[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12430
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe),
Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Renata Alt,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke,
Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge,
Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Matthias Seestern-Pauly,
Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge
Volljährige
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit der Neuregelung des Vertragsrechts die
Trennung zwischen den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und den
existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Die Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, was nach
Ansicht der Fragesteller aus konzeptioneller und ganzheitlicher Betrachtung zu
begrüßen ist und auch dem Umstand geschuldet ist, dass Kinder keine Empfänger
von Grundsicherung sind.
Für junge volljährige Menschen, die in besonderen Ausbildungsstätten, z. B. in
Internatsschulen unterbracht sind, wurde mit dem § 134 Absatz 4 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Sonderregelung eingeführt. Demnach
findet in diesen Fällen auch ab dem 1. Januar 2020 keine Trennung zwischen
Fachleistung und Lebensunterhalt statt. In den Vereinbarungen zwischen Trägern
der Eingliederungshilfe und Erbringern der Leistungen werden in diesen Fällen
nicht nur die Fachleistungen, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum
Lebensunterhalt vereinbart.
Aufgrund von Gesprächen und Zuschriften an Abgeordnete ist eine Unsicherheit
bei betroffenen jungen Menschen und Leistungserbringern festzustellen. Es wird
offenbar befürchtet, dass mit der Volljährigkeit dennoch nicht der § 134 Absatz 4
SGB IX, sondern der § 125 SGB IX zur Anwendung kommt mit der möglichen
Folge, dass die gerade volljährig gewordenen Jugendlichen die Einrichtung
verlassen müssen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche abschließende Definition legt die Bundesregierung für die
Anerkennung von Einrichtungen zugrunde, die unter den § 134 Absatz 4 SGB IX
fallen?
2. Wie viele Einrichtungen in Deutschland fallen nach Kenntnis der
Bundesregierung unter die Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX?
3. Bis zu welchem Lebensalter fallen die volljährigen Jugendlichen unter die
Regelung des § 134 Absatz 4 SGB IX, und wie viele Jugendliche profitieren
nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020 von der
Regelung?
4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gemäß § 134 Absatz 4
SGB IX zu schließenden Vereinbarungen trotz der nicht vollzogenen
Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eine
differenzierte Abrechnung der Leistungserbringer mit dem Kostenträger für die
Fachleistung zum einen und mit dem Kostenträger für die
Versorgungsleistungen zum anderen nach sich zieht?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der nach Ansicht
der Fragesteller möglichen administrativen Belastung der Leistungserbringer
Jugendliche die Einrichtungen verlassen müssten, und falls ja, was
unternimmt die Bundesregierung dagegen, und falls nein, warum nicht?
6. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Klarstellung im § 134 SGB IX
notwendig, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
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