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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
(insgesamt 43 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
12.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1247819.08.2019
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12478
19. Wahlperiode 19.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst,
Ulla Jelpke, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Niema Movassat,
Bernd Riexinger, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich und
der Fraktion DIE LINKE.
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
Genossenschaften in Deutschland sind nach Ansicht der Fragesteller ein
gesellschaftspolitisch wichtiges Vehikel mit einem ausgezeichneten Ruf. Bei ihnen
wird z. B. die Emission von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und
sonstigen Anlagen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ausgenommen von den
Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes und damit vor allem von der
Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, wenn diese
Vermögensanlagen ausschließlich den Mitgliedern der emittierenden
Genossenschaft angeboten werden. Ferner dürfen im Vertrieb von Genossenschaftsanteilen
und Mitgliederdarlehen keine erfolgsabhängigen Vergütungen, z. B. Provisionen,
gezahlt werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des
Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG).
Doch immer mehr dubiose Anbieter nutzen den guten Ruf von Genossenschaften
und damit diese Rechtsform aus, um über den Vertrieb von Vermögensanlagen
Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu schädigen (vgl. Capital,
Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter den guten Ruf ausnutzen, 1. November 2018).
Die vermeintlich sichere Geldanlage mit Top-Rendite ist meist eine
unternehmerische Gesellschaftsbeteiligung, bei der ein Totalverlust drohen kann.
Unseriöse Graumarkt-Genossenschaften machen es sich zunutze, dass
Genossenschaften – anders als Genossenschaftsbanken wie die Volks- und
Raiffeisenbanken – nicht der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und teilweise nicht einmal einen
Verkaufsprospekt für ihre Finanzprodukte veröffentlichen müssen. Genossenschaften sind
somit „die vielleicht letzte Bastion des unregulierten grauen Kapitalmarkts“
(WirtschaftsWoche, Wie die Idee der Genossenschaft missbraucht wird, 9. Juli
2019).
Für die europäische Genossenschaft Green Value SCE hat die BaFin z. B. am
31. Mai 2019 eine Warnung veröffentlicht, wonach Anhaltspunkte für einen
fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen. Dieser sei notwendig, weil für den Vertrieb
eine erfolgsabhängige Verfügung gezahlt werde (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/
Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_190531_
Green_Value_SCE.html). Darüber berichtet auch die Stiftung Warentest in der
aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Juli 2019, S. 31). Weil hinter
zahlreichen Genossenschaften Vertriebsstrukturen stecken, ist es naheliegend,
dass dort erfolgsabhängige Vergütungen fließen. Die Stiftung Warentest hatte in
diesem Kontext bereits im März 2019 über eine Reihe von dubiosen
Genossenschaften berichtet (vgl. www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-
vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/).
Das Land Brandenburg hat schon Ende 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz
von Genossenschaften in den Bundesrat eingebracht, um die „Marke“
Genossenschaft missbrauchssicherer zu machen (jetzt: Bundestagsdrucksache 19/11467).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Genossenschaften gibt es in Deutschland, und wie viele von diesen
bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögensanlagen
a) ihren Mitgliedern oder
b) jedem interessierten Anleger
an (bitte einzeln aufschlüsseln)?
2. Welche Form der Vermögensanlage wurde bzw. wird nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils von Genossenschaften in Deutschland vertrieben
(bitte jeweils für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln, gegliedert u. a.
nach Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen, Genussrechten)?
3. Wie viele Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von Genossenschaften in Deutschland, die
Vermögensanlagen emittieren, jeweils in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht?
4. In wie vielen Fällen lag bzw. liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
kein solcher Verkaufsprospekt vor (bitte einzeln aufführen)?
5. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG, wonach für den
Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung durch
Genossenschaften gezahlt werden darf?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob ein
erfolgsabhängig vergüteter Vertrieb vorliegt?
6. In wie vielen Fällen der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung schritt
die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)?
7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, wonach
Genossenschaften Vermögensanlagen ausschließlich ihren Mitgliedern
anbieten dürfen?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob diese
Vermögensanlagen nur Genossenschaftsmitgliedern angeboten werden?
8. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das Emittenten-Privileg gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, das Einfallstor für Genossenschaften
mit fragwürdigen Geschäftsmodellen ist, gestrichen werden, und wenn nein,
welche gesetzlichen Änderungen werden alternativ für zielführend gehalten,
um Missbräuche für die Zukunft zu unterbinden?
9. In wie vielen Fällen des Angebots von Vermögensanlagen an Nicht-
Genossenschaftsmitglieder schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)?
10. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung von Genossenschaften versucht, die Veröffentlichung
von Prospekt und Warnhinweis zu umgehen, indem eine Vermögensanlage
gestückelt wurde und jeweils nicht mehr als 20 Anteile emittiert wurden?
11. Inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung die
Ausnahmeregelung für Genossenschaften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a
VermAnlG eine „Lücke im Verbraucherschutz“ dar, weil Anbieter trotz
Totalverlustrisikos keine Warnhinweise veröffentlichen müssen und es
diesbezüglich schon zu einer ganzen Reihe von Beschwerden beim Marktwächter
Finanzen kam (vgl. Marktwächter, Umgehen findige Anbieter den
Anlegerschutz?, 22. Februar 2017)?
12. Wie viele diesbezügliche Verbraucherbeschwerden gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Jahren
gliedern)?
13. Wie ging nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin bislang mit diesen
Verbraucherbeschwerden um?
Welche (aufsichtsrechtlichen) Folgen hatten jeweils die Beschwerden?
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ziffer II. 3 des
Auslegungsschreibens der BaFin zum Anwendungsbereich des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und zum Begriff des „Investmentvermögens“ in der Fassung
vom 9. März 2015 verhindert, dass die BaFin proaktiv gegen
Investmentvermögen in der Rechtsform der Genossenschaft vorgeht?
Wenn ja, für wann ist eine Änderung des Auslegungsschreibens geplant, und
wenn nein, aufgrund welcher Sachverhalte soll keine Veränderung erfolgen?
15. In wie vielen Fällen befasste sich die BaFin mit Genossenschaften, die
Vermögensanlagen anbieten, ohne dass dies auf eine Anzeige bzw. Warnung des
Marktwächters Finanzen zurückging?
16. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Marktwächter Finanzen über
das Jahr 2019 hinaus die Entwicklungen auf dem Grauen Kapitalmarkt
beobachten wird, und wenn nein, welches sind die Gründe, die für die
Beendigung der Aktivitäten sprechen?
17. Wie vielen Genossenschaften wurde in den vergangenen fünf Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung die Emission von Vermögensanlagen
untersagt (bitte einzeln nach Jahren gliedern und die betroffenen
Genossenschaften benennen)?
18. Welche Erkenntnisse der BaFin und der Bundesregierung gibt es
grundsätzlich, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen Anbietern
von Vermögensanlagen oder anderen Finanzprodukten missbraucht wird?
19. Inwieweit ist insbesondere seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes
2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein verstärkter Missbrauch des
Genossenschaftsmantels festzustellen?
20. Welche sonstigen Kapitalanlageprodukte (neben den Vermögensanlagen),
Vertriebsformen und -wege oder sonstigen Geschäftsgebaren von
Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren von der BaFin angemahnt bzw. zogen Konsequenzen der BaFin
nach sich, und wie viele Verbraucherbeschwerden wurden in diesem
Zeitraum diesbezüglich vom Marktwächter Finanzen gemeldet (bitte jeweils mit
aufführen, um welchen Verstoß oder Missstand es sich handelte)?
21. Welche Erkenntnisse liegen nach Wissen der Bundesregierung der BaFin
bezüglich der Green Value SCE vor, die die Anhaltspunkte hinsichtlich eines
fehlenden Prospekts rechtfertigen?
22. Seit wann genau wird der Sachverhalt geprüft?
23. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ihre
Auskunftsrechte gemäß § 19 VermAnlG genutzt, um die Frage nach den
erfolgsabhängigen Vergütungen zu klären?
24. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin keine
Untersagung des Angebots gemäß § 18 VermAnlG ausgesprochen, um
Anlegerinnen und Anleger wirksamer zu schützen?
25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Anliegen des
Gesetzesantrags des Landes Brandenburg zum Schutz von Genossenschaften
(Bundesratsdrucksache 577/18, Gesetzentwurf BRat 244/19)?
26. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände dazu zu verpflichten, die BaFin und
die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften
Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das
Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden
können?
27. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, auch
den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände die Möglichkeit einzuräumen, der BaFin Verstöße gegen das
Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen
im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind?
28. Wie bewertet die Bundesregierung bislang die Arbeit
a) der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und
b) der Behörden zur Beaufsichtigung dieser Prüfungsverbände?
29. Wie viele Genossenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Schnitt von einem Prüfungsverband kontrolliert, und wie viele Personen
arbeiten im Schnitt für einen solchen Prüfungsverband?
30. Wer ist dafür zuständig, dass die bei den Staatsaufsichten über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände, bei der BaFin, den Registergerichten und/
oder beim Marktwächter Finanzen eingehenden Hinweise auf
Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen zu einem bundesweiten
„Lagebild“ verdichtet werden?
31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des
Genossenschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der Qualitätskontrolle
bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert, dass
sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und
Qualitätsprüfer aussuchen können?
Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer
stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche
Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschaftsprüferkammer
einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)?
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von Beratung
und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften beraten
können, die sie nicht gleichzeitig prüfen?
33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den
Qualitätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung ausreichend in
den Blick genommen wird?
Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden?
34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen
Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu verbessern,
u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder Erweiterung der
Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B. Unterlagen
nachzufordern?
35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung
grundsätzlich im Bereich Genossenschaften?
Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem
Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen?
36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der
Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und damit
dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes
dienen?
37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von
Verwendung des Genossenschaftsmantels bei
a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus-
genossenschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a-
be0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-
eventusgenossenschaft-millionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.
9b66d63d-1d52-447a-be0c-554bdc266a8c.html),
b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-wohnungs
genossenschaften,RLKsxNo),
c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft-
untreuevorwuerfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossenschaft/24118056.
html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft-AVG-Ermittlungen-wegen-
Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-
vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-
Siesolide-von-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/),
d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-
dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-
solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/),
e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/
wohnungsgenossenschaften-102.html) und
f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-
dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-
solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/)
unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen
Gesichtspunkten?
Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere bezüglich
des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog. Schneeballsystem zu
betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder vorzuenthalten etc.?
38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt
gewordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als Vehikel
für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt?
39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der
Genossenschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem
Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu schützen?
Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die
Bundesregierung?
40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung Genossenschaften
eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt?
Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang
vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zuzuordnen
sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)?
Wenn ja, welche Sektoren sind dies?
41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Inanspruchnahme
einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und
Arbeitnehmersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit fragwürdigen
Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen Investments bei
Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig davon abhängig
gemacht werden, dass die geförderten Personen innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung nutzen und/oder dass die
Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen Anteil ihrer Bilanzsumme –
mindestens 75 Prozent – für die wohnungswirtschaftlichen Interessen ihrer
Mitglieder einsetzen muss?
Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine
weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht?
42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG in
den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für jedes
Jahr einzeln aufführen)?
Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um diese
Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen
Geschäftsmodellen einsetzen zu können?
43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum
Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust
bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren Gestaltungsmöglichkeiten
zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei
Vermögensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken?
Berlin, den 29. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333]
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