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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einigung der G7 zu Mindestbesteuerung und Digitalsteuer
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium der Finanzen gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenWirtschaft & Finanzen
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1244116.08.2019
Einigung der G7 zu Mindestbesteuerung und Digitalsteuer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12441
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr, Frank Schäffler,
Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Jens Beeck,
Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marcus Faber, Otto Fricke,
Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Dr. Christian Jung, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle,
Michael Georg Link, Oliver Luksic, Bernd Reuther, Dr. h. c. Thomas Sattelberger,
Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly, Katja Suding, Nicole Westig und
der Fraktion der FDP
Einigung der G7 zu Mindestbesteuerung und Digitalsteuer
Die „Börsen-Zeitung“ vom 19. Juli 2019 berichtete, die G7 hätten sich beim
Finanzministertreffen in Chantilly auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
verständigt. Danach sei zum einen vorgesehen, dass Digitalunternehmen zumindest
zu einem gewissen Anteil auch dort besteuert werden sollen, wo sie zwar physisch
nicht präsent seien, aber der Absatz ihrer Leistungen stattfinde. Zum anderen
haben die G7 eine Verständigung dahingehend erzielt, eine Mindestbesteuerung
einzuführen. Eine Mindestbesteuerung solle aus Sicht der G7 verhindern, dass
Unternehmen ihre Gewinne in No tax- oder Very low tax-Jurisdiktionen
verlagern.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Position hat die Bundesregierung beim Finanzministertreffen in
Chantilly zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vertreten?
2. Bedeutet die Einigung auf G7-Ebene auf eine sogenannte Zwei-Säulen-
Lösung, dass Deutschland in naher Zukunft eine sogenannte Digitalsteuer
einführen wird?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, neben einer
Mindestbesteuerung noch eine gesonderte Digitalsteuer einzuführen?
3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es ggf. zu Friktionen zwischen
den Auswirkungen einer Digitalsteuer und einer Mindestbesteuerung
kommen kann?
4. Sind im Rahmen der Einigung auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
auch bereits Eckpunkte verabschiedet worden, welcher Grundstruktur die
avisierte Digitalsteuer folgen solle?
a) Wenn ja, wie sehen diese aus?
b) Wenn nein, sollte eine globale Digitalsteuer eher der Struktur einer
umfassenden Digital Service Tax oder einer begrenzteren Digital Advertising
Tax folgen?
c) Welche Details zu einer künftigen Digitalsteuer sind aus Sicht der
Bundesregierung noch nicht gelöst?
Welche Positionen wird die Bundesregierung hierzu jeweils vertreten?
5. Sind im Rahmen der Einigung auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
auch bereits Eckpunkte verabschiedet worden, welcher Grundstruktur die
avisierte Mindestbesteuerung folgen solle?
a) Wenn ja, wie sehen diese aus?
b) Welche Details zu einer künftigen Mindestbesteuerung sind aus Sicht der
Bundesregierung noch nicht gelöst?
Welche Positionen wird die Bundesregierung hierzu jeweils vertreten?
6. Welche Rolle spielt aus Sicht der Bundesregierung die US-amerikanische
GILTI-Hinzurechnungsregelung bei der künftigen Mindestbesteuerung?
7. Für welche Mindesthöhe einer effektiven Steuerbelastung wird sich das
Bundesministerium der Finanzen bei der Mindestbesteuerung einsetzen?
8. Wie wird die Bundesregierung der Schwierigkeit begegnen, die
Auswirkungen der diskutierten, aber noch nicht konsentierten Modelle auf das nationale
Steueraufkommen zu prognostizieren bzw. zu evaluieren?
Oder wird die Bundesregierung ohne Prognoseberechnungen bzw.
Schätzungen o. Ä. bestimmten Konzeptvorschlägen zustimmen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung im Hinblick auf die
Aufkommenswirkung etwaiger Konzeptmodelle vorzugehen?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1296703.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12441 - Einigung der G7 zu Mindestbesteuerung und Digitalsteuer
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Christian Dürr,
Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12441 –
Einigung der G7 zu Mindestbesteuerung und Digitalsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Börsen-Zeitung“ vom 19. Juli 2019 berichtete, die G7 hätten sich beim
Finanzministertreffen in Chantilly auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
verständigt. Danach sei zum einen vorgesehen, dass Digitalunternehmen
zumindest zu einem gewissen Anteil auch dort besteuert werden sollen, wo sie
zwar physisch nicht präsent seien, aber der Absatz ihrer Leistungen stattfinde.
Zum anderen haben die G7 eine Verständigung dahingehend erzielt, eine
Mindestbesteuerung einzuführen. Eine Mindestbesteuerung solle aus Sicht der
G7 verhindern, dass Unternehmen ihre Gewinne in No tax- oder Very low tax-
Jurisdiktionen verlagern.
1. Welche Position hat die Bundesregierung beim Finanzministertreffen in
Chantilly zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vertreten?
Die Herausforderungen der Digitalisierung für die international geltenden
Besteuerungsprinzipien stellten einen Schwerpunkt des G7-Finanzministertreffens
am 17. und 18. Juli 2019 in Chantilly dar. Die Finanzminister bekräftigten in
diesem Zusammenhang das Ziel einer fairen Besteuerung und legten darüber
hinaus ausdrücklich das Ziel einer Untergrenze für die effektive
Unternehmensbesteuerung fest, das auf eine gemeinsame Initiative der deutschen und
französischen Finanzminister zurückgeht und derzeit auf OECD-Ebene erarbeitet
wird. Die Bundesregierung unterstützt diese Vorhaben konstruktiv und
engagiert.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12967
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Bedeutet die Einigung auf G7-Ebene auf eine sogenannte Zwei-Säulen-
Lösung, dass Deutschland in naher Zukunft eine sogenannte Digitalsteuer
einführen wird?
Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, neben einer
Mindestbesteuerung noch eine gesonderte Digitalsteuer einzuführen?
Die Lösung der steuerlichen Herausforderungen durch die Digitalisierung
erfolgt durch enge internationale Abstimmung. Das „Inclusive Framework on
BEPS“, dem mehr als 130 Staaten und Jurisdiktionen angehören, erarbeitet im
Auftrag der G20 eine einheitliche, konsensfähige Lösung. Bei seinem letzten
Treffen im Mai 2019 hat das Inclusive Framework on BEPS ein konkretes
Arbeitsprogramm beschlossen, welches die Finanzminister und
Notenbankgouverneure beim G20-Treffen in Fukuoka sowie die Staats- und
Regierungschefs der G20 beim Gipfel in Osaka im Juni 2019 gebilligt haben.
Dieses Arbeitsprogramm ist unter www.oecd.org/tax/beps/programme-
ofwork-to-develop-a-consensus-solution-to-the-tax-challenges-arising-from-the-
digitalisation-of-the-economy.pdf abrufbar. Darin hat das Inclusive Framework
on BEPS ein Zwei-Säulen-Konzept entwickelt. Beide Säulen sind dabei eng
verzahnt und werden parallel verfolgt.
Die Säule 1 („Pillar One“) hat im Wesentlichen die Frage zum Gegenstand, wie
die Höhe des Gewinns eines Unternehmens ermittelt und dieser zwischen den
Staaten aufgeteilt werden soll. In diesem Zusammenhang geht es unter anderem
um die Schaffung eines neuen steuerlichen Anknüpfungspunktes („Nexus“),
über den einem Staat auch ohne die physische Präsenz eines Unternehmens ein
Besteuerungsrecht für einen Anteil des Unternehmensgewinns zugeordnet
werden soll. Insofern besteht ein konzeptioneller Unterschied zu den Modellen
einer „Digitalsteuer“ im Sinne einer „Digital Services Tax“ oder „Digital
Advertising Tax“, die auf EU-Ebene diskutiert wurden und an Umsätze
anknüpfen. Die Säule 2 („Pillar Two“) befasst sich mit Maßnahmen einer
globalen effektiven Mindestbesteuerung.
Aktuell arbeitet das Inclusive Framework on BEPS an der technischen
Ausgestaltung beider Säulen. Eine Einigung über die Grundzüge soll Anfang 2020
erfolgen. Der Abschlussbericht soll im Laufe des Jahres 2020 vorgelegt
werden. Die Ergebnisse sollen anschließend international umgesetzt werden. Auf
EU-Ebene werden die Arbeiten der OECD konstruktiv unterstützt.
3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es ggf. zu Friktionen
zwischen den Auswirkungen einer Digitalsteuer und einer Mindestbesteuerung
kommen kann?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Sind im Rahmen der Einigung auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
auch bereits Eckpunkte verabschiedet worden, welcher Grundstruktur die
avisierte Digitalsteuer folgen solle?
a) Wenn ja, wie sehen diese aus?
b) Wenn nein, sollte eine globale Digitalsteuer eher der Struktur einer
umfassenden Digital Service Tax oder einer begrenzteren Digital
Advertising Tax folgen?
c) Welche Details zu einer künftigen Digitalsteuer sind aus Sicht der
Bundesregierung noch nicht gelöst?
Welche Positionen wird die Bundesregierung hierzu jeweils vertreten?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Sind im Rahmen der Einigung auf eine sogenannte Zwei-Säulen-Lösung
auch bereits Eckpunkte verabschiedet worden, welcher Grundstruktur die
avisierte Mindestbesteuerung folgen solle?
a) Wenn ja, wie sehen diese aus?
b) Welche Details zu einer künftigen Mindestbesteuerung sind aus Sicht
der Bundesregierung noch nicht gelöst?
Welche Positionen wird die Bundesregierung hierzu jeweils vertreten?
Der Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung geht auf die
deutsch-französische Initiative „Global Anti-Base Erosion Proposal“
(„GloBE“) zurück. Danach sollen sich alle Staaten auf ein weltweit gültiges
Mindestniveau der Besteuerung einigen. Dabei wird keinem Staat
vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Staaten mit einem höheren
Steuersatz wird jedoch die Möglichkeit gegeben, auf sehr niedrige Steuersätze
anderer Staaten zu reagieren: Sie bekommen das Recht, z. B. durch
Nachversteuerung von aus dem Inland verschobenen Gewinnen („Income Inclusion
Rule“) oder durch Versagung des Betriebsausgabenabzugs („Tax on Base
Eroding Payments“), auf die niedrige Besteuerung zu reagieren. Die
Nachbesteuerung richtet sich dabei grundsätzlich an der Differenz zwischen der
tatsächlichen Besteuerung im anderen Land zum vereinbarten Mindeststeuersatz.
Damit würde die globale effektive Mindestbesteuerung die Herausforderungen der
digitalisierten Wirtschaft und die dort bestehenden Gestaltungsspielräume
adressieren, aber noch darüber hinausgehen, indem sie sich auf alle
Wirtschaftsbereiche bezieht.
Weitere Einzelheiten lassen sich dem Arbeitsprogramm des Inclusive
Frameworks on BEPS (s. Antwort zu Frage 2) entnehmen. Das Inclusive Framework
on BEPS arbeitet an einer Klärung der noch offenen Fragen. Insofern hat auch
die Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine abschließende
Meinung zu den einzelnen Aspekten.
6. Welche Rolle spielt aus Sicht der Bundesregierung die US-amerikanische
GILTI-Hinzurechnungsregelung bei der künftigen Mindestbesteuerung?
GILTI (Global Intangible Low-Taxed Income) wurde im Rahmen der US-
Steuerreform 2017 eingeführt und sieht für bestimmte Einkünfte eine
besondere Regelung der Hinzurechnungsbesteuerung vor. Sie enthält gewisse
Elemente, wie einen effektiven Mindeststeuersatz, die auch im Rahmen der globalen
effektiven Mindestbesteuerung unter Säule 2 diskutiert werden. Die nähere
Ausgestaltung der globalen effektiven Mindeststeuer steht jedoch noch nicht
fest (s. Antwort zu Frage 5).
7. Für welche Mindesthöhe einer effektiven Steuerbelastung wird sich das
Bundesministerium der Finanzen bei der Mindestbesteuerung einsetzen?
Es gibt noch keine internationale Festlegung über die Höhe des Steuersatzes
der globalen effektiven Mindestbesteuerung.
8. Wie wird die Bundesregierung der Schwierigkeit begegnen, die
Auswirkungen der diskutierten, aber noch nicht konsentierten Modelle auf das
nationale Steueraufkommen zu prognostizieren bzw. zu evaluieren?
Oder wird die Bundesregierung ohne Prognoseberechnungen bzw.
Schätzungen o. Ä. bestimmten Konzeptvorschlägen zustimmen?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung im Hinblick auf die
Aufkommenswirkung etwaiger Konzeptmodelle vorzugehen?
Die Evaluierung der Modelle erfordert internationale Kooperation. OECD und
EU-Kommission führen jeweils ein Impact Assessment der vorliegenden
Vorschläge durch, wobei die Parameter sukzessive präzisiert werden. Dazu werden
jeweils Teile der verwendeten Evaluierungs-Modelle vorgestellt und vorläufig
abgestimmt. Aufgrund der komplexen Sachlage sind auch die verwendeten
Methoden anspruchsvoll. Auch sind die verwendeten Datengrundlagen jeweils
nicht ohne Einschränkung nutzbar. Daher ist eine Kombination von diversen
Datenquellen erforderlich, um die Validität der Daten zu steigern. Präzisere
Aufkommensschätzungen können somit noch nicht vorliegen.
Das Bundesministerium der Finanzen ist darüber hinaus mit Experten aus
Wissenschaft und Verwaltung im ständigen Austausch.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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