Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Ausgaben für Babyerstausstattung
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
02.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1239815.08.2019
Ausgaben für Babyerstausstattung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12398
19. Wahlperiode 15.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm,
Simone Barrientos, Dr. Birke Bull-Bischoff, Nicole Gohlke, Cornelia Möhring,
Norbert Müller (Potsdam), Sabine Zimmermann (Zwickau) und
der Fraktion DIE LINKE.
Ausgaben für Babyerstausstattung
Die Geburt eines Kindes ist ein Grund zur Freude. Neun Monate haben die
werdenden Eltern Zeit, sich auf die neue Situation vorzubereiten und die
Erstausstattung für das Kind zu besorgen. Dazu zählen neben Kleidung auch Pflegemittel,
Kinderwagen, spezielle Möbel und andere notwendige Dinge, um den Alltag mit
einem Neugeborenen zu meistern.
Eine einfache Erstausstattung für ein neugeborenes Kind kann dabei mehr als
3 000 Euro kosten, wie „Deutschlandfunk“ 2017 berichtete (www.deutschland
funk.de/industriezweig-boomt-das-grosse-geld-mit-den-babys.724.de.html?dram:
article_id=402264). Neuere Quellen sind den Fragestellerinnen und
Fragestellern nicht bekannt. Diese Summe stellt insbesondere Arme und weniger
wohlhabende Familien vor immense Herausforderungen. Werdende Eltern sind hierbei
nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller auf die Unterstützung aus
der Familie oder dem familiären Umfeld angewiesen. Regelmäßig wird ebenfalls
auf gebrauchte Gegenstände zurückgegriffen, um die Kosten zu senken.
Weitere Unterstützung können werdende Mütter von der Bundesstiftung „Mutter
und Kind“ bzw. den zuständigen Landesstiftungen erhalten. Dabei ist es
allerdings Voraussetzung, dass die werdende Mutter sich vorab in einer
Schwangerschaftskonfliktberatung gemeldet hat und eine Notlage vorhanden ist. Diese
Mittel sollen werdenden Müttern dabei helfen, sich für die Geburt des Kindes zu
entscheiden. Für viele Familien kommt diese Unterstützung nach Auffassung der
Fragestellerinnen und Fragesteller nicht infrage.
Für werdende Familien im Transferleistungsbezug besteht die Möglichkeit,
einmalige finanzielle Unterstützung zu beantragen. Gemäß § 20 Absatz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 27a Absatz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird der gesamte Bedarf des notwendigen
Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen bzw. Regelsätzen erbracht. Nach § 24
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB
XII werden einmalige Leistungen genehmigt, die nicht von den Regelbedarfen
bzw. Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind.
Dabei variiert die Höhe der genehmigten Leistungen stark. In Berlin können
einmalig bis zu 540 Euro (www.berlin.de/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/
kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php) für die Erstausstattung
genehmigt werden, in Koblenz bis zu 470 Euro (https://harald-thome.de/fa/harald-
thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Mayen-Koblenz---09.2009.pdf) und in Celle
gerade einmal 130 Euro (https://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-
rilis/AE-Celle-LK-03.12.2015.pdf).
Die Große Koalition hat in dieser Wahlperiode erstmalig festgestellt, dass
Kinderarmut ein Problem ist und in diesem Kontext Gesetze wie das so genannte
Starke-Familien-Gesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Vor diesem
Hintergrund möchten die Fragestellerinnen und Fragesteller von der
Bundesregierung wissen, ob die Bundesregierung im Rahmen des grundgesetzlichen
Auftrages zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet plant, die
Unterstützung für arme Familien rund um die Geburt zu verbessern.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang einer
kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen)?
Welche Gegenstände gehören nach Auffassung der Bundesregierung zu
einer kindgerechten Erstausstattung (bitte detailliert ausführen)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten einer
ausreichenden und kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen)?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächlichen
finanziellen Aufwendungen werdender Eltern hinsichtlich einer
Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen und dabei die wirtschaftliche Situation der
Familie berücksichtigen)?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der maximalen Höhe der
Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II
sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII in den Kommunen, die laut
fachlichen Hinweisen gewährleistet werden können (bitte nach
Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der gewährten
Leistungen für die Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII in den
Kommunen (bitte nach Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten
aufschlüsseln)?
6. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren
der Mehrbedarf für Babyerstausstattung bewilligt (bitte nach Jahren,
Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem Anteil der
jeweiligen Maximalförderung gemäß der fachlichen Hinweise aufschlüsseln)?
7. Wie viele Anträge auf Mehrbedarf für Babyerstausstattung wurden in den
letzten fünf Jahren abgelehnt (bitte nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen
und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
8. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den letzten
fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug zur
Sicherung des Lebensunterhalts befinden, bewilligt bzw. nur teilweise
bewilligt (bitte jeweils nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien
Städten sowie Ein-Elternfamilien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften
aufschlüsseln)?
9. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den letzten
fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug zur
Sicherung des Lebensunterhalts befinden, nicht bewilligt (bitte jeweils nach
Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Ein-
Elternfamilien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften aufschlüsseln)?
10. Plant die Bundesregierung im Bereich der Babyerstausstattung Maßnahmen
zur Harmonisierung im Rahmen der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet?
11. Welche weiteren finanziellen Unterstützungen können Familien in
schwierigen Lebenssituationen beantragen?
Berlin, den 29. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1289602.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12398 - Ausgaben für Babyerstausstattung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Dr. Petra Sitte,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12398 –
Ausgaben für Babyerstausstattung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Geburt eines Kindes ist ein Grund zur Freude. Neun Monate haben die
werdenden Eltern Zeit, sich auf die neue Situation vorzubereiten und die
Erstausstattung für das Kind zu besorgen. Dazu zählen neben Kleidung auch
Pflegemittel, Kinderwagen, spezielle Möbel und andere notwendige Dinge,
um den Alltag mit einem Neugeborenen zu meistern.
Eine einfache Erstausstattung für ein neugeborenes Kind kann dabei mehr als
3 000 Euro kosten, wie „Deutschlandfunk“ 2017 berichtete (www.deutschland
funkde/industriezweig-boomt-das-grosse-geld-mit-den-babysJ24.de.html?
dram:article_id=402264). Neuere Quellen sind den Fragestellerinnen und
Fragestellern nicht bekannt. Diese Summe stellt insbesondere Arme und weniger
wohlhabende Familien vor immense Herausforderungen. Werdende Eltern
sind hierbei nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller auf die
Unterstützung aus der Familie oder dem familiären Umfeld angewiesen.
Regelmäßig wird ebenfalls auf gebrauchte Gegenstände zurückgegriffen, um
die Kosten zu senken.
Weitere Unterstützung können werdende Mütter von der Bundesstiftung
„Mutter und Kind“ bzw. den zuständigen Landesstiftungen erhalten. Dabei ist
es allerdings Voraussetzung, dass die werdende Mutter sich vorab in einer
Schwangerschaftskonfliktberatung gemeldet hat und eine Notlage vorhanden
ist. Diese Mittel sollen werdenden Müttern dabei helfen, sich für die Geburt
des Kindes zu entscheiden. Für viele Familien kommt diese Unterstützung
nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht infrage.
Für werdende Familien im Transferleistungsbezug besteht die Möglichkeit,
einmalige finanzielle Unterstützung zu beantragen. Gemäß § 20 Absatz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 27a Absatz 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) wird der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen bzw. Regelsätzen erbracht.
Nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 SGB XII werden einmalige Leistungen genehmigt, die nicht
von den Regelbedarfen bzw. Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf
ergänzend zu gewähren sind. Dabei variiert die Höhe der genehmigten Leistungen
stark. In Berlin können einmalig bis zu 540 Euro (www.berlin.de/sen/soziales/
themen/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_06-658136.php)
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12896
19. Wahlperiode 02.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
29. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
für die Erstausstattung genehmigt werden, in Koblenz bis zu 470 Euro (https://
harald-thome.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Mayen-Kob
lenz---09.2009.pdf) und in Celle gerade einmal 130 Euro (https://harald-tho
me.de/fa/harald-thome/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Celle-LK-03.12.2015 .pdf).
Die Große Koalition hat in dieser Wahlperiode erstmalig festgestellt, dass
Kinderarmut ein Problem ist und in diesem Kontext Gesetze wie das so
genannte Starke-Familien-Gesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Vor
diesem Hintergrund möchten die Fragestellerinnen und Fragesteller von der
Bundesregierung wissen, ob die Bundesregierung im Rahmen des
grundgesetzlichen Auftrages zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet plant, die Unterstützung für arme Familien rund um die Geburt
zu verbessern.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Umfang einer
kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen)?
Welche Gegenstände gehören nach Auffassung der Bundesregierung zu
einer kindgerechten Erstausstattung (bitte detailliert ausführen)?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kosten einer
ausreichenden und kindgerechten Babyerstausstattung (bitte detailliert
ausführen)?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die tatsächlichen
finanziellen Aufwendungen werdender Eltern hinsichtlich einer
Babyerstausstattung (bitte detailliert ausführen und dabei die wirtschaftliche
Situation der Familie berücksichtigen)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
Über die Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
entscheiden die kommunalen Träger gesondert. Der Bundesregierung liegen
deshalb hierzu keine Erkenntnisse vor.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu der maximalen Höhe
der Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2
SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII in den
Kommunen, die laut fachlichen Hinweisen gewährleistet werden können (bitte
nach Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
Im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmen sich die
Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei
Schwangerschaft und Geburt nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II,
nicht jedoch nach Nummer 1. Träger dieser Leistungen sind nach § 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 SGB II die Kreise und kreisfreien Städte. Richtlinien zur
Höhe der genannten Leistungen werden in kommunaler Zuständigkeit erlassen.
Der Bundesregierung liegen daher hierzu keine Erkenntnisse vor.
Im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt sich
der einmalige Bedarf für Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung
für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Absatz 1 SGB XII und hier nach
dessen Nummer 2, nicht aber nach den Nummern 1 und 3. Im Rahmen der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gibt es keine
fachlichen Hinweise oder vergleichbare Richtlinien oder Hinweise,
entsprechendes gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem Vierten Kapitel des SGB XII. Angaben über die Leistungsgewährung auf
Ebene der Träger liegen für die Erbringung von Leistungen nach dem Dritten
und Vierten Kapitel SGB XII generell nicht vor.
Ergänzend wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Ausgaben für Erstausstattungen
bei Schwangerschaft und Geburt nicht in die pauschalierten Regelbedarfe
einbezogen sind, weil sich diese Aufwendungen nicht mit vertretbaren
Ergebnissen pauschalieren lassen. Entsprechend der Regelbedarfsermittlung auf Basis
der empirisch ermittelten tatsächlichen Verbrauchausgaben unterer
Einkommensgruppen gilt auch für die Höhe einmaliger Bedarfe, dass sich diese an
einer wirtschaftlich angemessenen Lebensweise orientieren. Für den
einmaligen Bedarf der Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt bedeutet
dies, dass die hierfür benötigten Anschaffungen von einkommensschwachen
Haushalten nicht oder zumindest nicht durchgängig als Neuware gekauft
werden müssen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Höhe der
gewährten Leistungen für die Babyerstausstattung gemäß § 24 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 und 2 SGB II sowie § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SGB XII
in den Kommunen (bitte nach Bundesländern, Landkreisen und
kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
6. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf
Jahren der Mehrbedarf für Babyerstausstattung bewilligt (bitte nach
Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten sowie dem
Anteil der jeweiligen Maximalförderung gemäß der fachlichen Hinweise
aufschlüsseln)?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Höhe der
Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB II liegt in der
Grundsicherungsstatistik nicht gesondert vor. Die Empfänger von Leistungen und die
Leistungshöhen für Schwangerschaft und Geburt nach § 31 Absatz 1 Nummer 2
SGB XII werden im Rahmen der amtlichen Sozialhilfestatistik weder für das
Dritte Kapitel SGB XII noch für das Vierte Kapitel SGB XII gesondert
erhoben.
7. Wie viele Anträge auf Mehrbedarf für Babyerstausstattung wurden in den
letzten fünf Jahren abgelehnt (bitte nach Jahren, Bundesländern,
Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?
Abgelehnte Anträge werden generell nicht statistisch erfasst, so dass der
Bundesregierung hierzu keine Daten vorliegen.
8. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den
letzten fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug
zur Sicherung des Lebensunterhalts befinden, bewilligt bzw. nur teilweise
bewilligt (bitte jeweils nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und
kreisfreien Städten sowie Ein-Elternfamilien, Ehepaaren und
Lebensgemeinschaften aufschlüsseln)?
9. Wie viele Anträge auf Hilfe zur Babyerstausstattung wurden in den
letzten fünf Jahren für Eltern, die sich nicht im allgemeinen Leistungsbezug
zur Sicherung des Lebensunterhalts befinden, nicht bewilligt (bitte
jeweils nach Jahren, Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten
sowie Ein-Elternfamilien, Ehepaaren und Lebensgemeinschaften
aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor.
10. Plant die Bundesregierung im Bereich der Babyerstausstattung
Maßnahmen zur Harmonisierung im Rahmen der Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet?
Die Bundesregierung plant keine entsprechenden Maßnahmen. Bei einmaligen
Bedarfen handelt es sich im Unterschied zu den pauschalierten Regelbedarfen
um eine an den Besonderheiten des Einzelfalls orientierte Bedarfsdeckung.
Dies schließt mit ein, dass alle Möglichkeiten für eine kostengünstige
Bedarfsdeckung von den Leistungsberechtigten zu nutzen sind; auf die Antwort zu
Frage 4 wird verwiesen.
11. Welche weiteren finanziellen Unterstützungen können Familien in
schwierigen Lebenssituationen beantragen?
Ein Ziel der Familienpolitik ist die wirtschaftliche Stabilität von Familien. Zur
Erreichung dieses Ziels setzt die Bundesregierung auch finanzielle Leistungen
ein. Die bekannteste Leistung ist das Kindergeld, das an alle Familien gezahlt
wird. Darüber hinaus können Eltern von Neugeborenen Elterngeld beantragen.
Damit sorgt das im Jahr 2007 eingeführte Elterngeld für eine Stabilisierung des
Einkommens gerade im ersten Lebensjahr eines Kindes und erleichtert den
beruflichen Wiedereinstieg. Diese Familienleistungen sind verlässliche und
regelmäßige Leistungen, die zusammen mit einer guten Vereinbarkeit von Familie
und Beruf die wirtschaftliche Stabilität von Familien über einen längeren
Zeitraum sichern.
Zudem besteht die Möglichkeit, Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind in
Anspruch zu nehmen. Nach der Vorbemerkung gehen die Fragestellerinnen und
Fragesteller davon aus, dass die Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind nur
von Schwangeren beantragt werden können, die in einer
Schwangerschaftskonfliktberatung waren, und somit vielen Frauen die Hilfen der Bundesstiftung
Mutter und Kind nicht zugänglich wären, da sich für sie die Frage nach einem
Schwangerschaftsabbruch nicht stelle. Dies ist nicht zutreffend. Die
ergänzenden Hilfen der Bundesstiftung Mutter und Kind können im Falle einer Notlage
während der gesamten Schwangerschaft im Rahmen einer allgemeinen
Schwangerschaftsberatung beantragt werden, wenn andere Hilfen nicht oder
nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend sind. Damit stehen sie gerade
auch jenen Schwangeren zur Verfügung, die ggf. keine Ansprüche auf die
gesetzlichen Leistungen, aber ein geringes Einkommen haben. Grundsätzlich
dürfen diese Zuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, nicht als Einkommen
auf andere Sozialleistungen angerechnet werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]