Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
(insgesamt 43 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium der Finanzen
Datum
12.09.2019
Antwortdauer
24 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1247819.08.2019
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12478
19. Wahlperiode 19.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst,
Ulla Jelpke, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Niema Movassat,
Bernd Riexinger, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich und
der Fraktion DIE LINKE.
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
Genossenschaften in Deutschland sind nach Ansicht der Fragesteller ein
gesellschaftspolitisch wichtiges Vehikel mit einem ausgezeichneten Ruf. Bei ihnen
wird z. B. die Emission von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen und
sonstigen Anlagen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ausgenommen von den
Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes und damit vor allem von der
Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts, wenn diese
Vermögensanlagen ausschließlich den Mitgliedern der emittierenden
Genossenschaft angeboten werden. Ferner dürfen im Vertrieb von Genossenschaftsanteilen
und Mitgliederdarlehen keine erfolgsabhängigen Vergütungen, z. B. Provisionen,
gezahlt werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a des
Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG).
Doch immer mehr dubiose Anbieter nutzen den guten Ruf von Genossenschaften
und damit diese Rechtsform aus, um über den Vertrieb von Vermögensanlagen
Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu schädigen (vgl. Capital,
Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter den guten Ruf ausnutzen, 1. November 2018).
Die vermeintlich sichere Geldanlage mit Top-Rendite ist meist eine
unternehmerische Gesellschaftsbeteiligung, bei der ein Totalverlust drohen kann.
Unseriöse Graumarkt-Genossenschaften machen es sich zunutze, dass
Genossenschaften – anders als Genossenschaftsbanken wie die Volks- und
Raiffeisenbanken – nicht der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und teilweise nicht einmal einen
Verkaufsprospekt für ihre Finanzprodukte veröffentlichen müssen. Genossenschaften sind
somit „die vielleicht letzte Bastion des unregulierten grauen Kapitalmarkts“
(WirtschaftsWoche, Wie die Idee der Genossenschaft missbraucht wird, 9. Juli
2019).
Für die europäische Genossenschaft Green Value SCE hat die BaFin z. B. am
31. Mai 2019 eine Warnung veröffentlicht, wonach Anhaltspunkte für einen
fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen. Dieser sei notwendig, weil für den Vertrieb
eine erfolgsabhängige Verfügung gezahlt werde (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/
Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/meldung_190531_
Green_Value_SCE.html). Darüber berichtet auch die Stiftung Warentest in der
aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Juli 2019, S. 31). Weil hinter
zahlreichen Genossenschaften Vertriebsstrukturen stecken, ist es naheliegend,
dass dort erfolgsabhängige Vergütungen fließen. Die Stiftung Warentest hatte in
diesem Kontext bereits im März 2019 über eine Reihe von dubiosen
Genossenschaften berichtet (vgl. www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-
vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/).
Das Land Brandenburg hat schon Ende 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz
von Genossenschaften in den Bundesrat eingebracht, um die „Marke“
Genossenschaft missbrauchssicherer zu machen (jetzt: Bundestagsdrucksache 19/11467).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Genossenschaften gibt es in Deutschland, und wie viele von diesen
bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögensanlagen
a) ihren Mitgliedern oder
b) jedem interessierten Anleger
an (bitte einzeln aufschlüsseln)?
2. Welche Form der Vermögensanlage wurde bzw. wird nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils von Genossenschaften in Deutschland vertrieben
(bitte jeweils für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln, gegliedert u. a.
nach Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen, Genussrechten)?
3. Wie viele Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung von Genossenschaften in Deutschland, die
Vermögensanlagen emittieren, jeweils in den vergangenen fünf Jahren veröffentlicht?
4. In wie vielen Fällen lag bzw. liegt nach Kenntnis der Bundesregierung bisher
kein solcher Verkaufsprospekt vor (bitte einzeln aufführen)?
5. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG, wonach für den
Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung durch
Genossenschaften gezahlt werden darf?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob ein
erfolgsabhängig vergüteter Vertrieb vorliegt?
6. In wie vielen Fällen der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung schritt
die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)?
7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, wonach
Genossenschaften Vermögensanlagen ausschließlich ihren Mitgliedern
anbieten dürfen?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob diese
Vermögensanlagen nur Genossenschaftsmitgliedern angeboten werden?
8. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das Emittenten-Privileg gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, das Einfallstor für Genossenschaften
mit fragwürdigen Geschäftsmodellen ist, gestrichen werden, und wenn nein,
welche gesetzlichen Änderungen werden alternativ für zielführend gehalten,
um Missbräuche für die Zukunft zu unterbinden?
9. In wie vielen Fällen des Angebots von Vermögensanlagen an Nicht-
Genossenschaftsmitglieder schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in
den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)?
10. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung von Genossenschaften versucht, die Veröffentlichung
von Prospekt und Warnhinweis zu umgehen, indem eine Vermögensanlage
gestückelt wurde und jeweils nicht mehr als 20 Anteile emittiert wurden?
11. Inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung die
Ausnahmeregelung für Genossenschaften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a
VermAnlG eine „Lücke im Verbraucherschutz“ dar, weil Anbieter trotz
Totalverlustrisikos keine Warnhinweise veröffentlichen müssen und es
diesbezüglich schon zu einer ganzen Reihe von Beschwerden beim Marktwächter
Finanzen kam (vgl. Marktwächter, Umgehen findige Anbieter den
Anlegerschutz?, 22. Februar 2017)?
12. Wie viele diesbezügliche Verbraucherbeschwerden gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Jahren
gliedern)?
13. Wie ging nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin bislang mit diesen
Verbraucherbeschwerden um?
Welche (aufsichtsrechtlichen) Folgen hatten jeweils die Beschwerden?
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ziffer II. 3 des
Auslegungsschreibens der BaFin zum Anwendungsbereich des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und zum Begriff des „Investmentvermögens“ in der Fassung
vom 9. März 2015 verhindert, dass die BaFin proaktiv gegen
Investmentvermögen in der Rechtsform der Genossenschaft vorgeht?
Wenn ja, für wann ist eine Änderung des Auslegungsschreibens geplant, und
wenn nein, aufgrund welcher Sachverhalte soll keine Veränderung erfolgen?
15. In wie vielen Fällen befasste sich die BaFin mit Genossenschaften, die
Vermögensanlagen anbieten, ohne dass dies auf eine Anzeige bzw. Warnung des
Marktwächters Finanzen zurückging?
16. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Marktwächter Finanzen über
das Jahr 2019 hinaus die Entwicklungen auf dem Grauen Kapitalmarkt
beobachten wird, und wenn nein, welches sind die Gründe, die für die
Beendigung der Aktivitäten sprechen?
17. Wie vielen Genossenschaften wurde in den vergangenen fünf Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung die Emission von Vermögensanlagen
untersagt (bitte einzeln nach Jahren gliedern und die betroffenen
Genossenschaften benennen)?
18. Welche Erkenntnisse der BaFin und der Bundesregierung gibt es
grundsätzlich, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen Anbietern
von Vermögensanlagen oder anderen Finanzprodukten missbraucht wird?
19. Inwieweit ist insbesondere seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes
2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein verstärkter Missbrauch des
Genossenschaftsmantels festzustellen?
20. Welche sonstigen Kapitalanlageprodukte (neben den Vermögensanlagen),
Vertriebsformen und -wege oder sonstigen Geschäftsgebaren von
Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren von der BaFin angemahnt bzw. zogen Konsequenzen der BaFin
nach sich, und wie viele Verbraucherbeschwerden wurden in diesem
Zeitraum diesbezüglich vom Marktwächter Finanzen gemeldet (bitte jeweils mit
aufführen, um welchen Verstoß oder Missstand es sich handelte)?
21. Welche Erkenntnisse liegen nach Wissen der Bundesregierung der BaFin
bezüglich der Green Value SCE vor, die die Anhaltspunkte hinsichtlich eines
fehlenden Prospekts rechtfertigen?
22. Seit wann genau wird der Sachverhalt geprüft?
23. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ihre
Auskunftsrechte gemäß § 19 VermAnlG genutzt, um die Frage nach den
erfolgsabhängigen Vergütungen zu klären?
24. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin keine
Untersagung des Angebots gemäß § 18 VermAnlG ausgesprochen, um
Anlegerinnen und Anleger wirksamer zu schützen?
25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Anliegen des
Gesetzesantrags des Landes Brandenburg zum Schutz von Genossenschaften
(Bundesratsdrucksache 577/18, Gesetzentwurf BRat 244/19)?
26. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände dazu zu verpflichten, die BaFin und
die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften
Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das
Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden
können?
27. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, auch
den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände die Möglichkeit einzuräumen, der BaFin Verstöße gegen das
Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz anzuzeigen, die ihnen
im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind?
28. Wie bewertet die Bundesregierung bislang die Arbeit
a) der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und
b) der Behörden zur Beaufsichtigung dieser Prüfungsverbände?
29. Wie viele Genossenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung im
Schnitt von einem Prüfungsverband kontrolliert, und wie viele Personen
arbeiten im Schnitt für einen solchen Prüfungsverband?
30. Wer ist dafür zuständig, dass die bei den Staatsaufsichten über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände, bei der BaFin, den Registergerichten und/
oder beim Marktwächter Finanzen eingehenden Hinweise auf
Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen zu einem bundesweiten
„Lagebild“ verdichtet werden?
31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des
Genossenschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der Qualitätskontrolle
bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert, dass
sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und
Qualitätsprüfer aussuchen können?
Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer
stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche
Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der Wirtschaftsprüferkammer
einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)?
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von Beratung
und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften beraten
können, die sie nicht gleichzeitig prüfen?
33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den
Qualitätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung ausreichend in
den Blick genommen wird?
Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden?
34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen
Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu verbessern,
u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder Erweiterung der
Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B. Unterlagen
nachzufordern?
35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung
grundsätzlich im Bereich Genossenschaften?
Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem
Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen?
36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der
Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und damit
dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven Verbraucherschutzes
dienen?
37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von
Verwendung des Genossenschaftsmantels bei
a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus-
genossenschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a-
be0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-
eventusgenossenschaft-millionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.
9b66d63d-1d52-447a-be0c-554bdc266a8c.html),
b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-wohnungs
genossenschaften,RLKsxNo),
c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft-
untreuevorwuerfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossenschaft/24118056.
html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft-AVG-Ermittlungen-wegen-
Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-
vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-
Siesolide-von-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/),
d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-
dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-
solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/),
e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/
wohnungsgenossenschaften-102.html) und
f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-
dubiosenunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-
solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/)
unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen
Gesichtspunkten?
Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere bezüglich
des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog. Schneeballsystem zu
betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder vorzuenthalten etc.?
38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt
gewordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als Vehikel
für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt?
39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der
Genossenschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem
Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu schützen?
Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die
Bundesregierung?
40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung Genossenschaften
eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt?
Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang
vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt zuzuordnen
sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)?
Wenn ja, welche Sektoren sind dies?
41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Inanspruchnahme
einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und
Arbeitnehmersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit fragwürdigen
Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen Investments bei
Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig davon abhängig
gemacht werden, dass die geförderten Personen innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung nutzen und/oder dass die
Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen Anteil ihrer Bilanzsumme –
mindestens 75 Prozent – für die wohnungswirtschaftlichen Interessen ihrer
Mitglieder einsetzen muss?
Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine
weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht?
42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG in
den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für jedes
Jahr einzeln aufführen)?
Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um diese
Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen
Geschäftsmodellen einsetzen zu können?
43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum
Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust
bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren Gestaltungsmöglichkeiten
zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei
Vermögensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken?
Berlin, den 29. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1317412.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12478 - Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Jörg
Cezanne und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12478 –
Missbrauch der Rechtsform Genossenschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Genossenschaften in Deutschland sind nach Ansicht der Fragesteller ein
gesellschaftspolitisch wichtiges Vehikel mit einem ausgezeichneten Ruf. Bei
ihnen wird z. B. die Emission von Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen
und sonstigen Anlagen im Sinne des Genossenschaftsgesetzes ausgenommen
von den Bestimmungen des Vermögensanlagengesetzes und damit vor allem
von der Pflicht zur Erstellung eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts,
wenn diese Vermögensanlagen ausschließlich den Mitgliedern der
emittierenden Genossenschaft angeboten werden. Ferner dürfen im Vertrieb von
Genossenschaftsanteilen und Mitgliederdarlehen keine erfolgsabhängigen
Vergütungen, z. B. Provisionen, gezahlt werden (vgl. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a
des Vermögensanlagengesetzes – VermAnlG).
Doch immer mehr dubiose Anbieter nutzen den guten Ruf von
Genossenschaften und damit diese Rechtsform aus, um über den Vertrieb von
Vermögensanlagen Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell zu schädigen (vgl.
Capital, Genossenschaften: Wie dubiose Anbieter den guten Ruf ausnutzen,
1. November 2018). Die vermeintlich sichere Geldanlage mit Top-Rendite ist
meist eine unternehmerische Gesellschaftsbeteiligung, bei der ein Totalverlust
drohen kann.
Unseriöse Graumarkt-Genossenschaften machen es sich zunutze, dass
Genossenschaften – anders als Genossenschaftsbanken wie die Volks- und
Raiffeisenbanken – nicht der staatlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen und teilweise nicht einmal
einen Verkaufsprospekt für ihre Finanzprodukte veröffentlichen müssen.
Genossenschaften sind somit „die vielleicht letzte Bastion des unregulierten grauen
Kapitalmarkts“ (WirtschaftsWoche, Wie die Idee der Genossenschaft
missbraucht wird, 9. Juli 2019).
Für die europäische Genossenschaft Green Value SCE hat die BaFin z. B. am
31. Mai 2019 eine Warnung veröffentlicht, wonach Anhaltspunkte für einen
fehlenden Verkaufsprospekt vorliegen. Dieser sei notwendig, weil für den
Vertrieb eine erfolgsabhängige Verfügung gezahlt werde (vgl. www.bafin.de/
SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2019/
meldung_190531_ Green_Value_SCE.html). Darüber berichtet auch die
Stiftung Warentest in der aktuellen Ausgabe ihrer Zeitschrift „Finanztest“ (Juli
Deutscher Bundestag Drucksache 19/13174
19. Wahlperiode 12.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September
2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2019, S. 31). Weil hinter zahlreichen Genossenschaften Vertriebsstrukturen
stecken, ist es naheliegend, dass dort erfolgsabhängige Vergütungen fließen.
Die Stiftung Warentest hatte in diesem Kontext bereits im März 2019 über
eine Reihe von dubiosen Genossenschaften berichtet (vgl. www.test.de/
Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von- dubiosen-unterscheiden-5447572-0/).
Das Land Brandenburg hat schon Ende 2018 einen Gesetzentwurf zum Schutz
von Genossenschaften in den Bundesrat eingebracht, um die „Marke“
Genossenschaft missbrauchssicherer zu machen (jetzt: Bundestagsdrucksache
19/11467).
1. Wie viele Genossenschaften gibt es in Deutschland, und wie viele von
diesen bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Vermögensanlagen
a) ihren Mitgliedern oder
b) jedem interessierten Anleger an (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Zur Frage der Anzahl von Genossenschaften in Deutschland wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/3595 verwiesen.
Weitergehende eigene Erkenntnisse hat die Bundesregierung nicht.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, wie viele
Vermögensanlagen von Genossenschaften tatsächlich öffentlich angeboten oder
vertrieben werden und wie viele der in Deutschland existierenden
Genossenschaften Vermögensanlagen anbieten. Es liegen keine Daten darüber vor, wie viele
Genossenschaften Vermögensanlagen emittieren, die im Wege der gesetzlich
vorgesehenen Prospektausnahmetatbestände des § 2 VermAnlG angeboten
werden. Für Emittenten von Vermögensanlagen, die die gesetzlichen
Prospektausnahmetatbestände nutzen, besteht keine Meldepflicht gegenüber der BaFin. So
unterliegt auch der Vertrieb von Geschäftsanteilen an Genossenschaften keiner
Melde- oder Registrierungspflicht (vgl. bereits die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 19/4954.
Die BaFin hat im Rahmen der Prospektprüfung nur Informationen über die
Anzahl derjenigen Genossenschaften, die als Emittenten bzw. Anbieter von
Vermögensanlagen Verkaufsprospekte bzw. Vermögensanlagen-Informationsblätter
bei ihr hinterlegt haben und insofern in Erscheinung getreten sind. Im Zeitraum
der bestehenden Prospektpflicht für Vermögensanlagen waren es drei
Genossenschaften, die im Zeitraum zwischen 2005 und 2012 Verkaufsprospekte bei
der BaFin hinterlegt hatten. Zudem wurden zwölf Vermögensanlagen-
Informationsblätter (nachfolgend VIB) von Genossenschaften im Rahmen des
Prospektausnahmetatbestands nach § 2a VermAnlG (Schwarmfinanzierung)
von der BaFin gestattet. Zwei davon sollten gemäß der Angaben im VIB nur
ihren Mitgliedern angeboten werden.
2. Welche Form der Vermögensanlage wurde bzw. wird nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils von Genossenschaften in Deutschland
vertrieben (bitte jeweils für die vergangenen fünf Jahre aufschlüsseln, gegliedert
u. a. nach Nachrangdarlehen, partiarischen Darlehen, Genussrechten)?
Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 erläutert, hat die Bundesregierung keine
Kenntnis darüber, wie viele Vermögensanlagen (nach einer Prospektbilligung
oder VIB-Gestattung nach den §§ 2a, 2b VermAnlG) tatsächlich vertrieben
werden. Diejenigen Genossenschaften, die im Zeitraum der letzten fünf Jahre
ein VIB bei der BaFin hinterlegt haben, haben die Rechtsform des
Nachrangdarlehens gewählt. Aufgeschlüsselt für die vergangenen Jahre ergibt sich
folgendes Bild (Anzahl/Form der Vermögensanlage):
2014: -
2015: -
2016: 5/Nachrangdarlehen
2017: 3/Nachrangdarlehen
2018: 2/Nachrangdarlehen
2019: 2/Nachrangdarlehen.
3. Wie viele Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung von Genossenschaften in Deutschland, die
Vermögensanlagen emittieren, jeweils in den vergangenen fünf Jahren
veröffentlicht?
In den vergangenen fünf Jahren wurden keine Vermögensanlagen-
Verkaufsprospekte von Genossenschaften bei der BaFin gebilligt.
4. In wie vielen Fällen lag bzw. liegt nach Kenntnis der Bundesregierung
bisher kein solcher Verkaufsprospekt vor (bitte einzeln aufführen)?
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, liegen der Bundesregierung keine
Informationen dazu vor, in wie vielen Fällen Emissionen im Rahmen einer
Prospektausnahme durchgeführt werden. Der BaFin ist für die Jahre 2014 bis
2019 ein Fall bekannt, in denen eine Genossenschaft Vermögensanlagen in
unzulässiger Weise ohne Prospekt angeboten hat.
5. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG, wonach
für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung durch
Genossenschaften gezahlt werden darf?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob ein
erfolgsabhängig vergüteter Vertrieb vorliegt?
Die Einhaltung der Prospektpflicht kann die BaFin seit dem 1. Januar 2016 im
Rahmen eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nach § 19 Absatz 1 VermAnlG
überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Überprüfung möglich, ob
die Voraussetzungen für eine Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
VermAnlG vorliegen. Von 2016 bis August 2019 wurde im Rahmen der
Marktaufsicht in 20 Fällen die Einhaltung der Ausnahmevorschrift überprüft. Dies
erfolgte sowohl anlassbezogen als auch durch Stichproben.
6. In wie vielen Fällen der Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung
schritt die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen
fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren aufführen)?
Die BaFin ist in 20 Fällen dem Verdacht der Zahlung einer erfolgsabhängigen
Vergütung nachgegangen:
2016: 3
2017: 8
2018: 8
2019: 1.
7. Wie kontrolliert die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung die
Einhaltung der Vorschrift des § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, wonach
Genossenschaften Vermögensanlagen ausschließlich ihren Mitgliedern
anbieten dürfen?
Wie oft hat die BaFin bei Genossenschaften schon geprüft, ob diese
Vermögensanlagen nur Genossenschaftsmitgliedern angeboten werden?
Die Einhaltung der Prospektpflicht kann die BaFin seit dem 1. Januar 2016 im
Rahmen eines Auskunfts- und Vorlageersuchens nach § 19 Absatz 1 VermAnlG
überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch eine Überprüfung möglich, ob
die Voraussetzungen für eine Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a
VermAnlG vorliegen. Bislang gab es noch keinen Anlass, marktaufsichtliche
Maßnahmen zur Überprüfung dieser Vorschrift zu ergreifen.
8. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung das Emittenten-Privileg
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG, das Einfallstor für
Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen ist, gestrichen werden, und
wenn nein, welche gesetzlichen Änderungen werden alternativ für
zielführend gehalten, um Missbräuche für die Zukunft zu unterbinden?
Die Bundesregierung geht zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die
bislang bekannt gewordenen Fälle einer eventuell missbräuchlichen
Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft eine generelle Streichung des
Ausnahmetatbestandes nicht notwendig machen. Eine Streichung könnte etwaige
betrügerische Handlungen nicht generell ausschließen, würde aber seriöse
Genossenschaften belasten. Derzeit prüft die Bundesregierung eine Reihe
möglicher Maßnahmen, die auch der Missbrauchsprävention dienen (siehe auch
Antwort zu Frage 34).
9. In wie vielen Fällen des Angebots von Vermögensanlagen an Nicht-
Genos-senschaftsmitglieder schritt die BaFin nach Kenntnis der
Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren ein (bitte einzeln nach Jahren
aufführen)?
Die BaFin hat keine Erkenntnisse über Angebote von Vermögensanlagen an
Nichtgenossenschaftsmitglieder.
10. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren wurde nach Kenntnis
der Bundesregierung von Genossenschaften versucht, die
Veröffentlichung von Prospekt und Warnhinweis zu umgehen, indem eine
Vermögensanlage gestückelt wurde und jeweils nicht mehr als 20 Anteile
emittiert wurden?
Die Frage wird in Bezug auf die Prospektausnahme nach § 2 Absatz 1 Nummer
3 Buchstabe a VermAnlG verstanden. Die BaFin hat insoweit keine Hinweise
auf Umgehungsversuche durch Genossenschaften.
11. Inwieweit stellt nach Auffassung der Bundesregierung die
Ausnahmeregelung für Genossenschaften gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a
VermAnlG eine „Lücke im Verbraucherschutz“ dar, weil Anbieter trotz
Totalverlustrisikos keine Warnhinweise veröffentlichen müssen und es
diesbezüglich schon zu einer ganzen Reihe von Beschwerden beim
Marktwächter Finanzen kam (vgl. Marktwächter, Umgehen findige Anbieter
den Anlegerschutz?, 22. Februar 2017)?
Aus Sicht der Bundesregierung entstehen durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a
des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) keine Lücken im
Verbraucherschutz.
Das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 VermAnlG greift für
Genossenschaftsanteile, wenn für deren Vertrieb keine erfolgsabhängige
Vergütung gezahlt wird. Genossenschaften sind Selbsthilfeeinrichtungen ihrer
Mitglieder und unterliegen nach § 1 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes einem
Förderzweck. Die bloße Kapitalanlage ist kein zulässiger Förderzweck. Die
Prüfung der Einhaltung des Förderzwecks ist Teil der Pflichtprüfung durch
staatlich beaufsichtigte Prüfungsverbände.
Der Totalverlust der Einlage ist zwar auch bei Genossenschaften möglich.
Allerdings unterliegen Genossenschaften der Überprüfung der Gründung und der
Geschäftstätigkeiten, hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung durch die genannten
Prüfungsverbände. Daher weisen Genossenschaften eine deutlich geringe Insolvenzquote
auf als andere Gesellschaftsformen. Der „Verbraucherschutz“ wird mithin über
die genossenschaftsrechtliche Pflichtprüfung gewährleistet.
Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1a VermAnlG werden gesetzlich näher bestimmte,
von Genossenschaften emittierte Vermögensanlagen nur von der
Prospektpflicht befreit, wenn diese ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft
angeboten werden und für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung
gezahlt wird. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG stellt sicher, dass
den Mitgliedern vor Abschluss des Vertrages wesentliche Informationen zur
Verfügung gestellt werden müssen, was regelmäßig auch solche zum Risiko der
Vermögensanlage umfasst. Der Schutz der Mitglieder bleibt im Ergebnis trotz
der Ausnahmeregelungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG
nicht hinter dem Schutz sonstiger „Anleger“ zurück, die durch einen
Verkaufsprospekt über die Anlage informiert werden.
12. Wie viele diesbezügliche Verbraucherbeschwerden gab es nach Kenntnis
der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach
Jahren gliedern)?
Beschwerden hinsichtlich fehlender Warnhinweise zum Totalverlustrisiko
liegen nach Kenntnis der BaFin nicht vor. Weitere eigene Erkenntnisse hat die
Bundesregierung nicht.
13. Wie ging nach Kenntnis der Bundesregierung die BaFin bislang mit
diesen Verbraucherbeschwerden um?
Welche (aufsichtsrechtlichen) Folgen hatten jeweils die Beschwerden?
Wie in der Antwort zu Frage 12 beantwortet, hat die BaFin keine Kenntnis über
Beschwerden hinsichtlich fehlender Warnhinweise zum Totalverlustrisiko.
Sofern die BaFin aufgrund von Verbraucheranfragen oder -beschwerden
Anhaltspunkte für Verstöße gegen das VermAnlG erhält, geht sie diesen im Rahmen
ihrer Befugnisse nach, d. h. regelmäßig mittels Auskunfts- und Vorlageersuchen.
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ziffer II. 3 des
Auslegungsschreibens der BaFin zum Anwendungsbereich des
Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und zum Begriff des „Investmentvermögens“ in der
Fassung vom 9. März 2015 verhindert, dass die BaFin proaktiv gegen
Investmentvermögen in der Rechtsform der Genossenschaft vorgeht?
Wenn ja, für wann ist eine Änderung des Auslegungsschreibens geplant,
und wenn nein, aufgrund welcher Sachverhalte soll keine Veränderung
erfolgen?
Die angesprochene Passage im Auslegungsschreiben erläutert die
grundsätzliche Bewertung der Geschäftstätigkeit von Genossenschaften in Bezug auf das
KAGB. Dadurch wird ein Einschreiten der BaFin gegenüber einer
missbräuchlichen Verwendung der Rechtsform der Genossenschaft jedoch nicht
eingeschränkt. Eine Änderung des Auslegungsschreibens ist daher derzeit nicht
geplant.
15. In wie vielen Fällen befasste sich die BaFin mit Genossenschaften, die
Vermögensanlagen anbieten, ohne dass dies auf eine Anzeige bzw.
Warnung des Marktwächters Finanzen zurückging?
In 19 von 20 Fällen kamen die Informationen, die Anlass zur Befassung der
BaFin gaben, nicht vom Marktwächter Finanzen.
16. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass der Marktwächter Finanzen
über das Jahr 2019 hinaus die Entwicklungen auf dem Grauen
Kapitalmarkt beobachten wird, und wenn nein, welches sind die Gründe, die für
die Beendigung der Aktivitäten sprechen?
Die Bundesregierung kann dies bestätigen.
17. Wie vielen Genossenschaften wurde in den vergangenen fünf Jahren nach
Kenntnis der Bundesregierung die Emission von Vermögensanlagen
untersagt (bitte einzeln nach Jahren gliedern und die betroffenen
Genossenschaften benennen)?
In dem erfragten Zeitraum hat die BaFin kein öffentliches Angebot von
Vermögensanlagen durch Genossenschaften untersagt, da die betroffenen
Genossenschaften das prospektpflichtige Angebot im Rahmen des Auskunfts- und
Vorlageersuchens durch die BaFin eingestellt haben. In einem Fall kam es kurz vor
der Untersagung zur Insolvenz der Gesellschaft.
18. Welche Erkenntnisse der BaFin und der Bundesregierung gibt es
grundsätzlich, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt von dubiosen
Anbietern von Vermögensanlagen oder anderen Finanzprodukten
missbraucht wird?
19. Inwieweit ist insbesondere seit Inkrafttreten des
Kleinanlegerschutzgesetzes 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein verstärkter Missbrauch
des Genossenschaftsmantels festzustellen?
Die Fragen 18 und 19 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eigene Erkenntnisse darüber, dass die Rechtsform Genossenschaft verstärkt
von dubiosen Anbietern von Vermögensanlagen/anderen Finanzprodukten
missbraucht wird bzw. ein verstärkter Missbrauch des Genossenschaftsmantels
festzustellen ist, liegen der BaFin und der Bundesregierung nicht vor. In
Einzelfällen ist die BaFin gegen einen Missbrauch der Rechtsform eingeschritten. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen.
20. Welche sonstigen Kapitalanlageprodukte (neben den Vermögensanlagen),
Vertriebsformen und -wege oder sonstigen Geschäftsgebaren von
Genossenschaften wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
vergangenen fünf Jahren von der BaFin angemahnt bzw. zogen Konsequenzen der
BaFin nach sich, und wie viele Verbraucherbeschwerden wurden in
diesem Zeitraum diesbezüglich vom Marktwächter Finanzen gemeldet (bitte
jeweils mit aufführen, um welchen Verstoß oder Missstand es sich
handelte)?
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit hat die BaFin auch die Geschäftstätigkeit von
Genossenschaften auf ihre Vereinbarkeit mit den verschiedenen
Aufsichtsgesetzen geprüft. Im Zuge dessen ist sie auch gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
von Genossenschaften vorgegangen.
Da der Marktwächter Finanzen seine Arbeit erst im Jahr 2015 aufgenommen
hat, können diesbezüglich Angaben nur für einen ca. vierjährigen Zeitraum
gemacht werden. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat der Marktwächter Finanzen die
BaFin zum einen auf eine Wohnungsgenossenschaft aufmerksam gemacht, die
zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2017) Genossenschaftsbeteiligungen im
Rahmen von VL-Sparverträgen angeboten habe, wobei der Verdacht bestanden
habe, dass dies unter Umgehung der Prospektpflicht nach dem
Vermögensanlagengesetz geschehe. Der Marktwächter Finanzen gab seinerzeit an, dass ihm in
Bezug auf die Genossenschaft seit 2015 mehr als 120 Beschwerden
zugegangen seien. Nach Durchführung eines Vorlage- und Auskunftsersuchens im Juni
2017 erhärtete sich der Verdacht jedoch nicht.
Zudem unterrichtete der Marktwächter Finanzen die BaFin im Oktober 2018
darüber, dass ihm unterschiedlichste Beschwerden vorlägen, die sich auf 28
verschiedene Genossenschaften verteilten. Die BaFin hat keine Zuständigkeit
für die in den Beschwerden angesprochenen Sachverhalte. Der Marktwächter
Finanzen hat die Sachverhalte den Landesministerien zugeleitet, bei denen die
Aufsicht über die Prüfungsverbände liegt.
21. Welche Erkenntnisse liegen nach Wissen der Bundesregierung der BaFin
bezüglich der Green Value SCE vor, die die Anhaltspunkte hinsichtlich
eines fehlenden Prospekts rechtfertigen?
22. Seit wann genau wird der Sachverhalt geprüft?
23. Warum hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ihre
Auskunftsrechte gemäß § 19 VermAnlG genutzt, um die Frage nach den
erfolgsabhängigen Vergütungen zu klären?
24. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von der BaFin keine
Untersagung des Angebots gemäß § 18 VermAnlG ausgesprochen, um
Anlegerinnen und Anleger wirksamer zu schützen?
Die Fragen 21 bis 24 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu einzelnen Genossenschaften können keine Auskünfte gegeben werden,
insbesondere nicht zu laufenden Verfahren.
25. Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Anliegen des
Gesetzesantrags des Landes Brandenburg zum Schutz von Genossenschaften
(Bundesratsdrucksache 577/18, Gesetzentwurf BRat 244/19)?
Wie in der Stellungnahme der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
19/11467 bereits ausgeführt, hält die Bundesregierung das Ziel des
Gesetzentwurfs des Bundesrates für sinnvoll, nämlich die „Marke Genossenschaft“ sowie
Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Kapitalanlage-
Genossenschaften zu schützen. Sie erhebt gegenüber den einzelnen
Änderungsvorschlägen – insbesondere die Klarstellung, dass die Kapitalanlage als
eigenständiger Förderzweck unzulässig ist, sowie die Verbesserung der Information
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche
Verstöße von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen
das Vermögensanlagengesetz – keine Bedenken.
Die Bundesregierung ist allerdings der Ansicht, dass die Vorschläge des
Bundesrates allein nicht ausreichen, um unseriöse Kapitalanlage-Genossenschaften
wirksam zu verhindern. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie bereits
eigene weitergehende Vorschläge prüft.
26. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung, die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände dazu zu verpflichten, die BaFin
und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Verstöße von geprüften
Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das
Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der
Hinweise tätig werden können?
Gegen die vorgeschlagene Verschärfung in § 62 Absatz 3 Satz 2 des
Genossenschaftsgesetzes (GenG) bestehen aus Sicht der Bundesregierung keine
generellen Bedenken (s. Stellungnahme der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 19/11467). Damit soll statt der derzeitigen Ermessensentscheidung des
Prüfungsverbands künftig dessen Pflicht vorgesehen werden, Feststellungen im
Prüfungsbericht unverzüglich an die BaFin weiterzuleiten. Dies soll nicht nur –
wie derzeit – bei Anhaltspunkten für unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne
des § 15 KAGB geschehen, sondern auch bei möglichen Verstößen gegen das
Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 1a VermAnlG.
Nach Einschätzung der Bundesregierung dürfte eine Weiterleitungspflicht
allerdings nur begrenzt gegen unseriöse Kapitalanlage-Genossenschaften helfen.
Denn nach den Vorschlägen obläge es den genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden, die BaFin über Verstöße zu informieren. Wenn jedoch der
genossenschaftliche Prüfungsverband in seinem Prüfungsbericht aus welchen Gründen
auch immer keinerlei Ausführungen zu möglichen Verstößen gegen das
Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 1a VermAnlG macht, geht die vorgeschlagene Regelung ins
Leere.
Im Übrigen kann es nicht Aufgabe des Prüfungsverbands sein, zu prüfen und
zu bewerten, ob unerlaubte Investmentgeschäfte im Sinne des § 15 KAGB
vorliegen oder ob gegen das Emittenten-Privileg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und
1a VermAnlG verstoßen werden könnte. Diese Prüfung und Bewertung obliegt
allein der BaFin bzw. letztlich den zuständigen Gerichten. Aufgabe des
Prüfungsverbands ist es in diesem Zusammenhang vielmehr, zu prüfen und zu
bewerten, ob und auf welche Weise die Genossenschaft einen zulässigen
Förderzweck verfolgt hat. Der Prüfungsverband sollte der BaFin daher nur
tatsächliche Feststellungen mitteilen (z. B. das Vorliegen eines unzulässigen
Förderzwecks oder die Zahlung erfolgsabhängiger Vergütungen für den Vertrieb der
Genossenschaftsanteile).
27. Wie positioniert sich die Bundesregierung speziell zu der Forderung,
auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände die Möglichkeit einzuräumen, der BaFin Verstöße gegen
das Kapitalanlagegesetzbuch oder das Vermögensanlagengesetz
anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden
sind?
Eine ausdrückliche Regelung in § 4 GenG, dass die Aufsichtsbehörde über
einen genossenschaftlichen Prüfungsverband die BaFin über mögliche Verstöße
von Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder das
Vermögensanlagengesetz informieren darf, erscheint aus Sicht der Bundesregierung
grundsätzlich sinnvoll. Solche Informationen dürften jedoch nicht häufig
vorliegen, da die Aufsichtsbehörde nur den genossenschaftlichen Prüfungsverband
beaufsichtigt, nicht aber die vom Prüfungsverband geprüften Genossenschaften
(s. Stellungnahme der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 19/11467).
28. Wie bewertet die Bundesregierung bislang die Arbeit
a) der genossenschaftlichen Prüfungsverbände und
b) der Behörden zur Beaufsichtigung dieser Prüfungsverbände?
Hierzu wird auch auf die Regierungsbegründung auf Bundestagsdrucksache
18/11506, S. 17 sowie die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 13,
14 und 26 auf Bundestagsdrucksache 19/3595 verwiesen. Das
genossenschaftliche Prüfungssystem hat sich in jahrzehntelanger Praxis bewährt. Die
genossenschaftliche Pflichtprüfung stellt aufgrund der damit verbundenen Beratung und
Hilfestellung einen großen Vorteil für die Genossenschaften dar und wird auch
als ein Grund für die geringe Insolvenzquote bei Genossenschaften angesehen.
Sie dient dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder und der
Genossenschaftsgläubiger und trägt entscheidend zur Stabilität der genossenschaftlichen
Rechtsform bei.
Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die Prüfung als verlässlich und effektiv
erwiesen, was ganz wesentlich auf die rechtsform- und branchenmäßige
Spezialisierung der Prüfungsverbände sowie ihre langjährige Erfahrung in diesem
Bereich zurückzuführen ist. Die Gründungsprüfung hilft, unseriöse
Geschäftsmodelle zu verhindern, auffällige Genossenschaften werden im Rahmen der
genossenschaftlichen Geschäftsführungsprüfung in aller Regel zuverlässig
aufgefangen. Soweit erforderlich, werden die zuständigen Aufsichtsbehörden in die
Verfolgung von unseriösen Genossenschaften eingeschaltet. Hierzu hat die
Gesetzesnovelle 2017 die gesetzlichen Instrumentarien erweitert.
Der Kontakt während der Prüfung, der Einblick durch die Prüfung und das
Aufzeigen von Verbesserungsmaßnahmen sind wesentliche Teile der
Betreuungsfunktion durch den Prüfungsverband.
Auch nach den Ergebnissen der am 29. Juni 2015 veröffentlichten Studie
„Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform
der Genossenschaft“, die seitens der Bundesregierung in Auftrag gegeben
worden war, äußerten sich die befragten Genossenschaften grundsätzlich sehr
zufrieden mit dem genossenschaftlichen Prüfungssystem.
Im Bund-Länder-Ausschuss „Genossenschaftsreferenten“ der
Aufsichtsbehörden über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände erfolgt seit Jahren eine
regelmäßige Koordinierung, Zusammenarbeit und Abstimmung über die Arbeit
der Prüfungsverbände. Hierbei werden auch aktuelle Entwicklungen im
Genossenschaftsbereich erörtert, z. B. die auffällige Häufung von
Verbraucherbeschwerden bei sog. wachstumsorientierten Wohnungsgenossenschaften.
Daneben werden derzeit die Hintergründe eines Betrugsfalls und die Rolle des
zuständigen Prüfungsverbands ausgewertet. Der erforderliche Reformbedarf des
Aufsichtssystems wird intensiv mit allen Beteiligten diskutiert.
29. Wie viele Genossenschaften werden nach Kenntnis der Bundesregierung
im Schnitt von einem Prüfungsverband kontrolliert, und wie viele
Personen arbeiten im Schnitt für einen solchen Prüfungsverband?
Die im Dachverband Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V.
organisierten 10 genossenschaftlichen Prüfungs- und Fachverbände betreuen
rund 5.400 Mitgliedsgenossenschaften. Je nach Art und Größe eines Verbands
liegt die Anzahl der Mitgliedsgenossenschaften zwischen 11 und 2.700
Mitgliedern. In ihren Prüfungsabteilungen beschäftigen diese Verbände rd. 1.300
qualifizierte Prüfungskräfte, davon ca. 250 Wirtschaftsprüfer. Daraus ergibt sich
überschlägig eine Zahl von 4 Genossenschaften je Mitarbeiter im
Prüfungsbereich.
Bei den Prüfungsverbänden des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs-
und Immobilienunternehmen e.V. sind jeweils zwischen 100 bis 400
Genossenschaften Mitglied. Für die 10 Prüfungsverbände des GdW arbeiten in den
Prüfungsabteilungen rd. 65 Wirtschaftsprüfer und 450 Prüfer und Fachleute aus
den Bereichen steuerliche, rechtliche und technische Beratung.
30. Wer ist dafür zuständig, dass die bei den Staatsaufsichten über die
genossenschaftlichen Prüfungsverbände, bei der BaFin, den Registergerichten
und/oder beim Marktwächter Finanzen eingehenden Hinweise auf
Genossenschaften mit fragwürdigen Geschäftsmodellen zu einem bundesweiten
„Lagebild“ verdichtet werden?
Hierfür existiert keine gesetzlich explizit zugewiesene Zuständigkeit. Das
„Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität“ des BKA erwähnt auffällige
Genossenschaften „mangels Masse“ nicht. Im Bund-Länder-Ausschuss tauschen die
Aufsichtsbehörden über die Prüfungsverbände ihre Erkenntnisse aus (vgl.
Antwort zu Frage 28).
31. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass § 63g des
Genossenschaftsgesetzes (GenG), welcher die Durchführung der
Qualitätskontrolle bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden regelt, verhindert,
dass sich Prüfungsverbände ihnen genehme Qualitätsprüferinnen und
Qualitätsprüfer aussuchen können?
Sollte das Vorschlagsrecht für die Qualitätsprüferinnen und
Qualitätsprüfer stattdessen bei den jeweiligen Staatsaufsichten liegen, welche
Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer aus einem bei der
Wirtschaftsprüferkammer einzurichtenden Pool auswählen (bitte begründen)?
Die Auswahl der Qualitätsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
läuft ab wie bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Insoweit ist § 63g GenG
der entsprechenden Regelung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
nachgebildet. Der Verband macht der Wirtschaftsprüferkammer Vorschläge, die von
dieser abgelehnt werden können, wenn fachliche Bedenken bestehen.
Entsprechend § 57a Absatz 6 WPO haben die zu Prüfenden bei der Kommission für
Qualitätskontrolle (KfQK) bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für
Qualitätskontrolle einzureichen. Die KfQK kann einzelne oder alle Vorschläge
ablehnen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle unterliegen der Kontrolle durch die
KfQK, die ihrerseits von der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) überwacht
wird. Anlass zur Besorgnis von Interessenkonflikten bei der Auswahl besteht
aus Sicht der Bundesregierung nicht.
Dem Grunde nach werden die Qualitätsprüfer aus einem bei der
Wirtschaftsprüferkammer bestehenden Pool ausgewählt, da nur registrierte Qualitätsprüfer
zugelassen sind.
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Trennung von
Beratung und Prüfung, sodass Verbände nur noch die Genossenschaften
beraten können, die sie nicht gleichzeitig prüfen?
Es ist ein vom Gesetzgeber anerkanntes, legitimes Interesse eines Verbandes,
dass er nicht nur die Mitgliedschaft (ggf. verbunden mit aufwendiger
Betreuung und Beratung) anbietet, sondern auch die genossenschaftliche Prüfung
verbunden mit entsprechenden Einnahmen durchführt (Bundestagsdrucksache
18/12998, S. 21). Dieses Modell der Doppelnatur der genossenschaftlichen
Prüfungsverbände hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Für eine Änderung oder
Abschaffung besteht kein Bedarf.
Für eine Trennung von Prüfung und Beratung bei den Prüfungsverbänden
besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass. Mit dem gesetzlichen
Prüfungsmandat und dem fehlenden wirtschaftlichen Eigeninteresse (es fehlt die
Gewinnerzielungsabsicht) verfügen die genossenschaftlichen Prüfungsverbände
über eine stärkere institutionell verankerte Unabhängigkeit gegenüber der
geprüften Genossenschaft. Die schon bestehenden Grundsätze zur Wahrung der
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, insbesondere bei der Prüfung von
Unternehmen des öffentlichen Interesses, gelten auch für Prüfer der
genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Ein vollständiges Beratungsverbot wäre mit der
unterstützenden und betreuenden Funktion des genossenschaftlichen
Prüfungssystems nicht vereinbar. Die genossenschaftliche Betreuungsprüfung hat sich als
effektiv und zuverlässig erwiesen, vgl. Antwort zu Frage 28.
33. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei den
Qualitätskontrollen gemäß GenG die so genannte Gründungsprüfung
ausreichend in den Blick genommen wird?
Wenn nein, was muss aus Sicht der Bundesregierung getan werden?
Die Gründungsprüfungen sind nicht Gegenstand der externen
Qualitätskontrolle. Die Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände nach § 63e GenG erstreckt sich
auf Abschlussprüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 GenG bei den in § 53
Absatz 2 Satz 1 GenG bezeichneten Genossenschaften. Dagegen stellen die
gutachtlichen Äußerungen des Prüfungsverbandes nach § 11a Absatz 2 GenG im
Rahmen der registergerichtlichen Eintragungsprüfung keine gesetzlichen
Abschlussprüfungen dar. Den Staatsaufsichten steht es aber frei, im Rahmen ihrer
Aufsichtsbefugnisse nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 GenG auch die
Gründungsprüfungen näher zu untersuchen, um gezielt gegen „schwarze Schafe“ unter
den Prüfungsverbänden vorzugehen.
34. Was ergaben die Prüfungen der Bundesregierung bezüglich erforderlichen
Maßnahmen, um die Aufsicht im Bereich Genossenschaften zu
verbessern, u. a. striktere Anforderungen an Prüfungsverbände oder
Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten von Prüfungsverbänden, um z. B.
Unterlagen nachzufordern?
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 9. Juli
2019 eine mündliche Anhörung zum Diskussionspapier über mögliche
gesetzgeberische Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage-
Genossenschaften vom Mai 2019 durchgeführt, an der Vertreter der
Staatsaufsichten der Länder über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände, der
Landesjustizverwaltungen, der genossenschaftlichen Spitzenverbände, weiterer
genossenschaftlicher Verbände, einzelner Prüfungsverbände, der
Verbraucherzentralen, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie der
Bundesministerien teilgenommen haben. Die Auswertung der mündlichen
Anhörung, wie auch der eingegangenen Stellungnahmen, ist noch nicht
abgeschlossen.
Es handelt sich mithin um einen nicht abgeschlossenen Vorgang, der innerhalb
der Bundesregierung noch beraten wird. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können
daher keine Aussagen zu konkreten Maßnahmen getroffen werden.
35. Welche Regulierungsmaßnahmen befürwortet die Bundesregierung
grundsätzlich im Bereich Genossenschaften?
Welche werden noch in dieser Legislaturperiode initiiert, gerade um dem
Missbrauch der Marke Genossenschaft vorzubeugen?
Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können derzeit
dazu keine Angaben gemacht werden.
36. Inwieweit würden solche Regulierungsmaßnahmen nach Auffassung der
Bundesregierung der Wahrung kollektiver Verbraucherinteressen und
damit dem Aufsichtsziel der BaFin bezüglich des kollektiven
Verbraucherschutzes dienen?
Maßnahmen, die die Gründung und die Tätigkeit von Kapitalanlage-
Genossenschaften verhindern oder erschweren, dienen nach Auffassung der
Bundesregierung auch dem Verbraucherschutz und erleichtern die Tätigkeit der
BaFin.
Im Hinblick auf die laufende Prüfung (s. Antwort zu Frage 34) können keine
weitergehenden Angaben gemacht werden.
37. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den folgenden Fällen von
Verwendung des Genossenschaftsmantels bei
a) Eventus (www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventus-genos
senschaftmillionenbetrug-durch-fehlende-kontrolle-ermoeg
licht.9b66d63d-1d52-447abe0c-554bdc266a8c.html www.stuttgarter-
zeitung.de/inhalt.urteil-zu-eventusgenossenschaft-
millionenbetrugdurch-fehlende-kontrolle-ermoeglicht.9b66d63d-1d52-447a-
be0c-554bdc266a8c.html),
b) Grundwerte (www.br.de/nachrichten/wirtschaft/missbrauch-bei-woh
nungs%20genossenschaften,RLKsxNo),
c) AVG (www.pnn.de/potsdam/staatsanwaltschaft-prueft-untreuevorwu
erfestiftung-warentest-warnt-vor-dubioser-potsdamer-genossen
schaft/24118056.html; www.test.de/Altersvorsorgegenossenschaft-
AVG-Ermittlungen-wegen-Untreue-5493266-0/; www.test.de/Genos
senschaften-Wie-Sie-solide-vondubiosen-unterscheiden-5447572-0/
www.test.de/Genossenschaften-Wie-Siesolide-von-dubiosen-unter
scheiden-5447572-0/),
d) Protectum (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio
senunterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-
Sie-solidevon-dubiosen-unterscheiden-5447572-0/),
e) GENO (www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/
sendung/wohnungsgenossenschaften-102.html) und
f) GenoGen (www.test.de/Genossenschaften-Wie-Sie-solide-von-dubio
sen-unterscheiden-5447572-0/ www.test.de/Genossenschaften-Wie-
S i e - s o l i d e - v o n - d u b i o s e n - u n t e r s c h e i d e n - 5 4 4 7 5 7 2 - 0 / )
unter verbraucherschutzpolitischen und aufsichtsrechtlichen
Gesichtspunkten?
Wie ist jeweils (von a bis f) der aktuelle Sachstand, insbesondere
bezüglich des Betrugsverdachts, des Verdachts, ein sog.
Schneeballsystem zu betreiben, des Vorwurfs, Anlegerinnen und Anlegern Gelder
vorzuenthalten etc.?
Die Bundesregierung nimmt keine Einzelfallbewertung hinsichtlich der
Verwendung des Genossenschaftsmantels vor. Aufgrund ihres gesetzlichen
Auftrages prüft und bewertet die BaFin gemäß den gesetzlichen Vorgaben die
verschiedenen Geschäftsvorhaben rechtsformneutral. Insofern werden auch
Geschäftsvorhaben von Genossenschaften aus dem Blickwinkel des
Aufsichtsrechtes beurteilt. Soweit sich bei der Prüfung Anhaltspunkte für Straftaten
ergeben, informiert die BaFin die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu mutmaßlichen einzelnen
Missbrauchs- oder Betrugsfällen sowie laufenden Verfahren. Soweit ersichtlich,
beruhen alle Einzelfälle jeweils auf individuellen Umständen, die einzeln zu
beurteilen sind. Erkenntnisse über den möglichen Reformbedarf im
Genossenschaftswesen werden derzeit intensiv diskutiert.
38. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei den bekannt
gewordenen Fällen zur Nutzung der Rechtsform der Genossenschaft als
Vehikel für den Grauen Kapitalmarkt lediglich um Einzelfälle handelt?
Der Bundesregierung sind bislang nur Einzelfälle bekannt. Es handelt sich aber
um Fälle, die geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsform Genossenschaft zu
schwächen und so dem guten Ruf dieser Gesellschaftsform zu schaden. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 Bezug genommen.
39. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsform der
Genossenschaft bzw. die Marke Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die
dem Grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können, am besten zu
schützen?
Welche weiteren Regulierungsmaßnahmen befürwortet hier die
Bundesregierung?
Die Rechtsform ist am besten geschützt, wenn sichergestellt ist, dass die
Prüfungsverbände entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag lückenlos prüfen und
bewerten, ob und auf welche Weise die jeweiligen Genossenschaften einen
zulässigen Förderzweck verfolgen.
Die Prüfungsverbände unterliegen der Staatsaufsicht der Länder, die nach dem
Genossenschaftsgesetz über weitgehende Befugnisse verfügen, um darauf
hinzuwirken, dass die jeweiligen ihrer Aufsicht unterstehenden Prüfungsverbände
dieser Prüfungspflicht hinreichend nachkommen. Das Instrumentarium reicht
u. a. von Auflagen, über die Durchführung von Sonderprüfungen bis hin zu
Entziehung des Prüfungsrechts.
Werden diese Befugnisse – mit Erfahrungen aus den entdeckten
Missbrauchsfällen – stärker genutzt, so ist die „Marke Genossenschaft“ nachhaltig vor dem
Graumarkt geschützt. Ob darüber hinaus ergänzende oder andere Maßnahmen
notwendig sind, wird derzeit geprüft (s. Antwort zu Frage 34).
40. Inwieweit spielen nach Auffassung der Bundesregierung
Genossenschaften eine bedeutende Rolle auf dem Grauen Kapitalmarkt?
Lässt sich sagen, dass Genossenschaften aus bestimmten Sektoren bislang
vermehrt mit Geschäftsmodellen, die dem Grauen Kapitalmarkt
zuzuordnen sind, auffällig wurden (z. B. Immobiliensektor)?
Wenn ja, welche Sektoren sind dies?
Die amtliche Polizeistatistik weist für 2018 5.327 Fälle von Kapitalanlage- und
Anlagebetrug im gesamten Kapitalmarkt aus. Daran haben Genossenschaften
einen minimalen Anteil. Laut Aussage der Verbraucherschutzverbände
entfallen Beschwerden zumeist auf betrügerische Modelle von wenigen
(vermeintlichen) Wohnungsgenossenschaften.
41. Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die
Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung (Wohnungsbauprämie und
Arbeitnehmersparzulage), womit auch Wohnungsgenossenschaften mit
fragwürdigen Geschäftsmodellen werben, weil das den Eindruck eines seriösen
Investments bei Verbraucherinnen und Verbrauchern verstärkt, zukünftig
davon abhängig gemacht werden, dass die geförderten Personen
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine genossenschaftseigene Wohnung
nutzen und/oder dass die Genossenschaft mittelfristig einen erheblichen
Anteil ihrer Bilanzsumme – mindestens 75 Prozent – für die
wohnungswirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder einsetzen muss?
Wäre die Streichung der Förderung aus Sicht der Bundesregierung eine
weitere Handlungsoption, und wenn nein, warum nicht?
Genossenschaften, deren Tätigkeit sich auf die Anlage der von den
Mitgliedern auf die Geschäftsanteile geleisteten Beträge beschränkt, bzw. deren
Initiatoren werben mit dieser staatlichen Förderung um anlagewillige Personen.
Sie versprechen diesen, nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Förderung, hohe
Renditen ihrer Anlage. Auf diese Weise werden Interessenten, die in der Regel
an einer reinen Kapitalanlage interessiert sind, zum Erwerb von
Genossenschaftsanteilen animiert.
Es wird geprüft, ob bei den Fördertatbeständen die Anforderungen an die
wohnungswirtschaftliche Verwendung erweitert werden sollten; dieser Punkt ist
auch bereits im o. g. Diskussionspapier über mögliche gesetzgeberische
Maßnahmen im Hinblick auf unzulässige Kapitalanlage-Genossenschaften vom Mai
2019 enthalten. Eine Präzisierung des Begriffes der begünstigten
Genossenschaften wäre geeignet, entsprechenden Missbräuchen entgegenzuwirken, und
könnte dem Förderzweck einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft besser
gerecht werden. Namentlich würde es Genossenschaften, die nur einen sehr
kleinen Teil ihres Kapitals in Wohnungen bzw. Immobilien investieren, nicht mehr
möglich sein, mit den staatlichen Förderinstrumenten zu werben. Eine
gänzliche Streichung der Förderung würde aber über das Ziel hinausschießen. Die
Verschärfung sollte auf Bau- und Wohnungsgenossenschaften beschränkt
bleiben, die allein im Zentrum bekannter Betrugsmodelle stehen. Die Förderung
des Erwerbs von Anteilen an Kreditgenossenschaften sollte davon
ausgenommen werden.
Vermögenswirksame Leistungen, für die im Rahmen der geltenden
Einkommensgrenzen die Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt werden kann, können gem.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
auch zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer
Genossenschaft verwendet werden. Bau- und Wohnungsgenossenschaften, die für
die Anlage in Betracht kommen, müssen nach dieser Vorschrift bereits drei
Jahre ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes im
Genossenschaftsregister eingetragen und nicht aufgelöst sein. Damit wird ein
grundlegender Schutz vor unseriösen Anlagen sichergestellt ohne den Arbeitnehmer mit
übermäßigen Prüf- und Nachweisanforderungen zu belasten.
42. Wie viele Auflösungen von Genossenschaften nach § 81 Absatz 1 GenG
in den vergangenen 30 Jahren sind der Bundesregierung bekannt (bitte für
jedes Jahr einzeln aufführen)?
Was müsste nach Auffassung der Bundesregierung getan werden, um
diese Norm effektiv gegen Genossenschaften mit fragwürdigen
Geschäftsmodellen einsetzen zu können?
Auflösungen nach § 81 Absatz 1 GenG hat es, soweit ersichtlich, noch nicht
gegeben. Die Auflösungssanktion dient als Ultima-Ratio-Maßnahme für nicht
einsichtige Genossenschaften, bei denen alle übrigen Kontrollmaßnahmen nicht
wirksam waren (vgl. Kober, ZfgG Bd. 62 (2012), S. 193 ff.). Insofern kann der
geringe Rückgriff auf § 81 Absatz 1 GenG auch als positives Zeichen für die
Wirksamkeit des Prüfungs- und Aufsichtssystems gegen Förderzweckverstöße
gewertet werden. Die zuständigen obersten Landesbehörden könnten aber
erwägen, in Einzelfällen von der Androhung einen Antrag auf Auflösung zu
stellen, stärker Gebrauch zu machen.
43. Welche Maßnahmen befürwortet oder plant die Bundesregierung zum
Schutze von Verbraucherinnen und Verbrauchern, um die Innovationslust
bzw. den Vorsprung der Finanzbranche und deren
Gestaltungsmöglichkeiten zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen – wie u. a. bei
Vermögensanlagen von Genossenschaften – einzuschränken?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 34 verwiesen. Im Übrigen wird
auf das Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes des
Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 15. August 2019 verwiesen (www.bundesfinanzministeri
um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/
2019-08-15-massnahmenpaket-anlegerschutz.html).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht
DIE LINKE06.05.2026
Schieneninfrastruktur in Ostdeutschland
DIE LINKE25.08.2026
Flugverfahren über Marzahn-Hellersdorf
DIE LINKE03.09.2026
Weiterentwicklung des Deutschlandfonds mit Fokus auf die Mobilisierung privaten Kapitals für kommunale Energieversorger und Stadtwerke
DIE LINKE03.09.2026