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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium für Arbeit und Soziales gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1243016.08.2019
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12430
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe),
Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke,
Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge,
Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge
Volljährige
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit der Neuregelung des Vertragsrechts die
Trennung zwischen den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und den
existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Die Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, was nach
Ansicht der Fragesteller aus konzeptioneller und ganzheitlicher Betrachtung zu
begrüßen ist und auch dem Umstand geschuldet ist, dass Kinder keine Empfänger
von Grundsicherung sind.
Für junge volljährige Menschen, die in besonderen Ausbildungsstätten, z. B. in
Internatsschulen unterbracht sind, wurde mit dem § 134 Absatz 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Sonderregelung eingeführt. Demnach
findet in diesen Fällen auch ab dem 1. Januar 2020 keine Trennung zwischen
Fachleistung und Lebensunterhalt statt. In den Vereinbarungen zwischen Trägern
der Eingliederungshilfe und Erbringern der Leistungen werden in diesen Fällen
nicht nur die Fachleistungen, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum
Lebensunterhalt vereinbart.
Aufgrund von Gesprächen und Zuschriften an Abgeordnete ist eine Unsicherheit
bei betroffenen jungen Menschen und Leistungserbringern festzustellen. Es wird
offenbar befürchtet, dass mit der Volljährigkeit dennoch nicht der § 134 Absatz 4
SGB IX, sondern der § 125 SGB IX zur Anwendung kommt mit der möglichen
Folge, dass die gerade volljährig gewordenen Jugendlichen die Einrichtung
verlassen müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche abschließende Definition legt die Bundesregierung für die
Anerkennung von Einrichtungen zugrunde, die unter den § 134 Absatz 4 SGB IX
fallen?
2. Wie viele Einrichtungen in Deutschland fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung unter die Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX?
3. Bis zu welchem Lebensalter fallen die volljährigen Jugendlichen unter die
Regelung des § 134 Absatz 4 SGB IX, und wie viele Jugendliche profitieren
nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020 von der
Regelung?
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gemäß § 134 Absatz 4
SGB IX zu schließenden Vereinbarungen trotz der nicht vollzogenen
Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eine
differenzierte Abrechnung der Leistungserbringer mit dem Kostenträger für die
Fachleistung zum einen und mit dem Kostenträger für die
Versorgungsleistungen zum anderen nach sich zieht?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der nach Ansicht
der Fragesteller möglichen administrativen Belastung der Leistungserbringer
Jugendliche die Einrichtungen verlassen müssten, und falls ja, was
unternimmt die Bundesregierung dagegen, und falls nein, warum nicht?
6. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Klarstellung im § 134 SGB IX
notwendig, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333]
BT19/1296203.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12430 - Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer,
Johannes Vogel (Olpe), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12430 –
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge
Volljährige
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit der Neuregelung des Vertragsrechts
die Trennung zwischen den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und den
existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Die Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, was nach
Ansicht der Fragesteller aus konzeptioneller und ganzheitlicher Betrachtung
zu begrüßen ist und auch dem Umstand geschuldet ist, dass Kinder keine
Empfänger von Grundsicherung sind.
Für junge volljährige Menschen, die in besonderen Ausbildungsstätten, z. B.
in Internatsschulen unterbracht sind, wurde mit dem § 134 Absatz 4 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Sonderregelung eingeführt.
Demnach findet in diesen Fällen auch ab dem 1. Januar 2020 keine Trennung
zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt statt. In den Vereinbarungen
zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Erbringern der Leistungen werden
in diesen Fällen nicht nur die Fachleistungen, sondern auch die Erbringung
der Hilfe zum Lebensunterhalt vereinbart.
Aufgrund von Gesprächen und Zuschriften an Abgeordnete ist eine
Unsicherheit bei betroffenen jungen Menschen und Leistungserbringern festzustellen.
Es wird offenbar befürchtet, dass mit der Volljährigkeit dennoch nicht der
§ 134 Absatz 4 SGB IX, sondern der § 125 SGB IX zur Anwendung kommt
mit der möglichen Folge, dass die gerade volljährig gewordenen Jugendlichen
die Einrichtung verlassen müssen.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12962
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche abschließende Definition legt die Bundesregierung für die
Anerkennung von Einrichtungen zugrunde, die unter den § 134 Absatz 4
SGB IX fallen?
§ 134 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) gilt
ausweislich des Wortlauts für volljährige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur
Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sowie Leistungen zur
schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2
SGB IX erhalten, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten
über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.
Damit wird die Sonderregelung für Kinder und Jugendliche ohne Trennung
zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt auf Volljährige ausgedehnt, die
eine Internatsschule speziell für Menschen mit Behinderungen besuchen, wie
beispielsweise eine Internatsschule für blinde oder taubblinde Menschen (vgl.
dazu auch die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 301).
2. Wie viele Einrichtungen in Deutschland fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung unter die Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor.
3. Bis zu welchem Lebensalter fallen die volljährigen Jugendlichen unter die
Regelung des § 134 Absatz 4 SGB IX, und wie viele Jugendliche
profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020 von der
Regelung?
§ 134 Absatz 4 SGB IX gilt ausweislich des Wortlauts für volljährige
Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1
Nummer 1 SGB IX sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf
nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX erhalten, soweit diese Leistungen in
besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit
Behinderungen erbracht werden. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, besteht keine
Altersgrenze. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Jugendliche ab
dem 1. Januar 2020 von dieser Regelung erfasst werden.
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gemäß § 134 Absatz 4
SGB IX zu schließenden Vereinbarungen trotz der nicht vollzogenen
Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eine
differenzierte Abrechnung der Leistungserbringer mit dem Kostenträger für die
Fachleistung zum einen und mit dem Kostenträger für die
Versorgungsleistungen zum anderen nach sich zieht?
In den Fällen des § 134 Absatz 4 SGB IX gelten die Absätze 1 bis 3. Diese
Vorschriften sehen vor, dass die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger
der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nicht nur die Erbringung
der Fachleistung, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt
regelt. Dementsprechend sind in die Vergütungsvereinbarungen mindestens
auch die Grundpauschalen für Unterkunft und Verpflegung sowie ein Betrag für
betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung aufzunehmen.
Auf dieser Grundlage erfolgt nach der Konzeption des § 134 SGB IX in der ab
dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung eine Abrechnung zwischen den die
jeweilige Vereinbarung abschließenden Parteien.
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der nach Ansicht
der Fragesteller möglichen administrativen Belastung der
Leistungserbringer Jugendliche die Einrichtungen verlassen müssten, und falls ja, was
unternimmt die Bundesregierung dagegen, und falls nein, warum nicht?
In den Fällen des § 134 Absatz 4 SGB IX entsteht für die Leistungserbringer
keine administrative Mehrbelastung. Wie bisher erfolgt in diesen Fällen
ausnahmsweise keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt.
Insofern teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht.
6. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Klarstellung im § 134 SGB IX
notwendig, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen?
Aus Sicht der Bundesregierung sind keine Klarstellungen im Zusammenhang
mit § 134 SGB IX erforderlich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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