[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Petra Sitte,
Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12481 –
Wirtschaftliche Lage der Max-Planck-Gesellschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen leisten international anerkannte Spitzenforschung in
einem weiten Feld unterschiedlicher Disziplinen. Anders als an Hochschulen
spielen Lehre und Wissensvermittlung im Tätigkeitsfeld der
außeruniversitären Forschungseinrichtungen nur eine marginale Rolle, und im Gegensatz zu
den Hochschulen können sie sich auf eine langfristig verlässliche und stetig
ansteigende Finanzierung aus öffentlichen Mitteln verlassen. Unterschiedliche
Faktoren wie beispielsweise forschungsimmanente Dynamiken, aber auch
Fehlplanungen können nach Ansicht der Fragesteller zu Divergenzen
zwischen Haushaltsaufstellungen und tatsächlichen Ausgaben führen.
1. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Laufe der vergangenen zehn
Jahre einzelne Institute oder Forschungseinrichtungen der Max-Planck-
Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. in finanzielle
Schwierigkeiten geraten oder waren von Zahlungsunfähigkeit bedroht?
Wenn ja, welche waren dies, und in welchen Jahren?
Nein, dies trifft auf kein Institut und keine Forschungseinrichtung der Max-
Planck-Gesellschaft (MPG) zu.
2. Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zur Folge
gehabt, dass die Institute oder Forschungseinrichtungen intern
umstrukturiert wurden, indem z. B. Geschäftsführungen ausgewechselt oder andere
personelle Konsequenzen eingeleitet wurden?
Wenn ja, an welchen Zentren war dies in welchen Jahren der Fall?
3. Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zu personellen
Konsequenzen auf der Ebene des wissenschaftlichen oder technischen
Personals zur Folge gehabt?
Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall?
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12989
19. Wahlperiode 04.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
2. September 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
4. Haben derartige Fälle nach Kenntnis der Bundesregierung zur Folge
gehabt, dass in einzelnen Instituten oder Forschungseinrichtungen oder in
der Max-Planck-Gesellschaft insgesamt wirtschaftliche Aufsichts- oder
Planungsvorgaben verändert oder verschärft wurden?
Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall?
5. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Max-Planck-Gesellschaft
oder dem Bund direkt aufgrund derartiger Fälle zusätzliche Kosten
entstanden, oder sah sich der Bund genötigt, Einfluss auf die Lösung der
finanziellen Krisen zu nehmen?
Wenn ja, in welchen Fällen war dies in welchen Jahren der Fall?
6. Drohen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell oder in naher Zukunft
einem oder mehreren Instituten oder Forschungseinrichtungen der Max-
Planck-Gesellschaft finanzielle Schwierigkeiten bzw. erhebliche negative
Etatabweichungen?
Wenn ja, um welche Einrichtungen handelt es sich?
Die Fragen 2 bis 6 werden im Zusammenhang beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
7. In welchem rechtlichen Verhältnis stehen die Institute und
Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft zur Max-Planck-Gesellschaft
zur Förderung der Wissenschaften e. V. (bitte ggf. einzeln aufschlüsseln)?
Die Max-Planck-Institute (MPI) und Max-Planck-Forschungsstellen (MP-
Forschungsstellen) der MPG sind gemäß § 28 der Satzung der MPG in der
Regel rechtlich unselbständig. Max-Planck-Forschungsstellen unterscheiden sich
von Max-Planck-Instituten nur durch ihre geringere Größe. Bei den rechtlich
unselbständigen MPI und MP-Forschungsstellen handelt es sich demnach um
interne organisatorische Untergliederungen des eingetragenen Vereins und
Rechtsträgers Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
(MPG e. V.). Für Einzelheiten wird auf die im Internet veröffentlichte Satzung
verwiesen.
Ausnahmen hierzu stellen die vier rechtlich selbständigen Max-Planck-Institute
dar:
• Das Max-Planck-Institut für Eisenforschung GmbH (MPIE), Düsseldorf, ist
eine gemeinnützige GmbH, an der der MPG e. V. 50 Prozent der
Geschäftsanteile hält. Weitere 50 Prozent der Geschäftsanteile hält das Stahlinstitut
VDEh, Düsseldorf. MPIE wird durch Zuwendungen des Bundes und der
Länder nach den Regelungen der Ausführungsvereinbarung-MPG
kofinanziert und bildet mit dem Max-Planck-Institut für Kohlenforschung und
dem MPG e. V. eine Antragsgemeinschaft.
• Das Max-Planck-Institut für Kohlenforschung (rechtsfähige Stiftung) in
Mülheim an der Ruhr (MPI-KoFo) ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts.
Eine rechtliche Verbindung mit der MPG e. V. besteht insoweit, als der MPG
e. V. drei der acht Mitglieder in den Verwaltungsrat der Stiftung entsendet.
MPI-KoFo wird durch Zuwendungen des Bundes und der Länder nach den
Regelungen der Ausführungsvereinbarung-MPG finanziert und bildet mit
MPIE und MPG e. V. eine Antragsgemeinschaft.
• Die Max Planck Florida Corporation (MPFC), Rechtsträgerin des Max
Planck Florida Institute for Neuroscience, Jupiter, Florida, USA, ist eine not
for profit Corporation nach dem Recht des Staates Florida. Der MPG e. V.
ist „einziges Mitglied“ dieser Gesellschaft. Auf Grundlage eines
Zuwendungsvertrages finanziert der MPG e. V. den Kernhaushalt des Institutes.
• Die Max Planck Institute Foundation Luxembourg, Rechtsträgerin des Max
Planck Institute Luxembourg for International, European and Regulatory
Procedural Law, Luxembourg, Großherzogtum Luxemburg, ist eine Stiftung
nach luxemburgischem Recht. Der MPG e. V. ist Stiftungsgründer. Es
besteht ein Zuwendungsvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg,
der MPG e. V. und der Stiftung als Zuwendungsempfängerin.
8. Inwieweit und in welcher Form sind gewählte Vertreterinnen und
Vertreter des wissenschaftlichen Personals in die Aufsichts- und Kotrollgremien
der Max-Planck-Gesellschaft eingebunden (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung sind die Aufsichts- und Kontrollgremien der Max-Planck-
Gesellschaft gesondert zu betrachten:
a) Senat
Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Senats ergeben sich aus
§§ 12, 13 der Satzung der MPG. Von den derzeit 31 Wahlsenatoren sind derzeit
acht Personen Wissenschaftliche Mitglieder. Unter den 15 Amtssenatoren sind
derzeit fünf Personen als Wissenschaftliche Mitglieder, drei Personen als
entsandte Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus den Max-Planck-
Instituten und eine Person als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der MPG
(dies kann auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sein) vertreten.
b) Hauptversammlung der Mitglieder der MPG
Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan der MPG und besteht aus
deren derzeit 1.377 Mitgliedern (Stand 31.12.2018). 665 Mitglieder der
Hauptversammlung sind Wissenschaftliche Mitglieder, also Wissenschaftler der Max-
Planck-Gesellschaft. 260 Wissenschaftler davon sind Wissenschaftliche
Mitglieder an den Max-Planck-Instituten. Die übrigen Wissenschaftler sind
emeritierte Wissenschaftliche Mitglieder sowie Auswärtige Wissenschaftliche
Mitglieder.
Daneben bestehen Aufsichts- und Kontrollgremien der vier rechtlich
selbständigen Institute, die je unterschiedlich verfasst sind; auf die Antwort zu Frage 7
wird insofern verwiesen. Entsprechend den jeweiligen rechtlichen
Anforderungen verfügen sie über zusätzliche eigene Kontrollgremien. In diesen finden sich
derzeit keine Mitglieder aus den Reihen des wissenschaftlichen Personals.
9. Sieht die Bundesregierung die Rechtsform eingetragener Verein als
adäquat und ausreichend transparent für eine Institution wie die Max-Planck-
Gesellschaft an, die im vergangenen Jahr einen Etat allein aus
öffentlichen Mitteln von mehr als 1,8 Mrd. Euro verwaltete (vgl.
www.mpg.de/
zahlen_fakten)?
Aus der Rechtsform lassen sich aus Sicht der Bundesregierung keine
Rückschlüsse auf eine ordnungsgemäße und transparente Mittelverwaltung ziehen.
Die MPG erstellt ihren Jahresabschluss entsprechend den Regeln des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften, dieser wird von unabhängigen
Wirtschaftsprüfern geprüft. Darüber hinaus finden kontinuierlich Prüfungen
durch Bundes- und Landesrechnungshöfe sowie die Finanzverwaltung statt.
Die MPG berichtet intern außerdem zum einen dem großen Kreis ihrer
Mitglieder. Zum anderen erfüllt sie umfassende Nachweis- und Berichtspflichten
aufgrund der gemeinsamen institutionellen Förderung durch Bund und Länder
bzw. in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.
10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob in den letzten zwei Jahren, eventuell
auf Basis von Evaluierungen, strategische Neuausrichtungen einzelner
Institute der Max-Planck-Gesellschaft vorgenommen wurden, insbesondere
bezüglich der Forschungsschwerpunkte und daraus resultierender
personeller Entscheidungen?
Wenn ja, welche Evaluierungen und welche Neuausrichtungen waren
dies?
Der Bundesregierung sind folgende Neuausrichtungen bekannt, die die MPG
im Betrachtungszeitraum veranlasst hat:
• Die Max-Planck-Forschungsstelle für die Wissenschaft der Pathogene wurde
u. a. auf Empfehlung des Fachbeirats des Max-Planck-Instituts für
Infektionsbiologie als neues Institut gegründet.
• Das MPI für biologische Kybernetik wurde nach Beratung einer vom
Präsidenten beauftragten Kommission 2018 neu ausgerichtet.
• Das MPI für Verhaltensbiologie wurde im Zuge der Verselbständigung des
Teilinstituts Radolfzell des MPI für Ornithologie 2019 neu gegründet.
• Das MPI für ausländisches und internationales Strafrecht Freiburg soll
entsprechend einem durch die Gremien beschlossenem Zukunftskonzept
anlässlich der ungefähr zeitgleichen Emeritierung der zwei amtierenden
Direktoren erweitert werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]