tabelle 1 in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/1649. Die
Beantwortung erfolgt durch Aktualisierung und Fortführung dieser Tabelle (mit
Ausnahme der von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften, insofern wird
auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen).
Lfd. Nr. Name der Liegenschaft PFC-Kontamination
(punktuell auf Teilflächen)
aus
Bundestagsdrucksache 19/1649
aktuell
1 Ehemaliger Flugplatz Bitburg bekannt bekannt
2 Flughafen Berlin Tegel Verdacht Verdacht
3 ehem. Patriot Stellung Leck bekannt bekannt
4 Ehem. Flugplatz Memmingerberg
(Restfläche)
bekannt bekannt
5 Ehem.-Javelin-Barracks Niederkrüchten
(nur Übungsgelände)
bekannt bekannt
6 US-Flugplatz Ramstein (NATO) bekannt bekannt
7 US-Flugplatz Katterbach bekannt bekannt
8 US-Flugplatz Spangdahlem (NATO) bekannt bekannt
9 US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr bekannt bekannt
10 Flugplatz Giebelstadt Untersuchung geplant Untersuchung geplant
11 Standortübungsplatz Wahner Heide Untersuchung geplant Untersuchung geplant
12 Ehem. Fliegerhorst Erlensee Untersuchung geplant Untersuchung geplant
13 Ehem. ÜbGel.Arsbeck Verdacht nicht bestätigt Verdacht nicht bestätigt
14 Hessenkaserne, Stadtallendorf Verdacht nicht bestätigt Verdacht nicht bestätigt
15 Flugplatz Geilenkirchen bekannt bekannt
16 Flugplatz Illesheim,
Storck Barracks
Verdacht bekannt
17 Airfield Echterdingen
(tlw. bundeseigen)
Verdacht bekannt
18 Flugplatz Oberschleißheim Verdacht
19 Materiallager Bargum Verdacht
20 Brandereignis ehem. Bäckerei,
Oranienburg
Verdacht
21 JHQ-ehem. NATO-Hauptquartier
Mönchengladbach
Verdacht
22 Ehem. US-Wohnsiedlung Bitburg Verdacht
23 Ehem. Flugplatz Hopsten-Dreierwalde Verdacht
24 Ehem. Truppenlager Ehra-Lessin Verdacht
Lfd. Nr. Name der Liegenschaft PFC-Kontamination
(punktuell auf Teilflächen)
aus
Bundestagsdrucksache 19/1649
aktuell
25 Kommandatur Lübtheen Verdacht
26 Ehem. POL-Depot, Everswinkel Verdacht
27 Ehem. NATO-Tanklager Everswinkel Verdacht
28 Ehem. Flugplatz Gütersloh
(Royal Princess Barracks)
bekannt
29 THW-Ortsverband Rothenburg Verdacht
30 KGA Langeoogstr., Wilhelmshafen Verdacht
31 Ehem. Standortmunitionsablage
Güntersleben
Verdacht
32 Forschungsanstalt Trauen Verdacht
33 Aufforstungsfl. Binsfeld, angrenzend
Flugplatz Spangdahlem
Verdacht
34 Teilfl. ehem. Flugplatz Fürstenfeldbruck Verdacht
35 Ehem. MAB Schkeuditz, Galvanik Verdacht
36 THW-Duisburg Verdacht
37 Galvanikstandort Hamm Verdacht
38 Kläranlage Rohrbach Verdacht
39 Gasverlade- und Umfüllstation Wetzlar Verdacht
40 Bundespolizei – EFT Platz Reiterswiesen Verdacht
41 Finnentrop Kaserne FAST-Bereich Verdacht nicht bestätigt
42 US-Truppenübungsplatz Hohenfels bekannt
43 Lucius D. Clay Kaserne (US), Wiesbaden bekannt
44 Ehem. Flugplatz Sembach bekannt
45 Ehem. Feuerwehrschule Leloh bekannt
46 Ehem. US-Flugplatz Heidelberg bekannt
47 Ehem. Conn Barracks, Geldersheim bekannt
48 Ehem. Patriot-Stellung Leck bekannt
49 Ehem. Bergische Kaserne, Hilden Verdacht
Bei der in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/1649 aufgeführten
Liegenschaft‚ ehemaliger. Flugplatz Bitburg, sind durch weiterführende
Untersuchungen PFC-Belastungen in abströmenden Oberflächengewässern/Bachläufen
festgestellt worden.
Es werden grundsätzlich alle Liegenschaften mit einem PFC-Verdacht
entsprechend dem Phasenmodell der Baufachlichen Richtlinien Boden- und
Grundwasserschutz untersucht. Sämtliche Untersuchungen werden in enger
Abstimmung mit den zuständigen regionalen Umweltbehörden vorbereitet und
durchgeführt.
Zur Verantwortlichkeit der Nutzer von völkerrechtlich überlassenen
Liegenschaften wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 19/1649 hingewiesen.
6. Welche Ergebnisse bezüglich der PFC-Belastungen im Bereich der von
ausländischen Streitkräften genutzten Liegenschaften und ihrer
Umgebung sind der Bundesregierung bekannt?
Im Umfeld der nachfolgenden Liegenschaften sind Kontaminationen bekannt:
US-Flugplatz Ramstein, US-Flugplatz Katterbach, US-Flugplatz Spangdahlem
und US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr.
Im Umfeld der Lucius D. Clay Kaserne (US) in Wiesbaden-Erbenheim sind
ebenfalls PFC-Belastungen nachgewiesen worden. Ob und inwieweit diese
tatsächlich von der US-Liegenschaft ausgehen, muss noch abschließend geklärt
werden.
Ergänzend wird auf die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina
Hagedorn vom 4. Juni 2019 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Harald Weinberg auf Bundestagsdrucksache 19/10765 verwiesen.
7. Deuten die neuen Funde gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 18/4570 auf eine Gefährdung der
Trinkwasserversorgung im Bereich des US-Flugplatzes in Ansbach-Katterbach hin (bitte
begründen)?
Von neuen Funden auf dem US-Flugplatz Katterbach hat die Bundesregierung
keine Kenntnis. Die bekannten Belastungen stellen nach den heute
vorliegenden Erkenntnissen keine Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung
dar.
8. Hat die Bundesregierung neue Erkenntnisse, dass perpolyfluorierte
Schadstoffe über die Liegenschaftsgrenzen hinaus transportiert wurden?
Werden hinsichtlich dieser neuen Erkenntnisse Sanierungsmaßnahmen
geplant?
Es ist allgemein bekannt, dass sich PFC-Verunreinigungen auch über
Liegenschaftsgrenzen hinweg ausdehnen können. Neue konkrete Kenntnisse bezogen
auf Liegenschaften der Gaststreitkräfte liegen nicht vor. Grundsätzlich treffen
die Streitkräfte bei entsprechenden Erkenntnissen die notwendigen Maßnahmen
gegen eine Ausdehnung von Belastungen auf Nachbarliegenschaften.
9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ordnungsrechtlich
festgeschriebene Schwellenwerte für PFC-Kontamination des Grundwassers?
Wie begründet die Bundesregierung diese Schwellenwerte?
In der Grundwasserverordnung wurden bislang keine Schwellenwerte für PFC
rechtsverbindlich festgelegt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Wasser
und Boden (LAWA/LABO) haben in einer Kleingruppe „Ableitung von GfS für
PFC“ für einige PFC Geringfügigkeitsschwellenwerte (GfS) erarbeitet, die die
LAWA in einem Bericht veröffentlicht hat. Diese markieren die Grenze von
noch geringfügiger Grundwasserveränderung und schon beeinträchtigender
Belastung. Es handelt sich bei den GfS um ein von technischem und rechtlichem
Sachverstand getragenes Hilfsmittel zur zahlenmäßigen Beurteilung von
Schadstoffbelastungen des Grundwassers im konkreten Einzelfall. Sie sind
rechtlich nicht verbindlich, aber konkretisieren den Besorgnisgrundsatz (§ 48
Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes), gehen über diesen aber auch
nicht hinaus.
10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsetzungsstand der
Oberflächengewässerverordnung OGewV 2016 zu
Umweltqualitätsnormen für PFC?
Einen Überblick über die Konzentrationen von PFC in Fließgewässern geben
die Messungen an den Messstellen des LAWA-Messstellennetzes (i. d. R.
Überblicksüberwachungsmessstellen). Bisher sind PFC nicht Bestandteil der
Routinemessprogramme. Ab dem 22. Dezember 2018 ist
Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) entsprechend der Oberflächenge-wässerverordnung (§ 6 OGewV
2016) sowohl in Fischen als auch in Gesamtwasserproben zu untersuchen.
11. Welche PFC-Grenzwerte für Oberflächengewässer sind der
Bundesregierung bekannt (bitte in jxg/l angeben)?
Für Flüsse, Übergangs- und Küstengewässer sowie Seen wurde 2013 unter der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) PFOS in die Liste der prioritären gefährlichen
Stoffe der Umweltqualitätsnormenrichtlinie 2013/39/EG aufgenommen und in
der Oberflächengewässerverordnung 2016 in nationales Recht umgesetzt.
Die Umweltqualitätsnorm (UQN) für PFOS von 9,1 μg/kg darf in Fischen
(Biota) der Gewässer nicht überschritten werden. Ist eine Überwachung von
Fischen nicht möglich, können die korrespondierenden
Jahresdurchschnittsnormen (JD-UQN) in der Wasserphase ersatzweise angewendet werden. Diese
betragen 0,00065 µg/l für oberirdische Binnengewässer und 0,00013 µg/l für die
Übergangs- und Küstengewässer. Als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-
UQN) sind 36 µg/l für die Binnen- und 7,2 µg/l für die Übergangs- und
Küstengewässer festgelegt.
Die UQN für PFOS ist die einzige auf europäischer Ebene abgestimmte UQN,
andere PFC werden unter der WRRL und der Oberflächengewässerverordnung
(OGewV) nicht betrachtet.
12. Bis zu welchem Jahr soll nach Auffassung der Bundesregierung ein guter
chemischer Zustand aller mit PFC kontaminierten Oberflächengewässer
und Grundwasserkörper bezüglich PFC erreicht werden?
Für die unter der OGewV geregelte PFOS soll bis zum Jahr 2027 keine
Umweltqualitätsnorm mehr in Gewässern überschritten werden (§ 5 und § 7
OGewV). Gemäß § 29 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kann die Frist zur
Zielerreichung um bis zu zwei Bewirtschaftungszyklen verlängert werden
(2039). Weitere PFC sind derzeit bei der Definition des chemischen Zustands
nicht berücksichtigt.
13. Verfolgt oder plant die Bundesregierung Maßnahmen- und
Überwachungsprogramme zur Erreichung dieses Ziels?
Wenn ja, welche?
Die Überwachung von PFOS in Oberflächengewässern erfolgt nach den
Vorgaben der OGewV Anlage 10. Die Bewirtschaftung der Gewässer auf dieser
Grundlage obliegt den Ländern.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Flugplatz
Ingolstadt/Manching frühestens 2024, und damit elf Jahre nach
Bekanntwerden der Kontamination, saniert wird?
Welche Gründe gibt es nach Auffassung der Bundesregierung für das
Zustandekommen dieser langen Zeitspanne von elf Jahren?
Langjährige Bearbeitungszeiten sind bei komplexen Boden- und
Grundwasserkontaminationen die Regel. Am Flugplatz Ingolstadt/Manching kamen
ungünstige Untergrundverhältnisse und eine komplexe Kontaminationssituation
erschwerend hinzu. Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der PFC
und die Umstände ihrer Nutzung bedingen einen hohen zusätzlichen Aufwand
bei der Erfassung und Eingrenzung möglicher Kontaminationen. Da es sich bei
PFC zudem um eine in der Altlastenbearbeitung relativ neue Schadstoffgruppe
handelt, kann bisher nur wenig auf Erfahrungswerte zurückgegriffen werden.
Eine genaue Aussage zum Beginn von Sanierungsarbeiten am Flugplatz
Ingolstadt/Manching ist derzeit noch nicht möglich. Unter den am Verfahren
beteiligten Behörden besteht Einvernehmen darüber, dass die Aufnahme des
Regelbetriebs einer Grundwasser-reinigungsanlage als Abstromsicherung bis zum
Jahr 2024 realistisch ist und darüber hinaus alle Möglichkeiten zur
Beschleunigung ausgeschöpft werden. Die erforderlichen Erkundungen (Bau eines
Testförderbrunnens, Langzeitpumpversuche zur Ermittlung der hydraulischen
Parameter des Grundwasserleiters, Versuche zur Auswahl des geeigneten
Adsorptionsmittels) sollen im Frühjahr 2020 beginnen. Die Untersuchungen zu
weiteren ggf. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen dauern noch an. Bei der
Bewertung des Zeitansatzes ist zu bedenken, dass die erforderlichen
Verfahrensschritte weitgehend gesetzlich vorgeschrieben bzw. aus technischen
Gründen unverzichtbar sind.
15. Wie viele Gefährdungsabschätzungen gemäß § 9 des Bundes-
Bodenschutzgesetzes wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
eingeleitet?
Wann sind diese abgeschlossen (bitte nach Liegenschaften
aufschlüsseln)?
In allen von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften mit bestätigter PFC-
Kontamination laufen bereits Untersuchungen zur Gefahrerforschung mit dem
Ziel einer abschließenden Gefährdungsabschätzung. Die Untersuchungen sind
unterschiedlich weit fortgeschritten. Die abschließende
Gefährdungsabschätzung wird von den zuständigen Bodenschutzbehörden der Länder auf
Grundlage der in einem Gutachten zur abschließenden Gefährdungsabschätzung
zusammengefassten Untersuchungsergebnisse vorgenommen. Wann dies für die
einzelnen Liegenschaften der Fall sein wird, ist von der Anzahl der
erforderlichen Untersuchungen und der Bewertung der Ergebnisse durch die zuständigen
Landesbehörden abhängig und kann daher nicht im Voraus angegeben werden.
Für die im Eigentum und der Sachherrschaft der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) stehenden Liegenschaften sind bei 21 Liegenschaften
Untersuchungen der Phasen I (Historische Erkundung), IIa (orientierende
Untersuchung) oder IIb (Detailerkundung/Gefahrfeststellung) beauftragt. Die
Liegenschaften befinden sich in unterschiedlichen Untersuchungsphasen. Da die
jeweiligen Phasen gerade im Hinblick auf PFC oftmals in mehreren Stufen
durchgeführt werden, die jeweils einer Zwischenbewertung unterzogen werden
müssen, ist der zeitliche Rahmen zur abschließenden Gefahrenfeststellung nur
schwer einschätzbar. Insoweit können Angaben zum Abschluss der
Gefährdungsabschätzung derzeit nicht gemacht werden. Die Feststellung einer
Gefahrenlage erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchungsphasen
durch die zuständige Umweltbehörde. Diese Feststellung ist erst mit einer
abgeschlossenen Phase IIb möglich.
Sofern auf völkerrechtlich überlassenen Liegenschaften eine von den
Gaststreitkräften verursachte PFC-Belastung bekannt wird, veranlassen diese in
Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung regelmäßig die erforderlichen
Untersuchungen, so dass die zuständigen Behörden eine Gefährdungsabschätzung
vornehmen können.
16. Bei wie vielen PFC-kontaminierten Liegenschaften der Bundeswehr
wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein Sanierungsplan
erstellt?
Sanierungsplanungen können erst durchgeführt werden, wenn für eine
Kontamination eine abschließende Gefährdungsabschätzung vorliegt und die
zuständige Landesbehörde Sanierungsmaßnahmen für erforderlich hält.
Abschließende Gefährdungsabschätzungen zu Kontaminationen mit per- und
polyfluorierten Chemikalien (PFC) gemäß § 9 Bundes-Bodenschutzgesetz
(BBodSchG) liegen bisher für den Flugplatz Ingolstadt/Manching und den
NATO-Flugplatz Büchel vor. Im Ergebnis wurden bei beiden Liegenschaften
schädliche Bodenveränderungen und in Manching zusätzlich eine schädliche
Veränderung des Grundwassers durch PFC festgestellt, so dass
Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich sind. Die Sanierungsplanungen sind bei beiden
Liegenschaften noch nicht abgeschlossen.
17. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der
notwendigen Sanierungsmaßnahmen der von der Bundeswehr genutzten
Liegenschaften?
Eine Aussage zum Zeitpunkt des Abschlusses aller notwendigen
Sanierungsmaßnahmen auf den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaft ist zum
gegenwärtigen Stand der Untersuchungen nicht möglich. Auf die Antworten zu
den Fragen 15 und 16 wird verwiesen.
18. Welche finanziellen Mittel hat die Bundeswehr nach Kenntnis der
Bundesregierung für die Sanierungsmaßnahmen zur Verfügung (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Bearbeitung der PFC-Kontaminationen auf den von der Bundeswehr
genutzten Liegenschaften erfolgt im Rahmen des Altlastenprogramms der
Bundeswehr. Maßnahmen des Altlastenprogramms werden nach den Vorgaben der
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)
finanziert. Ein eigener Haushaltstitel existiert nicht. Die Haushaltsmittel für alle
gesetzlich erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit ggf. erforderlichen
Sanierungen der PFC-Kontaminationen werden bedarfsgerecht im Rahmen des
Haushaltsvollzuges bereitgestellt.
19. Bei wie vielen PFC-kontaminierten Liegenschaften im Eigentum der
BImA wurde ein Sanierungsplan erstellt, und bis wann rechnet die
Bundesregierung mit dem Abschluss der notwendigen
Sanierungsmaßnahmen in den entsprechenden Liegenschaften?
Derzeit werden für zwei im Entwicklungsprozess befindliche Liegenschaften
im Eigentum und in der Sachherrschaft der BImA Sanierungsplanungen
durchgeführt. Diese Planungen beziehen sich für den Boden sowohl auf einzelne
Teilflächen, als auch auf die gesamten Standorte. Nach ordnungsbehördlicher
Genehmigung der Sanierungsplanung geht die BImA an diesen Standorten von
einem Sanierungszeitraum von ca. 3 bis 5 Jahren für den Bereich „Boden“ aus.
Für das Grundwasser sind die erforderlichen Gefahrfeststellungen noch nicht
abgeschlossen. Diese sind jedoch Voraussetzung für die mögliche Einleitung
von Sanierungen.
Für völkerrechtlich überlassene Liegenschaften wurden bislang keine
Sanierungspläne erstellt.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Pfaffenhohen a. d. Ilm zur Untersagung der Grundwasser- sowie
Oberflächenwasserbenutzung zu Bewässerungszwecken in der
Umgebung des Flugplatzes Ingolstadt/Manching hinsichtlich der PFC-
Kontamination?
Aus Sicht der Bundesregierung handelt es sich bei der Allgemeinverfügung um
eine Vorsorgemaßnahme, um eine Verfrachtung der PFC-Kontamination über
das Beregnungswasser zu verhindern. Es ist aber nicht Aufgabe der
Bundesregierung, die Allgemeinverfügung im Einzelnen zu bewerten.
21. Welche Gesundheitsgefahren können nach Kenntnis der Bundesregierung
entstehen, wenn kontaminiertes Grundwasser beispielsweise zur
Bewässerung eingesetzt wird?
Wird PFC-haltiges Grund- oder Oberflächenwasser zur Beregnung verwendet,
werden die Chemikalien in die beregneten Böden eingetragen. So werden auch
Böden, die bislang noch nicht mit PFC verunreinigt waren, kontaminiert. Dies
kann wiederum einen hohen Sanierungsaufwand verursachen. PFC lagern sich
in Böden ein und werden mit dem Regenwasser entlang der Bodenmatrix in das
Grundwasser eingetragen.
Zudem besteht die Möglichkeit, dass PFC mit dem Beregnungswasser und/oder
der Bodenlösung von Pflanzen über die Wurzel aufgenommen werden. Die
Aufnahme und Anreicherung in Pflanzen hängt von verschiedenen Faktoren,
z. B. dem Konzentrationsniveau der PFC im Boden, ab.
Zur Untersuchung des Transfers von PFC von Böden in Nutzpflanzen hat das
Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben vergeben (Laufzeit 2018 bis 2021):
FKZ 3718 74 210 0 „Erarbeitung von fachlichen Grundlagen für die Ableitung
von Bewertungsmaßstäben für weitere bodenrelevante, bisher nicht in der
BBodSchV enthaltenen Schadstoffen und Schadstoffgruppen in Böden
(Schwerpunkt PFAS) im Wirkungspfad Boden-Pflanze“ Die Ergebnisse werden
im Jahr 2021 erwartet.
Transferstudien zur Aufnahme von PFC über Pflanzen in den Menschen
(Boden-Pflanze-Mensch bzw. Boden-Pflanze-Tier-Mensch) sind bislang nicht
bekannt.
Aufgrund der derzeit vorhandenen Datenlücken kann nicht abgeschätzt werden,
ob und ab welcher Menge bzw. Konzentration eine Gesundheitsgefahr durch
PFC in landwirtschaftlichen Produkten zu erwarten ist.
Grundsätzlich sind aus humanepidemiologischen Studien für PFOS nachteilige
Effekte in folgenden Bereichen gut belegt: Fertilität und Schwangerschaft,
Geburtsgewichte Neugeborener, Lipidstoffwechsel, Immunität nach Impfung,
hormonelle Entwicklung, Alter bei Pubertätseintritt, Schilddrüsenstoffwechsel,
Beginn der Menopause und zusätzlich Harnsäurestoffwechsel (siehe hierzu
Stellungnahme der HBM-Kommission (2018): Ableitung von HBM-I-Werten für
Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS),
Bundesgesundheitsblatt 61:474–487. https://doi.org/10.1007/s00103-018-2709-z).
22. Welche aktuellen Kenntnisse liegen der Bundesregierung zur PFC-
Kontamination des Flugplatzes Ansbach-Katterbach vor?
Vor dem Hintergrund der komplexen Belastungssituation von Boden und
Grundwasser haben die US-Streitkräfte eine Sanierungsuntersuchung nebst
Machbarkeitsstudie beauftragt. Diese erweitere Detailuntersuchung dient als
Grundlage für eine fachgerechte Beurteilung der PFC-Verunreinigungen und
zur Identifizierung wirksamer Sanierungsmaßnahmen. Mit der Vorlage des
Untersuchungsberichtes wird in den nächsten Monaten gerechnet. Sobald der
Untersuchungsbericht vorliegt, werden die US-Streitkräfte das weitere Verfahren
unter Beteiligung der BImA mit den deutschen Fachbehörden abstimmen.
23. Welche PFC-Untersuchungen wurden seit 2015 im Umfeld des
Flugplatzes durchgeführt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das Wasserwirtschaftsamt im Jahr
2016 eine Beprobung der Fließgewässer auf Landkreisgebiet auf PFC
durchgeführt. Im Jahr 2019 wurden darüber hinaus wiederholt Privatbrunnen sowie
mehrere Quellaustritte im Umfeld des Flugplatzes beprobt.
24. Welche neuen Erkenntnisse bezüglich des Ausmaßes an Umweltschäden
hat die Bundesregierung durch die neuen Funde in Ansbach-Katterbach,
nachdem sie 2015 erklärte, dass das Ausmaß der Umweltschäden der
PFC-Kontamination auf dem Flugplatz Ansbach-Katterbach unbekannt
ist (Bundestagsdrucksache 18/4570)?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Militärstreitkräfte keine
weiteren PFC-Kontaminierungen verursachen?
Die Bundeswehr hält sich bei der Verwendung von PFC stets an die
gesetzlichen Vorgaben und verwendet nur die im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zulässigen Stoffe und Produkte. PFC-Kontaminationen sind kein spezielles
Problem des Militärs. Zivile und militärische Feuerwehren gleichermaßen
verwenden bei starken Flüssigkeitsbränden (Benzin oder Kerosin) mit hoher
Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen sogenannte „Aqueous Film
Forming Foams“ (AFFF), die verschiedene PFC enthalten. Da bisher
marktfähige Alternativen fehlen, kann nur durch den Einsatz dieser AFFF der
bestmögliche Schutz von Menschenleben im Ernstfall sichergestellt werden.
Seit dem Jahr 2011 gilt ein Verwendungsverbot nach der Verordnung (EU)
Nr. 2019/1021 für Löschschäume, die mehr als 0,001 Gewichtsprozent
Perfluoroktansulfonsäure (PFOS) enthalten. Zudem gilt ab dem 4. Juli 2020 eine
Beschränkung für Löschschäume, die Perfluoroktansäure (PFOA) enthalten,
entsprechend den Bedingungen des Anhang XVII, Eintrag 68 der REACH-
Verordnung (EU) Nr. 2006/1907. Der Gehalt an anderen PFC-Verbindungen ist
bisher nicht begrenzt.
Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte
Treibhausgase Anforderungen für den Betrieb ortfester
Brandschutzeinrichtungen sowie mobiler Einrichtungen, die in Anhang I dieser Verordnung
aufgeführte perfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten.
Moderne Schaummittel enthalten insgesamt weniger PFC als die in der
Vergangenheit verwendeten, sind aber nach wie vor nicht PFC-frei. Daher setzt die
Bundeswehr PFC-haltige Schaumlöschmittel nur noch bei Einsätzen mit
Flüssigkeitsbränden ein. Bei anderen Bränden werden PFC-freie Löschmittel
benutzt. Übungen und Ausbildungen dürfen nur in speziellen dafür vorgesehenen
Anlagen durchgeführt werden, die eine vollständige Aufnahme und gefahrlose
Entsorgung der PFC-haltigen Schaumlöschmittel gewährleisten.
26. Existiert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Nutzungsverbot für
PFC-Löschschäume für US-Liegenschaften, und wenn ja, welche
Möglichkeiten für die Überwachung der Einhaltung sind der Bundesregierung
bekannt?
Wie kann die Bundesregierung die Einhaltung überprüfen?
Nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut gilt das deutsche Recht
einschließlich des Umweltrechts mit einigen Maßgaben auch auf
Liegenschaften, die von den US-Streitkräften genutzt werden. Dies schließt unmittelbar
geltendes europäisches Recht ein, insbesondere die in der Antwort zu Frage 25
erwähnten Beschränkungen. Darüber hinaus stehen die US-Streitkräfte
hinsichtlich der Handhabung von Schaumlöschmitteln im Austausch mit den
zuständigen Stellen der Bundeswehr.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4336 sowie
zu Frage 28 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/1400 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Repräsentationslücke Ostdeutscher
DIE LINKE10.07.2026
Anti-Schwarzer-Rassismus in Deutschland
DIE LINKE14.08.2026
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
DIE LINKE26.08.2026
Einsatz von Bundesmitteln für das Oberschlesische Landesmuseum in Ratingen - Standortentscheidung, Wirtschaftlichkeit und Kontrolle öffentlicher Förderung
DIE LINKE26.08.2026