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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Nutzung des EU-US-Abkommens zum "Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus"
Diese Kleine Anfrage von DIE LINKE an Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gehört zur 19. Wahlperiode und hat den Stand „Beantwortet“.
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
03.09.2019
Antwortdauer
18 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenInnere Sicherheit
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/1245816.08.2019
Nutzung des EU-US-Abkommens zum "Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus"
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12458
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Diether Dehm, Ulla Jelpke,
Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Alexander Ulrich
und der Fraktion DIE LINKE.
Nutzung des EU-US-Abkommens zum „Aufspüren der Finanzierung des
Terrorismus“
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der US-Regierung über
die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus der EU
an die USA zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP oder auch
SWIFT-Abkommen) trat trotz Protesten von Bürgerrechtsorganisationen und
Einwänden des Europäischen Parlaments am 1. August 2010 in Kraft
(Bundestagsdrucksache 17/5133). US-Behörden haben gemäß dem TFTP Zugriff auf
Transaktionsdaten der Society for Worldwide Interbank Financial
Telecommunication (SWIFT). Verarbeitet werden neben der Höhe der Zahlung die Namen der
Absender und Empfänger sowie deren Adresse. Diese können in den USA bis zu
fünf Jahren gespeichert werden.
Ermittlungsersuchen im Rahmen des TFTP müssen an die Polizeiagentur Europol
als zentrale Kontaktstelle (Single Point of Contact – SPoC) gerichtet werden. Von
dort werden sie an das US-Finanzministerium weitergeleitet. Mit dem Anstieg
der Zahl der Terroranschläge seit 2015 sei das TFTP laut der EU-Kommission
„zu einem zunehmend wichtigen Instrument geworden“. In einigen Fällen hätten
die Informationen im Rahmen des Abkommens „entscheidend dazu beigetragen“,
Ermittlungen zu Terroranschlägen innerhalb der EU „voranzubringen“. In einer
Pressemitteilung vom 22. Juli 2019 nennt die EU-Kommission die Anschläge in
Stockholm, Barcelona und Turku.
Europol ist außerdem ist für die Überprüfung des Datentauschs im Rahmen des
TFTP zuständig und nutzt hierfür Mitteilungen des US-Finanzministeriums. Die
EU-Kommission soll zudem dem Rat regelmäßig über die Umsetzung des
Abkommens und etwaige Verstöße oder Defizite berichten. Weitere regelmäßige
gemeinsame Überprüfungen durch „Überprüfungsteams“ der Europäischen Union
und der USA sind in Artikel 13 des Abkommens vorgesehen. Diesen Teams
gehören die Europäische Kommission, das US-Finanzministerium und Vertreter
zweier Datenschutzbehörden aus EU-Mitgliedstaaten an. Auch Sachverständige
für Sicherheits- und Datenschutzfragen sowie „Personen mit Erfahrung in
Justizangelegenheiten“ können aufgenommen werden.
Der Bericht zur fünften gemeinsamen Überprüfung des Abkommens deckt einen
Zeitraum von 35 Monaten ab (1. Januar 2016 bis 30. November 2018; vgl.
Kommissionsdokument COM(2019) 342 final vom 22. Juli 2019). Neben der EU-
Kommission und dem US-Finanzministerium nahmen daran Vertreter zweier
Datenschutzbehörden teil. Das „Überprüfungsteam“ reiste hierfür zu Europol nach
Den Haag und nach Washington zum US-Finanzministerium. Vorher hatte das
US-Finanzministerium auf einen vorab übermittelten EU-Fragebogen
geantwortet.
Die EU-Kommission kommt zu dem Schluss, „dass das Abkommen und seine
Garantien und Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Dem Bericht
zur fünften gemeinsamen Überprüfung des Abkommens ist jedoch zu entnehmen,
dass das US-Finanzministerium sogenannte „extrahierte Daten“ länger als
vereinbart speichert. Die US-Regierung soll deshalb Mechanismen einrichten,
„damit diese Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für die Ermittlungen oder die
Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist“.
Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Europol als zentrale
Anlaufstelle (Single Point of Contact – SPoC) zu unterrichten, wenn Ermittlungen
endgültig abgeschlossen sind. Europol soll dann gegenüber dem US-
Finanzministerium sicherstellen, dass die „extrahierten Daten“ im Zusammenhang mit diesem
Fall gelöscht werden. Dies betreffe insbesondere solche Daten, die von den
Analysten des US-Finanzministeriums nicht an zuständige Behörden der EU-
Mitgliedstaaten weitergegeben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Firmen oder sonstigen internationalen
Zahlungsverkehrsdatendienste sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im TFTP-
Abkommen zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten verpflichtet?
2. Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in den über das TFTP
erlangten Hinweisen des US-Finanzministeriums, und welche Rückmeldungen hat
sie hierzu zuletzt an Europol übermittelt?
a) Hinsichtlich welcher terroristischer Anschläge hat das TFTP nach
Kenntnis der Bundesregierung „entscheidend dazu beigetragen“, Ermittlungen
zu Terroranschlägen innerhalb der EU „voranzubringen“
(Kommissionsdokument COM(2019) 342 final vom 22. Juli 2019)?
b) In welchem Umfang haben deutsche Behörden das TFTP nach dem
Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche am
19. Dezember 2016 genutzt, und inwiefern waren diese Hinweise
entscheidend oder hilfreich?
3. Wie viele Ersuchen haben Bundes- und Landesbehörden im Rahmen des
TFTP über Europol an das US-Finanzministerium gerichtet (bitte nach
Jahren darstellen)?
a) Wie viele dieser Ersuchen wurden von Europol als nicht im Einklang mit
dem TFTP zurückgewiesen?
b) Fragen deutsche Behörden nur Daten auf der Grundlage bereits
vorliegender Informationen oder Beweise ab, die die Annahme stützen, dass die
Person, um die es in der Abfrage geht, einen Bezug zu Terrorismus oder
Terrorismusfinanzierung hat?
c) Falls nein, in welchem Umfang und nach welcher Maßgabe erfolgen die
Abfragen auch in anderen Bereichen?
4. In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden im Rahmen des TFTP daraufhin
wie viele Hinweise vom US-Finanzministerium erhalten (bitte nach Jahren
darstellen), und wie viele davon wurden an Behörden der Bundesländer
weitergeleitet?
a) In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden wie viele unverlangte
Hinweise im Rahmen des TFTP (Artikel 9) vom US-Finanzministerium
erhalten (bitte nach Jahren darstellen)?
b) Wie viele Ersuchen hat Europol nach Kenntnis der Bundesregierung
„proaktiv“ nach Artikel 10 des TFTP eingeleitet, und wie viele davon erhielten
deutsche Behörden zur Kenntnis (bitte nach Jahren darstellen)?
5. An welchen „Überprüfungsteams“ haben deutsche Behörden nach Artikel 13
des TFTP teilgenommen?
6. Kann die Bundesregierung die Kritik der EU-Kommission nachvollziehen,
wonach das US-Finanzministerium sogenannte „extrahierte Daten“ länger
als vereinbart speichert (Kommissionsdokument COM(2019) 342 final)?
a) Was versteht die Bundesregierung unter „extrahierte Daten“?
b) In welchem Umfang wird die zulässige Speicherdauer aus Sicht der
Bundesregierung vom US-Finanzministerium überzogen?
c) Welche Mechanismen hält die Bundesregierung für geeignet, „damit
diese Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für die Ermittlungen oder
die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig ist“?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Qualität und Quantität der gemäß den
Artikeln 9 und 10 des TFTP ausgetauschten Informationen, und welche
Defizite stellt sie hierzu fest?
a) In welcher Form werden die vom US-Finanzministerium bereitgestellten
Hinweise übermittelt?
b) Sofern diese in Papierform bereitgestellt werden, müssen diese dann von
deutschen Behörden eingescannt werden?
8. Haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch
Landesbehörden Europol als zentrale Anlaufstelle für Ersuchen im TFTP wie
vorgeschrieben unterrichtet, wenn Ermittlungen endgültig abgeschlossen sind?
9. Hat Europol anschließend erfolgreich gegenüber dem US-Finanzministerium
sichergestellt, dass die „extrahierten Daten“ im Zusammenhang mit diesen
Fällen gelöscht wurden?
10. Wie viele Auskunftsersuchen womöglich Betroffener hat das
Bundeskriminalamt (BKA) bislang hinsichtlich des TFTP erhalten, und wie wurde damit
verfahren?
a) Was ist der Bundesregierung über die Bearbeitung der Ersuchen bei
Europol und möglicher Beschwerden hierzu bekannt?
b) Wie viele der Ersuchen wurden über das Bundeskriminalamt als
internationale Kontaktstelle an Europol gesteuert?
11. Welche Suchmuster wollen das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat und die Bundespolizei im Rahmen des Gesetzes über die
Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
„hinzuschalten“ (Jahresbericht Bundespolizei 2018, Seite 64; sofern diese noch
nicht festgelegt sind, bitte mitteilen wann dies erfolgt)?
12. Inwiefern und auf welche Weise können Bundesbehörden derzeit auf
Registrierungsdaten in der Whois-Datenbank zugreifen?
a) Wie oft haben dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
nachgeordnete Behörden seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-
Grundverordnung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens auf die Datenbank
zugegriffen?
b) Wann endete dieses beschleunigte Verfahren?
c) Welche deutschen Behörden fordern einen Zugang zur Whois-Datenbank,
und was hat die Bundesregierung der EU-Kommission hierzu mitgeteilt?
Berlin, den 1. August 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/1297503.09.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12458 - Nutzung des EU-US-Abkommens zum "Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus"
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. Diether Dehm,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/12458 –
Nutzung des EU-US-Abkommens zum „Aufspüren der Finanzierung des
Terrorismus“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der US-Regierung
über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und deren Übermittlung aus
der EU an die USA zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (TFTP
oder auch SWIFT-Abkommen) trat trotz Protesten von
Bürgerrechtsorganisationen und Einwänden des Europäischen Parlaments am 1. August 2010 in
Kraft (Bundestagsdrucksache 17/5133). US-Behörden haben gemäß dem
TFTP Zugriff auf Transaktionsdaten der Society for Worldwide Interbank
Financial Telecommunication (SWIFT). Verarbeitet werden neben der Höhe der
Zahlung die Namen der Absender und Empfänger sowie deren Adresse. Diese
können in den USA bis zu fünf Jahren gespeichert werden.
Ermittlungsersuchen im Rahmen des TFTP müssen an die Polizeiagentur
Europol als zentrale Kontaktstelle (Single Point of Contact – SPoC) gerichtet
werden. Von dort werden sie an das US-Finanzministerium weitergeleitet. Mit
dem Anstieg der Zahl der Terroranschläge seit 2015 sei das TFTP laut der EU-
Kommission „zu einem zunehmend wichtigen Instrument geworden“. In
einigen Fällen hätten die Informationen im Rahmen des Abkommens
„entscheidend dazu beigetragen“, Ermittlungen zu Terroranschlägen innerhalb der EU
„voranzubringen“. In einer Pressemitteilung vom 22. Juli 2019 nennt die EU-
Kommission die Anschläge in Stockholm, Barcelona und Turku.
Europol ist außerdem ist für die Überprüfung des Datentauschs im Rahmen
des TFTP zuständig und nutzt hierfür Mitteilungen des US-
Finanzministeriums. Die EU-Kommission soll zudem dem Rat regelmäßig über die
Umsetzung des Abkommens und etwaige Verstöße oder Defizite berichten.
Weitere regelmäßige gemeinsame Überprüfungen durch „Überprüfungsteams“
der Europäischen Union und der USA sind in Artikel 13 des Abkommens
vorgesehen. Diesen Teams gehören die Europäische Kommission, das
US-Finanzministerium und Vertreter zweier Datenschutzbehörden aus
EU-Mitgliedstaaten an. Auch Sachverständige für Sicherheits- und
Datenschutzfragen sowie „Personen mit Erfahrung in Justizangelegenheiten“
können aufgenommen werden.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/12975
19. Wahlperiode 03.09.2019
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 30. August 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Der Bericht zur fünften gemeinsamen Überprüfung des Abkommens deckt
einen Zeitraum von 35 Monaten ab (1. Januar 2016 bis 30. November 2018; vgl.
Kommissionsdokument COM(2019) 342 final vom 22. Juli 2019). Neben der
EU-Kommission und dem US-Finanzministerium nahmen daran Vertreter
zweier Datenschutzbehörden teil. Das „Überprüfungsteam“ reiste hierfür zu
Europol nach Den Haag und nach Washington zum US-Finanzministerium.
Vorher hatte das US-Finanzministerium auf einen vorab übermittelten EU-
Fragebogen geantwortet.
Die EU-Kommission kommt zu dem Schluss, „dass das Abkommen und seine
Garantien und Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden“. Dem
Bericht zur fünften gemeinsamen Überprüfung des Abkommens ist jedoch zu
entnehmen, dass das US-Finanzministerium sogenannte „extrahierte Daten“
länger als vereinbart speichert. Die US-Regierung soll deshalb Mechanismen
einrichten, „damit diese Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für die
Ermittlungen oder die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig
ist“.
Die EU-Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, Europol als zentrale
Anlaufstelle (Single Point of Contact – SPoC) zu unterrichten, wenn
Ermittlungen endgültig abgeschlossen sind. Europol soll dann gegenüber dem
US-Finanzministerium sicherstellen, dass die „extrahierten Daten“ im
Zusammenhang mit diesem Fall gelöscht werden. Dies betreffe insbesondere solche
Daten, die von den Analysten des US-Finanzministeriums nicht an zuständige
Behörden der EU-Mitgliedstaaten weitergegeben werden.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden
Einschränkungen:
Die Antworten zu den Fragen 3, 4 und 4a können in Teilen nicht offen erfolgen
und sind mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Dieser Teil wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der
Antworten auf die vorgenannten Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aus Gründen des
Staatswohls gleichwohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA sind
Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann,
entsprechend einzustufen.
1. Welche Firmen oder sonstigen internationalen
Zahlungsverkehrsdatendienste sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im TFTP-
Abkommen zur Übermittlung von Zahlungsverkehrsdaten verpflichtet?
Gemäß Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten
Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Zahlungsverkehrsdaten und
deren Übermittlung aus der Europäischen Union an die Vereinigten Staaten von
Amerika für die Zwecke des Programms zum Aufspüren der Finanzierung des
Terrorismus sind die bezeichneten Anbieter von internationalen
Zahlungsverkehrsdatendiensten im Anhang zum Ankommen aufgeführt. Derzeit wird dort
die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT)
gelistet.
2. Welchen Mehrwert sieht die Bundesregierung in den über das TFTP
erlangten Hinweisen des US-Finanzministeriums, und welche
Rückmeldungen hat sie hierzu zuletzt an Europol übermittelt?
Zur Aufklärung von Terrorismusfinanzierung sind auch grenzüberschreitende
Finanztransaktionsdaten wichtige Erkenntnisquellen. Grundsätzlich wird ein
Mehrwert darin gesehen, dass aus den Hinweisen ggf. finanzielle
Beziehungsgeflechte von Personen und Organisationen aufgezeigt sowie neue
Ermittlungsansätze generiert oder Modi operandi erkennbar werden. Wichtig dabei ist, dass
diese Informationen möglichst aktuell sind.
Die Möglichkeit, gemäß Trivial File Transfer Protocol (TFTP) Personen
abfragen zu können, wird als ein alternativloses Ermittlungstool erachtet.
Insbesondere das Aufspüren von Konten im Ausland ist auf anderem Wege nur schwer
möglich, da hierzu regelmäßig der langwierige Weg der Rechtshilfe zu
bestreiten wäre. Eine unmittelbare, formelle Rückmeldung gegenüber Europol
erfolgte nicht.
a) Hinsichtlich welcher terroristischer Anschläge hat das TFTP nach
Kenntnis der Bundesregierung „entscheidend dazu beigetragen“,
Ermittlungen zu Terroranschlägen innerhalb der EU „voranzubringen“
(Kommissionsdokument COM(2019) 342 final vom 22. Juli 2019)?
Eine Bewertung im Sinne der Fragestellung findet nicht statt.
b) In welchem Umfang haben deutsche Behörden das TFTP nach dem
Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt an der Gedächtniskirche
am 19. Dezember 2016 genutzt, und inwiefern waren diese Hinweise
entscheidend oder hilfreich?
Im Zusammenhang mit den Ermittlungen nach dem Anschlag auf den Berliner
Weihnachtsmarkt wurde eine TFTP-Anfrage gestellt, die 93 potentielle
Hinweise enthielt.
Grundsätzlich gilt: Personenbezogene Daten werden bei TFTP-Anfragen fast
ausschließlich ohne Geburtsdatum angeliefert. Dieser Umstand ist in der
Systematik einer Auslandstransaktion begründet, in der nicht zwingend ein
Geburtsdatum beim Absender und Empfänger gefordert wird. Daraus resultieren
Probleme, die mitgeteilten Personen zu identifizieren. Dies ist häufig nur über
Adresszusätze, Name und Standort der genannten Banken möglich.
3. Wie viele Ersuchen haben Bundes- und Landesbehörden im Rahmen des
TFTP über Europol an das US-Finanzministerium gerichtet (bitte nach
Jahren darstellen)?
Für den aktuellen Berichtszeitraum wurde vom Bundeskriminalamt (BKA) die
nachfolgende Anzahl an TFTP Anfragen gestellt:
• 2016: 14 TFTP-Anfragen
• 2017: 7 TFTP-Anfragen
• 2018: 12 TFTP-Anfragen
• 2019: bisher 7 TFTP-Anfragen
• Gesamt: 40 TFTP-Anfragen
Die Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) zu Frage 3 ist als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.*
a) Wie viele dieser Ersuchen wurden von Europol als nicht im Einklang
mit dem TFTP zurückgewiesen?
Das BKA hat die ersuchenden Stellen über die von Europol aufgestellten
Kriterien für eine TFTP-Anfrage ausführlich informiert. Aus diesem Grund wurden
seit über fünf Jahren keine Anfragen zurückgewiesen.
b) Fragen deutsche Behörden nur Daten auf der Grundlage bereits
vorliegender Informationen oder Beweise ab, die die Annahme stützen,
dass die Person, um die es in der Abfrage geht, einen Bezug zu
Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung hat?
Die angefragten Personen müssen zwingend einen Bezug zu Terrorismus bzw.
Terrorismusfinanzierung aufweisen, damit eine Anfrage gestellt werden kann.
c) Falls nein, in welchem Umfang und nach welcher Maßgabe erfolgen
die Abfragen auch in anderen Bereichen?
Entfällt.
4. In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden im Rahmen des TFTP
daraufhin wie viele Hinweise vom US-Finanzministerium erhalten (bitte
nach Jahren darstellen), und wie viele davon wurden an Behörden der
Bundesländer weitergeleitet?
Für den aktuellen Berichtszeitraum erhielt das BKA die nachfolgende Anzahl
an TFTP-Mitteilungen gem. Artikel 9:
• 2016: 2 Mitteilungen
• 2017: 2 Mitteilungen
• 2018: 2 Mitteilungen
• 2019: bisher 3 Mitteilungen
• Gesamt: 9 Mitteilungen
Für das BfV wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
a) In wie vielen Fällen haben Bundesbehörden wie viele unverlangte
Hinweise im Rahmen des TFTP (Artikel 9) vom US-
Finanzministerium erhalten (bitte nach Jahren darstellen)?
Eine Statistik über die Weiterleitung von unverlangten Hinweisen im Rahmen
des Informationsaustausches mit den Bundesländern wird beim BKA nicht
geführt.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
Die Antwort des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) zu Frage 4a ist als
Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.*
b) Wie viele Ersuchen hat Europol nach Kenntnis der Bundesregierung
„proaktiv“ nach Artikel 10 des TFTP eingeleitet, und wie viele davon
erhielten deutsche Behörden zur Kenntnis (bitte nach Jahren
darstellen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. An welchen „Überprüfungsteams“ haben deutsche Behörden nach Artikel
13 des TFTP teilgenommen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
6. Kann die Bundesregierung die Kritik der EU-Kommission
nachvollziehen, wonach das US-Finanzministerium sogenannte „extrahierte Daten“
länger als vereinbart speichert (Kommissionsdokument COM(2019) 342
final)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
a) Was versteht die Bundesregierung unter „extrahierte Daten“?
Hiesiger Kenntnis nach handelt es sich bei „extrahierten Daten“ um die Daten,
die das US-Finanzministerium nach bestimmten Kriterien aus den SWIFT-
Datenströmen herausfiltert.
b) In welchem Umfang wird die zulässige Speicherdauer aus Sicht der
Bundesregierung vom US-Finanzministerium überzogen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
c) Welche Mechanismen hält die Bundesregierung für geeignet, „damit
diese Daten nicht länger aufbewahrt werden, als für die Ermittlungen
oder die Strafverfolgung, für die sie verwendet werden, notwendig
ist“?
Die mit TFTP zugesicherten Datenschutzverpflichtungen sind einzuhalten.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die Qualität und Quantität der gemäß
den Artikeln 9 und 10 des TFTP ausgetauschten Informationen, und
welche Defizite stellt sie hierzu fest?
Bezüglich der Qualität der gemäß den Artikeln 9 und 10 des TFTP
ausgetauschten Informationen ist, wie bereits in der Beantwortung der Frage 2b
dargestellt, festzustellen, dass die personenbezogenen Daten bei TFTP-Anfragen
fast ausschließlich ohne Geburtsdatum (name matched only) übermittelt
werden. Dieser Umstand ist in der Systematik einer Auslandstransaktion
begründet, in der nicht zwingend ein Geburtsdatum beim Absender und Empfänger
gefordert wird. Daraus resultieren Probleme, die mitgeteilten Personen zu iden-
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“
eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten
eingesehen werden.
tifizieren. Dies ist häufig nur über Adresszusätze, Name und Standort der
genannten Banken möglich.
Außerdem nutzen nach bisher hier vorliegenden Erkenntnissen Personen des
islamistischen Spektrums in Deutschland eher keine herkömmlichen Bankkonten
für Geldtransfers in das Ausland, sondern vielmehr kontenungebundene
Transfersysteme, wie z. B. Western Union.
Dennoch wird, wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, das TFTP als
alternativloses Ermittlungstool angesehen.
a) In welcher Form werden die vom US-Finanzministerium
bereitgestellten Hinweise übermittelt?
Die vom US-Finanzministerium bereitgestellten Hinweise werden in
elektronischer Form übermittelt.
b) Sofern diese in Papierform bereitgestellt werden, müssen diese dann
von deutschen Behörden eingescannt werden?
Entfällt.
8. Haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch
Landesbehörden Europol als zentrale Anlaufstelle für Ersuchen im TFTP wie
vorgeschrieben unterrichtet, wenn Ermittlungen endgültig abgeschlossen
sind?
Nach hier vorliegenden Erkenntnissen wurde Europol nach Abschluss der
Ermittlungen bisher nicht regelmäßig unterrichtet. Dies hat z. T. den Hintergrund,
dass oftmals von Seiten der Justizbehörden keine Rückmeldung über
Verfahrensausgänge an die Polizeibehörden erfolgte.
9. Hat Europol anschließend erfolgreich gegenüber dem US-
Finanzministerium sichergestellt, dass die „extrahierten Daten“ im
Zusammenhang mit diesen Fällen gelöscht wurden?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
10. Wie viele Auskunftsersuchen womöglich Betroffener hat das
Bundeskriminalamt (BKA) bislang hinsichtlich des TFTP erhalten, und wie wurde
damit verfahren?
a) Was ist der Bundesregierung über die Bearbeitung der Ersuchen bei
Europol und möglicher Beschwerden hierzu bekannt?
b) Wie viele der Ersuchen wurden über das Bundeskriminalamt als
internationale Kontaktstelle an Europol gesteuert?
Nach im BKA vorliegenden Erkenntnissen sind bisher keine
Auskunftsersuchen Betroffener bezüglich TFTP-Anfragen eingegangen.
11. Welche Suchmuster wollen das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat und die Bundespolizei im Rahmen des Gesetzes über die
Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/681 „hinzuschalten“ (Jahresbericht Bundespolizei 2018, Seite 64;
sofern diese noch nicht festgelegt sind, bitte mitteilen wann dies erfolgt)?
Muster für den Abgleich mit Fluggastdaten werden nicht statisch festgelegt,
sondern nach § 4 Absatz 3 FlugDaG von der Fluggastdatenzentrale im BKA
„unter Einbeziehung der oder des Datenschutzbeauftragten der
Fluggastdatenzentralstelle erstellt und in Zusammenarbeit mit den in § 6 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden sowie mit der oder dem
Datenschutzbeauftragten der Fluggastdatenzentralstelle regelmäßig, mindestens alle sechs
Monate, überprüft.
Da der Aufbau des Fluggastdaten-Informationssystems schrittweise geschieht,
erfolgt noch kein automatisierter Abgleich von Fluggastdaten mit Mustern.
Diese Funktionalität wird in einer kommenden Ausbaustufe des Fluggastdaten-
Informationssystems zur Verfügung stehen, die derzeit noch nicht datiert
werden kann.
Die Bundespolizei beabsichtigt, im Rahmen der für die Mustereinführung
vorgesehenen Testphase Muster zu erproben. Diese Muster folgen dem in § 1
Absatz 2 des Gesetzes über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/681 (Fluggastdatengesetz – FlugDaG) genannten
Zwecks des Fluggastdaten-Informationssystems. Diese Muster befinden sich
derzeit in der Entwicklung. Die Testphase soll nach Vorliegen der technischen
Voraussetzungen beginnen.
12. Inwiefern und auf welche Weise können Bundesbehörden derzeit auf
Registrierungsdaten in der Whois-Datenbank zugreifen?
Die WHOIS-Datenbank, in der alle wichtigen – auch personenbezogenen –
Daten der Domaininhaber gespeichert wurden, war bis zum Inkrafttreten der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (25. Mai 2018) öffentlich
zugänglich. Sicherheitsbehörden, Rechteinhaber (geistiges Eigentum),
Sicherheitsforscher, Verbraucherschützer u. a. können aktuell nicht mehr wie gewohnt Daten
zur Identifizierung von Betreibern von Internetdomains abfragen. Die DSGVO-
konforme Nachfolge-Datenbank befindet sich noch nicht im Wirkbetrieb. Die
Daten müssen bis zum Abschluss der WHOIS Reform individuell bei den
Registries und Registraren abgefragt werden.
Nach der Planung von Internet Corporation for Assigned Names and Numbers
(ICANN) sollte eigentlich bis Mai 2019 eine Lösung zur DSGVO-konformen
Ablösung der bisherigen WHOIS-Datenbank erstellt werden. Dieses Ziel wurde
aber verfehlt und soll nun in einer sog. Phase II, die verschiedenen
Einschätzungen zufolge bis zu drei Jahre dauern kann, einen einheitlichen Rahmen und
eine technische Lösung für den Zugang zu nicht-öffentlichen WHOIS-Daten
für Berechtigte (zum Beispiel Strafverfolger, Rechteinhabern etc.) schaffen.
Mit einer Lösung wird nicht vor dem Jahr 2020 gerechnet.
a) Wie oft haben dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat nachgeordnete Behörden seit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-
Grundverordnung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens auf die
Datenbank zugegriffen?
Ein beschleunigtes Verfahren ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Wann endete dieses beschleunigte Verfahren?
Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 12a wird verwiesen.
c) Welche deutschen Behörden fordern einen Zugang zur Whois-
Datenbank, und was hat die Bundesregierung der EU-Kommission
hierzu mitgeteilt?
Die Europäische Kommission hatte die Mitgliedstaaten mit E-Mail vom 7. Mai
2019 gebeten mitzuteilen, welche Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben Zugang zur WHOIS-Datenbank benötigen.
Die Bundesregierung hat der Kommission am 17. Juni 2019 folgende
öffentlichen Stellen übermittelt.
• Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
• Bundeskriminalamt
• Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern
• Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
• Bundespolizei
• Landeskriminalämter und Polizeipräsidien
• Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
• Deutsches Patent- und Markenamt
• Finanzämter
• Bundeswehr und Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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