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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Berechnung von lebenslänglichen Leistungen
Diese Kleine Anfrage von FDP an Bundesministerium der Finanzen gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1244616.08.2019
Berechnung von lebenslänglichen Leistungen
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12446
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar,
Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Renata Alt, Jens Beeck,
Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Manuel Höferlin, Reinhard Houben,
Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller,
Matthias Seestern-Pauly, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Berechnung von lebenslänglichen Leistungen
Zur Bestimmung des Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung wird der
Jahreswert des Rechts (z. B. der Mieteinnahme) mit einem sog. Vervielfältiger
multipliziert. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen
Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts
ermittelt und regelmäßig in Tabellen vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Die derzeitige Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen legt fest: „Der
Kapitalwert ist nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten Allgemeinen
Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes unter Berücksichtigung von
Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden“ (www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/
Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2018-11-22-bewertung-eine-lebenslaenglichen-
nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-ab-1-1-2019.pdf?__blob=publicationFile
&v=1).
Entsprechende Regelungen kommen u. a. bei Nießbrauch- bzw. Wohnrechten
oder bei der Besteuerung von Leibrenten zur Geltung.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Bei welchen Steuertatbeständen kommen die Sterbetafeln nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Einsatz?
2. Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung,
welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegt, angepasst?
Wann plant die Bundesregierung, die entsprechenden Lebenserwartungen
das nächste Mal anzupassen?
3. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zwischenzinsen und
Zinseszinsen, welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegen,
das letzte Mal angepasst?
a) Hält die Bundesregierung die Höhe der Zwischenzinsen und Zinseszinsen
von 5,5 Prozent weiterhin für gerechtfertigt (in Anbetracht der deutlich
niedrigeren Zinsen am Kapitalmarkt)?
b) Wann plant die Bundesregierung die Zwischenzinsen und Zinseszinsen
das nächste Mal anzupassen?
c) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung der
Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent
bzw. 6 Prozent auf das gesamte Steueraufkommen auswirken?
d) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung der
Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent
bzw. 6 Prozent auf die unterschiedlichen Steuertatbestände (Vererbung
mit Nießbrauch, Besteuerung von Leibrenten, etc.) auswirken?
4. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der
Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Nießbrauch-Regelungen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der
Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Nießbrauch übertragen
werden?
5. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der
Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Wohnrecht-Regelungen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der
Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Wohnrecht übertragen
werden?
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Steuereinnahmen aus Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer?
a) Wie hoch sind die steuerlichen Mehr- bzw. Mindereinnahmen durch die
Nießbrauchs- bzw. Mietrechtregelungen?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich eine Anpassung
der Zwischenzinsen und Zinseszinsen zur Bestimmung des Kapitalwertes
einer lebenslänglichen Leistung von derzeit 5,5 Prozent auf 2 Prozent,
3 Prozent, 4 Prozent bzw. 6 Prozent auf das Steueraufkommen der
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auswirken würde?
7. Wie bewertet die Bundesregierung eine automatische Anpassung der
Zwischenzinsen und Zinseszinsen an den Basiszins bzw. eine Indexierung an den
Basiszins?
Berlin, den 31. Juli 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1297103.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12446 - Berechnung von lebenslänglichen Leistungen
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/12446 –
Berechnung von lebenslänglichen Leistungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Zur Bestimmung des Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung wird der
Jahreswert des Rechts (z. B. der Mieteinnahme) mit einem sog. Vervielfältiger
multipliziert. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen
Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts
ermittelt und regelmäßig in Tabellen vom Bundesfinanzministerium
veröffentlicht. Die derzeitige Sterbetafel des Bundesministeriums der Finanzen legt
fest: „Der Kapitalwert ist nach der am 18. Oktober 2018 veröffentlichten
Allgemeinen Sterbetafel 2015/2017 des Statistischen Bundesamtes unter
Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet
worden“ (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/
BMF_Schreiben/Steuerarten/Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2018-11-22-
bewertung-eine-lebenslaenglichen-nutzung-oder-leistung-fuer-stichtage-
ab-1-1-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Entsprechende Regelungen kommen u. a. bei Nießbrauch- bzw. Wohnrechten
oder bei der Besteuerung von Leibrenten zur Geltung.
1. Bei welchen Steuertatbeständen kommen die Sterbetafeln nach Kenntnis
der Bundesregierung zum Einsatz?
Gemäß § 14 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Kapitalwert von
lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des
Jahreswerts anzusetzen. Anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes sind
die Vervielfältiger zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die
Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden
Kalenderjahres anzuwenden.
Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) gelten gemäß § 1
BewG für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt
sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch
Landesfinanzbehörden verwaltet werden, es sei denn, im zweiten Teil des Bewertungsgesetzes
oder in anderen Steuergesetzen sind besondere Bewertungsvorschriften
enthalten.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12971
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. August 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung,
welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegt, angepasst?
Wann plant die Bundesregierung, die entsprechenden Lebenserwartungen
das nächste Mal anzupassen?
Die Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes geben Auskunft über die
geschlechtsspezifische durchschnittliche Lebenserwartung in den einzelnen
Altersjahren. Sie werden in der Regel jährlich veröffentlicht. Der Zeitpunkt der
nächsten Veröffentlichung steht noch nicht fest.
3. Wann wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Zwischenzinsen und
Zinseszinsen, welche der Berechnung des Kapitalwertes zugrunde liegen,
das letzte Mal angepasst?
Die letzte Anpassung erfolgte durch das Vermögensbewertungsgesetz vom
16. Januar 1952, BGBl. Teil I, Seite 22.
a) Hält die Bundesregierung die Höhe der Zwischenzinsen und
Zinseszinsen von 5,5 Prozent weiterhin für gerechtfertigt (in Anbetracht der
deutlich niedrigeren Zinsen am Kapitalmarkt)?
Für die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen,
unverzinslicher Forderungen und Schulden sowie Nutzungen und Leistungen auf
bestimmte Dauer ist eine Beurteilung der vom Bewertungsstichtag ausgehend
zukünftigen Zinsentwicklung über einen langfristigen Zeitraum vorzunehmen.
Da dies in sämtlichen Fällen kaum mit zu vertretendem Aufwand möglich ist,
geht der Gesetzgeber typisierend von einem Zinssatz von 5,5 Prozent aus.
b) Wann plant die Bundesregierung die Zwischenzinsen und Zinseszinsen
das nächste Mal anzupassen?
Die Bundesregierung plant keine solche Anpassung.
c) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung
der Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4
Prozent bzw. 6 Prozent auf das gesamte Steueraufkommen auswirken?
Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der
Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt.
d) Wie würde sich nach Kenntnis der Bundesregierung eine Anpassung
der Zwischenzinsen und Zinseszinsen auf 2 Prozent, 3 Prozent, 4
Prozent bzw. 6 Prozent auf die unterschiedlichen Steuertatbestände
(Vererbung mit Nießbrauch, Besteuerung von Leibrenten, etc.) auswirken?
Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung der
Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt.
4. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der
Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Nießbrauch-Regelungen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der
Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Nießbrauch übertragen
werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor.
5. Wie viele Personen verschenken bzw. vererben jährlich nach Kenntnis der
Bundesregierung Dinge unter Gebrauch der Wohnrecht-Regelungen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Volumen der
Schenkungen bzw. Erbschaften, welche mit bzw. ohne Wohnrecht übertragen
werden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor.
6. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Steuereinnahmen aus Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer?
Das Aufkommen der Erbschaftsteuer insgesamt (einschließlich auf
Schenkungen) betrug im Jahr 2018 6,81 Mrd. Euro.
a) Wie hoch sind die steuerlichen Mehr- bzw. Mindereinnahmen durch die
Nießbrauchs- bzw. Mietrechtregelungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Erhebungen vor.
b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich eine Anpassung
der Zwischenzinsen und Zinseszinsen zur Bestimmung des
Kapitalwertes einer lebenslänglichen Leistung von derzeit 5,5 Prozent auf 2
Prozent, 3 Prozent, 4 Prozent bzw. 6 Prozent auf das Steueraufkommen der
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auswirken würde?
Nein. Eine solche Berechnung ist nicht möglich, da eine statistische Erfassung
der Grunddaten der individuellen Steuererklärungen nicht vorliegt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung eine automatische Anpassung der
Zwischenzinsen und Zinseszinsen an den Basiszins bzw. eine Indexierung an
den Basiszins?
Eine automatische Anpassung bzw. eine Indexierung an den Basiszins ist nicht
geeignet. Die Berechnung von laufenden Zinsen im Zivilrecht nach Basiszins
erfolgt jährlich aufgrund aktueller Basiszinsen. Im Gegensatz dazu ist die
steuerliche Bewertung nach dem Bewertungsgesetz zu einem bestimmten
Stichtag vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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